B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1140/2018
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung
(Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (…).
E-1140/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. September 2011 in der Schweiz ein
erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. März 2013 lehnte die Vor-
instanz sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1930/2013 vom
18. September 2014 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2015 reichte der Be-
schwerdeführer ein „neues Asylgesuch“ bei der Vorinstanz ein und bean-
tragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass
der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei.
C.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
habe sich insbesondere seit der Abweisung seiner Beschwerde durch das
Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2014 an zahlreichen Aktio-
nen (Protest- und Standaktionen, Kundgebungen) gegen die iranische Re-
gierung beteiligt. Am (…) 2015 sei er anlässlich einer Protestkundgebung
in der Nähe der iranischen Botschaft in B._______ von der Polizei ange-
halten und registriert worden. Angestellte der iranischen Botschaft hätten
die Kundgebung auf Video aufgezeichnet, wobei er identifiziert worden sei.
Er fühle sich der Ideologie der iranischen Volksmujaheddin verpflichtet. Zu-
dem sei er seit Anfang 2015 Mitglied der „Iranischen Demokratischen Be-
wegung“ (IDB).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu
den Akten:
– Referenzschreiben Verein Volksmujaheddin vom 28. September 2015,
– Referenzschreiben IDB vom 29. September 2015, Bestätigung seiner
Funktion als Präsident der Sektion des Kantons Zürich und Mitglied des
Exekutivkomitees,
– Liste der besuchten Protestkundgebungen vom Jahr 2012–2015,
– Bildmaterial, Flugblätter und Medienberichte zu Protestkundgebungen
zwischen 2012–2015,
– CD-ROM mit Fotos und Videos einzelner Protestkundgebungen,
– Bewilligung Stadt B._______ für eine Kundgebung vom 12. November
2015,
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– Zwei Gesuche für Kundgebungen am 16. und 17. Dezember 2015.
D.
Mit Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2015 wurde der Wegweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers einstweilen ausgesetzt.
E.
Am 17. Mai 2017 folgte die Anhörung durch das SEM. Dabei machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei als Mitglied der IDB und der Volksmu-
jaheddin exilpolitisch tätig. Er sei für die Organisation von Aktionen, Koor-
dination und Logistik zuständig. Zudem betreibe er eine eigene Website
mit Berichten über die aktuelle politische Lage im Iran. Im (…) 2016 sei er
von einem Mitarbeiter des iranischen Nachrichtendienstes bedroht worden.
Bei einer Rückkehr in den Iran wäre sein Leben in Gefahr.
Als Beweismittel wurden eingereicht:
– Dokumentation der besuchten Kundgebungen von 2016 und 2017,
– Bewilligungen Stadt C._______ für politische Standaktionen der IDB
am 16. März, 6. und 20. April 2013 sowie 23. April 2016,
– Bewilligungen Stadt B._______ für Kundgebung der Mujaheddin vom
10. Dezember 2015 und für Kundgebung vom 17. Dezember 2015.
F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Mehrfachgesuch
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und
erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
G.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei festzustel-
len, dass seine Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. Fer-
ner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der
Person von Rechtsanwalt Peter Frei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beizugeben.
Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer einen Auszug sowie
eine Userstatistik seiner Website, einen Internetausdruck der Adresse
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Seite 4
„Webermühli Märt Mini Supermarkt“ und seines Google-Kontos sowie ei-
nen Beleg für ein Youtube-Video einer Volksmujaheddin-Kundgebung in
B._______ bei.
H.
Am 26. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2018 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unter Voraus-
setzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen
(Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
J.
Mit Eingabe vom 26. März 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
22. Februar 2018 eingereicht.
K.
Nach gewährter Fristerstreckung ging die Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 23. April 2018 ein. An den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
wurde – neben ergänzenden Ausführungen zum Inhalt der Beschwerde-
schrift – festgehalten.
L.
Mit Replik vom 9. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
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Seite 5
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nachdem es vorliegend gemäss Begehren und Begründung des Mehrfach-
gesuchs einzig um die Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe geht, ist
auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) und der vor-
läufigen Aufnahme zu beschränken. Auf das Beschwerdebegehren um
Asylgewährung wird nicht näher eingegangen, zumal sich die Beschwer-
debegründung ebenfalls nur mit allfälligen subjektiven Nachfluchtgründen
befasst.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Diese können die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung
besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit unter anderem von exilpolitischen Aktivitäten erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinrei-
chend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen –
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.
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Seite 6
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es sei bereits
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1930/2013 vom 18. September
2014 festgehalten worden, dass die damals geltend gemachte exilpoliti-
sche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht für ein politisches Profil aus-
reiche, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran konkret gefährden
würde.
5.1.1 In Bezug auf die mit Mehrfachgesuch vom 20. Oktober 2015 geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers kam die
Vorinstanz zum Schluss, dass diese die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft ebenfalls nicht erfüllten. Ferner seien nur jene exilpolitischen
Aktivitäten zu berücksichtigen, die sich nach dem eben genannten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts zugetragen hätten.
5.1.2 Den eingereichten Beweismitteln und den Ausführungen an der An-
hörung sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein bereits beur-
teiltes exilpolitisches Engagement mit zahlreichen, niedrigprofilierten Akti-
vitäten weitergeführt habe. Zwar sei er im (…) 2015 zum Präsidenten der
IDB, Sektion Kanton C._______ befördert worden. Hinzu komme, dass er
eine Mitgliedschaft bei den Volksmujaheddin geltend mache. Eine Intensi-
vierung der Qualität seines Engagements sei aber nicht ersichtlich. Zu die-
sem Schluss würden auch Widersprüche, Ungereimtheiten und Floskeln in
den Aussagen des Beschwerdeführers führen. Namentlich habe er an der
Anhörung im Jahr 2017 angegeben, er sei seit zweieinhalb bis drei Jahren
für die Volksmujaheddin aktiv, während die eingereichte Bestätigung dieser
Organisation besage, dass er sich seit dem Jahr 2011 als Anhänger ein-
setze (SEM-Akte B10 F59). Zudem könne er nicht substantiiert darlegen,
weshalb er sich genau diesen zwei Gruppen angeschlossen habe und was
die zwei Gruppen voneinander unterscheide (SEM-Akte B10 F61 ff., F77 f.
und F87 ff.). Die geltend gemachte eigene Website, auf der er Berichte
über Menschenrechtsverletzungen im Iran veröffentliche, könne nicht ge-
funden werden. Da er ausserdem nicht in der Lage gewesen sei, die Web-
site spontan zu nennen und stattdessen im Handy habe nachschauen müs-
sen (SEM-Akte B10 F46), sei eine ernstzunehmende, regierungskritische
Bloggertätigkeit nicht plausibel. Auch die Aussagen zu seiner Identifizie-
rung durch den iranischen Nachrichtendienst durch eine unbekannte Per-
son im Geschäft seines Bruders seien vage, nicht nachvollziehbar und un-
substantiiert ausgefallen. So habe er nicht erklären können, weshalb diese
Person vom Nachrichtendienst habe sein sollen oder weshalb er von sei-
ner Identifizierung ausgegangen sei (SEM-Akte B10 F20 ff.). Würde er tat-
sächlich von den iranischen Behörden überwacht werden, wäre es ferner
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nicht überzeugend, dass er es ohne Sicherheitsvorkehrungen bewerkstel-
ligt haben wolle, für die heimlichen Sitzungen der Volksmujaheddin unbe-
merkt zum Haus des Präsidenten der Volksmujaheddin zu gelangen (SEM-
Akte B10 F105 ff. und F126 f.). Schliesslich mache er geltend, bei einer
Kundgebung in der Nähe der iranischen Botschaft von der Polizei unter-
brochen und registriert worden zu sein (SEM-Akte B2). Eine Gefährdung
oder Identifizierung durch das iranische Botschaftspersonal sei jedoch
nicht ersichtlich. Insgesamt würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der iranischen Behör-
den in der Schweiz geraten sei. Er verfüge nicht über ein politisches Profil,
das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausset-
zen würde.
5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass
sein exilpolitisches Engagement nicht als wenig intensiv beurteilt werden
könne. Zudem verlange die Praxis zu Art. 54 AsylG keine Steigerung, es
komme nur auf die öffentliche Exponierung an, die in den Augen der irani-
schen Behörden als gefährlich erscheinen müsse. Dies sei bei ihm zu be-
jahen, insbesondere durch die Mitgliedschaft bei der Volksmujaheddin-
Gruppe. Ferner habe die Vorinstanz das Beweismittel „Referenzschreiben
des IDB“ nicht gewürdigt sowie seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör
wegen unzureichender Ausführungen verletzt.
5.2.1 Seine Website sei durchaus vorhanden und würde regelmässig kon-
sultiert werden, wie die vom Administrator der Website zur Verfügung ge-
stellte Userstatistik zeige (vgl. Beschwerde Beilage 3 und 4). Er habe die
Adresse der Website im Handy nachschauen müssen, da er bei der Anhö-
rung angespannt, nervös und stark erkältet gewesen sei und jene in latei-
nischer Schrift sei. Auf seinem Google-Konto veröffentliche er ebenfalls
Posts (Beilage 6). Die Identifizierung durch den iranischen Nachrichten-
dienst habe er nachvollziehbar erklären können. Aufgrund des speziellen
Verhaltens, der Aussagen und der Kleider des Unbekannten und da dieser
über seinen Bruder informiert gewesen sei, habe er diesen als Agenten des
Nachrichtendienstes erkennen können. Da er bei einer Kundgebung vor
der iranischen Botschaft auf Video aufgezeichnet worden sei, könne es
durchaus zutreffen, dass er in der Folge auch identifiziert worden sei. Sehr
wahrscheinlich hätten Mitarbeiter der Botschaft die Polizei informiert und
dabei von seinen Personalien Kenntnis erlangt. Zudem habe er ein Video
dieser Kundgebung auf youbube gestellt (Beilage 7). Ferner habe er glaub-
haft ausgeführt, wie er unbemerkt zu den heimlichen Treffen der Volksmu-
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jaheddin gelange. Manchmal hätten sie sich im Laden/Café des Präsiden-
ten (Beilage 5) oder bei geheimen Treffen in der Wohnung des Präsidenten
eingefunden.
5.2.2 Er habe sich jahrelang als hartnäckiger und ernsthafter Aktivist für die
IDB und Volksmujaheddin Gruppen engagiert und regelmässig in der Öf-
fentlichkeit exponiert. Er trete aus der Masse der regimekritischen irani-
schen Staatsangehörigen hervor. Deshalb sei davon auszugehen, dass er
von den iranischen Behörden aufgrund derer Überwachungsmöglichkeiten
registriert und als Oppositioneller namentlich bekannt sei. Für die Rück-
kehrgefährdung von Aktivisten spreche eine zitierte SFH-Länderanalyse
vom 4. April 2006. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hätte er da-
her mit ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu rechnen.
5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bei Referenzschreiben
wie dem vorliegenden der IDB handle es sich um Gefälligkeitsschreiben
mit niedrigem Beweiswert. Zudem lasse sich aus dem Schreiben nichts
zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Konkrete Hinweise, dass des-
sen exilpolitische Aktivitäten ernsthafte Nachteile nach sich ziehen würden,
fehlten. Weiter sei zutreffend, dass die Website des Beschwerdeführers
abrufbar sei. Die Blogeinträge würden allerdings nicht den Eindruck einer
eigenständigen intellektuellen Leistung wecken, von welcher eine qualifi-
zierte exilpolitische Exponierung abgeleitet werden könne. Dies decke sich
mit dem sich aus der Anhörung ergebenden Bild. Zur Bloggertätigkeit habe
sich der Beschwerdeführer ausweichend, vage und unsicher geäussert
(SEM-Akte B10 F45–52). Auch die weiteren Beweismittel seien für eine
vom Asylentscheid vom 24. Januar 2018 abweichende Beurteilung nicht
geeignet.
5.4 Dazu hält der Beschwerdeführer in seiner Replik fest, die pauschale
Würdigung des IDB-Referenzschreibens als Gefälligkeitsschreiben sei
nicht statthaft. Bezüglich der Website sei im Hinblick auf eine Verfolgung
durch die iranischen Behörden einzig massgebend, welcher Gehalt von
aussen ersichtlich sei, unabhängig von den intellektuellen Fähigkeiten des
Beschwerdeführers. Ferner würden die Beweismittel den Umfang der Le-
serschaft sowie seine Bekanntheit deutlich machen.
6.
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6.1 Der Beschwerdeführer rügt, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, indem die geltend gemach-
ten Unglaubhaftigkeitselemente nicht näher ausgeführt worden seien. Er
habe sich nicht ausreichend dazu äussern können.
6.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung ausreichend und nachvollzieh-
bar dargelegt, auf welche Widersprüche und unsubstantiierten Äusserun-
gen sie sich für ihre Begründung stützte (Verfügung S. 4). Sie hat auf den
Widerspruch bezüglich der Mitgliedschaftsdauer bei der Volksmujaheddin-
Gruppe hingewiesen. Zudem hat sie erwähnt, dass der Beschwerdeführer
nicht habe erklären können, weshalb er sich der IDB und der Volksmu-
jaheddin angeschlossen habe und was deren Unterschiede seien. Diese
Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Dem Beschwer-
deführer wäre es auf Beschwerdeebene durchaus möglich gewesen, sich
zu diesen Vorhalten zu äussern. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs
lässt sich nicht feststellen.
6.2 Zur Beweiswürdigung des Schreibens der IDB vom 29. September
2015 durch die Vorinstanz ist anzumerken, dass diese das Schreiben in
der Vernehmlassung vom 23. April 2018 gewürdigt und zutreffend als Ge-
fälligkeitsschreiben eingestuft hat. Zudem hat sie es bereits in ihre Ent-
scheidbegründung miteinbezogen (Verfügung S. 4). Damit liegt eine aus-
reichende Auseinandersetzung mit diesem Beweismittel vor.
6.3 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
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Seite 10
gründen zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Insbeson-
dere gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass er seit sei-
nem ersten Asylverfahren sein politisches Profil wesentlich verschärft hat.
Seine geltend gemachten Aktivitäten (insbesondere Organisation und Teil-
nahme an Standaktionen und Kundgebungen mit Unterschriftensammlun-
gen, interne Sitzungen sowie das Betreiben einer Website und eines
Google-Kontos) zeichnen sich durch ihre Häufigkeit statt durch im vorlie-
genden Sinn interessierende Qualität aus. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser
Einschätzung, wie nachfolgend dargelegt, nichts zu ändern.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer
Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzur-
teil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4
m.w.H.). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Ak-
tivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich zie-
hen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen
Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über
die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorge-
nommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermö-
gen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilak-
tivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende
Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation
des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende
Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine
Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. und
andere gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; Urteil des
BVGer E-1426/2015 vom 23. Februar 2017 E. 5.1).
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6.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, Mitglied im Exekutivkomitee und Prä-
sident der Sektion Kanton C._______ der IDB und Mitglied der Volksmu-
jaheddin zu sein. Allerdings kann er keine in der Öffentlichkeit herausra-
gende Führungstätigkeit nachweisen und wird auch auf der Internetseite
der IDB nicht namentlich erwähnt. Soweit er ausführt, für die Organisation
der Bewilligungen verschiedener Aktionen in C._______ verantwortlich ge-
wesen zu sein, ist festzuhalten, dass gleichzeitig noch andere Personen in
der IDB für die Organisation der Bewilligungen verantwortlich gewesen
sein wollen (vgl. Urteil des BVGer D-7193/2017 vom 15. Januar 2018
E. 6.2, m.w.H.). Insofern kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Bei seiner Mitgliedschaft bei der Volksmujaheddin-Gruppe macht der Be-
schwerdeführer keine besonders exponierte Stellung geltend. Auch aus
dem eingereichten Bestätigungsschreiben der Volksmujaheddin-Gruppe
vom 28. September 2015 geht nichts anderes hervor. Daran vermag das
Veröffentlichen eines Videos über seine Teilnahme an einer Volksmujahed-
din-Kundgebung auf youtube nichts zu ändern. Ausserdem hält sich das
Interesse an dem vor zwei Jahren veröffentlichten Video mit 107 Aufrufen
(Stand 4. April 2018) in Grenzen. Der Auftritt des Beschwerdeführers im
Video unterscheidet sich nicht von demjenigen der anderen Kundgebungs-
teilnehmer, was durch die weiteren mit Fotos und Videos dokumentierten,
ähnlich ablaufenden Teilnahmen an Kundgebungen und Aktionen unterstri-
chen wird. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, auf einem
der Videos oder Fotos namentlich erwähnt zu werden, womit nicht von der
Möglichkeit einer einfachen Identifizierung ausgegangen werden kann.
6.3.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er betreibe mit einem
Bekannten eine Website und besitze ein Google-Konto (ähnlich facebook-
account), um regimekritische Artikel zu veröffentlichen (Beilagen 3–4, 6).
Gemäss eigenen Angaben postet der Beschwerdeführer auf der Website
kurz zusammengefasste Berichte über die aktuelle Lage im Iran, Men-
schenrechtsverletzungen oder den Islam (SEM-Akte A10 F45, F51 f.). Bei
allgemein formulierten regimekritischen Beiträgen, die sich auf das Darstel-
len von Ereignissen beziehungsweise Anprangern von Missständen im Iran
limitieren, geht jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
kein exponiertes oppositionelles Engagement hervor (vgl. Urteil des BVGer
E-1426/2015 vom 23. Februar 2017 E. 5.3). Dasselbe gilt für das Verfas-
sen oder Veröffentlichen von Artikeln, welche sich zum politischen Gesche-
hen im Iran oder zu einzelnen Personen respektive Personengruppen äus-
sern (vgl. Urteil des BVGer D-5939/2015 vom 9. November 2017 E. 4.3.3).
Dies vermag dem Beschwerdeführer nicht das Profil eines gewichtigen und
staatsgefährdenden Exilaktivisten zu verleihen (vgl. Urteil des BVGer
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D-6271/2012 vom 15. Februar 2013 E. 8.6). Da er zudem nicht überzeu-
gend darlegen konnte, weshalb er die Adresse seiner eigenen Website
nicht nennen oder keine genaueren Angaben zum Inhalt der Beiträge ma-
chen konnte, ist keine ernsthafte Verwendung dieser Seite zur Verbreitung
einer selbständigen Meinung anzunehmen. Im Übrigen ist anzumerken,
dass nicht von einer systematischen Verfolgung von im Internet aktiven op-
positionellen Iranerinnen und Iranern durch die heimatlichen Behörden im
Ausland auszugehen ist (vgl. insb. United Kingdom Upper Tribunal, AB and
Others [internet activity – state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC],
30. April 2015; Urteil des BVGer D-1052/2018 vom 7. März 2018 E. 6.3.2).
6.3.4 Hinsichtlich der Identifizierung durch den Nachrichtendienst ist fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte,
weshalb er vermute, identifiziert worden zu sein oder weshalb er davon
ausgehe, die unbekannte Person, die ihn im (…) 2016 im Geschäft seines
Bruders bedroht haben soll, sei ein Agent des iranischen Nachrichten-
dienstes gewesen. Die Erklärung, wegen der – nicht näher ausgeführten –
Kriterien der Kleidung, des Verhaltens und der Wortwahl, habe es sich um
einen Agenten handeln müssen, vermag nicht zu überzeugen. Auch mit
der Äusserung, er sei während einer Kundgebung vor der iranischen Bot-
schaft im (…) 2015 gefilmt worden, woraufhin ihn der Nachrichtendienst
habe identifizieren können, vermag er nicht durchzudringen. Dass die ira-
nische Botschaft aufgrund der Protestaktion über Bildmaterial verfüge, wel-
ches eine namentliche Identifikation möglich mache, bleibt eine unbegrün-
dete Behauptung. Auch ist zu bezweifeln, dass die Polizei, sollte sie ihn
wie behauptet registriert haben, seine Personalien den Mitarbeitern der ira-
nischen Botschaft übermitteln würde. Hinzu kommt, dass diese zwei gel-
tend gemachten Ereignisse mehr als ein Jahr auseinanderliegen, folglich
auch kein Zusammenhang zu erkennen ist.
6.3.5 Die Ausführungen in der Beschwerde zu den Treffen der Volksmu-
jaheddin vermögen an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern.
Auch mit dem Hinweis, der Präsident der Volksmujaheddin betreibe einen
Laden / ein Café, in dem sie sich manchmal getroffen hätten, bleibt unklar,
wie es der Beschwerdeführer geschafft haben will, unbemerkt zu heimli-
chen Treffen in der Privatwohnung des Präsidenten zu gelangen, zumal er
vorgibt zu befürchten, er werde vom Nachrichtendienst beobachtet. Zudem
hat der Beschwerdeführer an der Anhörung erwähnt, er zeige sich nicht
öffentlich mit dem Präsidenten, um seine Familie nicht zu gefährden (SEM-
Akte B10 F112 f.). Die Ausführung, er nehme manchmal an Treffen im La-
den / Café des Präsidenten teil, überzeugt somit nicht.
E-1140/2018
Seite 13
6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie
der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernst-
hafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden.
Den vorinstanzlich und auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln
ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in besonderer
Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder er
eine in der Öffentlichkeit erkennbare wichtige Führungsposition innegehabt
hätte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermag. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein Mehrfachge-
such abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip
tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbeson-
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dere vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der massge-
blichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.).
8.1.2 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83
Abs. 4 AuG).
8.1.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom
23. März 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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