B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1137/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ethnischer Kurde, seinen
Heimatstaat am 18. November 2013 und reiste in den Irak. Nach längerem
dortigem Aufenthalt gelangte er schliesslich am 9. April 2015 illegal in die
Schweiz, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 1. Mai 2015 sowie der einlässli-
chen Anhörung in Wabern vom 17. August 2015 im Wesentlichen geltend,
aus Furcht davor, von den syrischen Behörden oder den Apoci zur militäri-
schen Aushebung aufgegriffen zu werden, geflohen zu sein. Er berief sich
dabei auf sein wehrdienstfähiges Alter, ein Aufgebot habe er dagegen keins
erhalten und ein Militärbüchlein sei ihm keines ausgestellt worden. Ausser-
dem habe er in Syrien an zwei respektive sechs Demonstrationen gegen
die Regierung teilgenommen, wobei er die Gefahr geltend machte, an einer
solchen Demonstration zum Zwecke der Zwangsrekrutierung verhaftet zu
werden. Im Irak und der Schweiz habe er auch an Demonstrationen und
an einer Konferenz des UNHCR teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und nahm ihn vorläufig auf. Im Rahmen eines
Schriftenwechsels anlässlich eines am Bundesverwaltungsgericht angeho-
benen Beschwerdeverfahrens hob das SEM seine Verfügung auf und
nahm das Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht
schrieb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 17. Dezember 2015
ab.
C.
Mit am 26. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, wies sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg; den
Vollzug der Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Februar 2016 liess der Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
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zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei er
als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht liess er um vollum-
fängliche Einsicht in die Akte A22/1 sowie in sämtliche eingereichte Be-
weismittel ersuchen. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zur Akte
A22/1 sowie zu sämtlichen eingereichten Beweismitteln zu gewähren.
Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen
Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei
zu verzichten. Er sei weiter von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung der ak-
tualisierten Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines
Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
E.
Am 7. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und beurteilt sie endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Bei der Akte A22/1 handelt es sich, wie die Vorinstanz sie richtigerweise
klassifiziert hat, entgegen der Beschwerde um eine interne Akte (interne
Aktennotiz). Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch
auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473, E.4.a, mit Ver-
weisen). Auf die eigenen Beweismittel, deren Relevanz für das vorliegende
Verfahren als sehr tief einzustufen ist, kann der Beschwerdeführer nach
Abschluss des Verfahrens zugreifen. Das Akteneinsichtsgesuch ist dem-
nach abzuweisen, soweit es sich nicht auf Parteieingaben bezieht. Nach
dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs oder zur Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung.
5.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist haltlos. Soweit sie die
Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, be-
steht an einer ausführlicheren Begründung kein aktuelles Rechtschutzinte-
resse. Soweit sie sich auf die angeblich unterlassene Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz bezieht, so ist die Rüge unbehelflich, da die Vo-
rinstanz die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen gar nicht an-
gezweifelt hat. Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe von zwei Demonst-
rationsteilnahmen in Syrien gesprochen anstatt von mehreren, ist sie of-
fenkundig aktenwidrig; denn die Vorinstanz nennt in ihrer Sachverhaltszu-
sammenfassung ausdrücklich mehrere Demonstrationen ("plusieurs mani-
festations"). Soweit die Rüge in der angefochtenen Verfügung unerwähnte
Sachverhaltselemente betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar
die zentralen Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich bei ihrem
Entscheid hat leiten lassen, nicht aber gehalten ist, zu jedem einzelnen
Sachverhaltselement ausdrücklich Stellung zu nehmen. Die angefochtene
Verfügung ist in dieser Hinsicht, wie unten aufgezeigt, nicht zu beanstan-
den.
6.
Die Rüge der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts ist unbegründet. Entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, aus
welchem Grund die Vorinstanz zu einer weiteren Anhörung hätte einladen
müssen. Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers hätte
die Vorinstanz entgegen der Beschwerde auch zu den exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz nicht weiter nachfragen müssen, zumal sie dem
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Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben hat zu einem freien Bericht als
auch zu Ergänzungen und Schlussbemerkungen. Der rechtserhebliche
Sachverhalt ist vollständig erstellt. Zur Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz besteht kein Anlass.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für nicht asylrelevant. Insbesondere sei
weder die Befürchtung, zum Militärdienst ausgehoben zu werden, noch die
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Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung, weil einem Aufgebot keine Folge gel-
leistet worden sei, eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG, zu-
mal er nicht als ausgehoben gelten könne. Was die geltend gemachten
Demonstrationen in Syrien betreffe, so seien seine Angaben einerseits wi-
dersprüchlich ausgefallen und genüge andererseits die blosse Teilnahme
für sich noch nicht für eine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal sein
politisches Profil niedrig sei und er selber sich nicht darauf berufen habe,
wegen dieser Aktivitäten vom Regime überwacht worden zu sein oder be-
fürchten zu müssen, verhaftet zu werden oder anderen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt zu sein. Dasselbe gelte für die Demonstrationsteil-
nahme im Irak. Seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz (Teilnahme
an Demonstrationen sowie an einer Konferenz des UNHCR in B._______)
hätten ihn nicht besonders hervorgehoben. Offensichtlich habe er dabei
keine Rolle gespielt, die geeignet wäre, die Aufmerksamkeit der syrischen
Behörden auf sich zu ziehen. Die eingereichten Beweisfotografien seien in
einem privaten Rahmen aufgenommen worden.
9.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
Vorbingen nicht asylrelevant sind. Da der Beschwerdeführer kein Militär-
büchlein besitzt und (jedenfalls bis zu seiner Ausreise) kein Aufgebot er-
halten hat, kann er nicht als ausgehoben gelten. Bei einer allfälligen Fest-
nahme durch die syrischen Behörden würde er strafrechtlich somit weder
als Dienstverweigerer noch als Deserteur gelten. Zum Risiko bei einer all-
fälligen Rückkehr von der syrischen Armee oder den Apoci ausgehoben zu
werden, ist zu bemerken, dass Massnahmen zur Sicherstellung der Wehr-
pflicht wie die Aushebung keine asylrelevante Verfolgung darstellen, zumal
der Beschwerdeführer, wie unten aufgezeigt, bis anhin nicht als Regime-
gegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3). Nach dem Gesagten sind
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und Beweismittel zur Lage von
Wehrdienstverweigerern und Deserteuren unbehelflich.
Aufgrund des von der Vorinstanz monierten Widerspruchs ist die Glaubhaf-
tigkeit der Demonstrationsteilnahmen in Syrien zweifelhaft. Auch bei Wahr-
unterstellung ist das Vorbingen, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
nicht asylrelevant, da nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
sei deswegen als Regimekritiker registriert worden, da er nie verhaftet wor-
den ist und keine Hinweise für eine solche Registrierung vorliegen, zumal
der Beschwerdeführer in den Protokollen selber diesbezüglich keinerlei
Furcht geltend macht. Damit ist sein Fall offenkundig anders gelagert
als im angerufenen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
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D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2. Diese Ausführungen gelten
auch für die Demonstrationsteilname im Irak.
Aus seinen exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz sind weder eine tra-
gende Aufgabe noch eine spezifische Rolle des Beschwerdeführers er-
kennbar. Er hat insbesondere keine exponierte regimekritische Aufgabe
wahrgenommen. Sein exilpolitisches Engagement ist niedrig profiliert. Aus
diesen Gründen ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen,
dass er dem syrischen Geheimdienst aufgrund seines Wirkens bekannt
sei. Daher ist er nicht exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. den Grundsatzentscheid D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.3.6 mw.H).
Der Beschwerdeführer zielt auf Beschwerdeebene weiter auf Kollektivver-
folgung von Kurden ab. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass eine
solche zu verneinen ist.
In antizipierter Beweiswürdigung kann nach dem Gesagten darauf verzich-
tet werden, Dossiers von Landsleuten des Beschwerdeführers beizuzie-
hen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylge-
such abgelehnt hatte.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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12.
Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos. Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ist daher – einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit ungeachtet – abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Pro-
zessanträge erübrigen sich damit.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer