Abtei lung V
E-1139/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1139/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus
B._______ (...) seinen Heimatstaat am 13. Oktober 2009 und gelangte
per Flugzeug nach Deutschland und von dort am 26. Oktober 2009 in
einem PKW in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte. Am 2. November 2009 fand in C._______ die
Empfangszentrumsbefragung statt, und am 24. November 2009
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, wegen der politischen Ver-
gangenheit seines Vaters sowie eigener Aktivitäten von den heimat-
lichen Behörden unterdrückt worden zu sein. Sein Vater sei im Jahr
2005 nach einer Inhaftierung ausgereist und habe in der Schweiz um
Asyl nachgesucht (vgl. E-6382/2007). Seit 2006 hätten die heimat-
lichen Behörden den Beschwerdeführer deswegen mehrmals
wöchentlich beschattet, ihn nach dem Aufenthaltsort seines Vaters be-
fragt und versucht, ihn zur Zusammenarbeit zu bewegen. Am (...) 2007
sei er an der Wohnadresse seines (...), wo er zu dieser Zeit gelebt
habe, festgenommen und von der "Antiterror-Polizei" verhört worden.
In seiner Freizeit habe er sich bei jeder Gelegenheit im örtlichen
Parteilokal der D._______ ([...]) aufgehalten. Auch habe er an
verschiedenen Aktionen der Organisation teilgenommen. Infolge der
stetigen Behelligungen durch die Polizei habe er ab 2007 bei diversen
Verwandten gelebt. Im Jahr darauf habe er die Schule abgebrochen,
da die Polizei ihn fast täglich zwecks neuerlicher Befragungen vor dem
Schulhaus abgefangen habe. Am 1. September 2009 sei er anlässlich
eines Friedensmeetings erkannt, festgenommen und in einen Wald
verbracht worden. Dort habe man ihn während mehrerer Stunden zu
seinem Vater befragt und ihn davor gewarnt, an weiteren
Kundgebungen teilzunehmen. Dabei sei er mit Faustschlägen
malträtiert und mit dem Tod bedroht worden. Zu den geschilderten
behördlichen Behelligungen komme schliesslich die Tatsache, dass er
am Wohnort seiner Verwandten keine Arbeit gefunden habe. Vor
diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei
mit einem gefälschten Visum und einem authentischen Pass nach
Deutschland geflogen, um von dort zu seinem Vater in die Schweiz
weiterzureisen.
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E-1139/2010
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
24. Februar 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als
Flüchtling anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
in der Person des Unterzeichneten beizuordnen. Aus der Begründung
geht zudem der Antrag hervor, das Verfahren sei mit dem Verfahren
E-6382/2007, betreffend den Vater E._______, zu koordinieren.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. März 2010 verwies die stellver-
tretende Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde festgestellt, die Beschwerdeverfahren E-1139/2010
und E-6382/2007 würden koordiniert behandelt.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. März 2010 wies die zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und lud das
BFM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (vgl. hierzu Ziff. 4.1.1) und teilweise denjenigen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (vgl. hierzu
Ziff. 4.1.2) nicht zu genügen vermöchten.
4.1.1 Seine Zweifel am zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er durch die Asylgründe seines Vaters E._______ in eine
Zwangslage geraten sei, begründete das BFM vorab mit der Tatsache,
dass das Asylgesuch des Letzteren wegen fehlender Glaubwürdigkeit
(recte: Glaubhaftigkeit) beziehungsweise Asylrelevanz abgewiesen
worden sei.
Hinsichtlich der geltend gemachten Beschattungen erkannte das BFM
auf Unglaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, da diese
widersprüchlich respektive nicht nachvollziehbar seien. So habe er an
der Erstbefragung von mindestens vier bis fünf Beschattungen pro
Woche und analog dazu im Rahmen der Anhörung von fast täglichen
Vorkommnissen gesprochen, jedoch an anderer Stelle ausgeführt, er
sei zwei bis drei mal wöchentlich beschattet worden. In jedem Fall
könne die behauptete Häufigkeit der Beschattungen nicht nachvoll-
zogen werden, da solche Massnahmen die personellen Ressourcen
der türkischen Behörden in unverhältnismässigem Umfang binden
würden. Dies umso weniger, als die Beschattungen im vorliegenden
Fall aussagegemäss zu keinem Ziel geführt hätten. Schliesslich
würden die türkischen Behörden im Zusammenhang mit politischen
Straftaten erfahrungsgemäss äusserst konsequent vorgehen und sich
nicht über Jahre derart hinhalten lassen. Aus den Protokollen ergäben
sich keine Hinweise, dass selbst die geltend gemachten Festnahmen
konkrete Konsequenzen nach sich gezogen hätten. In diesem
Zusammenhang erweckten die Aussagen des Beschwerdeführers
nicht den Eindruck, selbst im Mittelpunkt des Geschehens gestanden
zu haben, zumal seine Aussagen oberflächlich und bar jeglicher
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Realkennzeichen seien, sich mithin auf pauschale und chronologische
Darstellungen beschränkten.
Auch sei nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen
von Besuchen des Parteilokals für die D._______ engagiert habe,
obwohl er nicht deren Mitglied gewesen sei und er so überdies ein
erhöhtes Risiko weiterer Behelligungen auf sich genommen hätte. Zu
seinen erst anlässlich der Anhörung geltend gemachten Problemen als
Musiker sei festzustellen, dass er dieselben in keiner Weise
konkretisiert habe und zudem kulturelle Betätigungen in der Türkei
auch nicht verfolgt würden.
Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelange, sei im Hinblick
auf die heutigen Gegebenheiten in der Türkei festzuhalten, dass die
Gefahr derartiger Übergriffe insbesondere dann bestehe, wenn die
Behörden nach einem geflüchteten Aktivisten einer als separatistisch
oder extremistisch eingestuften Gruppierung fahndeten und Anlass zur
Vermutung bestehe, dass Familienangehörige des Gesuchten mit
diesem in engem Kontakt stünden und ebenfalls politisch aktiv seien.
Im Lichte dieser Erwägungen müssten die vorliegend geltend ge-
machten Übergriffe als unrealistisch eingestuft werden, da das ge-
schilderte Vorgehen der türkischen Behörden den Erfahrungen und
Erkenntnissen des BFM in ähnlich gelagerten Fällen widerspräche.
4.1.2 Bezüglich der Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser
am Wohnort seiner Verwandten keine Arbeit fände, führte das BFM
aus, dass die allgemein schlechten sozialen und wirtschaftlichen Ge-
gebenheiten in der Türkei keine asylrechtlich relevanten Nachteile
darstellten.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu Ziff. 4.3) respektive an die Flüchtlings-
eigenschaft (vgl. hierzu Ziff. 4.4) nicht.
4.3 Die geltend gemachten Behelligungen werden auch in der
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen mit dem politischen Profil des
Vaters des Beschwerdeführers E._______ begründet.
4.3.1 Zur Reflexverfolgung im Kontext des kurdischen Widerstands in
der Türkei ist vorab allgemein festzustellen, dass staatliche
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Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet
werden, welche als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung
durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl.
EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., EMARK Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993
Nr. 39 S. 280 ff., EMARK Nr. 37 S. 263 ff., EMARK Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das
Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine
ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei
vorgenommen wurde, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich
weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
4.3.2 Mit Urteil heutigen Datums i.S. E-6382/2007 wurde die Be-
schwerde von E._______ abgewiesen. Dabei ergab die Glaub-
haftigkeitsprüfung, dass dieser 1992 wegen Unterstützungsleistungen
zugunsten der F._______ ([...]) in seinem Heimatdort G._______
festgenommen und für 24 Stunden inhaftiert wurde. Nach seinem
hierauf erfolgten Wegzug nach B._______ war er für verschiedene
Organisationen der legalen kurdischen Opposition tätig, zuletzt als
Delegierter der D._______. Deshalb wurde er von der Polizei
regelmässig kontrolliert und im Nachgang einer politischen Aktion am
(...) 2005 für mehrere Stunden festgenommen, bedroht und zu
Spitzeltätigkeiten aufgefordert.
Im Weiteren wurde festgestellt, dass E._______ zwischen 1994 und
2005 unbehelligt blieb, weshalb die vor 2005 erfolgten Be-
nachteiligungen als Elemente einer abgeschlossenen Verfolgung be-
trachtet wurden. Die fluchtauslösenden Vorfälle aus dem Jahr 2005
wurden als nicht intensiv genug beurteilt, als dass sie einen ernst-
haften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dazustellen vermöchten.
Aufgrund des Umstands, dass E._______ nicht in exponierter Stellung
für einen zudem legalen Arm des kurdischen Widerstands tätig war,
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wurde zudem festgehalten, dass auch keine hinreichend konkreten
Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ersichtlich seien. Solche ergäben sich ebensowenig aus dem
familiären Hintergrund von E._______. Schliesslich könne er sich
allfälligen behördlichen Behelligungen durch Wohnsitznahme in einem
anderen Landesteil entziehen, zumal er nicht im GBTS (Genel Bilgi
Toplama Sistemi, Allgemeines Informationssammlungssystem)
registriert sei.
4.3.3 Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er wegen des politischen
Profils seines Vaters in der geltend gemachten Weise behelligt wurde.
Diese Feststellung wird zusätzlich durch den Umstand untermauert,
dass der Beschwerdeführer aussagegemäss per Flugzeug und unter
Vorweisung seines eigenen Passes ausreisen konnte (B1 S. 8), was im
Falle eines gesteigerten Interesses der türkischen Behörden an seiner
Person undenkbar wäre.
4.3.4 Erst recht vermögen am Gesagten die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seinem eigenen politischen Engagement nichts
zu ändern, zumal sich dieses ausserordentlich bescheiden ausnimmt.
Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ledig-
lich Sympathisant der D._______ war. (...). Damit hebt sich seine
politische Aktivität in keiner Weise von jener ab, welcher weite Teile
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nachgehen.
4.3.5 Nach dem Gesagten ist dem BFM insoweit zu folgen, als der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht zu befürchten hat, er
werde wegen seines Vaters asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt. So konnte er – wie oben dargelegt – nicht
glaubhaft machen, dass ihm deswegen vor seiner Ausreise asyl-
relevante Nachteile erwachsen sind. Vor diesem Hintergrund ist die
allenfalls empfundene subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor
zukünftiger Verfolgung anhand von objektiven Kriterien nicht nachzu-
vollziehen.
4.4 Was die fehlenden beruflichen Möglichkeiten des Beschwerde-
führers anbelangt, hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht ausgeführt, dass mit Nachteilen, welche auf die allgemeinen
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung in der Türkei zurück-
zuführen sind, offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG zum Ausdruck gebracht wird. Vielmehr ist festzustellen, dass
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der geltend gemachte Umstand auf das soziale Gefälle in der Ost-
türkei zurückzuführen ist, unter dem ein beträchtlicher Teil der vor-
nehmlich kurdischen Bevölkerung zu leiden hat.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im
Einzelnen auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers
einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung
nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten
Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht
und mit zutreffender Begründung, auf die hier im Übrigen verwiesen
werden kann, abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen. Es sind auch keine gesundheitlichen
Probleme aktenkundig, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen würden. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, in B._______
über ein grösseres familiäres Netz zu verfügen (B1 S. 3), sein Vater
zählte demgegenüber anlässlich seiner Erstbefragung nicht weniger
als (...) dort ansässige Verwandte auf (E-6382/2007, A1 S. 3). Sodann
steht es dem Beschwerdeführer frei, gemeinsam mit demselben in die
Heimat zurückzukehren. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über authentische
Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege ist indes gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Be-
gehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Es ist somit
auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenkosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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