B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-1135/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 21. Februar
2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die
Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Asyl
nachsuchte und zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente
(…) einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2011
mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu
den Asylgründen verzichtet,
dass das Bundesamt ihn gleichzeitig unter Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht aufforderte, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen ergän-
zende Angaben zum Asylgesuch zu machen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2011 die nachge-
suchten Angaben zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte,
er sei in (…) (Eritrea) geboren und in (…) (Äthiopien) aufgewachsen,
dass er sich (…) Jahre in (…), wo er einer Erwerbstätigkeit nachgegan-
gen sei, aufgehalten habe und am (…) nach dem Machtwechsel in Äthio-
pien freiwillig dorthin zurückgekehrt sei,
dass er nach seiner Rückkehr eine Äthiopierin geheiratet habe und (…),
dass er im Zuge des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea von
den äthiopischen Behörden enteignet und nach Eritrea deportiert worden
sei, wo er ins Militär eingezogen und wegen seiner Weigerung, (…), (…)
worden sei,
dass er seit seiner Deportation keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau
und (…) habe,
dass er im Jahre (…) illegal in den Sudan gereist sei, wo er sich beim
UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen,
dass er einmal beim Versuch, nach (…) zu reisen, von den sudanesi-
schen Behörden angehalten und inhaftiert worden sei,
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dass er sein weiteres Vorhaben, nach (…) zu gelangen, wegen der ge-
fährlichen Situation im Grenzgebiet zwischen diesem Staat und (…) ab-
gebrochen habe und in den Sudan zurückgekehrt sei,
dass er zur Zeit mit anderen eritreischen Flüchtlingen zusammenlebe und
wegen der ständigen Observation durch eritreische Agenten Angst habe,
nach Eritrea verschleppt zu werden,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 – gemäss der sich
bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung am 9. Februar 2012 er-
öffnet – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch
ablehnte,
dass die an die Botschaft gerichtete Rechtsmitteleingabe des Beschwer-
deführers (in englischer Sprache) vom 16. Februar 2012 via das Bundes-
amt am 29. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 19. Dezember 2011 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
sowie die Gewährung von Asyl beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen
gemäss Praxis des Gerichts in Fällen wie dem vorliegenden Verfahren
verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend
klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnommen und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom vorerwähnten sprachlichen
Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
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können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.,
die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen
bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende
Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori-
schen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person – soweit möglich und not-
wendig – unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisier-
ten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schrift-
lich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen
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Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu
machen ist (BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem
Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 hinrei-
chend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsge-
nüglicher Weise begründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwir-
kungspflicht aufmerksam gemacht und ihm vorgängig das rechtliche Ge-
hör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat,
dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung anführt, die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt
auf Art. 20 Abs. 2 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil der Sachver-
halt vollständig erstellt sei und dem Beschwerdeführer als eritreischer
Staatsangehöriger zugemutet werden könne, weiterhin im Sudan, wo er
als Flüchtling registriert sei und genügend Schutz geniesse, zu verblei-
ben,
dass sich gemäss Bericht des "United States Committee for Refugees
and Immigrants, World Refugee Survey 2009 – Sudan" vom 17. Juni
2009 rund 165'800 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan
aufhielten,
dass zwar nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Men-
schen nicht einfach sei, aber dennoch keine konkreten Anhaltspunkte für
einen unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleib des Beschwer-
deführers im Sudan bestünden,
dass seine Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegrün-
det sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes das Risiko
einer Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannten Personen gering sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren
Fällen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. Ap-
ril 2010 und D-7225/2010 vom 14. Februar 2011) bestätigt und die Be-
schwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe,
dass sich der Beschwerdeführer als vom UNHCR registrierter Flüchtling
in einem ihm von den sudanesischen Behörden zugewiesenen Flücht-
lingslager aufhalten und dort die notwendige Versorgung erhalten könne,
zumal das Bundesverwaltungsgericht (Urteil E-145/2010 vom 11. Februar
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2010) von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Aufenthaltes eritreischer
Flüchtlinge in äthiopischen Flüchtlingslagern ausgehe und dies ange-
sichts der vergleichbaren Situation auch für den Sudan gelten müsse,
dass angesichts dieser Sachlage die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2
AsylG erfüllt seien, womit dieser nicht auf den Schutz der Schweiz ange-
wiesen sei,
dass für den Inhalt der weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstan-
den ist,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, unter Verweis
auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs und die
zu deren Stützung eingereichten Dokumente die Asylrelevanz des gel-
tend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, ohne indessen in sub-
stanziierter Weise zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu neh-
men,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, aufgrund eines Übersetzungsfehlers sei sein Ge-
burtsdatum nicht korrekt wiedergegeben worden, er sei in Wirklichkeit am
(…) geboren, offensichtlich nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinwei-
se auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einherge-
hende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb er nicht auf den
(subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen ist und ihm ein weiterer
Verbleib im Sudan zuzumuten ist,
dass der Beschwerdeführer auch keine besondere Beziehungsnähe zur
Schweiz geltend macht und das Gericht in Übereinstimmung mit dem
Bundesamt feststellt, dass die schweizerische Gesetzgebung nicht vor-
sieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise
unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit
der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu be-
willigen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom
Beschwerdeführer geltend gemacht wird,
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dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand: