B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1137/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Grand & Nisple,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2015 / N (…).
E-1137/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Aseri mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess seinen Heimatstaat Iran eigenen Angaben zufolge im
Winter 2009 und gelangte illegal per Bus, Auto und zu Fuss in die Türkei.
Von dort sei er zwei Jahre später in einem Lastwagen in die Schweiz ge-
fahren, wo er am 8. Dezember 2011 ankam und gleichentags um Asyl er-
suchte. Er wurde am 20. Dezember 2011 zur Person befragt (Prot.: A7/10)
und am 29. Juli 2014 zu den Asylgründen angehört (Prot.: A21/23).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, er sei im Jahr
2001 in die Türkei gereist, um dort zum Christentum zu konvertierten. Er
habe sich sechs Monate lang in der Türkei aufgehalten und sei nach zwei
Monaten in einer Kirche in Istanbul getauft worden. Später habe er im Iran
zwei Freunde dazu gebracht, sich ebenfalls in der Türkei taufen zu lassen.
Vor etwa zweieinhalb Jahren seien sein Bruder C._______ und er selber
bei einer Hausdurchsuchung festgenommen und an einen unbekannten
Ort gebracht worden. Er sei nach 48 Stunden vor Gericht gestellt gekom-
men und es ihm vorgeworfen worden, missioniert und zwei Freunde ange-
worben zu haben. Sein Bruder habe ein falsches Geständnis abgelegt und
angegeben, er habe die beiden Personen in die Türkei geschickt. Zwölf
Stunden später sei der Beschwerdeführer gegen Kaution freigelassen wor-
den. Sein Bruder D._______ habe ihn dann sofort nach Abbasabad ge-
schickt. Vor der Ausreise sei er aber nach B._______ zurückgekehrt, um
sich von der Familie zu verabschieden. An der Anhörung ergänzte er, nach
seiner Konversion habe er mit zwei Kollegen christliche Bücher ausge-
tauscht und auch Bücher an Bekannte gegeben. Diejenigen, die sich tau-
fen lassen wollten, hätten sie in die Türkei geschickt. Die Wohnung sei
gleichzeitig mit seinem Elternhaus durchsucht worden, wobei er und sein
Bruder C._______ festgenommen worden seien. Sein Bruder habe sich als
den Beschwerdeführer ausgegeben, damit dieser freikomme. Danach
habe er gesagt, in Wirklichkeit sei er C._______. Er sei jedoch trotz Bezah-
lung einer Kaution bis heute nicht freigelassen worden, und habe bei Fol-
terungen ein Auge verloren.
Er reichte eine Kopie seiner Shenasnameh (iranische Geburts- und Perso-
nenstandurkunde) mit einer beglaubigten Übersetzung, einen Taufschein
der E._______ (Türkei) vom (…) und eine Kopie seines Mitgliederauswei-
ses der persischen christlichen Kirche in der Schweiz ein.
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A.b Mit Verfügung vom 30. Januar 2015 – eröffnet am 3. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 24. Februar 2015 anfechten. Er beantragte in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihn vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
Als Beweismittel reichte er je einen Artikel aus der Zeit "Extremistischer
Islam verschärft Christenverfolgung" vom 8. Januar 2014 und der Aargauer
Zeitung, "Wie die Schweiz mit jedem Iraner etwas mehr Verantwortung ab-
schiebt" vom 21. Mai 2012, einen Bericht des Schweizer Radio und Fern-
sehen (SRF) "Schweiz darf iranischen Asylbewerber nicht ausschaffen"
vom 18. November 2014 sowie Kopien von bereits eingereichten Doku-
menten ein.
Am 25. Februar 2015 reichte er ein Bestätigungsschreiben eines Pastors
der persischen christlichen Gemeinde in der Schweiz und zwei Fotoaus-
drucke von Gottesdiensten nach.
C.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 27. Februar 2015 auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestä-
tigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
Innert Frist reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein
und bezahlte zudem einen Kostenvorschuss.
D.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. März 2015 an ihren
Erwägungen fest und führte aus, grundsätzlich würden weder die blosse
Glaubensausübung noch die Konversion zum Christentum für sich genom-
men asylrelevante Massnahmen des iranischen Staates auslösen.
E.
Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist keine Replik ein.
E-1137/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrecht-
liche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
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geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 630).
3.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine hinreichenden
Anhaltspunkte, welche den Schluss zuliessen, das SEM habe den Sach-
verhalt unvollständig abgeklärt. In der Beschwerde wird diese formelle
Rüge nicht begründet, und der Beschwerdeführer präzisiert nicht, welche
Elemente im Sachverhalt nicht aufgenommen oder ungenügend abgeklärt
worden wären.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs zusam-
menfassend wie folgt:
5.1.1 Es habe mehrere Widersprüche in zentralen Punkten der geltend ge-
machten Fluchtgeschichte gegeben.
– In der Befragung zur Person habe der Beschwerdeführer angegeben,
sein Bruder C._______ habe die Behörden insofern belogen, als er gesagt
habe, er habe die beiden christlichen Freunde des Beschwerdeführers,
F._______ und G._______, in die Türkei geschickt. Bei der Anhörung sei
es dagegen um eine Falschaussage betreffend ihre Identitäten gegangen,
welche er und sein Bruder spontan getauscht hätten. Weiter habe er zu-
nächst als Grund für die Freilassung den Mangel an Beweisen angegeben,
bei der Anhörung dagegen ausgeführt, sein Bruder habe die Behörden
über ihre Identitäten getäuscht, um ihn zu retten. Diese unterschiedlichen
Aussagen würden Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens aufkom-
men lassen.
– Zu seinem religiösen Engagement habe er bei der Anhörung deutlich
mehr Aktivitäten vorgebracht als bei der ersten Befragung, obwohl er dort
ausdrücklich nach seinen religiösen und politischen Tätigkeiten im Heimat-
land gefragt worden sei und die Frage nach weiteren Aktivitäten verneint
habe. In der Anhörung habe er geltend gemacht, er habe religiöse Bücher
beschafft und mit anderen ausgetauscht, er habe Personen zur Taufe in
die Türkei geschickt, in einer Wohnung Treffen abgehalten und Bücher und
CDs aufbewahrt, sich wöchentlich mit drei oder vier Personen zum Gebet
verabredet und sich mit vielen Personen in B._______ über die Religionen
ausgetauscht. Zuvor habe er dagegen einzig vorgebracht, zwei Freunde
zum Glaubenswechsel bewegt zu haben. Es könne jedoch erwartet wer-
den, dass die grundlegenden Elemente der Verfolgung bereits in der sum-
marischen Befragung zumindest erwähnt würden.
– Weiter habe er die angeblich erlittene Folter unstimmig geschildert. Er
habe angegeben, seine Hände seien unter dem Tisch zusammengebun-
den worden, und gleich darauf geschildert, er habe sich jeweils den Kopf
mit den Händen geschützt, wenn ein neuer Folterer an der Reihe gewesen
sei. Hinzu komme, dass er zuerst erklärt habe, er und sein Bruder seien
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nach den Misshandlungen in einen anderen Raum gebracht und dem Mul-
lah vorgeführt worden, er habe aber nichts sehen können und deshalb nicht
gewusst, wo im Haus er sich aufgehalten habe. Kurz darauf habe er dage-
gen angegeben, während der 48-stündigen Haft habe er nie eine Augen-
binde getragen. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er ge-
sagt, auf dem Weg zum Raum mit dem Mullah seien seine Augen doch
verbunden gewesen.
– Auch was die Kenntnis seiner Eltern über seinen christlichen Glauben
anbelange, habe sich der Beschwerdeführer widersprochen. Er habe näm-
lich angegeben, seine Eltern hätten erst von seinem Religionswechsel er-
fahren, als er bereits in der Schweiz gewesen sei, später dagegen gesagt,
sie hätten ihn aus dem Gefängnis abgeholt und er habe am Blick seines
Vaters erkannt, dass sie Bescheid wüssten. Sie hätten aufgrund der Haus-
durchsuchung den Grund für die Verhaftung erfahren. Es handle sich zwar
nicht um einen fundamentalen Punkt seiner Vorbringen, es dürfe aber den-
noch angenommen werden, dass der Zeitpunkt, als seine Eltern von der
Konversion erfahren hätten, in seinem Gedächtnis verankert bleibe. Es sei
demnach zu grundlegenden Widersprüchen gekommen. Seine Schilderun-
gen seien inkonsistent und würden die Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht erfüllen.
– Zudem habe der Beschwerdeführer in der Befragung zu Person angege-
ben, er habe zwei Freunde vom christlichen Glauben überzeugt, und diese
missionierende Tätigkeit sei ihm von den Behörden vorgeworfen worden.
Bei der Anhörung habe er trotz Nachfrage nicht mehr vorgebracht, dass
sich diese beiden Freunde seinetwegen dem Christentum zugewandt hät-
ten.
5.1.2 Weiter würden seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allge-
meinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen.
– So habe der Beschwerdeführer beschrieben, dass er und sein Bruder in
einen Raum gebracht worden seien, wo ein Mullah auf sie gewartet habe.
Dort habe er seinen Bruder in ihrer Muttersprache (Azari) aufgefordert, sich
als ihn auszugeben. Es sei schwer nachvollziehbar, dass es ihnen erlaubt
worden wäre, in ihrer Muttersprache zu kommunizieren, und dass er einen
solchen Vorschlag in Anwesenheit einer für die Behörden tätigen Person
geäussert habe.
– Da seine Familie in Sachen Religion seinen Aussagen zufolge sehr kon-
servativ gewesen sei, erscheine es merkwürdig, dass er zu Hause oft über
das Christentum gesprochen habe, weswegen er von seiner Familie ver-
bannt worden sei. Dass seine Grossmutter zudem mit einem armenischen
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Christen befreundet gewesen sei, durch welchen der Beschwerdeführer
das Christentum entdeckt habe, scheine ebenfalls unwahrscheinlich. Wei-
ter sei schwer nachvollziehbar, dass seine Eltern von seiner Konversion
nichts gewusst und wohl gedacht hätten, er sei in Sachen Religion "etwas
kühler" geworden, zumal er die in einer religiösen Familie zentralen islami-
schen Glaubensbekenntnisse wie Beten und das regelmässige Besuchen
einer Moschee nach seiner Taufe nicht mehr ausgeübt habe.
– Sodann entspreche es nicht dem Verhalten einer ernstlich verfolgten Per-
son, nach sechs Monaten im Versteck vor der Ausreise nochmal nach
B._______ zurückzukehren, um sich von seinen Eltern zu verabschieden.
– Die Lage der Christen im Iran sei zwar teils schwierig und es könne Kons-
tellationen geben, in welchen es zu einer asylrelevanten Verfolgung
komme. Da seine Vorbringen jedoch nicht glaubhaft seien, könne auf die
Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden.
5.2 In der Beschwerde wurde der Argumentation der Vorinstanz entgegen-
gehalten, die Befragung zur Person habe nur eineinhalb Stunden gedauert,
die Anhörung dagegen, welche zweieinhalb Jahre später erfolgt sei, acht
Stunden. Entsprechend liege es in der Natur der Dinge, dass Details un-
terschiedlich wiedergegeben würden. Hinzu komme, dass sich der Be-
schwerdeführer ausschliesslich über einen Dolmetscher habe ausdrücken
können, was mit einer weiteren Verzerrung der Wiedergabe der Gescheh-
nisse verbunden sei. Dies dürfe nicht zu Ungunsten des Beschwerdefüh-
rers ausgelegt werden. Die Vorinstanz suche Gründe für eine Ablehnung
des Asylgesuchs wie eine Nadel im Heuhaufen. Es sei vermessen und un-
verhältnismässig, aus der Gegenüberstellung zweier ungleicher Befragun-
gen eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft abzuleiten. Es sei er-
wiesen, dass Christen im Iran aufgrund ihrer Religion ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt seien. Es gebe eine hohe Zahl von Hinrichtungen, unrecht-
mässige Inhaftierungen, Folter, Verschwinden von Personen und schwere
Verstösse gegen die Pressefreiheit, und keine gerechten Gerichtsverfah-
ren. Der Beschwerdeführer erfülle klarerweise die Flüchtlingseigenschaft.
Vor dreizehn Jahren sei der Beschwerdeführer zum Christentum konver-
tiert. Während er seine Religion im Iran nur im Geheimen habe ausüben
können und ständiger Verfolgung und Angst ausgesetzt gewesen sei, sei
er in der Schweiz Mitglied der persischen christlichen Gemeinde und könne
nun seinen Glauben frei ausüben. Er sei im Jahr 2009 entführt, gefoltert
und dazu genötigt worden, seinen Glaubensabfall (die Konversion zum
Christentum) zu gestehen. Nur dank der Falschaussage seines Bruders
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habe er entkommen können. Seither sei er steter Gefahr und Gewaltdro-
hung ausgesetzt. Angesichts seiner Vorbringen würden sich die Hinweise
verdichten, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Er weise nachvollziehbare Gründe für seine Flucht vor, und werde mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gezielt verfolgt.
Die Flüchtlingseigenschaft sei klar zu bejahen. Auch sonst sei die Bedro-
hung für den Beschwerdeführer dermassen gross, dass eine momentane
Wegweisung unzumutbar wäre. Entsprechend sei – falls dem Asylgesuch
nicht entsprochen werde – die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu gewähren.
Im Zweifel sei nach dem Prinzip "in dubio pro fugitivo" respektive "in dubio
pro «requirenti»" zu entscheiden. Die humanitäre Tradition der Schweiz
lasse es nicht zu, das Asylgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen und
ihn in seinem Heimatland der Gewalt gegenüber Andersgläubigen auszu-
setzen. Die drohende Gefahr im Iran sei so gross, dass eine Wegweisung
unzumutbar erscheine. Es bestehe sowohl objektiv als auch subjektiv eine
begründete Furcht. Entsprechend sei ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führt ein Übertritt zum
christlichen Glauben im Iran grundsätzlich nicht zu einer (individuellen)
staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtan-
spruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Ver-
folgung durch den iranischen Staat erfolgt erst dann, wenn der Glaubens-
wechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zu-
gleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff
auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM den Sachverhalt genügend abgeklärt und in sei-
nem Entscheid die Gründe angeführt hat, welche auf die fehlende Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers schliessen lassen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen verwiesen werden.
6.2.1 In der Beschwerde wurde den vom SEM festgestellten Ungereimthei-
ten nichts entgegengehalten, sondern in pauschaler Weise bemängelt,
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dass die Befragung zur Person deutlich kürzer gewesen sei als die Anhö-
rung, und dass zwischen den beiden Befragungen zweieinhalb Jahre ver-
gangen seien.
Der Beschwerdeführer weist berechtigterweise darauf hin, dass dem un-
terschiedlichen Umfang der Befragungen – respektive ihrem unterschiedli-
chen Zweck – und der relativ langen Zeitspanne bis zur Anhörung bei der
Gegenüberstellung der jeweiligen Aussagen Rechnung getragen werden
muss. So liegt es in der Natur der Sache, dass die Gründe für die Stellung
eines Asylgesuchs im Rahmen der ersten summarischen Befragung weni-
ger ausführlich geschildert werden können und Einzelheiten möglicher-
weise ausgelassen werden. Dem zeitlichen Abstand zwischen den Befra-
gungen ist ebenfalls insofern Rechnung zu tragen, als die Erinnerung an
Einzelheiten, welche von geringer Bedeutung sind, verblasst sein kann.
Vorliegend ist indessen nicht ersichtlich, dass das SEM diesen Umständen
nicht Rechnung getragen und bei der Gegenüberstellung der Aussagen ei-
nen unverhältnismässig strengen Massstab angewendet hätte. Die Unter-
schiede in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffen denn auch
nicht Details und Nebensächlichkeiten, sondern vielmehr nahezu alle zent-
ralen Punkte seiner Vorbringen, und die im Rahmen der Anhörung ge-
machten Aussagen können angesichts der inhaltlichen Diskrepanzen nicht
als Präzisierung von bereits an der Befragung zur Person erwähnten Vor-
bringen bezeichnet werden.
6.2.2 Zu den vom SEM aufgezeigten Widersprüchen in den Asylvorbringen
äusserte sich der Beschwerdeführer nicht konkret. Er brachte zwar in bei-
den Befragungen vor, sein Bruder habe eine Falschaussage gemacht, um
ihn zu schützen. Die Angaben in der Anhörung, wonach der Bruder sich als
den Beschwerdeführer ausgegeben habe (A21 F31 ff.), können jedoch mit
der Behauptung an der ersten Befragung, sein Bruder habe gestanden,
zwei Personen in die Türkei geschickt zu haben (A7 S. 7), nicht vereinbart
werden. Auch die Erklärung, er habe dies seinem Bruder in ihrer Mutter-
sprache vorgeschlagen, als sie beim Mullah gewesen seien, sein Bruder
habe aber schon gewusst, dass er etwas machen müsse (A21 F87 ff.), ist
schwer nachvollziehbar.
Entgegen der Einschätzung des SEM gelangt das Gericht allerdings nicht
zum Schluss, die geltend gemachte Folter sei widersprüchlich geschildert
worden. In der angefochtenen Verfügung wurde übersehen, dass der Be-
schwerdeführer ausdrücklich erwähnte, man habe ihm die Hände "aufge-
macht", also losgebunden, danach sei er geschlagen worden und habe
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seinen Kopf mit den Händen schützen müssen (A21 F102). Angesichts sei-
ner widersprüchlichen Aussagen bleibt aber unglaubhaft, dass er tatsäch-
lich und in dem vorgebrachten Zusammenhang verhaftet worden ist.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem religiösen Engage-
ment im Iran gingen deutlich auseinander. So sagte er zunächst, er habe
zwei Freunde dazu gebracht, sich taufen zu lassen (A7 S. 7). Auf die kon-
krete Frage in der Anhörung, wie diese beiden Freunde Christen geworden
seien, erwähnte er indes nicht, hierauf direkten Einfluss genommen zu ha-
ben, sondern führte verallgemeinernd aus, sie hätten immer wieder disku-
tiert (A21 F78). Dafür brachte er neu vor, gemeinsam mit diesen beiden
Freunden christliche Bücher verliehen, Leute zur Taufe in die Türkei ge-
schickt und ein- bis zweimal pro Woche sich zum Gebet getroffen zu haben
(A21 F33).
Der Beschwerdeführer vermochte die berechtigten Zweifel am Wahrheits-
gehalt seiner Aussagen mit seinen weitestgehend allgemeinen Ausführun-
gen und der fehlenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen in der Beschwerde nicht auszuräumen.
6.2.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
Fluchtgründe wegen seiner Zuwendung zum christlichen Glauben im Iran
glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass er im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt hat.
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Religionsausübung in der Schweiz infolge subjektiver Nachfluchtgründe
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe – mithin von der um Asyl nachsuchen-
den Person selber nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland geschaffene
Ursachen für eine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Asylausschluss. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe
geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1).
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6.3.2 Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann
flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen seitens der heimatlichen Be-
hörden auslösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen
praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass
das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionie-
rende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten Familienan-
gehörige fanatische Muslime sein, kann auch über diese der Übertritt zum
Christentum durch Denunzierung bei den iranischen Sicherheitsdiensten
zu Verfolgung führen. Der Übertritt zum Christentum kann immer auch als
"Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen
Stamm" gesehen werden. Bei der Prüfung im Einzelfall muss daher das
Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht
gezogen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.5).
6.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass der Beschwer-
deführer sich heute als Christ versteht. Aus den eingereichten Beweismit-
teln ist ersichtlich, dass er Gottesdienste besucht hat. Es ergibt sich daraus
jedoch nicht, dass er seinen Glauben aktiv und in einer nach aussen sicht-
baren Weise praktiziert hätte, so dass die heimatlichen Behörden hiervon
Kenntnis hätten erlangen können. Er macht nicht geltend, er sei missiona-
risch tätig oder anderweitig in einer für die Öffentlichkeit erkennbaren
Weise religiös aktiv. Aus seinen Aussagen ergibt sich auch nicht, dass es
in seiner Familie fanatische Muslime gäbe und von dieser Seite Denunzia-
tionsgefahr droht. Vielmehr pflegte die Familie offenbar Kontakt zu einem
Christen, welcher den Beschwerdeführer mit dieser Religion bekannt
machte, und unterstützte ihn bei der Organisation der Ausreise (wobei an-
hand seiner Aussagen unklar ist, wann die Eltern von seiner Konversion
erfahren haben).
6.3.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände – und durchaus in der Be-
achtung des Grundsatzes "in dubio pro fugitivo" sowie der Prämisse, dass
eine asylsuchende Person nur glaubhaft machen (und nicht beweisen)
muss, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung hat – ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von
subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
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7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung ist demnach zu Recht angeordnet worden (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
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führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet.
8.3.3 Der gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer verfügt im Iran
über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliede-
rung unterstützen kann. Es ist anzunehmen, dass er nötigenfalls bezüglich
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Unterkunft und finanzieller Hilfe auf seine Familie wird zurückgreifen kön-
nen. Zudem dürfte es ihm aufgrund seiner Berufserfahrung als Händler
möglich sein, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und so selbst-
ständig für sein wirtschaftliches Fortkommen zu sorgen. Es ist daher nicht
anzunehmen, er werde bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage
geraten.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – auch
hier wieder durchaus in der Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro pe-
tente" – auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal mit der Be-
zahlung des Kostenvorschusses erstellt ist, dass er trotz der zeitgleich mit
der Einzahlung eingereichte Fürsorgebestätigung vom 5. März 2015 in Be-
zug auf den einverlangten Betrag nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes
ist, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub