B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1137/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. März 2011 zusammen mit seiner
Mutter und seiner Schwester erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das BFM fest, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-959/2012 vom 22. Oktober
2013 ab. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte er vor, er habe seinen
Cousin, B._______, über die bevorstehende Rückkehr in die Türkei in-
formiert. Daraufhin habe dieser ihm eine E-Mail geschickt, in welcher er
die ganze Familie vor einer Rückkehr gewarnt habe. Sie würden nach wie
vor gesucht.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die E-Mail von B._______
vom 12. November 2013 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den
zuständigen Kanton mit dessen Vollzug und stellte dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu.
D.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihm sei vollum-
fängliche Einsicht in sämtliche Akten sämtlicher Verfahren sämtlicher Fa-
milienmitglieder zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventua-
liter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualtier sei der
Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
Asylgesuch des Vaters zu sistieren. Eventualtier sei die Verfügung aufzu-
heben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wies der Instruktionsrichter
die Anträge auf Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung ab. Sodann sis-
tierte er das Verfahren bis zum 28. März 2014 und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Diese Be-
stimmung wurde mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen von
14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss Über-
gangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und somit auch für das
vorliegende Verfahren – bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013
4387).
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (aArt. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
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3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 13. März 2014 festgehalten, mit dem Beschwerdeverfahren der Mut-
ter (E-1142/2014), demjenigen der Schwester (E-1135/2014) sowie dem-
jenigen des Vaters (E-1670/2014) des Beschwerdeführers insoweit koor-
diniert, als alle Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt und zeit-
gleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbstverständ-
lich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren in den übrigen
Verfahren der Familie Berücksichtigung finden. Es erübrigt sich somit, auf
die diesbezüglichen Ausführungen, namentlich die behauptete Verletzung
von Art. 8 EMRK, weiter einzugehen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hat der Instruktionsrichter
festgestellt, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
vorliegt. Weiter hat er festgestellt, der Beschwerdeführer habe keinen An-
spruch auf Vereinigung seines Verfahrens mit denjenigen seiner Ver-
wandten und insoweit auf Erlass nur einer Verfügung. Es liegt weder eine
Verletzung von Bundesrecht noch eine solche von Art. 8 ERMK vor. So-
weit in diesem Zusammenhang noch vorgebracht wird, es sei unhaltbar,
dass die Vorinstanz unterschiedliche "Entscheidformen" gewählt habe, ist
der nicht näher begründete Einwand ebenfalls unbehelflich. Ob die Vorin-
stanz allenfalls zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist, ist separat zu prüfen (E. 6).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müs-
sen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestell-
te, der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen im ersten Verfahren
nicht glaubhaft machen können. Es treffe daher nicht zu, dass er "immer
noch" gesucht werde. Bei der E-Mail des Cousins des Beschwerdeführers
handle es sich sodann um ein Gefälligkeitsschreiben. Damit hat die Vor-
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instanz hinreichend dargetan, weshalb diesem Beweismittel die Beweis-
kraft abzusprechen ist. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich war.
5.3 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
richtig und vollständig abgeklärt, geht fehl. Die Ansicht des Beschwerde-
führers, die Vorinstanz hätte weiter abklären müssen, ob es sich beim
Beweismittel nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle, richtet sich nicht
gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sondern gegen die
Würdigung des Beweismittels. Darauf ist nachfolgend einzugehen. So-
dann wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht ansatzweise dargelegt,
aus welchen Gründen vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine
Botschaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
6.
6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss von einem engen Ver-
folgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein ge-
genüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen.
Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf ei-
ne relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
6.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens sei rechtskräftig festge-
stellt worden, dass die Vorbringen nicht glaubhaft seien. Es sei daher
nicht glaubhaft, dass er immer noch gesucht werde. Sodann sei die als
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Beweismittel eingereichte E-Mail des Cousins als Gefälligkeitsschreiben
zu werten. Aufgrund der undatierte Mitgliedschaftsanfrage bei der Partei
des Friedens und der Demokratie (BDP) könne nicht auf eine Verfolgung
geschlossen werden. Schliesslich stelle das Aufgebot zum Militärdienst
eine staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen
Pflicht dar. Das Aufgebot erfolge einzig aufgrund der Staatsbürgerschaft,
des Alters und des Geschlechts; es sei nicht asylrelevant.
6.4 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, es
würden Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Der vorinstanzliche Schluss
ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen keine Hinweise auf Verfol-
gung gegeben sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorge-
bracht wird, ist nicht geeignet, diesen Schluss in Frage zu ziehen. Mit
dem blossen Festhalten, die E-Mail zeige, dass er beziehungsweise die
Familie gesucht werde, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Was den gel-
tend gemachten Militärdienst anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhal-
ten, dass die Einberufung beziehungsweise eine allfällige Strafe wegen
Refraktion gemäss konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt. Ein Staat hat das Recht, seine
Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehr-
pflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1455/2013 von 23. Januar
2014).
Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf das Asylgesuch seines
Vaters und erblickt darin einen Hinweis im Sinne von aArt. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG. Mit Urteil heutigen Datums ist die Beschwerde des Vaters
abzuweisen. Der Beschwerdeführer vermag aus diesem Verfahren somit
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz ist demnach auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
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8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs dorthin ausgegangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausge-
setzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde, liegen keine vor. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit
auch als zumutbar.
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9.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine türkische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzene Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: