§ B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-114/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Laura Rossi,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 2. Novem-
ber 2009 in die Schweiz. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2010 wurde sie
vom BFM als Flüchtling vorläufig aufgenommen.
B.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 stellte sie für ihren damals vier-
jährigen Sohn, der zurückgelassen worden war, ein "Gesuch um Einrei-
sebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens".
C.
Mit Eingabe vom 26. März 2013 teilte die Beschwerdeführerin dem BFM
mit, dass sich ihr Sohn bei Fremden in Indien befinde, erkundigte sich
nach dem Verfahrensstand und ersuchte um möglichst rasche Bearbei-
tung ihres Gesuchs.
D.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 wies sie das BFM auf eine (angeb-
liche) Verschlechterung der Lage ihres Sohnes hin und ersuchte erneut
um möglichst rasche Bearbeitung ihres Gesuchs.
E.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 erinnerte sie das BFM ein drittes Mal
an das nach wie vor unbehandelte Gesuch vom 20. Oktober 2011 und
kündigte an, eine Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren, um eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, falls das BFM bis Ende
November 2013 keinen Entscheid fällen würde.
F.
Mit Eingabe ihrer mandatierten Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2014 er-
hob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ankündi-
gungsgemäss Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Sie stellte die
Begehren, es sei festzustellen, dass "das vorliegende Asylgesuch aus
dem Ausland durch die Vorinstanz verzögert" worden sei, diese sei anzu-
weisen, im vorliegenden Verfahren umgehend einen Entscheid zu fällen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014
reichte sie eine Fürsorgebestätigung nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verwei-
gern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde ge-
führt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfü-
gung selbst, geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Au-
er/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Nach dem
Gesagten ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
2.
2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen). Da die Beschwerdeführerin um eine Einreisebewilligung und Asyl
für ihren Sohn in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist sie zur
Beschwerdeführung legitimiert
2.2 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur
Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges mithin
aktuelles Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung ha-
ben (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 221 f.).
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
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an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert
sich vorliegend bereits in den sich bei den Akten befindenden Eingaben,
in denen unter Hinweis auf die sich verschlechternde Lage des Sohnes
wiederholt um baldige Anhandnahme ihres Gesuchs ersucht wurde.
2.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbe-
schwerde ist einzutreten.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). .
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit
im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch ausdrücklich alt-
Art. 70 Abs. 2 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnah-
me dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte
ausfallen sollen, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Kons-
tellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andern-
falls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise weitere Rechte der
Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 S.
193, m.w.H.).
5.
Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich
als Teilgehalt aus der Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensin-
stanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beur-
teilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
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Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine
Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder –
falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt, und für das "Ver-
schleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit
der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten, und schliesslich auch einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5;
MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 6 zu
Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann
verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert
angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 107 I b 160 E. 3c, BGE 103 V 190
E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
6.
Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten erstinstanzlichen Verfahrens-
fristen sind Entscheide nach den Artikeln 38 – 40 in der Regel innerhalb
von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2) bezie-
hungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Ab-
klärungen nach Art. 41 erforderlich sind (Abs. 3), und grundsätzlich inner-
halb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide
handelt (Abs. 1).
Das Auslandverfahren weist zwar Besonderheiten auf, welche die Beach-
tung dieser Fristen erschweren, namentlich die teilweise lange Dauer der
postalischen Übermittlung von Unterlagen. Dieser Umstand ist indessen
vorliegend nicht von Bedeutung, sind doch bis zur Einleitung des Be-
schwerdeverfahrens keinerlei Instruktionen erfolgt und hält sich die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz auf.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist die hohe Belastung der Vorinstanz
bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Verfahren
innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfristen abgeschlossen werden
kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der For-
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mulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
Nicht hinnehmbar ist dagegen die völlige Untätigkeit im vorliegenden Ver-
fahren während mehr als zwei Jahren, in denen das BFM nicht einmal ei-
ne Eingangsbestätigung versandte und keinerlei Schritte unternahm. Es
beantwortete mehrere Eingaben, mit denen um beschleunigte Behand-
lung ersucht worden war, nicht, so dass sich die Beschwerdeführerin
schliesslich zur Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ver-
anlasst sah. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV wurde klar
missachtet.
7.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an das BFM zurück,
verbunden mit der Anweisung, das Gesuch vom 20. Oktober 2011 an-
handzunehmen, zügig zu behandeln und einer anfechtbaren Verfügung
zuzuführen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliess-
lich Kostenvorschussverzicht wird damit gegenstandslos.
9.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Der in der Kostennote vom 9. Januar 2014 ausgewiesene
Aufwand von Fr. 827.60 erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in diesem Be-
trag auszurichten. Das Gesuch um Beigabe einer Anwältin wird folglich
hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
20. Oktober 2011 anhandzunehmen und zügig einer anfechtbaren Verfü-
gung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 827.60 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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