B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1135/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2011 zusammen mit ihrer
Mutter und ihrem Bruder erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Ver-
fügung vom 18. Januar 2012 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-988/2012 vom 22. Oktober
2013 ab. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein
zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte sie vor, ihre Mutter sei
vor der Hochzeit Sunnitin gewesen und durch die Heirat zum alewitischen
Glauben übergetreten. Anlässlich eines Telefonates der Mutter mit einer
Cousine habe diese erklärt, eine Rückkehr ohne Vater sei eine schwer-
wiegende Ehrverletzung. Sodann würde die Beschwerdeführerin umge-
hend durch die Familie mütterlicherseits mit einem Sunniten verheiratet.
Im Falle der absehbaren Weigerung der Zwangsheirat müsse sie mit ei-
nem Ehrenmord rechnen. Der Beschwerdeführerin gehe es deshalb ge-
sundheitlich schlecht, sie drohe sich selbst umzubringen.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den
zuständigen Kanton mit dessen Vollzug und stellte der Beschwerdeführe-
rin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu.
D.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollum-
fängliche Einsicht in sämtliche Akten sämtlicher Verfahren sämtlicher Fa-
milienmitglieder zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventua-
liter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualtier sei der
Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
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Asylgesuch des Vaters zu sistieren. Eventualtier sei die Verfügung aufzu-
heben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wies der Instruktionsrichter
die Anträge auf Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung ab. Sodann sis-
tierte er das Verfahren bis zum 28. März 2014 und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des AsylG, [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese Be-
stimmung wurde mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen von
14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss Über-
gangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und somit auch für das
vorliegende Verfahren – bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013
4387).
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (aArt. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 13. März 2014 festgehalten, mit dem Beschwerdeverfahren der Mut-
ter (E-1142/2014), demjenigen des Bruders (E-1137/2014) sowie demje-
nigen des Vaters (E-1670/2014) der Beschwerdeführerin insoweit koordi-
niert, als alle Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeitgleich
ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständlich,
dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren in den übrigen Ver-
fahren der Familie Berücksichtigung finden. Es erübrigt sich somit, auf die
diesbezüglichen Ausführungen, namentlich die behauptete Verletzung
von Art. 8 EMRK, weiter einzugehen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hat der Instruktions-
richter festgestellt, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör vorliegt. Weiter hat er festgestellt, die Beschwerdeführerin habe
keinen Anspruch auf Vereinigung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer
Verwandten und insoweit auf Erlass nur einer Verfügung. Es liegt weder
eine Verletzung von Bundesrecht noch eine solche von Art. 8 ERMK vor.
Soweit in diesem Zusammenhang noch vorgebracht wird, es sei unhalt-
bar, dass die Vorinstanz unterschiedliche "Entscheidformen" gewählt ha-
be, ist der nicht näher begründete Einwand ebenfalls unbehelflich. Ob die
Vorinstanz allenfalls zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist, ist separat zu prüfen (E. 6).
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
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E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt,
aus welchen unterschiedlichen Gründen sie die behauptete Zwangsheirat
als nicht glaubhaft erachte. Damit hat die Vorinstanz hinreichend darge-
tan, weshalb keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass seit Abschluss
des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Beschwerde selbst zeigt
denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
5.3 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
richtig und vollständig abgeklärt, geht fehl. Mit dem Satz, die Vorinstanz
hätte abklären müssen, "wie die Entwicklungen in der Türkei die Behand-
lungsmöglichkeiten beeinflussen, etc." legt die Beschwerdeführerin jeden-
falls nicht dar, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig oder unvollständig
abgeklärt wurde. Sodann führt sie auch nicht ansatzweise aus, aus wel-
chen Gründen vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine Bot-
schaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
6.
6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss von einem engen Ver-
folgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein ge-
genüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen.
Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf ei-
ne relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
6.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
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gründen. Die zwangsweise Schliessung von Ehen gehe von den Eltern
aus. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Verwandten ohne Einver-
ständnis der Eltern der zwischenzeitlich volljährigen Beschwerdeführerin
diese zwangsverheiraten könnten. Mit Hilfe anderer enger Familienmit-
glieder könne sich die Beschwerdeführerin sodann gegen eine Zwangs-
verheiratung zur Wehr setzen.
6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der vorinstanzliche
Schluss, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, nicht zu be-
anstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt,
aus welchen Gründen keine entsprechenden Hinweise gegeben sind.
Betreffend die an den Bruder der Beschwerdeführerin gerichtete E-Mail
hat das Gericht im Urteil E-1137/2014 festgestellt, dass der Bruder daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dies gilt demnach auch für
die Beschwerdeführerin. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das
Asylgesuch ihres Vaters beruft und darin einen Hinweis im Sinne von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erblickt, ist festzuhalten, dass mit Urteil heu-
tigen Datums die Beschwerde des Vaters abzuweisen ist. Die Beschwer-
deführerin vermag aus diesem Verfahren somit nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.
Was die geltend gemachte Zwangsheirat anbelangt, hat sich das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil D-4592/2013 vom 8. Januar 2014 (mit
zahlreichen Verweisen) ausführlich zur rechtlichen und gesellschaftlichen
Situation der türkischen Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu
deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum
Ehrenmord geäussert. Heute seien von den 166 geschaffenen Familien-
gerichten 157 zugänglich und der Zugang zu den Gerichten sowie die
Vollstreckung der Urteile seien für die klagende Partei kostenlos. Bei der
Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2004 wurde der Strafrahmen
für Strafen bei Taten gegen Frauen erhöht und die Strafmilderungsgründe
bei Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben. 2012 hätten
sodann 76 der 82 geplanten türkischen Frauenhäuser bestanden. Ferner
habe die Türkei im Jahr 2011 eine europäische Konvention unterzeichnet,
mit welcher der Europarat konkret gegen häusliche Gewalt vorgehen wol-
le, und im März 2012 sei ein Gesetz zum besseren Schutz von Frauen
gegen häusliche Gewalt erlassen sowie ein Gesetz über die Verhütung
von Gewalt gegen Frauen vorbeugende Massnahmen gegen häusliche
Gewalt und Missbrauch verabschiedet worden. Gestützt darauf seien 14
neue Zentren zur Gewaltprävention und Überwachung (ŞÖNIM) geschaf-
fen worden; weitere seien geplant.
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Die türkischen Frauen sind demnach familiären Übergriffen nicht schutz-
los ausgeliefert. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die
Türkei von ihren Verwandten gegen ihren Willen verheiratet werden, ist
es ihr möglich und zumutbar, sich an eine der türkischen Frauenorganisa-
tion oder an ein Frauenhaus wenden. Die Vorinstanz ist somit auf das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind.
9.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die Verletzung der Begründungspflicht.
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die
Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die gesund-
heitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hätten bereits Gegenstand
des ersten Verfahrens vor Bundesgericht gebildet; darauf sei zu verwei-
sen. Es würden sodann keine neuen Elemente vorliegen, die eine Ände-
rung dieser Einschätzung rechtfertigen würde. Allfällige psychische Prob-
leme könnten im Zeitpunkt der Ausreise mit entsprechender medizini-
scher Betreuung begegnet werden. Damit hat die Vorinstanz hinreichend
dargetan, aus welchen Gründen der Vollzug der Wegweisung zumutbar
ist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war.
9.2.2 Die allgemeine Lage in der Türkei weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, auf-
grund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet be-
zeichnet werden müsste. Dies stellt die Beschwerdeführerin zu Recht
nicht in Abrede. Entgegen ihrer Ansicht steht dem Wegweisungsvollzug
auch kein anderes Hindernis entgegen, was die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgestellt, die vorbestandenen gesundheitlichen Probleme seien bereits
Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen. Es sei rechtskräftig
festgestellt worden, dass diese dem Vollzug der Wegweisung nicht ent-
gegenstehen würden.
Gemäss dem nach dem Urteil vom 22. Oktober 2013 eingereichten ärztli-
chen Zeugnis vom 5. Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin seit
dem 26. Mai 2011 in ärztlicher Behandlung und wurde zu Behandlungs-
beginn eine Traumafolgestörung mit massiven Ängste, Albträumen,
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Schlafstörungen, Schwindel, zeitweise suizidale Impulse, punktuelle
Wahnvorstellungen, dissoziative Anfälle (ICD-10: F43.1) diagnostiziert.
Seither hat sich laut den Ausführungen des Arztes der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Es seien kaum mehr
Symptome vorhanden, einzig sei der Zustand noch etwas fragil. Entspre-
chend lautet die aktuelle Diagnose des Arztes auf eine Anpassungsstö-
rung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F. 43.2).
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind psychi-
sche Leiden auch in der Türkei behandelbar. Landesweit existieren psy-
chiatrische Einrichtungen und stehen Psychopharmaka zur Verfügung,
wenn auch allenfalls nicht auf demselben hohen Standard wie in der
Schweiz. Damit steht es der Beschwerdeführerin offen, die hier begonne-
ne Therapie in ihrem Heimatland weiterzuführen. Bis sie die Schweiz zu
verlassen hat, hat sie sodann die Möglichkeit, sich in Zusammenarbeit mit
ihrer Psychotherapeutin sowie dem sie betreuenden Arzt im Rahmen von
– allenfalls auch engmaschigeren – therapeutischen Sitzungen gezielt auf
einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr in die Türkei vor-
zubereiten. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, ein
Suizid sei nicht auszuschliessen, ergibt sich solches aus dem letzten ärzt-
lichen Zeugnis nicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts wird jedenfalls bei drohendem Suizid von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange
konkrete Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung der Suiziddro-
hung getroffen werden können (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Solches ist vorliegend
durch eine entsprechende fachärztlich sowie medikamentöse Vorberei-
tung und Begleitung der Beschwerdeführerin vor und bei der Ausreise
möglich. Sodann steht es der Beschwerdeführerin frei, vor der Ausreise
bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie
die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und
Wiedereingliederungshilfe, Ziffer 4.2.5). Schliesslich wird die Beschwer-
deführerin zusammen mit ihrer Familie in die Türkei zurückkehren kön-
nen, womit es sich erübrigt, auf die Ausführungen zur Trennung von der
Familie und die alleinige Rückkehr einzugehen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zumutbar.
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9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: