B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-114/2015
E-6288/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
(Verfahren E-114/2015)
und
4. D._______, geboren am (…)
(Verfahren E-6288/2015)
alle Albanien,
alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (…)
(Beschwerdeführende 1–3)
Verfügung des BFM vom 25. September 2015 / N (…)
(Beschwerdeführerin 4)
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E-6288/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin 1 reiste gemäss ihren Angaben mit den beiden
Töchtern D._______ (Beschwerdeführerin 4; vgl. nachfolgend unter II.) und
C._______ (Beschwerdeführerin 3) am (…) Juli 2012 in die Schweiz ein
und stellte für sich und die Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ gleichentags ein Asylgesuch. Die summarischen Befra-
gungen zur Person mit der Beschwerdeführerin 1 und der älteren Tochter
(Beschwerdeführerin 4) fanden am 16. Juli 2012 statt. Die ausführlichen
Anhörungen zu den Asylgründen wurden jeweils am 20. September 2012
durchgeführt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin 1
hauptsächlich geltend, seit der Heirat mit ihrem Mann (F._______; gleiches
N-Dossier, E-3876/2014) seien sie – und später die Kinder – in eine Blut-
rache verwickelt gewesen, weil der Ehemann als Jugendlicher einen Mann
getötet habe. Die Familie des Getöteten habe sie beschimpft und bespuckt.
Die Beschwerdeführerin 1 habe nicht mehr zur Arbeit gehen können. Nach-
dem ihr Sohn (Beschwerdeführer 2) im Frühling 2011 mit dem Vater in die
Schweiz geflüchtet sei, habe sich die Situation verschärft. Es seien Unbe-
kannte des Nachts zum Haus gekommen und hätten in die Luft geschos-
sen, und einige Male seien Fenster mit Steinen eingeschlagen worden. In
der Nacht vor ihrem Weggang habe sich wiederum ein solcher Vorfall er-
eignet. Die avisierten Polizisten seien umgehend gekommen, aber wie zu-
vor hätten sie nichts machen können – die Polizei könne die Familie nicht
ständig schützen.
Einige Monate vor der Ausreise sei die Tochter D._______ (Beschwerde-
führerin 4) auf dem Schulweg von Unbekannten verfolgt worden und habe
sich verstecken müssen. Aus Angst habe sie (Beschwerdeführerin 1) die
beiden Töchter fortan zu Hause unterrichten lassen. Auch der Beschwer-
deführer 2 sei bedroht worden und deshalb kaum mehr aus dem Haus ge-
gangen. Angehörige der verfeindeten Familie hätten sogar einmal ver-
sucht, den Sohn daheim zu töten, worauf die Beschwerdeführerin 1 die
Polizei gerufen habe. Der Vater habe in der Folge damals den Sohn geholt
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und in die Schweiz gebracht. Die Beschwerdeführerin 1 sei danach, na-
mentlich wegen des Sohnes, viermal besuchsweise in der Schweiz gewe-
sen.
Nachdem auch ein Versuch der Beschwerdeführerin 1 gescheitert sei, zwi-
schen den beiden verfeindeten Familien zu vermitteln und eine Aussöh-
nung herbeizuführen, habe sie schliesslich mit den beiden Töchtern Alba-
nien verlassen und sei – nicht zuletzt wegen des Sohnes – definitiv in die
Schweiz gereist.
B.
Am 28. August 2013 zeigte die zuständige kantonale Behörde dem SEM
an, dass die Beschwerdeführerin 4 seit dem 1. August 2013 als verschwun-
den gelte.
C.
Am 3. März 2014 wurde beim SEM durch die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin 1 ein Gesuch um Trennung der Verfahren der Beschwer-
deführerenden von demjenigen des Ehemannes/Vaters eingereicht, weil
es zuvor zu Gewalttätigkeiten und Übergriffen von F._______ auf die Be-
schwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 gekommen sei und die
Ehefrau dies der Polizei zur Anzeige gebracht habe. Gleichzeitig wurde
eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden beantragt.
D.
Am 6. Mai 2014 reichte die Rechtsvertretung verschiedene Unterlagen im
Zusammenhang mit der familiären Situation zu den Akten: Verfügung des
Bezirksgerichts G._______ vom (…) 2014 betreffend Verlängerung
Schutzmassnahmen, Verlaufseinträge des Arztes betreffend Beschwerde-
führer 2, Arztzeugnis vom 23. Januar 2014 betreffend Beschwerdeführer 2,
Hausverbot der (…) vom 17. August 2012 gegenüber F._______, Verlaufs-
einträge des Arztes betreffend Beschwerdeführerin 1 sowie der Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung von F._______ vom 7. April 2014.
E.
Am 13. Juni 2014 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin 1 eine
zweite ergänzende Anhörung durch. Diese führte dabei im Wesentlichen
aus, dass sie und die Kinder von häuslicher Gewalt betroffen seien und
sich vor dem Ehemann/Vater fürchten müssten. Diese Probleme hätten be-
reits in Albanien bestanden. Dort habe sie sich aus Angst nicht an die Po-
lizei gewendet. Im Januar 2014 habe sie (in der Schweiz) Anzeige erstattet.
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Sie lebe von ihrem Ehemann, der sich in Haft befinde, getrennt. Die Tochter
D._______ (Beschwerdeführerin 4), die vom Vater auch geschlagen wor-
den sei, sei wegen der gesamten Gewaltsituation im Sommer 2013 zurück
nach Albanien gereist.
F.
Mit Eingabe vom 20. August 2014 wurden weitere Unterlagen aus dem
Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt zu den vorinstanzlichen Akten
gereicht.
G.
Mit (am 8. Dezember 2015 eröffneter) Verfügung vom 5. Dezember 2014
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1–3 mit der
Begründung ab, diese vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen. Zugleich verfügte die Vorinstanz die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden 1–3 aus der Schweiz und ordnete de-
ren Vollzug an.
Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 5. Dezember 2014 wurde das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin 4 zufolge Rückkehr in den Heimat-
staat als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
H.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 liessen die Beschwerdeführenden 1–3
durch ihre vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde der Beizug der Asylakten des Ehemannes
F._______ beantragt. Ihnen sei diesbezüglich Einsicht respektive (mindes-
tens in Form einer Zusammenfassung) das rechtliche Gehör zu allen ent-
scheidwesentlichen Akten, Tatsachen und Beweismitteln zu gewähren. Es
sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann sei den Be-
schwerdeführenden 1–3 deren Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
I.
Am 12. Januar 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung der Sozialberatung
(…) vom 8. Januar 2015 zu den Akten gereicht.
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J.
Am 14. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde vom 7. Januar 2015 und stellte fest, dass die Be-
schwerdeführenden den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten dürften.
K.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 wurde ein Bericht des Sozialzentrums
der Stadt H._______ betreffend die Beschwerdeführerin 3 eingereicht.
L.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2015 hiess der Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung gut und bestellte Stephanie Motz,
Barrister, als amtliche Rechtsbeiständin. Die Gesuche um Gewährung der
Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs zu den Asylakten von F._______
wurden abgewiesen. Die Beschwerde vom 7. Januar 2015 wurde der Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
M.
Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 vollumfäng-
lich an seinen Ausführungen in der Verfügung vom 5. Dezember 2014 fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Am 18. September 2015 wurde das Urteil des Bezirksgerichts G._______
vom (…) 2015 gegen den Ehemann/Vater – sowie die Ankündigung einer
Berufung gegen dieses Urteil – zu den Akten gereicht. Gleichzeitig wurde
unter Einreichen einer entsprechenden Vertretungsvollmacht darum er-
sucht, den neu bevollmächtigten Rechtsvertreter an Stelle der bisherigen
amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand beizuordnen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 wurde antragsgemäss
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi an Stelle von Stephanie Motz als neuer amt-
licher Rechtsbeistand beigeordnet.
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P.
P.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 wurden ein Schulbericht vom 10. De-
zember 2015 und ein Zwischenzeugnis 2015/16 der Fachschule (…) der
Stadt H._______ (Berufsvorbereitungsjahr) betreffend die Beschwerdefüh-
rerin 3 sowie ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik
H._______ vom 21. Dezember 2015 betreffend den Beschwerdeführer 2
zu den Akten gereicht.
P.b Am 13. Mai 2016 liessen die Beschwerdeführenden einen Verlaufsbe-
richt des Psychotherapeutischen Zentrums des (…) der Universität
H._______ vom 25. April 2016 betreffend Beschwerdeführerin 1 sowie eine
Teilnahmebestätigung der (…) einreichen, der die Teilnahme der Be-
schwerdeführerin 1 an gemeinnützigen Einsatzplätzen bestätigte.
II.
Q.
Gemäss ihren Angaben reiste die Beschwerdeführerin 4 am 27. Juli 2015
erneut in die Schweiz ein. Sie begab sich zunächst zu ihrer Mutter, bevor
sie am 3. August 2015 erneut um Asyl nachsuchte. Im EVZ E._______ fand
am 17. August 2015 ihre Befragung zur Person statt. Die ausführliche An-
hörung zu den Asylgründen wurde am 24. September 2015 durchgeführt.
Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machte die Beschwerdeführe-
rin 4 im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 2013 aus der Schweiz nach
Albanien zurückgekehrt, weil ihr in der Schweiz lebender Vater der Familie
und ihr gegenüber gewalttätig gewesen sei. Sie habe in Albanien bei den
Grosseltern in I._______ gewohnt und etwa zwei Monate vor der Ausreise
dort das Gymnasium erfolgreich abgeschlossen. Nach der Rückkehr sei ihr
Leben in Albanien weiterhin vor dem Hintergrund der schwelenden Blutra-
che (als Folge des vom Vater vor langer Zeit begangenen Tötungsdelikts)
in Gefahr gewesen. Sie habe das Haus der Grosseltern nicht verlassen
können und sei dort unterrichtet worden. Mitglieder der verfeindeten Fami-
lie hätten von ihrem Aufenthalt gewusst und seien deshalb mit ihren Autos
in hohem Tempo vor dem Haus durchgefahren; es seien auch Schüsse
gefallen. Drei oder vier Männer hätten zudem sie einmal zu entführen ver-
sucht, und sie habe auch Angst gehabt, sich prostituieren zu müssen. Im
Juni 2014 hätten drei Männer der verfeindeten Familie sogar versucht, sie
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daheim bei den Grosseltern zu entführen. Die Grosseltern seien geschla-
gen und gefesselt worden und sie sei von den Männern vergewaltigt wor-
den. Zudem sei sie via SMS bedroht worden. Es sei ihr in dieser Zeit psy-
chisch sehr schlecht gegangen. Sie habe im Jahr 2013 zweimal versucht,
sich das Leben zu nehmen, und müsse Antidepressiva nehmen. Zudem
habe sie Schwierigkeiten mit der Lunge, der Schilddrüse sowie den Nieren
und leide an Blutmangel; es bestehe auch der Verdacht auf einen Hirn-
tumor.
R.
Am 18. August 2015 liess das SEM eine gesundheitliche Abklärung der
Beschwerdeführerin 4 vornehmen. Der von der Praxis (…) dazu erstellte
ärztliche Bericht datiert vom 21. August 2015.
Am 27. August 2015 musste die Beschwerdeführerin 4 im Spital
J._______, psychiatrische Dienste, hospitalisiert werden, nachdem sie
tags zuvor bewusstlos im EVZ E._______ aufgefunden worden war. Der
bei den Akten liegende diesbezügliche Austrittsbericht datiert vom 11. Sep-
tember 2015.
S.
Mit Verfügung vom 25. September 2015 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführerin 4 erfülle die Anforderungen zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht. Ausserdem würden ihre Angaben zahlreiche Un-
glaubhaftigkeitselemente enthalten. Die Vorinstanz wies auch darauf hin,
dass Albanien im Jahr 2003 vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat
"Safe Country" bezeichnet worden sei. Vor diesem Hintergrund lehnte das
SEM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerde-
führerin 4 aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
T.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters liess die Beschwerdeführerin 4 am
5. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese vorinstanz-
liche Verfügung Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
Die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlings-
eigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es seien die
Akten des Vaters F._______ (N […] / E-3876/2014) beizuziehen und ihr sei
mindestens in Form einer Zusammenfassung das rechtliche Gehör zu allen
entscheidwesentlichen Behauptungen, Tatsachen und Beweismitteln zu
gewähren. Zudem sei ihr Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter
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und Geschwister (E-114/2015) zu koordinieren. In prozessualer Hinsicht
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Es sei ihr Rechts-
anwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
U.
Mit Mitteilung des Gerichts vom 15. Oktober 2015 wurde der Eingang der
Beschwerde bestätigt und festgestellt, die Beschwerdeführerin 4 dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
V.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
hiess der Instruktionsrichter ebenfalls gut, und er bestellte Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand. Der Antrag auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu den entscheidwesentlichen Asylakten von
F._______ wies der Instruktionsrichter ab. Mit gleicher Verfügung forderte
er die Beschwerdeführerin 4 auf, zum Beleg der geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme einen Arztbericht einzureichen.
W.
Mit Eingaben vom 4. und 20. November 2015 liess die Beschwerdeführe-
rin 4 jeweils um Erstreckung der Frist zur Einreichung des verlangten Arzt-
berichtes ersuchen.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 erstreckte der Instruktionsrichter
die Frist letztmals und forderte die Beschwerdeführerin 4 auf, die verlang-
ten Beweismittel bis zum 7. Dezember 2015 einzureichen. An diesem Tag
(Datum Poststempel) wurden ein Arztbericht und mehrere Überweisungs-
schreiben zu den Akten gereicht.
X.
Am 16. Dezember 2015 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwer-
deakten der Vorinstanz zur Stellungnahme.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 25. September 2015
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin 4 am 29. Dezember
2015 zur Kenntnis gebracht.
Y.
Am 23. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin 4 einen Schlussbericht
des Kantonsspitals K._______ vom 26. Februar 2016 und die Bestätigung
eines absolvierten Deutschkurses zu den Akten.
III.
Z.
Z.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 wies der Rechtsvertreter des Eheman-
nes/Vaters der Beschwerdeführenden unter anderem auf das – bereits ak-
tenkundige (vgl. Bst. N) – Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom (…)
2015 hin und ersuchte das Gericht um Kenntnisnahme.
Z.b Das Obergericht des Kantons L._______ informierte das Bundesver-
waltungsgericht mit Eingabe vom 13. Juli 2016 über den (zweitinstanzli-
chen) Stand des Strafverfahrens gegen F._______ – der mittlerweile von
der Beschwerdeführerin 1 geschieden sei – und ersuchte in diesem Zu-
sammenhang um Einsicht in das Rechtsmittel der Beschwerdeführenden
1–3 gegen ihren Asylentscheid.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies dieses Akten-
einsichtsbegehren am 27. Juli 2016 ab.
Z.c Am 9. August 2016 wurden die drei in Bst. Z.a und Z.b erwähnten
Schreiben den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.
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Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeverfahren E-114/2015 und E-6288/2015 werden aufgrund
des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs aus prozessöko-
nomischen Gründen vereinigt. Damit ist auch dem Begehren der Be-
schwerdeführerin 4 um Koordination mit dem Verfahren der Mutter und Ge-
schwister Rechnung getragen.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihren Verfügungen vom 5. Dezember 2014 und
25. September 2015 Folgendes fest:
5.1.1 Der Bundesrat habe Albanien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als
verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG bezeich-
net. Damit bestehe die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante
Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei. Diese so definierte relative Verfolgungssicherheit könne im
Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden.
5.1.2 Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden 1–4 geltend gemach-
ten Blutrache führte die Vorinstanz in ihren Verfügungen im Wesentlichen
aus, es sei nicht zu bestreiten, dass wegen des Tötungsdelikts des Ehe-
mannes/Vaters im Jahr (…) ein Konflikt mit der Opferfamilie bestanden
habe. Indessen sei es den Beschwerdeführenden 1–4 nicht gelungen,
diesbezüglich eine ernsthafte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen,
mithin seien die von ihnen genannten Befürchtungen nicht objektiv begrün-
det. Ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit der Aussagen halte die
Rechtsprechung hinsichtlich privatrechtlicher Fehden und Blutrache fest,
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Seite 12
dass es den daraus resultierenden Verfolgungsmassnahmen seitens der
verfeindeten Familie an der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmo-
tivation mangle. In der Verfügung vom 5. Dezember 2014 betreffend die
Beschwerdeführenden 1–3 wird in diesem Zusammenhang zudem auf das
rechtskräftig abgewiesene Asylgesuch des Ehemannes/Vaters hingewie-
sen: Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht sei in seinem
Urteil E-3876/2014 vom 23. September 2014 zum Schluss gekommen,
dem Ehemann/Vater sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen.
5.1.3 Die von den Beschwerdeführenden 1–4 geltend gemachten Über-
griffe seitens des Ehemannes/Vaters würden sodann auch in Albanien
strafbare Handlungen darstellen, die von den Strafverfolgungsbehörden im
Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Dabei seien
keine Hinweise darauf ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden 1–4 der
erforderliche Schutz von den Behörden vorenthalten worden wäre. Damit
könnten sie sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden wenden, allen-
falls unter Beizug eines Rechtsanwalts.
5.1.4 Insgesamt würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche seien abzulehnen.
5.2
5.2.1 Zur Frage der Blutrache und den diesbezüglichen Erwägungen in
den vorinstanzlichen Verfügungen wird auf Beschwerdeebene mit Bezug
auf die Beschwerdeführenden 1–3 keine gegenteilige Auffassung vertre-
ten, mithin wird die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht bestritten, wo-
nach dieses Verfolgungsvorbringen nicht zur Bejahung der Flüchtlingsei-
genschaft im Sinn von Art. 3 AsylG führen. Die diesbezüglichen Argumente
beziehen sich auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. Beschwerde vom 7. Januar 2015 S. 16 ff.) und werden entspre-
chend nachfolgend unter diesem Blickwinkel zu würdigen sein (vgl. E. 9).
5.2.2 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 wird demgegenüber der
Standpunkt vertreten, die ihr in diesem Zusammenhang widerfahrenen
Verfolgungshandlungen, namentlich die geltend gemachte Vergewaltigung
nach ihrer Rückkehr im Jahr 2013, seien asylrechtlich relevant. Ihr stehe
keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung und sie könne
nicht vom Beziehungsnetz des Vaters profitieren, von welchem sie sich klar
distanziert und abgegrenzt habe. Aufgrund der prekären sozioökonomi-
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schen Situation alleinstehender Frauen in Albanien müsste die Beschwer-
deführerin 4 erneut bei den Grosseltern wohnen, wo sie auch leicht wieder
von der verfeindeten Familie auffindbar wäre. Eine andere Option sei für
die psychisch kranke junge Frau nicht vorstellbar.
5.2.3 Hinsichtlich der massiven häuslichen Gewalt, deren Opfer alle Be-
schwerdeführenden in Albanien wie auch in der Schweiz geworden seien,
wird – unter Hinweise auf Berichte des UN-Menschenrechtsrates und
-ausschusses – geltend gemacht, dass der erforderliche Schutz gegen die
Übergriffe des Ehemannes/Vaters in Albanien nicht genügend sei. Diesem
werde ein hohes Gefährdungspotenzial attestiert und er gelte als nicht
therapierbar (vgl. Beschwerde vom 7. Januar 2015 S. 6 ff., Beschwerde
vom 5. Oktober 2015 S. 11 ff.). Unter Hinweis auf ein Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2108/2011 wird festgehalten, in der Verfolgung ei-
ner Frau wegen ihres Geschlechts sei dann ein flüchtlingsrechtlich relevan-
tes Verfolgungsmotiv zu erblicken, wenn das Ausbleiben adäquaten staat-
lichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts liege. Dies sei etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit ver-
breiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat
oder Ehrenmorden bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatli-
chen Schutz erhalten würden, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer
von privater Gewalt rechnen könnten. Das Gleiche müsse auch für Töchter
gelten, die vom Vater misshandelt würden (vgl. Beschwerde vom 5. Okto-
ber 2015 S. 16). In Albanien bestehe ein gravierender Mangel im Schutz
von Opfern häuslicher Gewalt. Die albanischen Behörden würden häusli-
che Gewalt oft bagatellisieren und nicht ernst nehmen. Die Frauen würden
klar systematisch diskriminiert. Damit liege ein flüchtlingsrechtlich relevan-
tes Verfolgungsmotiv vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht
gegeben. Der gewalttätige Ehemann/Vater sei im kleinräumigen Albanien
bestens vernetzt und würde einen neuen Aufenthaltsort der Beschwerde-
führenden 1–4 problemlos innert kürzester Zeit ausfindig machen können.
Bereits in der Schweiz sei es nur mit Mühe und Not gelungen, die Familie
durch separate Unterbringung vor seinen Gewalthandlungen zu schützen;
in Albanien würde das schlicht nicht möglich sein.
5.2.4 Insgesamt könnten die Beschwerdeführenden nachweisen respek-
tive glaubhaft machen, dass sie aufgrund mangelnden Schutzes vor dem
gewalttätigen Ehemann/Vater an Leib und Leben gefährdet seien. Sie wür-
den somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllen. Asyl-
ausschlussgründe würden keine vorliegen, weshalb ihnen Asyl zu gewäh-
ren sei.
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6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten vorlie-
genden Akten zu folgenden Schlussfolgerungen:
6.1 In den Rechtsmitteln wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es in
Albanien, insbesondere begründet im albanischen Gewohnheitsrecht (Ka-
nun), nach wie vor zur Blutracheakten und Ehrenmorden kommt. Dabei ist
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3876/2014 betreffend den Ehe-
mann/Vater davon ausgegangen, dass der die Blutfehde in Gang setzende
Vorfall tatsächlich geschehen ist. Allerdings wurde auch festgestellt, dass
die Existenz einer diesbezüglich ernsthaften Bedrohungslage dadurch re-
lativiert werde, dass der Ehemann/Vater selbst nach Einreichen des Asyl-
gesuches in der Schweiz, nachweislich wiederholt ins Heimatland gereist
sei. Damit sei dessen Furcht vor einem Blutracheakt nicht als besonders
ausgeprägt zu beurteilen.
6.1.1 Vor diesem Hintergrund ist mit Bezug auf die Beschwerdeführen-
den 1–4 zunächst festzuhalten, dass die Ernsthaftigkeit der Bedrohungs-
lage für sie bereits auch dadurch relativiert wird, dass jenes Tötungsdelikt
im Jahr (…), mithin vor nunmehr bald 30 Jahren, verübt worden ist. Es ist
nicht nachvollziehbar, inwiefern die Gefährdung für die zurückgebliebenen
Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 hätte zunehmen sollen (vgl. Beschwerde
vom 7. Januar 2015 S. 5 f.). Dies umso weniger als nach traditioneller Aus-
legung des Kanun (vgl. Länderanalyse SFH unter: https://www. fluecht-
/assets/herkunftslaender/europa/albanien/albanien-pos ttrau-
matische-belastungsstoerung-blutrache.pdf S. 9, abgerufen 7. Juli 2016) in
erster Linie der Täter selber und folgend die männlichen Nachkommen und
Familienmitglieder direkt von der Blutrache betroffen sind.
Dass eine tatsächlich bestehende Gefährdung durch den langen Zeitablauf
tendenziell relativiert wird, wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass die
verfeindete Familie den jeweiligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführen-
den 1–4 gekannt haben dürfte. Es ist anzunehmen, dass diese eine allfäl-
lige Absicht, an einem Mitglied der Familie der Beschwerdeführenden den
Blutracheakt zu vollziehen, in den vielen Jahren und den sich dabei zahl-
reich bietenden Gelegenheiten in die Tat umgesetzt hätte. Dass die Furcht
vor einer solchen Blutrache zu relativieren ist, lässt sich auch damit be-
gründen, dass namentlich die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 (wiederholt
respektive einmal) trotz angegebener Furcht vor Verfolgung nach Albanien
zurückgekehrt sind.
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6.1.2 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass ein
gewisses Risiko für Verfolgungshandlungen aus diesem Grund besteht, bei
einer Rückkehr aber – insbesondere mit Bezug auf die Beschwerdeführe-
rinnen (1, 3 und 4) – die im Asylverfahren massgebende Grenze des Ein-
tretens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft (vgl.
etwa BVGE 2011/51 E. 6.1) nicht erreicht würde.
6.1.3 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 ist festzuhalten, dass allfällige
Vergeltungsaktionen seitens der verfeindeten Opferfamilie nicht aus einem
in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund zu befürchten wären. Damit ist
praxisgemäss einer Fehde mit Blutrache auch aus diesem Grund die flücht-
lingsrechtliche Relevanz abzusprechen.
6.1.4 Die Beschwerdeführerin 4 macht geltend, sie sei in Albanien im Zu-
sammenhang mit der Blutrache vergewaltigt worden. An ihren Schilderun-
gen sind jedoch erhebliche Zweifel anzubringen. So hat sie ein solches
Ereignis in der BzP – die bereits in einem Frauenteam durchgeführt wurde
– auch auf mehrmaliges Nachfragen nach weiteren Gründen für die er-
neute Reise in die Schweiz hin, nicht ansatzweise erwähnt. Selbst wenn
sie zu jenem Zeitpunkt noch nicht über das gegebenenfalls traumatisie-
rende Erlebnis der sexuellen Gewalt hätte sprechen können, ist nicht nach-
vollziehbar, dass sie den eigentlichen Überfall auf sie und die Grosseltern
nicht erwähnte (vgl. Protokoll BzP S. 8, Protokoll Anhörung S. 8 f.).
Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin nach diesem angeblich
schwerwiegenden Vorfall noch rund ein Jahr lang in Albanien geblieben ist
(vgl. Protokoll Anhörung S. 6).
6.1.5 Zusammenfassend sind damit die Vorbringen im Zusammenhang mit
der Blutrache flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinn von Art. 3 Abs. 1
AsylG.
6.2 Die Beschwerdeführenden 1–4 machen geltend, bereits in Albanien
Opfer häuslicher Gewalt durch den Ehemann/Vater geworden zu sein.
Diese Gewalt habe sich in der Schweiz fortgesetzt und zu entsprechenden
Schutzmassnahmen geführt.
6.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den ge-
schilderten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Albanien als
sicheren Heimatstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und
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die albanischen Behörden vermutungsweise als schutzbereit und schutz-
fähig zu qualifizieren sind. Das SEM führte dazu namentlich in der Verfü-
gung vom 5. Dezember 2014 aus (vgl. dort S. 6), in Albanien habe bezüg-
lich der Problematik der häuslichen Gewalt eine positive Entwicklung ein-
gesetzt. Seit dem 1. Juni 2007 sei das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Dieses
sehe ein Netzwerk verschiedener Behörden sowie eine Schutzanordnung
für Opfer häuslicher Gewalt vor. Zuwiderhandlungen dagegen würden als
strafbare Handlungen gelten. Zwar werde dieses nicht immer effektiv um-
gesetzt, aber grundsätzlich komme der albanische Staat in Fällen häusli-
cher Gewalt seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nach.
6.2.2 Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen. Die albani-
schen Behörden dürfen im Sinn einer widerlegbaren Vermutung als schutz-
bereit und schutzfähig betrachtet werden, und es sind bereits Anstrengun-
gen zum Schutz vor und zur Ahndung der häuslichen Gewalt unternommen
worden; so kann auf die im Rahmen eines Projekts der Organisation für
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE; Women's Access to
Justice) unternommenen Anstrengungen zum Schutz von Frauen vor fami-
liärer Gewalt verwiesen werden (vgl.
jahrbuch/09/Bosch-dt.pdf, abgerufen am 7. Juli 2016). Darüber hinaus ist
auf das Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen und Kinder in Ti-
rana (Councelling Center for Abused Women and Girls; CCWG) hinzuwei-
sen, welches den Beschwerdeführenden 1–4 Hilfe bei einem allfälligen
Vorgehen gegen den Ehemann/Vater im Zusammenhang häuslicher Ge-
walt und allfälligen Drohungen bieten könnte (vgl. auch E-2692/2015
S. 8 f.). Die diesbezüglichen Hinweise in den Rechtsmitteln auf das Urteil
E-2108/2011 führen zu keinem anderen Schluss, zumal jenes Verfahren
Angehörige eines anderen Staates betraf (Iran), der überdies nicht als Safe
Country gilt.
6.3 Zusammenfassend ist in Würdigung der Akten festzuhalten, dass – un-
geachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – weder die geltend
gemachte Verfolgungssituation im Rahmen einer Blutrache noch häusliche
Gewalt durch den Ehemann/Vater den Anforderungen von Art. 3 AsylG zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermögen.
6.4 Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden 1–4 zu Recht abgelehnt.
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Seite 17
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden 1-4 verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der ab- und
weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Am-
tes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
neu zu beurteilen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 18
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 In Albanien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Es bleibt zu
prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus individuellen Gründen als unzumutbar erweist.
9.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst erstens erneut auf das Risiko
der Beschwerdeführenden 1–4 – und namentlich des Beschwerdeführers 2
als männliches Familienmitglied – hinzuweisen im Heimatstaat Opfer einer
Vergeltungshandlung der Familie zu werden, die dem Ehemann/Vater sei-
nerzeit Blutrache geschworen hatte.
9.3.1 In ihren Rechtsmitteln führen sowohl die Beschwerdeführenden 1–3
als auch die Beschwerdeführerin 4 aus, die Blutrache, von der sie nach wie
vor betroffen seien, sei als solche nicht zu bestreiten. Im Zusammenhang
mit der Frage der Durchführbarkeit (Zulässigkeit) des Wegweisungs-
vollzugs wird in der Beschwerde vom 7. Januar 2015 (vgl. dort S. 16 ff.)
ausgeführt, der Beschwerdeführer 2, der als Sohn unmittelbar von der Blut-
rache bedroht sei, sei nie mehr nach Albanien zurückgekehrt. Vielmehr sei
er, sobald er genug alt gewesen sei, um nach dem Kanun gefährdet zu
sein, vom Vater in die Schweiz gebracht worden. Im Gegensatz zum Vater
stehe dem Sohn keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in Albanien of-
fen, zumal er sich vom brutalen Vater klar distanziert habe und folglich nicht
von dessen "kriminellem Netz" im Heimatland profitieren könne. Der alba-
nische Staat gewährleiste keinen tatsächlichen Schutz bei Familienfehden.
Damit würde den Beschwerdeführenden, insbesondere dem Beschwerde-
führer 2, im Fall einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen
Behandlung drohen.
9.3.2 Wie bereits ausgeführt sind namentlich die Beschwerdeführerinnen 1
und 4 bereits wiederholt respektive einmal nach Albanien zurückgekehrt,
was sich mit dem Vorbringen, im Heimatland eine unmenschliche Behand-
lung befürchten zu müssen, schwer vereinbaren lässt. Diese Feststellung
gilt allerdings in der Tat nicht für ihren Sohn beziehungsweise Bruder (Be-
schwerdeführer 2).
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Seite 19
9.3.3 Insgesamt erscheint das Risiko einer Suche nach den Beschwerde-
führenden – auch dem Beschwerdeführer 2 – seitens der verfeindeten Fa-
milie auf dem gesamten Staatsgebiet Albaniens als gering. Es könnte
durch die Verlegung des Wohnsitzes in eine grössere albanische Stadt, wo
ein Leben in einer gewissen Anonymität möglich ist, zusätzlich verringert
werden.
9.4 Zweitens ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden geltend ma-
chen, massive physische und körperliche (teilweise auch sexuelle) Über-
griffe durch den Ex-Ehemann/Vater erlitten zu haben.
9.4.1 Im Strafverfahren gegen diesen traten die Beschwerdeführerin 1 und
der Beschwerdeführer 2 als Privatkläger auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts
G._______ vom (…) 2015 war festgestellt worden, dass der Ex-
Ehemann/Vater die objektiven Tatbestände folgender Delikte erfüllt habe:
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (mehrfache einfache Körperverletzung zum
Nachteil einer unter Obhut stehenden Person), Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB
(mehrfache einfache Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten wäh-
rend der Ehe), Art. 181 StGB (mehrfache Nötigung) und Art. 219 StGB
(Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht). Mit Bezug auf schwer-
wiegende weitere Delikte, darunter Drohungen und qualifizierte Vergewal-
tigung, wurde festgestellt, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbe-
stand nicht erfüllt habe. Dieser erstinstanzliche Entscheid ist beim Oberge-
richt des Kantons L._______ angefochten worden.
9.4.2 Der Berufungsentscheid des (…) steht noch aus. F._______ ist damit
nicht rechtskräftig verurteilt, und es gilt die Unschulds-
vermutung.
Nach Durchsicht der Akten ist immerhin festzustellen, dass das SEM die
Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der häusli-
chen Gewalt nicht in Zweifel gezogen, sondern im Gegenteil die – zuerst
gemeinsam geführten – Asylverfahren aus diesem Grund getrennt hat.
Die bei den Akten liegenden Angaben der Beschwerdeführenden mit Be-
zug auf die familiären Gewalterfahrungen stimmen im Wesentlichen über-
ein. Bei den Akten liegen zudem verschiedene Unterlagen, die mit den ge-
schilderten Übergriffen vereinbar sind oder diese – wenngleich mehrheit-
lich indirekt – bestätigen (insbesondere Berichte und Ausführungen von
Ärzten und Psychotherapeuten; Berichte einer Beratungsstelle für Frauen;
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eine Aktennotiz und ein Hausverbot eines Durchgangszentrums wegen ge-
walttätigen Verhaltens; ein Bericht einer Schulsozialarbeiterin über die Be-
schwerdeführerin 3).
Bei dieser Aktenlage ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts fest-
zustellen, dass es den Beschwerdeführenden gelungen ist, ihre familiären
Gewalterfahrungen im Asylverfahren glaubhaft zu machen. Diese Feststel-
lung präjudiziert selbstverständlich den Ausgang des zweitinstanzlichen
Strafverfahrens in keiner Weise, zumal sich dort die Frage stellt, ob die in
Frage stehenden Delikte dem Beschuldigten zweifelsfrei nachgewiesen
werden können.
9.4.3 Gemäss Angaben im Zentralen Migrationssystem ist F._______ am
(…) 2016 aus dem Strafvollzug "in den Heimatstaat zurückgeführt" worden.
Dieser Umstand bringt für die Beschwerdeführenden ein schwer einschätz-
bares (bezüglich der Eintretenswahrscheinlichkeit wie auch der allfälligen
konkreten Konsequenzen) Risiko mit sich, im Fall einer Rückkehr nach Al-
banien auf den Ex-Mann/Vater zu treffen.
9.5 Es ergeben sich schliesslich drittens aus den Akten konkrete Hinweise
auf erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdefüh-
renden:
9.5.1 Betreffend die Beschwerdeführerin 1 wurde in diesem Zusammen-
hang unter anderem ein Fachpsychologischer Bericht vom 21. November
2014, ein Fachpsychologischer Ergänzungsbericht vom 20. Dezember
2014, ein Medikamentenblatt vom 6. Januar 2015 und ein Verlaufsbericht
vom 25. April 2016 zu den Akten gereicht. Zudem wurde auf weitere, sich
in den Vorakten befindliche medizinische Unterlagen hingewiesen.
In diesen Beweismitteln wird beschrieben, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der wiederholt erlebten Gewalterfahrungen oft Todesängste aus-
gestanden habe. Als Folge davon seien bei der Beschwerdeführerin 1
schwerwiegende psychische, verhaltensbezogene und körperliche Symp-
tome festzustellen, die unter anderem zur Diagnose einer schwergradigen
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer mittelgradig andau-
ernden Persönlichkeitsveränderung aufgrund einer Extrembelastung so-
wie weiteren somatischen Krankheitsbildern geführt habe. Im Ergänzungs-
bericht vom 20. Dezember 2014 wird ausserdem festgehalten, dass sich
nach Erhalt des negativen vorinstanzlichen Entscheids die Symptomatik
der bereits vorhandenen PTBS ausgeweitet habe. Eine Ausweisung der
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Beschwerdeführerin und ihrer Kinder wird darin als deutlich kontraindiziert
bezeichnet; sie würde "mit einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit zu einer
akuten Bedrohung der körperlichen Integrität aber auch des Lebens [der
Beschwerdeführerin 1] (Suizidalität), mit grosser Wahrscheinlichkeit auch
ihrer Kinder" führen. Dem Verlaufsbericht vom 25. April 2016 ist zu entneh-
men, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in psychotherapeutischer Be-
handlung steht. Darin wird auch festgehalten, dass eine anhaltende psy-
chische Stabilisierung und Ressourcenaktivierung erst nach Klärung der
existentiellen Frage des langfristigen Aufenthaltsortes möglich sei.
9.5.2 Der knapp (…)-jährige Beschwerdeführer 2 hat im Strafverfahren ge-
gen den Vater als Privatkläger teilgenommen. Er hatte gemäss seinen Aus-
sagen massiv unter dem gewalttätigen Vater zu leiden und musste sich
deswegen beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons
L._______ ebenfalls in Behandlung begeben.
9.5.3 Die jüngste, noch minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin 1,
die Beschwerdeführerin 3, wird in einem Bericht der Schulsozialarbeiterin
vom 13. Januar 2014 als durch die äusserst schwierige familiäre Situation
traumatisiert und psychisch sehr labil beschrieben.
9.5.4 Die Beschwerdeführerin 4 dürfte als das älteste Kind der Familie die
angeblich über viele Jahre andauernde häusliche Gewalt – gegen die Mut-
ter aber auch gegen sie selbst – am längsten miterlebt haben. Vor diesem
Hintergrund wird im ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2016 unter ande-
rem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, wobei durch psy-
chische Faktoren eine Aggravierung (Erschwerung) des ebenfalls diagnos-
tizierten chronischen Schmerzsyndroms festgestellt wird. Sie macht gel-
tend, sie sei im Jahr 2013 hauptsächlich aus Angst vor dem gewalttätigen
Vater aus der Schweiz geflüchtet und nach Albanien zurückgekehrt; dort
soll sie auch versucht haben, sich das Leben zu nehmen (vgl. Austrittsbe-
richt psychiatrische Dienste Spital J._______ vom 11. September 2015).
9.6 Unter Würdigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der
Vollzug der Wegweisung die Beschwerdeführerin 1 einer konkreten Ge-
fährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG aussetzen würde. Angesichts der
familiären Umstände ist der Wegweisungsvollzug auch mit Bezug auf die
Beschwerdeführenden 2–4 als unzumutbar zu qualifizieren (soweit nicht
ohnehin ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme infolge Minderjährigkeit
zu erfolgen hätte, vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.5 m.w.H.).
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9.7 Zusammenfassend erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden 1–4 als unzumutbar. Ausschluss-
gründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben sich aus den Akten nicht. Das
SEM ist daher anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1–4 in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
vom 5. Dezember 2014 und 25. September 20, die Fragen des Asyls und
der Wegweisung als solche betreffend, Bundesrecht nicht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind.
Die Beschwerden vom 7. Januar 2015 und 5. Oktober 2015 sind diesbe-
züglich abzuweisen.
Hingegen sind die Rechtsmittel vom 7. Januar 2015 und 5. Oktober 2015
gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des verfügten Wegweisungsvoll-
zugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt werden.
11.
Die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sind gutgeheissen und ihnen ist eine amtliche
Rechtsvertretung beigeordnet worden. Vor diesem Hintergrund sind keine
(reduzierten) Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
12.1 Den Beschwerdeführenden ist aufgrund des teilweisen Obsiegens
eine reduzierte Parteientschädigung für ihnen erwachsene, notwendige
Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
12.2 Für die nicht entschädigten Vertretungskosten ist dem amtlich einge-
setzten Rechtsbeistand ein Honorar durch die Gerichtskasse zu vergüten
(vgl. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
12.3 Im Hauptverfahren E-114/2015 wurde keine Kostennote eingereicht.
Im konnexen Verfahren E-6288/2015 hat hingegen eine Angestellte des
Advokaturbüros des beigeordneten Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Jüsi,
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Seite 23
ihre Kostenaufstellung zu den Akten gereicht; darin werden Vertretungs-
kosten von rund 2500 Franken ausgewiesen, was dem Umfang und der
Komplexität jenes Verfahrens offenkundig nicht angemessen erschiene.
12.4 Unter Berücksichtigung der Verfahrensumstände und der übrigen in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 und Art. 8 ff.
VGKE) sind die gesamten notwendigen Vertretungskosten für beide Ver-
fahren auf Fr. 3000.– festzusetzen (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteile). Die Hälfte dieses Betrages ist dem SEM zur Vergütung als Par-
teientschädigung aufzuerlegen, die andere Hälfte ist dem beigeordneten
Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-114/2015 und E-6288/2015 werden aufgrund
des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs aus prozessöko-
nomischen Gründen vereinigt.
2.
Die Beschwerden vom 7. Januar 2015 und 5. Oktober 2015 werden im
Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, werden die Beschwerden gutgeheissen.
3.
Die jeweiligen Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügungen des SEM
werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen die Beschwerdefüh-
renden 1–4 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerenden für die beiden
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1500.– auszurichten.
6.
Das restliche Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird für die beiden
Verfahren auf Fr. 1500.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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