Abtei lung V
E-1135/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Irak,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Rechts-
dienst, Zugerstrasse 5, 6330 Cham,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1135/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 5. November 2006 verlassen habe und über B._______
sowie weitere ihm unbekannte Länder am 24. November 2006 illegal in
die Schweiz eingereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden gegenüber unter
drei verschiedenen Identitäten auftrat,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 18. Dezember 2006 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 23. Januar 2007 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis
zur Ausreise mit seinen Eltern in Kirkuk gelebt,
dass sich die Lage im Irak ständig verschlechtert habe, und es in Kir-
kuk viele Attentate gegeben habe,
dass im August 2006 ein Freund entführt und anschliessend ermordet
worden sei,
dass sich solche Vorfälle im Irak immer wieder ereignen würden, wes-
halb er (der Beschwerdeführer) sich nicht mehr sicher gefühlt habe,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Irak entschie-
den habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Akten verwiesen wird,
dass zwei vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragte Experten an-
hand eines am 3. August 2007 aufgezeichneten Telefongesprächs mit
dem Beschwerdeführer am 6. respektive 10. September 2007 je einen
LINGUA-Analysebericht erstellten,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
26. September 2007 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt
dieser Berichte gewährte, ihm gleichzeitig den Werdegang und die
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Qualifikation der sachverständigen Personen offenlegte und ihm unter
Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bot,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 eine
Stellungnahme zu den Akten reichte und gleichzeitig die Einreichung
von Beweismitteln in Aussicht stellte,
dass er mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 Faxkopien seiner Identi-
tätskarte sowie einer Wohnsitzbescheinigung zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Februar 2008 – eröffnet am
14. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft
gemacht; er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht die Edition der Aktenstücke A16/1,
A17/1, A18/4 und A19/1 sowie sinngemäss die Gewährung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung beantragen liess,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 28. Februar 2008 feststellte, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
und Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich der angeordnete Voll-
zug der Wegweisung,
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dass sie gleichzeitig antragsgemäss die Aktenstücke A16/1, A17/1,
A18/4 und A19/1 edierte, dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung
Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bot und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2008 (Post-
stempel) eine Beschwerdeergänzung sowie seinen Nationalitätsaus-
weis im Original zu den Akten reichen liess,
dass der eingereichte Nationalitätenausweis anlässlich der im Rahmen
des Vernehmlassungsverfahrens durchgeführten amtlichen Ausweis-
prüfung vom 9. April 2008 als Fälschung erkannt wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2008 auf die
Erkenntnisse der Ausweisprüfung, die mit Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2008/5) publizierte Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts sowie die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwies
und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2008 dem Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Kenntnis brachte und ihm
gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme
bot,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2008 (Poststem-
pel) eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu den
Akten reichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit der Beschwerde vom 21. Februar 2008 lediglich der Vollzug
der Wegweisung angefochten wird und somit die angefochtene Verfü-
gung, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegwei-
sung betreffend, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwach-
sen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit le-
diglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an
Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
beziehungsweise er die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
sowie der Replik vom 22. Mai 2008 gemachten Ausführungen zum Ein-
marsch türkischer Truppen und zu Kämpfen auf irakischem Territorium
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal diese Er-
eignisse räumlich eng begrenzt sind,
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dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend
machte, er sei in Kirkuk geboren und habe dort bis zum 5. November
2006 mit seinen Eltern gewohnt (vgl. A1/8, S. 1),
dass er diese Angaben anlässlich der direkten Bundesanhörung be-
stätigte (vgl. A10/7, S. 1),
dass die zwei vom BFM (Fachstelle „LINGUA“) beauftragten Experten
in ihren LINGUA-Analyseberichten unabhängig voneinander zum
Schluss kamen, der Beschwerdeführer stamme wahrscheinlich aus
Erbil,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober
2007 diesen Erkenntnissen nichts Substanziiertes entgegenhielt son-
dern im Wesentlichen ausführte, er stamme aus D._______, wo viele
Leute aus verschiedenen kurdischen Gebieten mit verschiedenen Dia-
lekten zusammenkommen würden, weshalb sein Dialekt dort vorherr-
sche,
dass er gleichzeitig die Einreichung von Beweismitteln in Aussicht
stellte,
dass er anschliessend aber lediglich Faxkopien einer Wohnsitzbe-
scheinigung sowie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM diesen Beweismitteln in der angefochtenen Verfügung
zu Recht und mit zutreffender Begründung keinen Beweiswert beimass
und ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft
sei nicht glaubhaft, weshalb aufgrund der Aktenlage davon auszuge-
hen sei, er stamme aus Erbil,
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dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zur Belegung
seiner behaupteten Herkunft einen Nationalitätsausweis zu den Akten
reichte, dieser aber anlässlich einer amtlichen Ausweisprüfung als
Fälschung erkannt wurde,
dass es dem Beschwerdeführer somit auch auf Rechtsmittelebene
nicht gelungen ist, seine behauptete Herkunft glaubhaft zu machen,
weshalb aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer habe den grössten Teil seines Lebens mit seiner Familie in
Erbil verbracht,
dass demnach auch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer ver-
füge in Erbil über ein soziales Netz,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Aus-
reise für ungefähr ein Jahr auf dem Bau gearbeitet habe und auch in
der Schweiz als E._______ respektive als F._______ Berufserfahrung
sammeln konnte, was ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz
bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erleichtern sollte,
dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer da-
her möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstüt-
zung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz auf-
zubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wie-
dereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass demnach auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, wel-
che gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der gefälschte Nationalitätsausweis zur Vermeidung weiteren
Missbrauchs in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
das Einreichen eines gefälschten Beweismittels einen Fall mutwilliger
Prozessführung darstellt, auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen sind
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Nationalitätsausweis wird in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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