B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1140/2013
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Aegypten,
vertreten durch Mara Urbani,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (…).
E-1140/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ägyptischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie und christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Kairo – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Oktober 2011 im
Besitz eines (schweizerischen) Schengen-Visums auf dem Luftweg und
gelangte am gleichen Tag in die Schweiz, wo er am 25. Oktober 2011 um
Asyl nachsuchte. Am 11. November 2011 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ befragt. Am 1. März 2012 folgte ei-
ne einlässliche Anhörung durch das Bundesamt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe als
Christ Schwierigkeiten mit Muslimen gehabt, die ihn geschlagen und sei-
ne Schwester sowie seine Verlobte bedroht hätten. Zudem hätten diese
versucht, in sein Haus einzudringen, wogegen er sich gewehrt habe; in-
dessen sei er mit einem Brandsatz am Bein verletzt worden. Er habe bei
der Polizei Anzeige erstattet. Diese hätten jedoch nichts gegen die Täter
unternommen. Seither sei er auf der Strasse immer wieder angefeindet
worden. Er habe schon seit seiner Kindheit Probleme gehabt. Damals
habe er von der Polizei zwar Hilfe erhalten. Seit der Revolution habe sich
die Situation jedoch verschlechtert. Er habe zweimal den Wohnort ge-
wechselt, um Problemen zu entgehen, sei dann wegen der hohen Miete
wieder an den alten Wohnort zurückgekehrt. Seine in Ägypten verbliebe-
nen Brüder würden unter ähnlichen Problemen leiden und hätten ihre Ar-
beit verloren.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen fol-
gende Beweismittel (mit französischen Übersetzungen) ein:
– Lehrdiplom vom 15. Februar 2004 (Original),
– Polizeirapport des "(…)", C._______, vom 19. September 2011,
– Arztbericht des "(…)", C._______, vom 20. September 2011,
– Bestätigung der Kirche "(…)" vom 16. Oktober 2011.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2013, eröffnet am
31. Januar 2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es des-
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sen Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Den Vollzug nach Ägypten befand die Vorinstanz
für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung im Einzelnen
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 4. März 2013 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerdeführer wies unter ande-
rem darauf hin, dass er sich seit dem 21. Februar 2013 in psychiatrischer
Behandlung in der Klinik D._______ befinde und dort bis auf weiteres sta-
tionär behandelt werde. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden die folgenden Beweismittel eingereicht:
– Todesanzeige von E._______ (Schwester des Beschwerdeführers)
vom (…) 2008,
– Todesanzeige von F._______ (Vater des Beschwerdeführers) vom
(…) 2012,
– ärztliche Bestätigung betreffend F._______ vom (…) 2013,
– Triagebericht der Psychiatrischen Dienste (…), Triage D._______,
vom (…) 2013,
– ärztlicher Bericht (Aufnahmebericht) der (…), Psychiatrische Klinik
D._______, vom (…) 2013,
– ärztlicher Bericht der (…), Psychiatrische Klinik D._______ vom (…)
2013,
sowie verschiedene Berichte zur Situation in Ägypten:
– Al Jazeera. Evan Hill (2011): "In Egypt, the crisis endures",
– Al Jazeera (2011): "What role can Copts play in a changing Egypt?",
– United States Department of State: 2011 Report on International
Religious Freedom – Egypt (Auszug), 30. Juli 2012,
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– Integrated Regional Information Networks (IRIN): Egypt. Fresh
worries for religious minorities, 12. Dezember 2012,
– U.S. Commission on International Religious Freedom (2013): Annual
Report 2012 (Auszug), März 2012.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufge-
fordert, bis am 11. April 2012 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen
oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen sowie einen ärzt-
lichen Bericht und eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schwei-
gepflicht einzureichen.
E.
Am 27. März 2013 wurde ein Schreiben der behandelnden Ärzte der (…)
vom (…) 2013 eingereicht.
F.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 wurden eine Fürsorgebestätigung vom
5. April 2013, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweige-
pflicht und ein ärztlicher Bericht (Austrittsbericht) der (…), Psychiatrische
Klinik D._______, vom (…) 2013 eingereicht.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
24. April 2013 vom Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung eines
Replikrechts zur Kenntnis gebracht. Es wurde keine Stellungnahme ein-
gereicht.
H.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 wurde ein aktueller ärztlicher Bericht
der (…), externer psychiatrischer Dienst, vom (…) 2013 eingereicht.
I.
Am 14. April 2014 (vorab per Telefax) wurde ein weiterer ärztlicher Bericht
der (…), externer psychiatrischer Dienst, vom (…) 2014 zu den Akten ge-
reicht.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. So habe er trotz
mehrmaliger Nachfrage nicht befriedigend beantworten können, wer ihn
angegriffen habe und aus welchem Grund. Stattdessen habe er dazu
ausweichende und repetitive Aussagen gemacht. Er habe auch die Angrif-
fe bloss oberflächlich und detailarm beschreiben können. Er habe damit
den Eindruck vermittelt, das Geschilderte nicht oder zumindest nicht in
dieser Form selbst erlebt zu haben. Weiter habe er bezüglich der beiden
Angriffe vom 16. und 19. September 2011 widersprüchliche Angaben ge-
macht, indem er im EVZ geltend gemacht habe, diese hätten in keiner di-
rekten Beziehung zueinander gestanden; beim ersten habe es sich um
eine versuchte Entführung von Frauen gehandelt und der zweite Angriff
habe ihm direkt gegolten. Demgegenüber habe er bei der Bundesanhö-
rung angegeben, beide Angriffe hätten ihm gegolten und die Angreifer
seien unter sich Freunde gewesen. Zudem habe er im EVZ nicht erwähnt,
beim Angriff vom 16. September 2011 verletzt worden zu sein.
4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest,
entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen habe er gewusst, wer hinter
den Angriffen gestanden habe. Es seien Muslime gewesen, die Kopten
gegenüber feindlich eingestellt gewesen seien. Zudem habe er den
Grund für die Angriffe – seine christliche Religionszugehörigkeit – nennen
können. Ferner könne entgegen der Argumentation der Vorinstanz seinen
Aussagen im EVZ nicht entnommen werden, dass die beiden Angriffe
vom 16. und 19. September 2011 nicht miteinander in Beziehung gestan-
den hätten. Schliesslich müsse er bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat mit weiteren Angriffen rechnen. Wie verschiedenen Berichten ent-
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nommen werden könne, sei eine Zunahme der Gewalt gegen koptische
orthodoxe Christen zu verzeichnen. Die Lage der Christen in Ägypten ha-
be sich seit dem Regimewechsel von 2011 verschlechtert. Er werde vom
ägyptischen Staat nicht hinreichend vor Angriffen Dritter geschützt. Beim
Angriff vom 16. September 2011 habe er zwar die Polizei gerufen. Diese
sei jedoch nicht ausgerückt. Drei Tage später seien seine Aussagen zum
Vorfall vom 19. September 2011 nicht vollständig aufgenommen worden.
Es sei auch kein Strafverfahren gegen die Täter eingeleitet worden. Es
stünde ihm auch keine innerstaatliche Flucht offen, da die Kopten in
Ägypten landesweit gefährdet seien. Im Weiteren sei er psychisch ange-
schlagen und seit den Vorfällen in seinem Heimatstaat traumatisiert.
Deswegen sei er in der Schweiz in die psychiatrische Klinik eingewiesen
worden.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung bezüglich der psychi-
schen Probleme des Beschwerdeführers fest, es bestünden keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug für ihn eine
konkrete Gefahr darstellen würde.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betrof-
fene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1, mit Hinweisen).
5.2 Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn
im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne
effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der
Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl.
BVGE a.a.O. E. 7.3). Die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatli-
chen Schutzsystems muss dem Betroffenen einerseits objektiv zugäng-
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lich sein (unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder
Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit); anderer-
seits muss sie für den Schutzbedürftigen auch individuell zumutbar sein,
was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich mit
einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer (oder anderer) Verfol-
gungsmassnahmen aussetzen würde. Nicht verlangt werden kann dage-
gen eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen indivi-
duellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten. Keinem
Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und
überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2).
6.
6.1 Vorab ist nach Prüfung der Akten darauf hinzuweisen, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wie von der Vorinstanz dargelegt, un-
glaubhaft ausgefallen sind. In seinen Aussagen hinsichtlich der geltend
gemachten Angriffe vom 16. und 19. September 2011 hat es mehrere
Ungereimtheiten gegeben. So gab der Beschwerdeführer im EVZ an, es
hätten ihn zwei Personen mehrmals angegriffen und geschlagen. Auf eine
entsprechende Frage führte er aus, es habe kein Zusammenhang zwi-
schen seinen Problemen mit diesen zwei Personen und den Schwierig-
keiten zwischen Christen und Muslimen gegeben (vgl. A3 S. 6). Dies stell-
te er jedoch bei der Anhörung sowie in der Beschwerdeschrift anders dar:
Seine christliche Religionszugehörigkeit sei der Grund für die beiden An-
griffe gewesen (vgl. A14 S. 7 u.a.). Weiter gab er im EVZ an, beim Angriff
vom 16. September 2011 hätten Muslime seine Schwester, seine Verlobte
sowie bei ihm zuhause anwesende Nichten entführen wollen. Gleichzeitig
reichte er im EVZ eine Polizeianzeige zu den Akten, worin festgehalten
wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2011 angegriffen
worden sei (A3 S. 7, A4 Beilage 3 und A14 F18 und F43). Bei der Bun-
desanhörung gab er schliesslich erstmals zu Protokoll, beim Vorfall vom
16. September 2011, der den Frauen gegolten habe, sei er bei deren Ver-
teidigung von einem Brandsatz, den die Angreifer durch die Tür geworfen
hätten, verletzt worden (vgl. A14 S.4 f.). Aus dem hievor erwähnten Poli-
zeirapport vom 19. September 2011 geht jedoch hervor, dass der Be-
schwerdeführer bei einem Angriff am 19. September 2011 verletzt worden
sei. Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt zudem auf, dass der
Beschwerdeführer bei der Schilderung der zwei Angriffe und der Verlet-
zungen, die ihm zugefügt worden seien, auf wiederholtes Nachfragen oft
keine klaren Antworten geben konnte und die beiden Ereignisse vom 16.
und 19. September 2014 durcheinander brachte (vgl. A14 S. 3 ff.). Im
Weiteren gab es auch Ungereimtheiten in seinen Aussagen bezüglich der
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Ausstellung eines Arztberichtes. So gab er bei der Bundesanhörung an,
er sei bei beiden Angriffen verletzt worden. Nach dem Vorfall vom 16.
September 2011 sei er beim Arzt gewesen. Dieser habe ihm jedoch kein
Zeugnis ausgestellt. Seine Wunde habe er bei einer Apotheke versorgen
lassen. Bei der Polizeianzeige vom 19. September 2011 habe die Polizei
nichts von der Verletzung beim Angriff vom 16. September 2011 wissen
wollen. Demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene geltend, der
Arztbericht vom 20. September 2011 beziehe sich auf die am
16. September 2011 entstandene Verletzung, was im Übrigen wiederum
im Widerspruch zur eingereichten Polizeianzeige vom 19. September
2011 steht. Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer werde zur
ärztlichen Untersuchung an das Spital (…) in G._______ überwiesen. Im
diesbezüglich erstellten Bericht des Spitals Maadi vom 20. September
2011 wurde festgehalten, dass die Verletzung des Beschwerdeführers
(Prellung und Entzündung im linken Knie) – ausser bei auftretenden
Komplikationen – eine Behandlung von zwanzig Tagen notwendig mache.
Aufgrund dieser insgesamt unglaubhaften Vorbringen erübrigen sich wei-
tergehende Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylgründe, zumal die
ägyptischen Behörden wie nachstehend ausgeführt, ohnehin als schutz-
fähig und schutzwillig zu erachten sind.
6.2 Wie der Beschwerdeführer nämlich selber vorgebracht hat, hat er sich
nach dem Vorfall vom 19. September 2011 an die Polizei gewendet und
Anzeige gegen die Angreifer erstattet. Der eingereichten Polizeianzeige
kann entnommen werden, dass ihm dabei Gelegenheit gegeben worden
war, Angaben zum Übergriff, zu den Tätern und zu seiner Verletzung zu
machen. Weiter wurde er gefragt, ob er sich einer ärztlichen Untersu-
chung unterziehen möchte. Schliesslich wurde festgestellt, dass eine
Überweisung ins Spital erfolgen werde. Diese fand offenbar am 20. Sep-
tember 2011 statt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Po-
lizei nichts gegen die Täter unternommen habe und die ägyptischen Be-
hörden somit keinen hinreichenden Schutz vor Angriffen Dritter gewähren
würden, muss daher als reine Parteibehauptung gewertet werden.
Im Weiterein sind die auf Beschwerdeebene eingereichten verschiedenen
Berichte (vgl. Sachverhalt Bst. C) nicht geeignet, die Schutzunfähigkeit
der ägyptischen Behörden zu belegen, zumal es – wie vorstehend in
E. 5.2 ausgeführt – keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller
seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch sind keine An-
haltspunkte vorhanden, dass die heutige Regierung nicht schutzwillig
bzw. schutzfähig im Sinne der Rechtsprechung wäre (vgl. E. 8.5 hienach).
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Seite 10
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
weiteren Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismittel sind
nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Ägypten ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Ägypten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation nach
Ägypten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen.
Wie den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten ent-
nommen werden kann, leidet der Beschwerdeführer an psychischen
Problemen, die Einweisungen in die psychiatrische Klinik notwendig ge-
macht haben (vgl. E. 8.5.3 hienach). Diese Beeinträchtigungen stellen un-
ter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshin-
dernis dar, selbst wenn im Heimatland der medizinische Standard
schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter
gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat
(vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes König-
reich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05;
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Seite 12
BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche
ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich,
umso weniger, als die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden nicht le-
bensbedrohlich sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR
grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib
in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medi-
zinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen.
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gibt es für die gesundheitliche Si-
tuation des Beschwerdeführers auch in Ägypten medizinische Behand-
lungsmöglichkeiten (vgl. E. 8.5.4).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 m.w.H.). Bei der hier ebenfalls zur Dis-
kussion stehenden Gefährdungsvariante der medizinischen Notlage nach
Art. 83 Abs. 4 AuG ist insbesondere zu beachten, dass nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland
nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein-
trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen
würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
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Seite 13
dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3).
8.5
8.5.1 In Ägypten herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3.1).
8.5.2 Der Beschwerdeführer gehört seinen Angaben zufolge der Glau-
bensgemeinschaft der koptischen Christen an. Im heutigen Ägypten sind
die koptischen Christen mit etwa neun Millionen Menschen eine Minder-
heit innerhalb der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die gesellschaftli-
chen Benachteiligungen ausgesetzt sind. Nach dem Sturz des ehemali-
gen Präsidenten Mohammed Mursi von der Moslembruderschaft am
3. Juli 2013 und insbesondere auch nach der gewaltsamen Räumung von
zwei Pro-Mursi-Protestlagern in Kairo am 14. August 2013 durch ägypti-
sche Sicherheitskräfte, bei der es zur Tötung von Hunderten von Mursi-
Anhängern gekommen ist, kam es auch zu einer Gewaltwelle gegenüber
Christen und christlichen Einrichtungen. Grund hierfür dürfte vorab der
Umstand gewesen sein, dass der Führer der koptischen Kirche, Papst
Tawadros II., den Putsch noch am Tage seiner Verkündung durch General
Abd al-Fattah as-Sisi, dem heutigen Präsidenten Ägyptens, öffentlich be-
fürwortet hat, was die Kopten in der Folge aus Sicht der Moslembrüder-
schaft dem Vorwurf aussetzte, den Sturz von Mohammed Mursi ebenfalls
gutgeheissen zu haben. Entsprechend ging auch der Grossteil der Über-
griffe gegenüber Christen von radikalen Anhängern der Muslimbrüder
aus. Gleichzeitig gingen die staatlichen Sicherheitskräfte in der Folge
massiv gegen Anhänger dieser Organisation vor. So erklärte am
23. September 2013 ein Gericht in Kairo die Muslimbruderschaft und alle
Ableger der Organisation für illegal und beschloss die Konfiszierung ihrer
Vermögenswerte, was am 6. November 2013 von einem Berufungsge-
richt bestätigt wurde. Im Weiteren wurden in mehreren Massenprozessen
zahlreiche Islamisten, darunter auch führende Mitglieder der Muslimbru-
derschaft, zum Tode verurteilt. Dennoch ist zu beachten, dass beide Be-
völkerungsgruppen das ägyptische Nationalbewusstsein verbindet, und
Muslime und Christen Seite an Seite bei der ägyptischen Revolution für
Frieden und Demokratie gebetet haben. Nach dem Sturz des der Mus-
limbruderschaft angehörigen Präsidenten Mohammed Mursi wurde eine
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Übergangsregierung gebildet, wobei der geschäftsführende Ministerprä-
sident Hasem al-Beblawi vor allem Liberale und Experten einsetzte. Seit
dem 15. Januar 2014 hat Ägypten eine neue Verfassung, welche die
christliche Minderheit schützt und Ende Mai 2014 fand die Präsident-
schaftswahl statt. Gewählt wurde, wie vorstehend erwähnt, der ehemalige
Armeechef Abd al-Fattah as-Sisi. Die neu gebildete Regierung setzt sich
gemäss Medienberichten zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Über-
gangskabinetts zusammen. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der
Situation der Christen in Ägypten sind vor diesem Hintergrund nicht er-
sichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit für Kopten aus
Ägypten – auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene einge-
reichten Berichte – nicht als generell unzumutbar (vgl. Urteile des BVGer
D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 und D-2007/2014 vom 14. August 2014).
8.5.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angeführten Beeinträchti-
gungen des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers,
welche durch die eingereichten medizinischen Unterlagen belegt worden
sind, steht fest, dass dieser am (…) 2013 wegen psychischer Probleme
erstmals einen Psychiater aufgesucht hat. Am (…) 2013 folgte eine Ein-
weisung in die psychiatrische Klinik der (...). Gemäss dem Aufnahmebe-
richt der (...) vom (…) 2013 wurden bei ihm eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F20) und eine Anpassungsstörung
(F43) diagnostiziert. Im Arztbericht der (...) vom (…) 2013 wurde festge-
stellt, er leide an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10
F32.1). Zudem wurde der Verdacht auf Pavor nocturnus (ICD-10 F51.4)
und Somnambulismus (ICD-10 F51.3) geäussert. Der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, er leide seit fünf bis sechs Jahren an Schlafprob-
lemen, die sich in der Schweiz verschlimmert hätten. Er sei mehrfach
nach Schlägereien für etwa einen Tag auf der Polizeiwache festgehalten
worden; Foltererlebnisse habe er verneint. Er habe noch nie Psycho-
pharmaka eingenommen. Seine Schwester und sein Vater hätten im Jah-
re 2008 respektive 2012 Suizid begangen. In der Nacht schlage er oft um
sich. Die Frage nach Suizidalität könne nicht eindeutig beantwortet wer-
den. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung. In ei-
nem Schreiben der (...) vom (…) 2013 wurde eine Verlegung des Be-
schwerdeführers in eine andere Asylunterkunft empfohlen, da dieser von
seinen Mitbewohnern wegen seiner Religionszugehörigkeit regelmässig
bedroht worden sei. Die aktuellen Wohnverhältnisse würden eine
Retraumatisierung begünstigen und könnten zu akuter Suizidalität führen.
Im Austrittsbericht der (...) vom (…) 2013 wurde weiterhin der Verdacht
einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer post-
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traumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und auf Pavor noctur-
nus (ICD-10 F51.4) geäussert. Am (…) 2013 sei der Beschwerdeführer in
stabilisiertem Allgemeinzustand aus der Klinik entlassen worden. Er habe
sich deutlich von Suizidalität distanzieren können. Es wurden die Medi-
kamente Sequase 25mg, Seroquel XR 400mg, Lyrica 150mg und Rela-
xane verordnet. Zudem wurde eine ambulante Nachbehandlung ab dem
(…) 2013 vorgesehen. Den weiteren ärztlichen Berichten der (...) (…)
2013 und vom (…) 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung sei, wobei
zuletzt eine Besserung der Panikattacken zu verzeichnen gewesen sei.
Der Gedanke an eine Rückkehr nach Ägypten verängstige ihn weiterhin
deutlich, da er sich aufgrund seines christlichen Glaubens Verfolgung
ausgesetzt sehe. Eine medikamentöse Behandlung sei weiterhin indiziert.
8.5.4 Was die medizinische Versorgungslage in Ägypten und den Zugang
zu derselben betrifft, hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
Art. 18 der neuen Verfassung Ägyptens ist dem Recht jedes Bürgers auf
Gesundheit und Gesundheitsfürsorge gewidmet (State Information Service
[SIS], Constitution of the Arab Republic of Egypt 2014 [Unofficial Trans-
lation], 18.01.2014, , abge-
rufen am 16.10.2014). Das Gesundheitsfürsorgesystem in Ägypten ist
sehr komplex und verfügt über eine grosse Anzahl involvierter Akteure
(World Health Organization [WHO] Regional Office for the Eastern Medi-
terranean, Country Cooperation Strategy for WHO and Egypt 2010-2014,
,
abgerufen am 16.10.2014. Die Abdeckungsquote von Versicherten in
Ägypten liegt zwar lediglich bei 50-58% (http://www. /medicines/
areas/coordination/Egypt_PSCPNarrativeQuestionnaire_27112011.pdf,
abgerufen am 16.10.2014). Aktuell sind Reformbestrebungen im Gange,
welche den Zugang zum Gesundheitssystem für alle garantieren sollen.
Grundsätzlich haben bereits heute auch Nichtversicherte Zugang zu Leis-
tungen zum "public health service", wie ein Bericht des UNHCR über die
Lage syrischer Flüchtlinge in Ägypten zeigt (UN High Commissioner for
Refugees [UNHCR], 2014, Syria Regional Response Plan – Egypt, 2014,
,
abgerufen am 16.10.2014). Zur Zeit ist das Gesundheitsministerium mit
der Ausarbeitung einer neuen Gesundheitsversicherung beschäftigt. Die-
se sieht vor, auch nicht regelmässig Beschäftigte sowie Selbständige wie
Bauern oder Fischer in das Versicherungssystem einzubeziehen
(. aspx, abgerufen am 7.10.2014).
Zwar übernimmt der ägyptische Staat einen grossen Teil der Kosten für
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medizinische Behandlungen. Der grösste Teil der Ausgaben wird jedoch
durch die Patienten selbst bzw. deren Angehörige übernommen (UN High
Commissioner for Refugees [UNHCR], 2014 Syria Regional Response
Plan – Egypt, 2014, . org/syriarrp6/docs/syria-rrp6-egypt-
response-plan.pdf#J, abgerufen am 07.10.2014). Was schliesslich die
vom Beschwerdeführer benötigte ärztliche Behandlung seiner psychi-
schen Erkrankung betrifft, ist eine solche in Ägypten grundsätzlich vor-
handen. Es gibt Betten in psychiatrischen Spitälern. Auch allgemeine Spi-
täler verfügen über psychiatrische Abteilungen. Zudem existieren mehre-
re "outpatient clinics" und Universitäten, welche Kapazitäten im Bereich
psychischer Erkrankungen haben (International Journal of Mental Health
Systems, Mental health policy and development in Egypt – integrating
mental health into health sector reforms 2001-9, 24.06.2010, http://down-
/static/pdf/726/art% 253A10.1186%252F1752-4458-4-
17.pdf?auth66=1412685391_a3466b11c5facc6304a9bcb97a9d5cd0&ext
=.pdf, abgerufen am 7.10.2014). Daneben sind Bestrebungen des Ge-
sundheitsministeriums im Gange, weitere psychiatrische Kliniken für die
Behandlung der Bürger zu eröffnen. Die Behandlung von psychisch Kran-
ken konzentriert sich im Wesentlichen auf die urbanen Zentren, davon zu
einem grossen Teil im Raum Kairo (Department of Mental Health and Sub-
stance Abuse, World Health Organization [WHO]. Mental Health Atlas
2011: Egypt, 2011, profi-
les/egy_mh_profile.pdf?ua=1, abgerufen am 07.10.2014). Es wird in ent-
sprechenden Berichten von Einschränkungen bei der Verschreibung von
Medikamenten sowie der Diagnose und der Behandlung bei psychischen
Erkrankungen durch medizinisches Personal geschrieben. Zudem ist die
Verteilung von Medikamenten seit den Unruhen, die den Sturz des ehe-
maligen Präsidenten Mubarak bewirkt haben, wegen Verknappungen von
Medikamenten eingeschränkt geworden.
Auch wenn die medizinische Versorgungslage in Ägypten nicht dieselbe
Qualität wie in der Schweiz aufweist, muss der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr nach Ägypten angesichts der dort bestehenden medizini-
schen Strukturen indessen keine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes befürchten. Es steht ihm of-
fen, für die Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen Behandlung sei-
ner psychischen Leiden medizinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu
nehmen. Dabei kann er seine Verwandten, welche weiterhin in Ägypten
wohnen sowie diejenigen, die in der Schweiz, den USA und Italien wohn-
haft sind, um finanzielle Unterstützung ersuchen (vgl. Akte A3 S. 5:
Schwester in der Schweiz; Onkel und zwei Schwestern in den USA; Bru-
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der in Italien). Ausserdem könnte vorliegend für die Zeit vor und während
der Rückreise in den Heimatstaat einer allfälligen – und gemäss den in
den Akten liegenden medizinischen Unterlagen wohl nicht ganz auszu-
schliessenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustan-
des des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen
Betreuung begegnet werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die
Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Medikamen-
tenvorrat, Organisation einer medizinischen Behandlung) zu beantragen.
8.5.5 Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers. Er ist ge-
mäss seinen Angaben in Kairo geboren und aufgewachsen. Er verfügt
über eine achtjährige Schulbildung sowie eine abgeschlossene Lehre als
(…) sowie Berufserfahrungen als selbständig erwerbstätiger (…) (vgl. Ak-
te A3 S. 4). Zudem hat er mit zwei Brüdern und dessen Familien, welche
in seiner Nähe in Kairo leben sollen, ein soziales Beziehungsnetz, auf
das er bei Bedarf zurückgreifen und das ihm allenfalls beim Neuaufbau
einer Existenz Hilfe bieten kann (vgl. Akten A3 S. 4 und A14 S. 2).
8.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen ägypti-
schen Reisepass und eine ägyptische Identitätskarte verfügt, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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10.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit verfahrensleiten-
der Verfügung vom 27. März 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist gutzuheissen, weil die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt de-
ren Einreichung insgesamt nicht aussichtslos erschienen und in Berück-
sichtigung der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 5. April 2013 auch
weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist. Der Be-
schwerdeführer ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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