B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1140/2017
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, somalischer Ethnie vom Clan der Ogaden,
aufgewachsen in B._______ (Provinz Fiiq / Region Nogob), verliess Äthio-
pien ihren Angaben zufolge am (…) November 2014 und gelangte über
C._______ nach D._______ im Sudan und von dort nach E._______, Li-
byen. Sie habe E._______ am 9. April 2015 auf einem Schiff in Richtung
Italien verlassen. Von Sizilien aus sei sie zunächst nach F._______ und
nach einer Woche Aufenthalt am 24. April 2015 in die Schweiz gereist.
A.b Am 26. April 2015 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein
Asylgesuch. Ihre Befragung zur Person (BzP) fand am 15. Mai 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ statt. Das SEM führte am
5. Februar 2016 die eingehende Anhörung mit ihr durch.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe als kleines Kind nur ein oder zwei Jahre
die Koranschule besucht. Als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, sei der Vater
mitgenommen worden; er sei seither verschwunden. In der Folge sei sie
zu einer Tante in H._______ gekommen.
Mit etwa fünfzehn Jahren habe sie am Wasserloch einen jungen äthiopi-
schen Soldaten, einen Christen, kennengelernt. Sie sei mit ihm eine Bezie-
hung eingegangen, dies auch deswegen, um sich zu schützen, zumal die
jungen Frauen beim Wasserholen immer wieder von Soldaten sexuell be-
lästigt, geschlagen und mitgenommen worden seien. Sie hätten sich regel-
mässig gesehen und manchmal heimlich getroffen. Die Tante habe davon
erfahren, die Beschwerdeführerin deswegen geschlagen und ihr diese Be-
ziehung verboten. Bereits vorher sei das Verhältnis zur Tante schlecht ge-
wesen. Diese habe sie von Anfang an gemein behandelt und sie kurz nach
ihrer Ankunft auch beschneiden lassen. Auch der Freund habe Schwierig-
keiten bekommen. Kollegen hätten ihn geschlagen und ihm die Beendi-
gung der Beziehung nahegelegt. Eines Tages sei der Freund auf offener
Strasse vor den Augen der Beschwerdeführerin von drei unbekannten So-
maliern erschossen worden. Sie sei weggerannt und ins nächstbeste Haus
geflüchtet. Dort sei sie von Soldaten, die wahrscheinlich die Schüsse ge-
hört gehabt hätten, aufgegriffen, mitgenommen und in H._______ ins Ge-
fängnis gebracht worden. Man habe sie geschlagen und von ihr das Ge-
ständnis erzwingen wollen, dass sie ihren Freund erschossen respektive
seine Tötung organsiert habe. Nach zwei Tagen sei sie und mit weiteren
Inhaftierten in das grosse Gefängnis in I._______ überführt worden. Dort
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sei sie drei weitere Monate inhaftiert geblieben. Auch in dieser Zeit habe
man sie – wie auch andere Mädchen – regelmässig geschlagen und belei-
digt. Sie habe dann Malaria bekommen und sei glücklicherweise freigelas-
sen worden, ohne dass es zu einer Anklage gekommen wäre.
Nach der Freilassung sei sie einfach mit zwei Mädchen in I._______ und
einen Tag später mit Nachbarn/Bekannten dieser Mädchen mitgegangen,
die aus Äthiopien hätten ausreisen wollen. Sie sei bis Libyen bei diesen
Bekannten geblieben. In E._______ sei sie im Gefängnis gewesen, da sie
kein Geld für die Weiterreise gehabt habe. Sie sei mit einem Mädchen von
E._______ bis in die Schweiz gereist.
A.d Nachdem die angegebene Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin
dem SEM im Rahmen der Erstbefragung zweifelhaft erschien, liess es eine
radiologische Analyse ihrer Handknochen durchführen, welche die Minder-
jährigkeit bestätigte (vgl. A7/2 Bericht vom 27. April 2015).
A.e Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge dem ihr zugewiesenen
Aufenthaltskanton als unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemeldet
und der Kanton J._______ ordnete ihr eine Vertrauensperson bei, welche
durch die (…) bezeichnet und durch entsprechende Vollmacht ausgewie-
sen wurde (vgl. A17/2 Auftrag und Vollmacht vom 8. Juni 2015 sowie
Schreiben vom 10. Dezember 2015). Die Vertrauensperson wohnte der
eingehenden Anhörung vom 5. Februar 2016 bei (vgl. Protokoll A20/19
S. 2).
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 23. Ja-
nuar 2017 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung vom 20. Januar 2017 und beantragte deren Aufhe-
bung; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit des Vollzugs festzustellen und sie als Folge davon vorläufig aufzuneh-
men; subeventualiter beantragte die Beschwerdeführerin das Erstellen ei-
nes medizinischen Gutachtens von Amtes wegen.
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C.b In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung ihrer Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, ihre Bedürftigkeit zu belegen, ansonsten die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbei-
ständung abzuweisen wären. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
E.
Am 6. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist eine Für-
sorgebestätigung zum Beleg ihrer Mittellosigkeit zu den Akten.
F.
Das SEM kam im Rahmen der Vernehmlassung am 16. März 2017 in teil-
weiser Wiedererwägung auf seine Verfügung vom 20. Januar 2017 zurück
und verfügte, die Wegweisung werde zufolge Unzumutbarkeit nicht voll-
zogen, der Vollzug werde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben.
G.
Am 21. März 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, durch die wieder-
erwägungsweise gewährte vorläufige Aufnahme sei die Beschwerde vom
22. Februar 2017 hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos
geworden. Er ersuchte die Beschwerdeführerin, dem Gericht innert Frist
mitzuteilen, ob sie bei dieser Sachlage an ihrer Beschwerde hinsichtlich
Asyl und verfügter Wegweisung festhalten oder diese zurückziehen wolle.
H.
H.a Mit Schreiben vom 5. April 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie an der Beschwerde im Asylpunkt und bezüglich Anordnung der
Wegweisung festhalte. Sie wies ausserdem auf medizinische Abklärungen
ihre Genitalverstümmelung betreffend hin und stellte in Aussicht, allfällige
neue Arztberichte würden dem Gericht nachgereicht.
H.b Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 kündigte die Beschwerdeführerin erneut
das Nachreichen aktueller Arzt- und Fachberichte an und ersuchte um Be-
rücksichtigung derselben vor Entscheidfällung. Der Eingabe wurde eine
Terminbestätigung beigelegt.
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Seite 5
H.c Bis zum heutigen Zeitpunkt gingen keine weiteren Beweismittel der
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Die Vorinstanz ist mit ihrer Verfügung vom 16. März 2017 teilweise auf
ihre Verfügung vom 20. Januar 2017 zurückgekommen, hat den Vollzug
der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt und die Beschwerdeführerin
vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Bei dieser Sachlage ist die Be-
schwerde vom 22. Februar 2017, soweit den Wegweisungsvollzug betref-
fend, gegenstandslos geworden (vgl. auch Zwischenverfügung vom
21. März 2017).
3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden damit nur
noch die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerde-
führerin sich an mehreren Punkten ihrer Schilderungen widersprochen
habe. Dies betreffe Angaben zu familiären Verhältnissen und zu ihren ei-
genen Lebensumständen in der Heimat. Weitere Widersprüche würden die
Asylvorbringen aufweisen. So habe sie den Tathergang bei der angeb-
lichen Ermordung ihres Freundes unterschiedlich geschildert. Auch in Be-
zug auf den Ausreisezeitpunkt seien Ungereimtheiten festzustellen. Viele
Aussagen, namentlich diejenigen zu den Lebensverhältnissen, zum Wohn-
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ort und ihrer Familie sowie zum Aufenthalt bei der Tante und deren Ehe-
mann seien zudem substanzlos geblieben. Es dränge sich der Schluss auf,
die Beschwerdeführerin versuche die schweizerische Asylbehörde über
Herkunft, Wohnort sowie Aufenthaltsort ihrer Familie zu täuschen.
5.2 Ebenso oberflächlich seien ihre Asylvorbringen ausgefallen. So habe
sie keinerlei nähere Angaben zu den Mördern ihres Freundes machen kön-
nen, obwohl sie diese aus nächster Nähe gesehen haben wolle. Ausser-
dem habe sie in der BzP Angehörige der Ogaden National Liberation Front
(ONLF) als Täter benannt; gemäss Protokoll der Anhörung sei es nur eine
Vermutung von ihr, dass die ONLF involviert gewesen sei.
5.3 Die Beschreibung ihres Freundes und dessen Charakters sei ober-
flächlich und unpersönlich geblieben und die Angaben zur eigenen Fest-
nahme und Haft seien emotionslos, detailarm und frei von persönlichen
Erlebnismomenten geblieben. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin
ihre Flucht nicht substanziiert vorbringen können; ihre Antworten bezüglich
Organisation und Vorbereitung seien nur oberflächlich geblieben und wür-
den unwahrscheinlich sowie nicht nachvollziehbar wirken, mithin keine
Realitätskennzeichen aufweisen. Die Reise selbst habe sie demgegenüber
mit verschiedenen Details geschildert.
5.4 Auch wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Befragung (…)
Jahre alt gewesen und der Massstab des Glaubhaftmachens bei minder-
jährigen Asylsuchenden tiefer anzusetzen sei, wäre zu erwarten gewesen,
dass sie zu zentralen Umständen ihres Lebens, ihrer Familie und den per-
sönlichen Erlebnissen sowie der Organisation der Ausreise genauere, kon-
sistentere und emotional authentischere Angaben hätte machen können.
5.5 Insgesamt könnten unter diesen Umständen ihre Asylgründe und ihre
Angaben zu den Lebensumständen nicht geglaubt werden. Der Beschwer-
deführerin gelinge es damit nicht, eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG
glaubhaft zu machen, weshalb die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht ge-
prüft werden müsse.
6.
6.1 Auf Beschwerdeebene wird vorweg auf die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin hingewiesen, bei der eine Posttraumatische Be-
lastungsstörung diagnostiziert worden sei.
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6.2 Im Weiteren wird der Sachverhalt erneut aufgeführt. Was die Glaubhaf-
tigkeit der Asylvorbringen betreffe, sei an das hier geltende reduzierte Be-
weismass sowie an die Tatsache zu erinnern, das die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Anhörung noch minderjährig gewesen sei, womit diesen
herabgesetzten Beweisanforderungen umso mehr Rechnung zu tragen
sei. Während der Anhörung habe die befragende Person nicht erwähnt,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu wenig substanziiert und un-
glaubhaft seien. Im Entscheid habe die Vorinstanz weder ihre Beschnei-
dung noch die Traumatisierung berücksichtigt. Weder die damalige Ver-
trauensperson noch die Hilfswerkvertreterin hätten anlässlich der Anhö-
rung Zweifel an der Glaubhaftigkeit angebracht. Das SEM hätte daher bei
Zweifeln zwingend vor Entscheidfällung das rechtliche Gehör gewähren
sowie Arztberichte einfordern müssen. Die bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertreterin gehe in ihrem anschliessend verfassten (dem Rechts-
mittel in Kopie beigelegten) Bericht vom 5. Februar 2016 ebenfalls von der
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe aus.
6.3 Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November
1989 (SR 0.107) schreibe in Art. 12 Abs. 1 vor, dass die Meinung eines
Kindes, welches fähig sei, sich eine eigene Meinung zu bilden, angemes-
sen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen
sei. Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) gewährleiste eine kindsgerechte Anhörung. Dies beinhalte insbe-
sondere die Beachtung der kindlichen Entwicklung, Psychologie und die
kulturelle Sensibilität sowie interkulturelle Kommunikation. Dabei dürften
an einen von einem Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht die-
selben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft wer-
den wie bei Erwachsenen.
6.4 Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass es sich bei der Beschwer-
deführerin um ein knapp volljähriges – zwar intelligentes, jedoch schwerst-
traumatisiertes – Mädchen mit einer Genitalverstümmelung handle.
Es falle diesem entsprechend besonders schwer, Details zu erzählen und
offen auf Fremde zuzugehen. Ihre Erzählweise gehe auf ihren soziokultu-
rellen Hintergrund und auf diese Traumatisierung zurück. Damit eine wahr-
heitsgetreue Schilderung erfolge, müsse daher bei einer minderjährigen
Person das Vertrauen vorhanden sein, dass ihre Vorbringen ernst genom-
men und vertraulich behandelt würden, zumal, wenn es sich wie vorliegend
um eine besonders verletzliche und traumatisierte Person handle. Der Be-
weismassstab bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müsse daher zwingend viel
tiefer angesetzt und die Befragung durch auf Träume spezialisierte und für
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solche Umstände sensibilisierte Personen und im Beisein einer Vertrau-
ensperson für den jeweiligen Minderjährigen durchgeführt werden. Die BzP
vom 15. Mai 2015 habe ohne Vertrauensperson und damit in Verletzung
dieser Bestimmungen stattgefunden. Die dort befragende Person habe zu-
dem keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, die Situation für die
Beschwerdeführerin zu erleichtern. Dies sei vom SEM nicht berücksichtigt
worden; stattdessen habe dieses sich auf wenige Widersprüche zwischen
der BzP und der Anhörung fokussiert. Zudem komme den Aussagen in der
ersten Anhörung praxisgemäss bereits angesichts des summarischen
Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beschränkter Beweis-
wert zu.
6.5 Die Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP und Anhörung wür-
den keine wesentlichen Widersprüche aufweisen, zumal, wie erwähnt, das
BzP-Protokoll nicht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beigezogen wer-
den dürfe. Den zentralen Asylgrund der Ermordung des Freundes habe die
Beschwerdeführerin in beiden Befragungen genannt. Wie der Freund ge-
storben sei, sei teils falsch übersetzt worden, teils sei sie sich nicht sicher
gewesen; er sei jedenfalls erschossen worden. Dies habe sie auch gegen-
über der Psychologin erzählt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin an
dieser Stelle der Anhörung geweint. Traumatisierte Personen könnten nicht
alles kohärent erzählen. Was die Daten der Ausreise betreffe, sei ebenfalls
kein wesentlicher Widerspruch erkennbar, zumal der Zeitraum November/
Dezember 2014 identisch sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch
nicht erinnern, den genauen Tag erwähnt zu haben, sondern dass sie un-
gefähr 15 Tage lang unterwegs gewesen und ungefähr an Neujahr in
Libyen angekommen sei.
6.6 Sie habe auch nie behauptet, die Geschwister würden in I._______ le-
ben; sie habe nur ausgesagt, diese hätten dorthin ziehen wollen. Sie habe
jedoch keinen Kontakt mehr zu den Geschwistern und wisse daher nicht,
wo diese tatsächlich seien. Dass die Beschwerdeführerin bei der Bundes-
anhörung trotz fehlender Schulbildung etwas Englisch könne (und während
Hängigkeit dieses Asylverfahrens etwas Deutsch gelernt habe), spreche
nicht gegen den Wahrheitsgehalt der geschilderten Lebensumstände.
Die Vorinstanz als mit Asyl befasste Fachbehörde müsse in Bezug auf die
Gefährdung von Menschen kulturelle Unterschiede im Verhalten staatlicher
Behörden berücksichtigen und besonders bei Minderjährigen mit erhöhter
Sensibilität agieren. Vorliegend würden im Kontext und gesamtwürdigend
klar die Elemente überwiegen, die für die Glaubhaftigkeit der geschilderten
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Seite 10
Asylgründe sprechen würden. Sollte an der Glaubhaftigkeit gezweifelt wer-
den, müsste vor Entscheidfällung ein ärztliches Gutachten erstellt, die Ver-
trauensperson befragt und ein LINGUA-Herkunftsgutachten erstellt wer-
den.
6.7 Es treffe zu, dass die Beschwerdeführerin keine Reise- und Identitäts-
papiere abgegeben habe. Sie habe jedoch alle Angaben zu ihrer Person
gemacht, ihre Minderjährigkeit sei durch die Handknochenanalyse bestä-
tigt und sie habe allen behördlichen Aufforderungen Folge geleistet und
ihre Asylgründe im Rahmen ihrer Möglichkeiten als noch Minderjährige vor-
gebracht. Inwiefern darin noch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten zu
sehen sei, werde mithin nicht klar.
6.8 Die Beschwerdeführerin erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft auf-
grund erlittener geschlechtsspezifischer Verfolgung. Die Arztberichte wür-
den belegen, dass der Beschwerdeführerin die stärkste Form einer Geni-
talverstümmelung zugefügt worden sei. Diese elementare Menschen-
rechtsverletzung sei als eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Ver-
letzung zu qualifizieren. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und es
sei ihr Asyl zu gewähren.
6.9 Weiter würden auch die Schilderungen der Verhaftung und der in Haft
erlebten Gewalt klarerweise Fluchtgründe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG
darstellen.
6.10 Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtspre-
chung wiederholt unterstrichen, dass bei der Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft alle Faktoren einzubeziehen seien und eine Kombination von
Risikofaktoren den Ausschlag für die flüchtlingsrelevante Gefährdung ge-
ben könne.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das bei der Erstbefragung er-
stellte Protokoll (BzP) – sie sei zu jenem Zeitpunkt minderjährig gewesen
– dürfe mangels Mitwirkung einer Vertrauensperson nicht in die Entscheid-
findung einbezogen werden. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da ein Ver-
fahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vor-
instanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1156 m.w.H.).
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Seite 11
7.1.1 Die Gerichtspraxis zum hier relevanten bisherigen Recht (vgl. vorste-
hende E. 1.3) hat wiederholt festgestellt, dass die Vertrauensperson für un-
begleitete minderjährige Asylsuchende grundsätzlich vor der – und vorab
für die – Anhörung zu den Asylgründen einzusetzen ist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 4.b S. 93 ff. und 1999 Nr. 2 E. 5, je m.w.H.).
Von dieser Regel wurde bereits damals abgewichen, wenn ausnahms-
weise vor der einlässlichen Anhörung relevante Verfahrensschritte vorzu-
nehmen waren, namentlich, wenn vor der Anhörung eine vorgängige Be-
fragung durch einen von der Asylbehörde beauftragten Sprachsachver-
ständigen der Fachstelle LINGUA durchzuführen war (vgl. EMARK 1999
Nr. 18 E. 5.b f.). Für die eigentliche Durchführung der BzP wurde die Not-
wendigkeit der vorgängigen Einsetzung der Vertrauensperson jedoch be-
reits durch die Asylrekurskommission verneint (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
insbes. E. 7); gemäss dieser Praxis durfte die Asylbehörde vor der einläss-
lichen Anhörung zu den Asylgründen ohne Beiordnung einer Vertrauens-
person vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit der Minderjährig-
keit befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden
Person bestanden (vgl. a.a.O. E. 6.4.5).
7.1.2 Die vorliegend relevante Fassung von aArt. 17 AsylG war per 1. Ja-
nuar 2008 in das Gesetz eingefügt worden (vgl. Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005; AS 2006 4745, 2007 5573); sie sieht vor, dass während der
Dauer des Aufenthaltes in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum eine
Vertrauensperson nur zuzuteilen ist, wenn dort über die Kurzbefragung ge-
mäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrens-
schritte durchgeführt" werden (aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG).
7.1.3 In BVGE 2011/23 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass bei Dublin-Zuständigkeitsverfahren die BzP "den entscheidrelevanten
Verfahrensschritt" für die Entscheidung des SEM darstelle, ob ein Nichtein-
tretensentscheid wegen Zuständigkeit eines anderen Staates für die Be-
handlung des Asylgesuchs ausgefällt werde. Aus diesem Grund sei bei
Dublin-Verfahren eine Vertrauensperson grundsätzlich bereits vor dieser
Befragung beizuordnen. Das Gericht stellte in diesem Urteil hingegen auch
fest, dies könne erst geschehen, wenn die entscheidenden Vorfragen hier-
für geklärt seien, namentlich ob die asylsuchende Person unbegleitet und
minderjährig sei; deshalb erscheine es als " zweckdienlicher, bei unbeglei-
teten minderjährigen Asylsuchenden, für welche das Dublin-Verfahren in
Frage kommen könnte, nachträglich eine weitere Befragung in Anwesen-
heit einer Vertrauensperson zum für dieses Verfahren entscheidrelevanten
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Seite 12
Sachverhalt durchzuführen" (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.6 S. 472 f.). Das
Bundesverwaltungsgericht ging mithin bereits in diesem Publikations-
entscheid davon aus, dass – auch in Dublin-Verfahren – medizinische Al-
tersabklärungen in der Regel keine entscheidrelevanten Verfahrensschritte
gemäss aArt. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG darstellen.
7.1.4 Nach dem Stellen des Asylgesuchs wurde die Beschwerdeführerin
am 15. April 2015 in der BzP befragt. Nach den vorstehenden Ausführun-
gen durfte das SEM diese Summarbefragung ohne Mitwirkung einer
Vertrauensperson durchführen. Die Beschwerdeführerin hatte in jenem
Zeitpunkt (und bis heute) keine ihre Identität belegenden Unterlagen ein-
gereicht. Da das SEM an ihren Altersangaben Zweifel hegte, wurde ein
radiologisches Knochenaltersgutachten angeordnet, welches am 27. April
2015 die Minderjährigkeit bestätigte. Die Beschwerdeführerin wurde in der
Folge am 29. Mai 2015 darüber informiert und sie konnte sich dazu äus-
sern. Sie wurde anschliessend dem Kanton J._______ zugewiesen und als
Minderjährige gemeldet. Am 8. Juni 2015 wurde die kantonale Vertrauens-
person bevollmächtigt und zur Beratung und Vertretung in allen Belangen
beauftragt (vgl. E. A.f). Dieser Verfahrensablauf ist nicht zu beanstanden.
7.1.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, das in der BzP er-
stellte Protokoll aus dem Recht zu weisen, zumal diesem auch keine Hin-
weise darauf zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin mit der Be-
fragungssituation überfordert gewesen wäre.
7.2
7.2.1 Im Rechtsmittel wird weiter bemängelt, die Beschwerdeführerin hätte
vor Erlass der Verfügung zu Widersprüchen in ihren Aussagen angehört
werden müssen.
7.2.2 Es trifft zu, dass eine asylsuchende Person nach Möglichkeit mit Wi-
dersprüchen in den eigenen Angaben konfrontiert werden soll, um so die
Gelegenheit zum Erklären und allfälligen Auflösen derselben zu erhalten.
Dieser Grundsatz gründet in der Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentli-
chen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinn des rechtlichen Gehörs dar
(vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b).
7.2.3 Vorliegend erscheint der Sachverhalt insgesamt als rechtsgenüglich
erstellt. Die Beschwerdeführerin hat während des erstinstanzlichen Verfah-
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Seite 13
rens Vertrauenspersonen und mit Asylverfahrensfragen vertraute Perso-
nen an ihrer Seite gewusst und konnte sich nicht zuletzt mit vorliegender
Beschwerde eingehend mit den Erwägungen der Vorinstanz namentlich
die Glaubhaftigkeit betreffend auseinandersetzen und entsprechend ihre
Gegeneinwände im Rechtsmittel aufnehmen.
7.3 Die prozessualen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
8.
8.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, wonach die
Schilderungen der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Zweifeln behaf-
tet sind:
8.2 So hat sie beispielsweise zu ihrer Biografie einerseits festhalten lassen,
sie sei Analphabetin; sie habe nie die Schule und einzig als Kleinkind etwa
ein oder zwei Jahre lang eine Koranschule besucht (vgl. Protokoll A8/15
S. 5). Auf der anderen Seite erklärte sie ihr zu spätes Erscheinen an der
Erstbefragung damit, sie habe eine Person zum Arzt begleitet und für diese
ins Englische übersetzt (vgl. a.a.O. S. 11). Dass sie mit fehlender Schulbil-
dung Übersetzungshilfe – bei einem Gespräch in einer Fremdsprache, wel-
che sie zudem nur wenig beherrsche (vgl. a.a.O. S. 5) – leisten konnte, ist
entgegen der Auffassung im Rechtsmittel schwer nachvollziehbar respek-
tive lässt dies ihre Angaben zur fehlenden Schulbildung als zweifelhaft er-
scheinen.
8.3 Weiter sind insbesondere ihre Schilderungen der Tötung des Freundes
unstimmig ausgefallen. In der Anhörung führte sie dazu zunächst in der
freien Erzählung aus, drei Männer seien gekommen, hätten den Freund
– auch mit dem Gewehr – geschlagen und anschliessend erschossen (vgl.
Protokoll A20/19 F/A 43). Kurz darauf führte sie aus, diese bewaffneten
Männer seien gekommen, hätten gesehen, dass der Freund eine Uniform
getragen habe und "direkt auf ihn geschossen" (vgl. a.a.O. F/A 68 f.).
An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die dies-
bezüglichen Schilderungen bei der Anamnese des Berichts der (…) Psy-
chiatrie vom 16. Februar 2017 weitere Ungereimtheiten im Vergleich zu
den protokollierten Aussagen aufweisen (auf die hier namentlich aufgrund
der nachfolgenden Erwägungen allerdings nicht weiter einzugehen ist).
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8.4 Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, soweit sie in ihrer Verfügung
festhält, die Beschwerdeführerin habe auf Fragen zu ihrem Freund und zur
Art und Weise der mit ihm gelebten Beziehung jeweils nur vage und kaum
erlebnisbasierte Antworten gegeben.
8.5 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin einmal erklärt, sie habe in
I._______ niemanden gekannt, ausser einer Polizistin, die zwar freundlich
gewesen sei, ihr aber nicht weitergeholfen habe. Auf der anderen Seite
führte sie aus, sie habe sich nach der Freilassung aus dem Gefängnis zu
zwei Mädchen begeben; diese habe sie in I._______ kennengelernt. Und
einen Tag später will sie sogar ohne Weiteres mit ihr völlig unbekannten
Menschen – Nachbarn dieser Mädchen – mitgegangen sein. Nicht nach-
vollziehbar ist auch ihre Aussage, sie habe dafür nichts bezahlt, vielleicht
hätten Freunde von ihr oder die beiden Mädchen Geld gegeben (vgl. a.a.O.
F/A 112 ff. und F/A 136 ff.). Diese Schilderungen wirken in ihrer Gesamt-
heit unplausibel und lebensfremd.
8.6 Im Rechtsmittel wird auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin
und ihre Traumatisierung sowie die dazu eingereichten ärztlichen Unterla-
gen hingewiesen und festgehalten, dies sei bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit – was das SEM unterlassen habe – ernsthaft zu berücksichtigen.
Entgegen dieser Auffassung hält das Gericht dafür, dass die gesundheitli-
chen Probleme die festgestellten Widersprüche nicht allesamt relativieren
können. Auch diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu be-
anstanden.
8.7
8.7.1 Die Beschwerdeführerin kann auch aus einem im Anschluss an die
Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung durchgeführten Gespräch mit
der Vertrauensperson und der dabei erstellten Notiz nichts zu ihren Guns-
ten ableiten; sie hatte in diesem Gespräch offenbar die Richtigkeit der Pro-
tokollierung respektive Übersetzung ihrer Angaben bestritten.
8.7.2 Die minderjährige Beschwerdeführerin hat das – im Beisein ihrer Ver-
trauensperson erstellte – ausführliche Protokoll nach der Rückübersetzung
unterschriftlich als korrekt, vollständig und ihren freien Äusserungen ent-
sprechend bestätigt. Auch die mitwirkende Hilfswerkvertreterin hat dies-
bezüglich keine Mängel festgehalten (vgl. das entsprechende Formular-
blatt als Anhang zum Anhörungsprotokoll A20/19). Vielmehr hat diese in
ihrem offenbar zusätzlich direkt im Anschluss an die Anhörung verfassten
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Seite 15
(dem Rechtsmittel beigelegten) Bericht ausdrücklich bestätigt, dass es we-
der während der Protokollierung noch während der Übersetzung Mängel
gegeben habe. In diesem Bericht wird ausserdem ein ruhiges und respekt-
volles Befragungsklima attestiert.
Vor diesem Hintergrund erscheint der bei Eröffnung der negativen Verfü-
gung geäusserte Vorwurf einer Falschübersetzung als unbehelflich.
8.8 Letztlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren
Angaben im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt in den Verdacht gera-
ten ist, etwas mit der Ermordung des Freundes zu tun zu haben. Ihre Fest-
nahme wäre damit – bei unterstellter Glaubhaftigkeit – im Kontext nicht aus
einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG, sondern aus in strafrechtlichen Tatbeständen
gründenden Motiven erfolgt. Ihre diesbezüglichen Schilderungen wären
demnach auch flüchtlingsrechtlich kaum relevant.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei im Alter von (…) Jahren
nach dem Verschwinden des Vaters bei der Tante untergekommen, die
kurz darauf ihre Beschneidung veranlasst habe. Im Rechtsmittel wird unter
Hinweis auf die Arztberichte dargelegt, der Beschwerdeführerin sei die
stärkste Form einer Genitalverstümmelung zugefügt worden. Diese ele-
mentare Menschenrechtsverletzung sei als eine die Flüchtlingseigenschaft
begründende Verletzung zu qualifizieren.
9.2
9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen E-5441/2006
vom 16. September 2010 und E-4538/2006 vom 18. Februar 2010 einläss-
lich zur Thematik der Beschneidung von Mädchen und Frauen in Äthiopien
geäussert (das in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. April 2017
zitierte Urteil BVGer E-1425/2014 vom 6. August 2014 betrifft demgegen-
über die Genitalverstümmelung im Kontext des Herkunftslands Somalia).
Es kann vorab auf die Erwägungen in diesen Urteilen verwiesen werden,
zumal sich die Situation in Äthiopien diesbezüglich in den letzten Jahren
offenbar nicht grundlegend verändert hat. Gemäss einem Bericht des äthi-
opischen Statistikamts vom Juli 2017 (Central Statistical Agency of Ethio-
pia, Demographic and Health Survey 2016) sind 65 Prozent der Frauen
zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. Gegenüber den für das Jahr 1980
ermittelten Werten, in dem 80 Prozent der äthiopischen Frauen beschnitten
waren, ist somit ein Rückgang dieser Praxis festzustellen, wobei es bedeu-
tende lokale Unterschiede zu verzeichnen gibt. Die äthiopische Regierung
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Seite 16
setze weiterhin darauf, die Beschneidung von Mädchen und Frauen durch
Bildung in den Schulen, das Programm zur Ausdehnung der Gesundheit
und durch Medienkampagnen einzudämmen. Strafrechtliche Verfolgungen
von Tätern beziehungsweise Täterinnen seien jedoch selten.
9.2.2 Unbesehen dieser Situation in Äthiopien hinsichtlich der weiblichen
Genitalverstümmelung ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin erlittene Beschneidung flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht rele-
vant erscheint, weil ihr diese kurz nach der Ankunft bei der Tante und damit
mit etwa (…) Jahren zugefügt worden ist. Die Beschwerdeführerin verliess
ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende 2014 und damit drei bis
vier Jahre nach diesem schwerwiegenden Eingriff. Die Beschwerdeführe-
rin hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, die erlittene
Beschneidung habe sie zum Ausreisen aus dem Heimatstat veranlasst.
Vielmehr bezeichnete sie die nicht gutgeheissene Beziehung zu ihrem
Freund, die nach dessen Ermordung zu ihrer Festnahme und Inhaftierung
geführt habe, als zentral für das Verlassen der Heimat. Bei dieser Akten-
lage muss sowohl der zeitliche als auch der inhaltliche Kausalzusammen-
hang zwischen Beschneidung und Ausreise verneint werden.
9.2.3 Hinsichtlich der Frage einer Furcht vor einer Weiterführung dieser
Verfolgungsmassnahmen – im Rahmen einer allfälligen Reinfibulation – ist
darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis
(vgl. namentlich die beiden in E. 9.2.1 zitierten Urteile) davon ausgeht, von
Beschneidung bedrohten Frauen sei es zuzumuten, sich an die zuständi-
gen äthiopischen Behörden zu wenden, sollten sie sich in einer Situation
befinden, in der sie staatlichen Schutzes bedürften. Soweit eine subjektive
Furcht der Beschwerdeführerin vor einem erneuten Eingriff im Raum steht,
ist eine solche demnach nicht als objektiv begründet im asylrechtlichen
Sinn zu beurteilen.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor einer
zukünftigen (geschlechtsspezifischen) Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG
nicht zu bejahen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzu-
gehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Es besteht auch keine Veranlassung für die in der Be-
schwerde eventualiter beantragten Instruktionsmassnahmen (vgl. dort
S. 9: Einholen eines ärztlichen Gutachtens, Befragung eines Zeugen, Er-
stellen einer LINGUA-Herkunftsanalyse).
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Seite 17
9.4 Bei dieser Sachlage lässt auch die bei der Beschwerdeführerin diag-
nostizierte Traumatisierung nicht auf eine begründete Furcht vor Verfol-
gung im Heimatstaat schliessen. Den medizinischen Aspekten ist vom
SEM mit der (wiedererwägungsweise gewährten) vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführerin in der Schweiz Rechnung getragen worden.
9.5 Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung als solche wurde demnach zu Recht verfügt
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
11.2 Nachdem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz wiedererwä-
gungsweise zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem
Vorliegen weiterer Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute praxisgemäss
nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt,
gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit nicht gegen-
standslos geworden, abzuweisen.
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13.
13.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Einreichen des Rechtsmittels
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die am 2. März
2017 einverlangte Fürsorgebestätigung wurde am 6. März 2017 nach-
gereicht. Den Akten sind keine Hinweise auf eine (relevante) Veränderung
der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Damit ist
den Rechtsbegehren um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen
und es sind folglich keine (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
13.2
13.2.1 Nachdem die Rechtsvertreterin die persönlichen Voraussetzungen
gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, ist Rechtsanwältin Jana Maletic als
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen.
13.2.2 Das SEM hat seine Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels
teilweise in Wiedererwägung gezogen. In diesem (praxisgemäss hälftigen)
Umfang steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2.3 In der Beschwerde wird ein Vertretungsaufwand von neun Honorar-
stunden und Auslagen von Fr. 54.– geltend gemacht, was angemessen er-
scheint. Für die drei nachträglichen Eingaben der Rechtsbeiständin sind
zwei weitere Honorarstunden (und zusätzliche Fr. 20.– Auslagen) hinzuzu-
rechnen.
13.2.4 Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes
von Fr. 200.– ist die hälftige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1230.–
(inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
13.2.5 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin in glei-
cher Höhe ist ihr durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden gutgeheissen.
Rechtsanwältin Jana Maletic wird als amtliche Rechtsbeiständin der Be-
schwerdeführerin eingesetzt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
4.1 Das hälftige Honorar der Rechtsbeiständin, insgesamt Fr. 1230.– aus-
machend, wird dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
4.2 Die zweite Hälfte des Honorars (Fr. 1230.–) wird der Rechtsbeiständin
durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay