Abtei lung V
E-1136/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1136/2010
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. Januar 2010 verliess und am 28. Januar 2010 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 2. Februar 2010 sowie der
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direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 17. Februar 2010 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei als Angehöriger der Minderheit der Ägypter verschiedentlich
Übergriffen und Bedrohungen durch albanische Kosovaren ausgesetzt
worden,
dass er in den letzten Jahren dreimal von ihm persönlich nicht be-
kannten Albanern überfallen worden sei, so letztmals im November
oder Dezember 2009, wobei er mit seinem Auto gestoppt und ihm sein
Mobiltelefon und Bargeld gestohlen und zudem eine Scheibe seines
Autos zerschlagen worden sei,
dass ihm bei anderer Gelegenheit gar mit dem Tod gedroht worden
sei, da man ihm vorgeworfen habe, während des Krieges nicht in
Kosovo gelebt und mit den Serben zusammengearbeitet zu haben,
dass zahlreiche kriminelle Banden ungestraft immer wieder Übergriffe
insbesondere auf Angehörige der ethnischen Minderheiten verüben
würden und er vor diesem Hintergrund weitere Bedrohungen be-
fürchten müsse, weshalb er sein Heimatland verlassen habe,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 17. Februar
2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2010 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid des
BFM vom 17. Februar 2010 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vor-
läufige aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsanwaltes als amtlicher
Anwalt, eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisherige
zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34, Erw.
2.1., S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wird, der Beschwerdeentscheid in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters er-
geht und summarisch begründet wird (Art. 111 Bst. a und Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK
1993 Nr. 16 S. 102 ff. und EMARK 2004 Nr. 5)
dass Kosovo als vom Bundesrat verfolgungssicher bezeichneter Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen kosovarischer
Staatsangehöriger ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nicht-
eintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
sind,
dass demzufolge zu prüfen ist, ob die Ausführungen des Beschwerde-
führers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern darüber hinaus auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa
S. 35 f.),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung er-
geben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick er-
kannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM zu Recht erwogen hat, die vorgebrachten Asylgründe
seien nicht glaubhaft,
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dass insbesondere die Einschätzung des BFM in der angefochtenen
Verfügung zu bestätigen ist, wonach aufgrund der vorliegenden Akten-
lage die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur ethnischen
Minderheit der Ägypter in Kosovo unglaubhaft ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die weiteren nicht
zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Beschwerdeführer den
letztgenannten Überfall auf zirka im Dezember 2009 oder auch im
November 2009 (A1/10 S. 5), später in der direkten Anhörung auf "kurz
vor Silvester 2009" (F24) anberaumt und nicht genauer zu datieren
vermag, wenn er sich tatsächlich zugetragen hätte,
dass ohne Weiteres erwartet werden müsste, dass ein derart ein-
schneidendes und erst kurze Zeit zurückliegendes Ereignis zeitlich
konkret bezeichnet werden kann, wenn es tatsächlich stattgefunden
hat und persönlich erlebt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren anlässlich der Befragung im
EVZ Basel anführte, es hätten ihn drei Unbekannte überfallen (A1/10
S. 5), bei der direkten Anhörung jedoch zu Protokoll gab, er sei von
vier Personen angehalten worden (F25) und diesen Widerspruch nicht
annähernd plausibel aufzulösen vermochte (F29),
dass entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die
Fragen anlässlich der direkten Anhörung zur ethnischen Minderheit
der Ägypter nicht "gesucht" erscheinen und die in der Rechtsmittel-
eingabe aufgeführten Protokollstellen in entscheidrelevanter Hinsicht
nicht als sehr hilfreich gelten können, zumal sich insbesondere aus
den Fragen F16 bis F23 ergibt, dass der Beschwerdeführer derart
mangelhafte Kenntnisse bezüglich der Ethnie der Ägypter aufweist,
dass der Schluss naheliegt, er gehöre dieser Volksgemeinschaft nicht
an,
dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach von einem
21-jährigen, der die letzten Jahre nur bei seinem Grossvater gelebt
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habe, entsprechende Kenntnisse nicht erwartet werden könnten, nicht
zu überzeugen vermag,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und der
Umstand der dunkleren Hautfarbe des Beschwerdeführers allein in
entscheidrelevanter Hinsicht nicht ausschlaggebend ist,
dass - wenn die Notwendigkeit behördlicher Schutzmassnahmen für
den Beschwerdeführer als glaubhaft gemacht hätte erachtet werden
können - immerhin anzumerken bleibt, dass der Schutz eines Dritt-
staates erst dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der
Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer richtigerweise vorgehalten
hat, sich nicht um Schutz vor Ort bemüht zu haben und auch heute,
unter den veränderten Verhältnissen im Kosovo, der Schutzwille und
die Schutzfähigkeit der Behörden im Heimatstaat des Beschwerde-
führers bejaht werden können, da die dortigen Behörden und Sicher-
heitskräfte grundsätzlich willens und in der Lage sind, schwere Straf-
taten wie eine ernsthafte Todesdrohung zu verfolgen,
dass die Aktenlage keine Hinweise enthalten, die in Berücksichtigung
der heutigen Situation in Kosovo bezüglich des Beschwerdeführers
Zweifel an der grundsätzlich widerlegbaren Vermutung einer Ver-
folgungssicherheit aufkommen lassen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG im Er-
gebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Be-
schwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass entgegen des entsprechenden Vorbringens in der Rechtsmittel-
eingabe vorliegend keine Abklärungen vor Ort angezeigt erscheinen
mussten, da der Beschwerdeführer eine Zugehörigkeit zu einer
ethnischen Minderheit in Kosovo nicht hat glaubhaft machen können
und somit die Rüge des unvollständig erstellten Sachverhaltes als un-
begründet erhoben zu bezeichnen ist und demnach nicht durchzu-
dringen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der Bedürftigkeit, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit diesem Urteil der Antrag auf Kostenvorschussbefreiung ge-
genstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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