B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1141/2020
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren angeblich am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Algerien eigenen Angaben zufolge am
6. Oktober 2017 und gelangte am 25. November 2019 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt gab er an,
am 10. Mai 2002 geboren zu sein. Nach seiner Zuweisung in das Bunde-
sasylzentrum (BAZ) Region B._______ fand am 13. Dezember 2019 die
Erstbefragung UMA statt (EB; Protokoll in den SEM-Akten N 722 125
act. (…)-12/11, nachfolgend act. 12/11). Am 6. Februar 2020 wurde er zu
seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten
N (…) act. (…)-24/18, nachfolgend act. 24/18).
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei algerischer
Staatsangehöriger islamischen Glaubens aus C._______. Er sei wegen
der schwierigen finanziellen Lage seiner Eltern bei einem Nachbar aufge-
wachsen. Die Mutter des Nachbarn, von dem er geglaubt habe, er sei sein
Onkel, sei mit seiner Mutter, die nun in einem Altersheim lebe, befreundet
gewesen. Sein Vater habe ihn manchmal bei diesem Nachbar besucht, er
sei jedoch mehrheitlich ohne ihn aufgewachsen. 2015 habe er die Schule
im Alter von ungefähr vierzehn Jahren abgeschlossen. 2013 und 2014
habe er in den Schulferien bei einem Freund eine Anlehre in der (…) ge-
macht. Nach dem Schulabschluss habe er bis 2016 bei seinem Freund
ausgeholfen. Vor ungefähr fünf Jahren sei sein Vater aus finanziellen Grün-
den nach Libyen gegangen und seither verschwunden. Er habe beim
Nachbarn ausziehen müssen, weil dieser sein Haus verkauft habe und er
auch älter geworden sei. Der Nachbar habe ihm fünfhundert Euro gegeben,
um Algerien verlassen zu können. Ein erster Versuch, von der Provinz Te-
lemsen aus über das Mittelmeer nach Spanien zu gelangen, sei jedoch
gescheitert. Nach seiner Rückkehr habe er nochmals bei seinem Freund
gearbeitet und sei dann ausgereist. Er habe ohne Ausbildung und Zuhause
keine Zukunftsperspektiven gehabt. Zudem habe er befürchtet, in die für
Personen ohne Eltern und Unterkunft zuständige Einheit «(…)» eingezo-
gen zu werden, wo er Gefahr gelaufen wäre, mit einer Spritze manipuliert
zu werden. Das staatliche Krankenhaus «(…)» in D._______ habe ihm das
Medikament «Briga Balin» verschrieben, damit er sich nicht an seine Ver-
gangenheit erinnere und nicht zu viel über sein Leben nachdenke.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere oder Beweismittel zu
den Akten.
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Seite 3
B.
B.a Das von der Vorinstanz beim Institut für Rechtsmedizin der Universität
E._______ in Auftrag gegebene Gutachten zur Alterseinschätzung vom 30.
Dezember 2019 (N […] act. […]-17/7, nachfolgend act. 17/7) ergab ein
wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von ungefähr zwanzig Jah-
ren. Unter Berücksichtigung der Abweichungen der Resultate sei ein Min-
destalter von achtzehneinhalb Jahren zu benennen. Das von ihm angege-
bene Alter von siebzehn Jahren und sieben Monaten erscheine daher nicht
plausibel.
B.b Mit Schreiben vom 31. Dezember 2019 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten, zu den Zweifeln
an seiner vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung der
Daten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
B.c Die Rechtsvertretung führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Ja-
nuar 2020 aus, ihr Mandant sei darüber enttäuscht, dass ihm nicht ge-
glaubt werde. Er beteuere, wahrheitsgetreue Angaben zu seinem Alter ge-
macht zu haben. Er versuche, über Drittpersonen seine Geburtsurkunde
oder seinen Schülerausweis zu beschaffen. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass im Gutachten nicht vom für ihren Mandanten günstigsten Ergebnis
ausgegangen werde. Da er nicht der Referenzpopulation entstamme, sei
der Beweiswert des Gutachtens generell in Frage gestellt. Seine Aussagen
bei der Erstbefragung zu seiner Herkunft und Schulbildung sowie zum Zeit-
punkt und der Dauer seiner Reise stimmten mit den Altersangaben über-
ein. Im ZEMIS müsse zwingend ein Bestreitungsvermerk angebracht wer-
den und die Änderung in Form einer anfechtbaren Verfügung ergehen.
B.d Am 10. Januar 2020 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
im ZEMIS auf den 1. Januar 2020 abgeändert. Es wurde ein Bestreitungs-
vermerk angebracht.
C.
Am 13. Februar 2020 nahm die Rechtsvertretung auf Einladung des SEM
zum Entscheidentwurf Stellung. Dabei führte sie aus, die Besprechung mit
dem Beschwerdeführer habe nicht stattfinden können, deshalb sei seine
persönliche Meinung zum beabsichtigten Entscheid in der Stellungnahme
nicht enthalten. An den Ausführungen in der Stellungnahme zum Altersgut-
achten werde grundsätzlich festgehalten. Bei den im Entwurf aufgezeigten
Ungereimtheiten zwischen den Aussagen bei der Erstbefragung und der
Anhörung seien auch die individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers
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zu berücksichtigen. Er habe nur einige Jahre die Schule besucht und dann
bei einem Kollegen eine Anlehre in der (…) gemacht. Hinzu komme, dass
er bei der Anhörung ausgesagt habe, seine Erinnerungen seien wegen des
Medikamentenkonsums nicht mehr so präsent. Wenn er die Medikamente
nicht mehr einnehme, sei sein Leben ein Albtraum. Seine Befindlichkeit sei
heute normal, aber sein Gedächtnis sei wie gefroren. Der Medikamenten-
konsum sollte bei der Beurteilung seiner Aussagen ebenfalls berücksichtigt
werden. Bei der individuellen Zumutbarkeitsprüfung seien der im jungen
Alter erfolgte Ausreise, den wenigen Schuljahren und dem regelmässigen
Medikamentenkonsum Rechnung zu tragen. Seine Aussagen zu den eige-
nen finanziellen Verhältnissen und denjenigen seiner Familie seien vage
geblieben. Es könne deshalb nicht verlässlich festgestellt werden, dass für
ihn eine finanzielle Lebensgrundlage und ein soziales Beziehungsnetz be-
stehe.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Februar 2020 verfügte das
SEM die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS
auf den 1. Januar 2000 mit einem Bestreitungsvermerk. Des Weiteren
stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus. Mit gleichentags erfolgter Eingabe teilte die
Rechtsvertretung mit, das Mandatsverhältnis sei beendet.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Februar 2020 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Aufhebung
dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventua-
liter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache
zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilage reichte er eine Ko-
pie der angefochtenen Verfügung ein.
F.
Am 27. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
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Seite 5
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zumindest glaub-
haft zu machen. Die Ergebnisse des Altersguthabens würden dadurch be-
stätigt, dass der Beschwerdeführer unglaubhafte Angaben zu seinen Le-
bensumständen in Algerien und zum Fehlen von Ausweispapieren ge-
macht habe. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, seit seiner Geburt
bis 2015 im Haus seiner Grosseltern im Quartier sieben in C._______, zu-
letzt mit seinem Onkel, gewohnt zu haben. Bei der Anhörung hingegen
habe er ausgesagt, für eine gewisse Zeit respektive im Jahr 2015 einen
Monat lang mit seinen Eltern zusammen gewohnt zu haben. Gleichzeitig
habe er erwähnt, aufgrund der finanziellen Situation seiner Familie bei sei-
nen Nachbarn aufgewachsen zu sein, wobei er fälschlicherweise geglaubt
habe, sein Nachbar sei sein Onkel. Unstimmig seien auch seine Aussagen
zur Schulzeit. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, die Schule unge-
fähr vom dritten bis zum vierzehnten Lebensjahr bis in die dritte Se-
kundarklasse besucht zu haben. Bei der Anhörung indessen habe er aus-
gesagt, die Schule bis zum Jahr 2015 besucht zu haben. Aufgrund seiner
Angaben zum schulischen Werdegang und seines Alters hätte er die
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Seite 7
Schule nur bis zum Jahr 2013 besucht, als er elf Jahre alt gewesen wäre.
Auch seine Aussagen zur Geburtsurkunde seien unterschiedlich ausgefal-
len. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, sie befinde sich noch bei
seiner Mutter. Bei der Anhörung habe er ausgesagt, er habe seine Mutter
über einen Freund kontaktiert, die Geburtsurkunde befinde sich beim
Nachbarn, der nun im Gefängnis sei. Die Verwandten des Nachbarn habe
er nicht kontaktiert, weil er sonst beschimpft worden wäre. Diese Aussagen
vermöchten nicht zu überzeugen, zumal eine Kontaktaufnahme durchaus
möglich gewesen wäre. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom
8. Januar 2020 vermöchten zu keiner anderen Beurteilung führen. In Wür-
digung der Gesamtumstände sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers
überwiegend wahrscheinlich.
Die Furcht des Beschwerdeführers vor dem Einzug in den Dienst bei der
Einheit «(…)» und vor einer Spritze sei rein hypothetisch und objektiv un-
begründet, zumal er dies nur von anderen Personen gehört habe und er
niemanden kenne, der eingezogen worden sei. Er vermöge auch mit sei-
nen weiteren Aussagen, in Algerien gebe es keine Rechte, und er habe
dort keine Zukunft, weil er weder über eine Unterkunft noch eine gute Aus-
bildung verfüge, flüchtlingsrelevante Nachteile darzutun. Der Beschwerde-
führer habe in Algerien Zugang zu behördlichem Schutz und seine Schwie-
rigkeiten seien auf die persönliche, familiäre und wirtschaftliche Situation
zurückzuführen, die viele Menschen in ähnlicher Weise betreffen würde.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8. Januar 2020
zum Altersgutachten und verwies ergänzend auf einen Bericht der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Altersbestimmung. Er habe keine wi-
dersprüchlichen Aussagen zu seiner familiären Situation, zur schulischen
Laufbahn und zum fehlenden Zugang zur Geburtsurkunde gemacht. Es
stimme zwar, dass der algerische Staat ihn wegen des Dienstes bei der
«(…)» nie kontaktiert habe. Seine Mutter sei ja auch noch nicht gestorben.
Aber er wisse, dass ihm das früher oder später blühen werde. Es handle
sich um eine geheime Organisation, bei der man zu einem Arbeiter für den
Staat geformt werde. Die Polizei werde ihm nicht helfen. Des Weiteren
führte er unter Verweis auf verschiedene Berichte zur Situation in Algerien
aus, die dortigen Behörden seien sehr korrupt. Niemand könne sich in Al-
gerien auf die Polizei verlassen. Aufgrund der grassierenden Korruption
könne weder vom Schutzwillen noch von der Schutzfähigkeit der algeri-
schen Behörden ausgegangen werden.
E-1141/2020
Seite 8
6.
6.1 Das subeventualiter gestellte Rechtsbegehren, die Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, wird in
der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Aus den Akten ergeben sich
keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig festgestellt haben könnte. Es liegen keine Gründe vor,
die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen
rechtfertigen würden.
6.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorhanden-
sein von Vorfluchtgründen oder eine in objektiver Hinsicht begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG ergeben. Aufgrund seiner Aussagen ist nicht davon auszugehen,
dass ihm bei einer Rückkehr nach Algerien Verfolgung oder ernsthafte
Nachteile aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotiv
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen) drohen könnten.
Dies gilt sowohl für seine hypothetische, auch in der Beschwerde nicht sub-
stanziierter begründete Furcht vor einem Einzug in die Organisation «(…)»
als auch in Bezug auf die geltend gemachten fehlenden Rechte in Algerien
und die eigenen schwierigen Lebensumstände. Der Beschwerdeführer hat
selber erklärt, er habe dies nur von anderen Personen gehört und er kenne
niemanden, der in diese Organisation eingezogen worden sei (vgl. act.
24/18 F116 f.). Zudem sei er auch nie von den algerischen Behörden we-
gen dieser Organisation kontaktiert worden (vgl. act. 24/18 F118). Das Vor-
bringen, die algerischen Staatsangehörigen hätten in ihrem Heimatstaat
keine Rechte, und die algerischen Behörden seien korrupt, ist offensichtlich
nicht geeignet, asylrelevante Nachteile darzutun. Die geltend gemachten
schwierigen Lebensumstände, wonach der Beschwerdeführer in Algerien
über keine Unterkunft mehr verfüge und keine Ausbildung absolviert habe,
vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten, zumal ihnen kein asylrechtli-
ches Motiv zugrunde liegt.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
in objektiver Hinsicht begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung in Algerien darzutun vermochte. Auch die Beschwerde-
vorbringen führen zu keiner anderen Beurteilung. Das SEM hat das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
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Seite 9
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 10
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung darzutun, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Weder die in Algerien herrschenden Verhältnisse noch individuelle
Umstände sprechen vorliegend gegen eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in seine Heimat. In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt.
8.4.3 In individueller Hinsicht sind beim Beschwerdeführer auch keine indi-
viduellen Gründe ersichtlich, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen
E-1141/2020
Seite 11
würden. Er behauptete, minderjährig zu sein, hat jedoch, obwohl er mehr-
fach dazu angehalten wurde, keine glaubhaften Anstrengungen unternom-
men, dies zu belegen. Seiner geltend gemachten Minderjährigkeit steht
das Untersuchungsergebnis des rechtsmedizinischen Instituts der Univer-
sität E._______ gegenüber. Sowohl in der zahnärztlichen Untersuchung
als auch bei den radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der me-
dialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren wurde ein klar
über achtzehn Jahren liegendes Mindestalter des Beschwerdeführers fest-
gestellt (vgl. act. 17/7 S. 2 f.). Praxisgemäss stellt ein derartiges Ergebnis
einer umfassenden Altersabklärung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit
dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch das Gericht geht vorliegend da-
von aus, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Daran ändert angesichts
des klaren Abklärungsergebnisses auch nichts, dass der Beschwerdefüh-
rer nicht derselben Population entstammt, die als Referenz verwendet
wurde. Das Vorbringen in der Beschwerde zum Nachbar F._______, er
habe bei der Erstbefragung nur eine Zusammenfassung gemacht, vermag
den vom SEM aufgezeigten Widerspruch nicht zu erklären. Zudem sind
auch seine Angaben zur Schule und zum Alter unstimmig; diesbezüglich
ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5.1). Sie las-
sen sich auch nicht mit einer schwierigen und gestressten Situation bei der
Erstbefragung erklären. Beim weiteren Vorbringen, er habe die Geburtsur-
kunde nicht beschaffen können, weil sie sich beim Nachbarn F._______
befinde, der gerade eine Gefängnisstrafe verbüsse, handelt es sich offen-
sichtlich um eine Schutzbehauptung.
8.4.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
einem schulischen Abschluss und Arbeitserfahrung in der Verarbeitung von
(…). Er verfügt in Algerien mit seinem Freund und seiner Mutter, mit denen
er eigenen Angaben gemäss auch von der Schweiz aus in Kontakt steht,
über ein soziales Beziehungsnetz und hatte bereits vor seiner Ausreise Zu-
gang zu Medikamenten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszuge-
hen, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
wird.
8.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-1141/2020
Seite 12
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses hinfällig.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aufgrund der Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1141/2020
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Constance Leisinger Peter Jaggi