B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1134/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit direkt an das BFM adressierter, englischsprachiger Eingabe datiert vom
20. Juli 2011 (Eingang BFM am 19. September 2011) ersuchte der Vater
der Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
um Gewährung von Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 – mit zu vermittelnder Zustellung durch
die schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (im Folgenden: Botschaft)
– setzte das BFM den Vater der Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis,
dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durch-
zuführen. Aus diesem Grund ersuchte es ihn – unter Hinweis auf seine
Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG,
SR 142.31) – zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts
um Angaben zu seiner Person und um Beantwortung konkreter Fragen be-
treffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, seine
Asylgründe und seinen Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es ihn auf,
Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Zudem
wurde ihm für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben wer-
den könne, Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.
C.
Der Vater der Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 20. Juli 2014
(Eingang Botschaft am 23. Juli 2014) entsprechend vernehmen.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 6. November 2014 wurde die Beschwerdefüh-
rerin aufgefordert, persönlich einen entsprechenden Fragekatalog zu be-
antworten und somit der Anforderung der Höchstpersönlichkeit eines Asyl-
gesuches zu genügen. Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Eingang Bot-
schaft am 26. November 2014) kam die Beschwerdeführerin dieser Anfor-
derung nach.
E.
In den schriftlichen Eingaben wird zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend gemacht, sie sei als äthiopische Staatsangehörige
in Khartum, Sudan, geboren und als Flüchtling registriert. Im Januar 1998
habe sie ihre Grossmutter nach Äthiopien mitgenommen, um eine gute
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Ausbildung erhalten zu können. Nach einem Studium habe sie ein Diplom
in Erziehung erworben. Als erwachsene Person sei sie immer wieder von
lokalen Behörden belästigt und befragt worden, da zwei ihrer Onkel hoch-
rangige Positionen in der Organisation Tigray People's Democratic Move-
ment (TPDM) innehätten und sie verdächtigt worden sei, geheimen Kon-
takt mit der TPDM zu pflegen. Ihr sei in einer abgelegenen Gegend eine
Lehrerinnenstelle zugeteilt worden, wo sie als einzige weibliche Lehrkraft
durch die örtlichen Behörden weiteren Belästigungen und Überwachung
ausgesetzt gewesen sei. Von den Behörden habe sie keine Sicherheit und
keinen Schutz erhalten und sei von Sicherheitsagenten unter enger Be-
obachtung gestanden. Vor diesem Hintergrund habe sie im Juni 2014 ihr
Heimatland illegal verlassen und sei zu ihrem Vater und Bruder nach Khar-
tum zurückgekehrt. Ihre Mutter und jüngere Schwester würden als vermisst
gelten.
Im Sudan würde sie oft von der Polizei belästigt und bedroht, weshalb sie
dort nicht friedlich leben könne. Sie sei Zeugin wiederholter Entführungen
von Flüchtlingen durch verschiedene nicht zu identifizierende Gruppen und
staatliche Sicherheitsagenten geworden, weshalb der Sudan kein sicherer
Ort mehr für Flüchtlinge sei. Für sie gebe es keine sichere Zukunft ohne
Angst und Verfolgung im Sudan. Zudem seien Arbeitsstellen nicht garan-
tiert und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Sie und ihr Bruder müssten
sich mit Reinigungs- und Wäschearbeiten an verschiedenen Arbeitsstellen
beschäftigen, seit ihr Vater wegen einem Augenleiden nicht mehr arbeits-
fähig sei.
F.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 – eröffnet am 18. Januar 2015 –
bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. (Mit Verfügung gleichen Datums wurde
vom BFM auch dem Vater und dem Bruder der Beschwerdeführerin die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und deren Asylgesuch abgelehnt).
Das Bundesamt begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es
könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegan-
gen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die die Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz notwendig erscheinen lasse. Be-
züglich des geltend gemachten Sachverhaltes, der sich vor der Ausreise
aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin ereignet habe, sei nicht aus-
zuschliessen, dass sie aufgrund der Belästigungen und Überwachung zum
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Zeitpunkt ihrer Ausreise ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden gehabt habe.
Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der
Ausschlussgrund nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach
könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet
werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche äthiopische Flücht-
linge und Asylbewerber im Sudan. Obgleich die Lage vor Ort für diese Men-
schen nicht einfach sei, würden keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme bestehen, dass für die Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im
Sudan nicht zumutbar oder möglich sei.
Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR regis-
triert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie
sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie
würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen. Der Be-
schwerdeführerin sei es daher zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden,
sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
Die Befürchtung, nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden, erachtete das
BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UN-
HCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor
Ort sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager melden würden,
unabhängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. Auch gebe es
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine
Rückführung nach Äthiopien drohen könnte. So verfüge sie gemäss den
Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer
Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könnte. Sie habe auch
nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar be-
droht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthio-
pien zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch
das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe sie jederzeit
die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden.
Das BFM bedauert das Verschwinden der Mutter und Schwester der Be-
schwerdeführerin. Auch wenn dies von grosser persönlicher Tragik sei,
könne sie daraus keine Einreiserelevanz (in die Schweiz) ableiten, da sie
– bei objektivierter Betrachtungsweise – deswegen nicht akut gefährdet
sei.
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Das Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass sie mit ihrem
Vater und Bruder zusammenleben und als Tagelöhner arbeiten würde. Die
Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum sei für sie aus objektiver
Sicht nicht unüberwindbar, auch wenn sie nicht friedlich leben könnte. Eine
schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen wür-
den indes keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
darstellen. Eine Einreisebewilligung könne nur erteilt werden, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der ge-
suchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies treffe auf die
Beschwerdeführerin nicht zu. Überdies lebe im Sudan eine grosse äthiopi-
sche Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitge-
hend Unterstützung biete.
Zudem seien bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Ihren Angaben zufolge würden keine nahen
Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin in der Schweiz
leben. Auch sonst seien aus den Akten keine Hinweise auf allfällige An-
knüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Es bestehe demnach keine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Nach dargelegter Begründung be-
nötige sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es
sei ihr zumutbar, im Sudan zu verbleiben.
Demnach sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzu-
lehnen.
G.
Die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete englischsprachige Ein-
gabe ging am 5. Februar 2015 bei der Botschaft ein und wurde an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang Bundesverwal-
tungsgericht: 25. Februar 2015), mit welcher sie gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des BFM sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Asylgewährung beantragte.
In der Beschwerdeeingabe werden vorab die wesentlichen Erwägungen
der vorinstanzlichen Verfügung angeführt.
Im Kern werden im Weiteren den vorinstanzlichen Einschätzungen diesel-
ben Vorbringen entgegengehalten, die in den schriftlichen Eingaben im
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Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dargelegt wurden. Die Be-
schwerdeführerin macht geltend, ihr Leben sei in Khartum und generell im
Sudan aktuell nach wie vor in ernsthafter Gefahr.
In das Flüchtlingscamp könne sie aufgrund der dortigen prekären Situation
nicht mehr zurückkehren. Das Camp sei zu einem Entführungszentrum
verkommen, aus dem Flüchtlinge durch kriminelle Gruppen fortlaufend ver-
schleppt würden. Auch seien die Flüchtlinge dort jeglicher Art von kriminel-
len Handlungen ausgesetzt, gegen die die Ordnungskräfte des Camps und
die sudanesischen Sicherheitskräfte weitgehend schutzunfähig seien.
Deshalb würden die meisten Flüchtlinge nach Khartum weiterziehen, wo
eine relativ bessere Sicherheitssituation anzutreffen sei.
Doch auch in Khartum habe die Beschwerdeführerin weder von polizeili-
cher Seite, noch vom UNHCR bezüglich ihrer Klagen Gehör gefunden. Zu-
dem habe sie vom sudanesischen UNHCR selbst in Khartum in keiner Hin-
sicht Unterstützung erhalten.
Als zusätzliches, in der Beschwerde neu vorgebrachtes Bedrohungsmo-
ment führte sie an, neulich sei ihr Vater im Rahmen von durch die Polizei
und das Militär üblichen wahllos durchgeführten Razzien zusammen mit
anderen Flüchtlingen für zwei Tage in polizeilichen Gewahrsam genommen
worden. Dabei seien sie vor die Wahl gestellt worden, ein Lösegeld zu be-
zahlen oder in ihr Heimatland deportiert zu werden. Betroffene, die nicht
imstande gewesen seien, das Lösegeld aufzubringen, seien vor Gericht
nicht durchgedrungen. Das Verdikt habe auf Bezahlung des Lösegeldes
oder eine sofortige Deportation gelautet. Sie hätten keine Wahl gehabt und
das Lösegeld für ihren Vater bezahlt, worauf er entlassen worden sei. Das
UNHCR sei über diese Vorgänge informiert gewesen, habe aber keine An-
stalten getroffen, die Opfer davor zu schützen. Entgegen der Einschätzung
in der vorinstanzlichen Verfügung sei demnach für die Beschwerdeführerin
eine Deportation aus dem Sudan in ihr Heimatland ein reales Risiko.
Auch aufgrund der allgemeinen Lebenssituation könne sich die Beschwer-
deführerin nicht länger im Sudan aufhalten. Sie lebe in völliger Bedrängnis,
fühle sich zunehmend unsicher und sehe dort keine Zukunft. Hinzu komme
ihre wirtschaftliche Not, da es ihr als Flüchtling nicht erlaubt sei, zu arbei-
ten. Auch habe sie nicht wie andere Landsleute Familienmitglieder, enge
Verwandte oder Freunde aus der äthiopischen Diaspora, die sie unterstüt-
zen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 7
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und – bis auf den sprachlichen Aspekt (vgl. E.
1.3) – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, wel-
ches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand
hat, ergeht daher gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG sowie Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach
im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das Asylgesetz oder Verord-
nungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung
der entsprechenden Bestimmungen.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweize-
rische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schweizerische Ver-
tretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das
schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und ei-
nen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält
(aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen
in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweili-
gen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder
aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen erge-
ben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sach-
verhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmög-
lichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem
individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag
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diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4).
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehal-
ten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylge-
such zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 f.).
4.3 Vorliegend sah sich die Botschaft in Khartum nicht in der Lage, eine
persönliche Befragung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Das BFM
begründete diesen Verzicht mit dem begrenzten Personalbestand der Bot-
schaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte die Beschwerdeführerin
deshalb um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Ver-
vollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Beschwerdefüh-
rerin nahm in der Folge ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung und
machte persönliche, auf sie konkret bezogene Angaben. Vorliegend erhielt
sie somit rechtsgenügend Gelegenheit, ihre Asylgründe darzulegen und
bei der Erhebung und Ergänzung des massgebenden Sachverhalts mitzu-
wirken.
Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beur-
teilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen dem
BFM ohne Kommentar.
5.
Das BFM beziehungsweise SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylge-
such ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Nach aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt es einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Bei diesem Ent-
scheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
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Seite 10
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Ein-
reisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c; 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3).
Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist zwar
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person
habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder
könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumu-
ten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemü-
hen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutz-
gewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1) als auch
auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Per-
son im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann,
was in der Regel zur Verweigerung der Einreisebewilligung und zur Ableh-
nung des Asylgesuchs führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, wel-
che die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen las-
sen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz ab-
zuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der
asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das
einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu
berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder
zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat
(oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Per-
son keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die
Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2 f). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist
die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Dritt-
staat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet
und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint,
auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz
fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3). Umgekehrt führt der Umstand, dass
eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässi-
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Seite 11
gen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der
Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Vorbringen
der Beschwerdeführerin bezüglich der geschilderten Ereignisse in ihrem
Heimatland grundsätzlich nicht unglaubhaft erscheinen. Ob sie bei einer
allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend jedoch offengelassen
werden, da sie den (zusätzlichen) Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52
Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihr – wie im Nachfolgenden aufzuzei-
gen sein wird – trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingun-
gen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zumutbar ist, im Zufluchtsland zu
verbleiben.
6.2 Der Sudan verfolgt eine sogenannte "encampment policy", wonach
Asylsuchende und Flüchtlinge gehalten sind, sich in einem Flüchtlingslager
aufzuhalten. Die sudanesischen Behörden beschränken die Bewegungs-
freiheit der Flüchtlinge durch diese "encampment policy" und durch die ge-
setzlich vorgesehene Bestrafung von Flüchtlingen, welche die Flüchtlings-
lager verlassen. Trotz dieser Einschränkung lebt eine Grosszahl von
Flüchtlingen in Khartum.
6.3 Bezüglich der Gefahr und der von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Befürchtung einer allfälligen Deportation nach Äthiopien ist fest-
zustellen, dass zwar in der Tat verschiedentlich Berichte von Deportationen
äthiopischer Flüchtlinge bekannt geworden sind und es angesichts der gu-
ten Beziehungen zwischen dem Sudan und Äthiopien nicht generell aus-
geschlossen werden kann, dass Deportationen von Äthiopiern in ihr Hei-
matland stattfinden (vgl. auch hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3273/2013 vom 22. Juli 2013 E. 7.3, m.w.H.). Indessen bestehen keine
konkreten Anhaltpunkte dafür, dass solche Deportationen systematisch o-
der grossflächig durchgeführt würden. Im Sudan als Flüchtlinge registrierte
beziehungsweise anerkannte Flüchtlinge werden in der Regel nicht in ihr
Heimatland zurückgeführt. Verhaftungen von in Khartum lebenden Flücht-
linge kommen zwar vor. Diese Festnahmen erfolgen jedoch, nachdem sich
diese Flüchtlinge gemäss sudanesischem Gesetz in den Flüchtlingslagern
aufzuhalten haben und sich ihr dortiges Aufenthaltsrecht nicht aufs ganze
Land, namentlich nicht auf den Grossraum Khartum, erstreckt. Das im Mai
E-1134/2015
Seite 12
2012 von Sudan und Äthiopien unterzeichnete Abkommen "Ethiopia-Su-
dan Extradition Agreement" regelt sodann den Austausch von Gefange-
nen, damit den Gesuchten verunmöglicht wird, sich im jeweils anderen
Staat zu verstecken. Den heute verfügbaren Quellen sind keine Informati-
onen zu entnehmen, wonach basierend auf diesem Abkommen äthiopi-
sche Flüchtlinge aus dem Sudan deportiert würden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3273/2013, a.a.O.).
Es liegen nach dem Gesagten keine Informationen vor, aufgrund welcher
anzunehmen wäre, dass die sudanesischen Behörden in der jüngeren Ver-
gangenheit flächendeckende oder systematische Deportationen von äthio-
pischen Flüchtlingen aus den Flüchtlingslagern nach Äthiopien vorgenom-
men hätten oder solche konkret für die Zukunft in Betracht ziehen würden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Khartum ernsthaft
eine Deportation zu befürchten hätte, indem sie etwa infolge qualifizierter
regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufweisen würde, las-
sen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Auch spricht der langjäh-
rige Aufenthalt ihres Vaters und ihres Bruders im Sudan gegen die akute
Gefahr einer Deportation. Die Beschwerdeführerin ist vom UNHCR offen-
bar als Flüchtling erfasst worden. Das BFM führte in seiner Verfügung zu
Recht aus, dass sie nicht glaubhaft habe darlegen können, persönlich fak-
tisch und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Auf Beschwer-
deebene wird neu geltend gemacht, neulich sei ihr Vater für zwei Tage in
polizeiliche Gewahrsam genommen und vor die Wahl gestellt worden, ein
Lösegeld zu bezahlen oder in sein Heimatland deportiert zu werden. Sie
hätten keine Wahl gehabt und das Lösegeld für ihren Vater bezahlt, worauf
er entlassen worden sei. Weder von den zuständigen sudanesischen Be-
hörden noch vom UNHCR sei entsprechender Schutz zu erwarten gewe-
sen. Diese neuen Vorbringen wirken plakativ und sind unsubstanziiert. Die
Beschwerdeführerin hat hierzu keine Unterlagen oder zumindest eine ent-
sprechende Bestätigung des UNHCR beigebracht, was ihr im Rahmen der
zumutbaren Mitwirkungspflicht hätte möglich sein müssen. Auch wäre eine
angemessene Unterstützung seitens des UNHCR zu erwarten. Demnach
erscheinen die geltend gemachten Androhungen einer Deportation als
nachgeschobene Steigerung des Sachverhaltes und in diesem Sinne als
Anpassung an die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung. Zudem
ist anzumerken, dass es zumindest zweifelhaft anmutet, dass sich der gel-
tend gemachte Vorfall ausgerechnet neulich zugetragen haben soll, nach-
dem der Vater der Beschwerdeführerin seit dreissig Jahren im Sudan
wohnhaft ist.
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Seite 13
Eine relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sudan ist demnach
in Berücksichtigung der massgebenden Umstände nicht anzunehmen.
Eine flüchtlingsrechtlich begründete Grundlage für eine Bewilligung der
Einreise in die Schweiz oder die Gewährung von Asyl ist vorliegend nicht
gegeben.
6.4 Wenngleich die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bei der Arbeitssu-
che geltend macht, ist es ihr und ihrem Bruder offenbar bisher gelungen,
ein Auskommen zu finden. Damit ist davon auszugehen, dass sie über die
nötigen finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzbedarfs für sich ver-
fügt. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere
Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer sol-
chen führen wird. Sollten diese Mittel dennoch nicht genügen, könnte sie
zusammen mit ihrem Vater und Bruder einer allfälligen Versorgungsnotlage
dadurch entgehen, dass sie sich erneut an das UNHCR wenden und sich
einem Flüchtlingslager zuteilen lassen würden. Auch wenn anerkannter-
massen die Situation in den Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon
ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewähr-
leistet ist. Bezüglich einer allfälligen Befürchtung, ein Aufenthalt in den
Flüchtlingscamps sei nicht sicher beziehungsweise Opfer einer Verschlep-
pung zu werden, ist schliesslich festzuhalten, dass zwar verschiedene
Fälle von Flüchtlingen, die von Entführungen aus sudanesischen Flücht-
lingslagern betroffen sind, dokumentiert sind; dabei ist aber jeweils die
Rede von Eritreern, nicht von Äthiopiern (vgl. Schweizerische Flüchtlings-
hilfe [SFH], Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel, 5. Juli
2012; UNHCR, Refugees and the Rashaida: Human smuggling and traf-
ficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013; Reuters Alertnet, Traf-
fickers attacking Eritrean refugees in Sudan – rights groups, 31. Januar
2013).
6.5 Sodann ist angesichts des langjährigen Aufenthaltes des Vaters und
des Bruders der Beschwerdeführerin im Sudan auf eine relativ grosse Be-
ziehungsnähe zu diesem Drittstaat zu schliessen und anzunehmen, dass
sie sich dort weiterhin integrieren kann. Demgegenüber weist sie eigenen
Angaben zufolge zur Schweiz keine Bindung auf.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
keine hinreichenden Gründe darzutun vermag, aus welchen die Zumutbar-
keit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Demnach be-
nötigt sie den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2
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AsylG nicht und der weitere Verbleib im Sudan ist ihr zumutbar. Die Vor-
bringen in der Beschwerde vermögen den Ausführungen und Einschätzun-
gen in der angefochtenen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht offen-
kundig keine stichhaltigen Gründe entgegenzuhalten. Das BFM hat dem-
nach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen. (Mit Urteil gleichen Datums weist das Bundesverwal-
tungsgericht auch die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29.
Dezember 2014 erhobene Beschwerde des Vaters und des Bruders der
Beschwerdeführerin ab [E-1188/2015]).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG,
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen auf deren Erhebung
zu verzichten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1134/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartum.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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