Abtei lung V
E-114/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______,
und deren Kinder
B._______ und
C._______, Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM) ,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-114/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ besitzt nach eigenen Angaben die
eritreische Staatsbürgerschaft, ist jedoch als Tochter einer Äthiopierin
und eines Eritreers von Geburt an im Sudan aufgewachsen. Am (...)
verliess sie dieses Land zusammen mit ihren beiden Kindern
B._______ und C._______ und gelangte mit Hilfe eines Schleppers
auf dem Luft- und Landweg über ihr unbekannte Länder in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische
Erstbefragung von A._______ fand am 12. September 2005 im
D._______ und die kantonale Anhörung zu ihren Asylgründen am
27. Oktober 2005 in E._______ statt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 stellte das BFM fest, die Be-
scherdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der
Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Urteil vom 16. September 2009 hob das Bundesverwaltungsgericht
auf Beschwerde vom 19. Januar 2007 hin die Verfügung der Vorinstanz
auf und wies die Sache zur Anhörung von B._______ und anschlies-
sender Neubeurteilung an das Bundesamt zurück.
D.
Am 2. Dezember 2009 führte das BFM eine ergänzende Anhörung von
A._______ und je eine (erste) Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Kinder
B._______ und C._______ durch.
In hauptsächlicher Wiederholung ihrer Aussagen im ersten Verfahren
machte A._______ geltend, sie habe im Jahre (...) mit ihrem ersten
Ehemann ihren Sohn B._______ bekommen. Im (...) habe sie ein
zweites Mal geheiratet und im Jahr darauf sei ihre Tochter C._______
auf die Welt gekommen. Anfang (...) sei sie zusammen mit den
Kindern und ihrem zweiten Ehemann auf dessen Wunsch nach Eritrea
ausgereist. (...) nach ihrer Ankunft sei ihr Mann von den Sicherheits-
kräften abgeholt und mitgenommen worden; es sei ihm vorgeworfen
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worden, er habe viele Leute umbringen und verhaften lassen. Sie
selber sei nicht festgenommen, jedoch aufgefordert worden,
Dokumente ihres Ehemannes herauszugeben. Am nächsten Morgen
habe sie mit ihren Kindern Eritrea illegal verlassen und sei wieder in
den Sudan zurückgekehrt. Dort habe sie von einem Freund ihres
Ehemannes erfahren, dass dieser Mitglied der F._______ gewesen sei.
Sie habe Angst, bei einer Rückkehr nach Eritrea verhaftet zu werden.
Zudem sei sie mittlerweile der Z._____ (Freikirche) beigetreten,
welche in Eritrea nicht akzeptiert werde. In Bezug auf ihre Kinder be-
fürchte sie, dass Opfer ihres zweiten Ehemannes an ihnen Blutrache
nehmen könnten und dass sie in das Militär eingezogen würden.
B._______ gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er könne sich
weder an die Reise noch an den Aufenthalt in Eritrea erinnern (Akten
BFM A 31/8 S. 2 F5 ff). Ebenso wenig habe er eine Erinnerung an
seinen Stiefvater. Er glaube nicht, dass dieser vor der Ausreise nach
Eritrea im Sudan mit ihnen zusammengelebt habe und wisse nur, dass
dieser G._______ heisse. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte
er, in das Militär eingezogen zu werden.
C._______ sagte anlässlich der Anhörung ebenfalls aus, sich nicht
mehr an den Aufenthalt in Eritrea erinnern zu können. An ihren Vater
erinnere sie sich nur insoweit, als sie Fotos von ihm gesehen habe. Bei
einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie in das Militär gehen zu
müssen. Sie sei Y._______ (Freikirche) geworden, was noch
schlimmer sei, weil Y._______ in Eritrea leiden müssten.
A.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 – eröffnet am 10. Dezember
2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung
wurde wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Januar 2010 (Poststempel) be-
antragen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Ziffern 1-3 des
Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als
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Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht stellen sie ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung der Asylge-
suche aus, es mangle den geltend gemachten Asylgründen an der
Asylrelevanz. Eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung liege nicht
vor. Die Aussagen von A._______ hätten keine Hinweise enthalten,
dass sie bei den eritreischen Behörden als eritreische Staats-
angehörige, geschweige denn als Ehefrau eines ehemaligen An-
gehörigen der H._______ registriert worden sei. Zum einen habe die
Heirat mit dem zweiten Ehemann lediglich traditionell stattgefunden,
und zum anderen habe sie sich nach eigenen Aussagen nie bei den
eritreischen Behörden im Sudan oder in Eritrea gemeldet und auch
keinen anderweitigen Kontakt zu diesen gehabt. Was die Furcht der
Kinder betreffe, in den Militärdienst eingezogen zu werden, so hätten
diese lediglich als Kleinkinder (...) in Eritrea verbracht und seien nie
bei den eritreischen Behörden registriert gewesen. Gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK) 2006 Nr. 3 reiche es für die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung indes nicht aus, dass eine Person im
dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu wer-
den. Bezüglich der von A._______ und ihrer Tochter geäusserten
Furcht, als Angehörige der Z._______ in Eritrea Diskriminierungen
ausgesetzt zu sein, hielt das BFM fest, dass gemäss seinen Ein-
schätzungen nur herausragende Exponenten der Z._______ oder
Mitglieder, die besonders aktiv missionierend tätig seien, allenfalls
begründete Furcht vor behördlichen Massnahmen haben könnten.
Mutter und Tochter seien jedoch erst vor kurzer Zeit in der Schweiz der
Z._______ beigetreten und ihr diesbezügliches Engagement sei
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keineswegs dergestalt, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den eritreischen Behörden verfolgt
würden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach dem Ge-
sagten nicht standhalten, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.
4.1 In der Beschwerde hält A._______ der Argumentation der Vorins-
tanz entgegen, dass sie sehr wohl begründete Furcht vor einer Re-
flexverfolgung habe. Den eritreischen Behörden sei ihr Aufenthalt im
Jahre (...) bekannt gewesen, sei doch ihr zweiter Ehemann in ihrer
Anwesenheit verhaftet worden. Auch wenn ihre Heirat nicht registriert
worden sei, hätten die eritreischen Behörden mit Sicherheit gemerkt,
dass sie die Ehefrau sei, da sie sich ja im selben Haus aufgehalten
habe und sie eine gemeinsame Tochter hätten. Zudem habe ihr eine
Nachbarin aus Eritrea berichtet, dass nach ihrer Rückkehr in den Su-
dan Leute gekommen seien und nach ihr gesucht hätten.
Als halbe Äthiopierin, welche im Sudan aufgewachsen sei, werde sie
von den eritreischen Behörden verdächtigt, eine politische Opponentin
zu sein. Dass sie der in Eritrea verbotenen Z._______ beigetreten sei,
verschlimmere das Ganze noch zusätzlich. Es treffe auch nicht zu,
dass nur herausragende Exponenten oder Mitglieder, welche be-
sonders aktiv missionierend seien, begründete Furcht vor behörd-
lichen Massnahmen haben müssten. Vielmehr genüge es, dass man
Mitglied der Z._______ sei und seinen Glauben praktiziere. Aufgrund
all dieser Tatsachen werde man sie bei einer Rückkehr sofort in den
Militärdienst einziehen, wo sie politisch motivierte, unmenschliche
Behandlung zu befürchten habe.
Ihr Sohn sei mittlerweile (...) und damit in Eritrea militärpflichtig.
Aufgrund seines langen Auslandaufenthaltes und der Verdächtigung,
wie die anderen Familienmitglieder ein politischer Opponent zu sein,
werde er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ebenfalls sofort in den Militärdienst eingezogen. Die in
der angefochtenen Verfügung zitierte Rechtsprechung könne für den
vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. Sie beziehe sich nur auf
Fälle, wo die betroffene Person in Eritrea lebe und dort von den
Militärbehörden kontaktiert werden könne. Im Falle ihres Sohnes
hätten sich diese bei ihm jedoch aufgrund des Auslandaufenthaltes
gar nie melden können. Als bisher im Ausland lebender Rückkehrer
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würde er von den Militärbehörden speziell streng beurteilt und sofort
eingezogen werden.
C._______ habe als Tochter eines politischen Opponenten, welcher im
Jahre (...) verhaftet worden sei, im Falle der Rückkehr nach Eritrea
eine Reflexverfolgung zu befürchten. Aus den gleichen Gründen wie
bei ihrem Bruder würde auch sie bald in den Militärdienst eingezogen
werden, wobei erschwerend hinzukomme, dass sie der Z._______
beigetreten sei.
Insgesamt würden bei ihrer Familienkonstellation gleich mehrere
Faktoren zusammenspielen, welche einzeln wie auch in ihrer
Gesamtheit den Verdacht der eritreischen Behörden auslösen würden,
politisch oppositionell zu sein. Bei einer Rückkehr nach Eritrea hätten
sie daher eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.
4.1
4.1.1 Die Vorinstanz verneint in der angefochtenen Verfügung die
Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden und enthält
sich einer Beurteilung deren Glaubhaftigkeit. Die äusserst un-
substanziierten Schilderungen des (...) Aufenthaltes in Eritrea durch
A._______ lassen jedoch erhebliche Zweifel darüber aufkommen, ob
dieser überhaupt stattgefunden hat und ob der zweite Ehemann tat-
sächlich Mitglied der F._______ war und auf die geschilderte Weise
verhaftet worden ist. Auf Aufforderung der Befragerin anlässlich der
ergänzenden Anhörung vom 2. Dezember 2009, den Ablauf der Fest-
nahme des zweiten Ehemannes in Eritrea so detailliert zu be-
schreiben, dass sie sich ihn wie in einem Film vorstellen könne, führte
A._______ nämlich nur gerade Folgendes aus: "Sie kamen, erst
klopften sie an die Haustür. Nachdem wir dann die Tür öffneten,
kamen sie vermummt in die Wohnung. Sie haben meinen Ehemann
mitgenommen und sie haben mich gefragt, ob ich irgendwelche
Dokumente habe. Danach sind sie mit meinem Ehemann weg-
gegangen." (A 30/23 S. 9 F 94). Auf Nachfrage ergänzte sie schliess-
lich, dass es drei normal gekleidete Personen gewesen seien und die
Familie zum Zeitpunkt des Klopfens an der Türe geschlafen habe. Auf
die Frage, weshalb sich ihr Ehemann denn nicht gewehrt habe,
antwortete sie, die Personen seien bewaffnet gewesen. Was für Waffen
konnte sie nicht sagen. Aber auch die Angaben zur Reise vom Sudan
nach Eritrea fielen auffallend unsubstanziiert aus. Auf Aufforderung der
Befragerin, ihre persönlichen Eindrücke während ihrer Reise zu
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schildern und die Landschaft zu beschreiben, meinte A._______ nur,
es sei eine verlassene Gegend. Auf entsprechendes Nachhaken gab
sie schliesslich zur Antwort, es gebe da keine Ortschaften, das sei
eine verlassene Gegend, weshalb sie nicht beschreiben könne, wie
die Natur dort aussehe (A 30/23 S. 7 F58 f.). Insgesamt lassen die
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck erwecken, sie
habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. Dazu kommt, dass sich auch
der damals (...)jährige Sohn B._______ weder an einen Eritrea-Auf-
enthalt noch an das Zusammenleben mit dem zweiten Ehemann der
Beschwerdeführerin im Sudan erinnern konnte (A 31/8 S. 2 F5 ff., S. 3
F14 f. und S. 6 F65 ff.).
4.1.2 Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Tatsachen entsprechen, ist deren
Asylrelevanz in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Er-
wägungen zu verneinen. Die Beschwerdeführenden machen in der
Beschwerde geltend, sie hätten aufgrund der Vergangenheit des
zweiten Ehemannes bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer Reflex-
verfolgung zu rechnen. Hierzu ist anzuführen, dass letzterer gemäss
den Aussagen von A._______ in ihrer Anwesenheit verhaftet wurde.
Hätten die eritreischen Behörden tatsächlich auch ein Interesse an
den Beschwerdeführenden gehabt, so hätten sie sie wohl kaum trotz
vorhandener Gelegenheit zur Festnahme im Haus zurückgelassen.
Hierfür spricht auch die Aussage von A._______, die drei Männer
hätten nur nach den Dokumenten des Ehemannes verlangt und an-
sonsten nicht mit ihr geredet (A 30/23 S. 10 F109 und F113). In An-
betracht, dass die Festnahme (...) Jahre zurückliegt, die Familie seit-
her keinen Kontakt mehr mit dem Verhafteten hatte und die Behörden
schliesslich mit der Festnahme des Gesuchten nicht (mehr) auf
Informationen Angehöriger angewiesen sind, ist kein Motiv für eine
Reflexverfolgung ersichtlich.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, sie befürchteten bei
einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen und dort
einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden.
Diesbezüglich kann zunächst auf die von der Vorinstanz angerufene, in
EMARK 2006 Nr. 3 publizierte Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) verwiesen werden, welche vom
Bundesverwaltungsgericht übernommen wird. Danach weist die
Rekrutierung für den Nationaldienst für sich alleine nicht die nach
Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf. Für die Anerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft wird vielmehr vorausgesetzt, dass eine be-
gründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder
Desertion vorliegt. Davon ist gemäss zitierter Rechtsprechung auszu-
gehen, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand oder aus einem Kontakt zu den Behörden er-
kennbar wurde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte.
Zu einem solchen Kontakt ist es im vorliegenden Fall offensichtlich
nicht gekommen, was von den Beschwerdeführenden auch nicht be-
stritten wird. Sie machen vielmehr geltend, die eritreischen Behörden
hätten aufgrund ihres Auslandaufenthaltes gar nicht in Kontakt mit
ihnen treten können, weshalb die genannte Rechtsprechung für ihren
Fall nicht gelte. Dieses Argument greift aus folgenden Gründen ins
Leere: Die Beschwerdeführerin ist im Sudan geboren und auf-
gewachsen und hat sich, abgesehen von (...), nie in ihrem Heimatstaat
Eritrea aufgehalten. Sie ist somit nicht erst nach Einführung des
National Service ins Ausland ausgewandert, sondern hat ihr ganzes
Leben dort verbracht. Inwiefern die eritreischen Behörden darin eine
Dienstverweigerung sehen könnten, ist nicht ersichtlich. Was ihre
beiden Kinder betrifft, so ist festzuhalten, dass die Tochter noch
minderjährig ist und der Sohn erst vor kurzem (...) das dienstpflichtige
Alter erreichte. Aus diesem und demselben Grund wie bei ihrer Mutter
ist auch in Bezug auf sie nicht nachvollziehbar, weshalb die eri-
treischen Behörden von einer Dienstverweigerung ausgehen sollten.
Eine begründete Furcht vor Bestrafung wegen Dienstverweigerung
kann nach dem Gesagten hinsichtlich der drei Beschwerdeführenden
nicht bejaht werden.
Des Weiteren machen A._______ und ihre Tochter geltend, sie würden
in Eritrea als Angehörige der Z._______ verfolgt werden.
Mutter und Tochter sind nach eigenen Angaben vor (...) der Z._______
beigetreten, weil der Vater des Sohnes bei der Z._______ ist und sie
überzeugt hat (A 30/23 S. 16 F191). Die Tatsache allein, dass die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz der Z._______ beigetreten sind
und seit (...) eine Gemeinde in I._______ besuchen, reicht nicht aus,
um von einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgehen zu können.
Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden.
Als offensichtlich nicht asylrelevant erweist sich schliesslich auch die
von A._______ geäusserte Furcht, ihre Kinder könnten von Opfern
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ihres zweiten Ehemannes aus Rache getötet werden, da hierfür über-
haupt keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.
4.1 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung in
ihrem Heimatstaat glaubhaft zu machen, weshalb das BFM die Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche zu Recht ab-
gewiesen hat.
4.2 Auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Verlassen des
Sudans in Richtung Schweiz muss im vorliegenden Verfahren nicht
eingegangen werden, da sie – wie in Erwägung 4.3 ausgeführt – in
ihrem Heimatstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und
damit nicht auf internationalen Schutz angewiesen sind.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Das BFM hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen
Verfügung vom 8. Dezember 2009 wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung wird
vom Gericht nicht in Zweifel gezogen und damit bestätigt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die pro-
zessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aus den Akten des
früheren Verfahrens ergibt (Fürsorgebestätigung der Gemeinde
E._______ vom 21. Juli 2009) und die Rechtsbegehren nicht als aus-
sichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden
konnten, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege von einer Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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