B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1142/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 14. März 2011 zusammen mit ihrem
Sohn und ihrer Tochter erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfü-
gung vom 18. Januar 2012 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-988/2012 vom 22. Oktober
2013 ab. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 26. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein
zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung brachte sie vor, sie sei eine ge-
bürtige Sunnitin und habe mit der Heirat zum alewitischen Glauben kon-
vertiert. Anlässlich eines Telefonates mit einer Cousine habe diese erklärt,
eine Rückkehr ohne Ehemann sei eine schwerwiegende Ehrverletzung.
Namentlich ihre sunnitischen Verwandten würden dies nicht akzeptieren.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin die Kopie eines Schreibens
von Nachbarn betreffend die Suche nach der Familie sowie eine Bestäti-
gung über die Mitgliedschaft der Familie beim kurdischen Kulturverein
B._______ zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, verpflichtete den
zuständigen Kanton mit dessen Vollzug und stellte der Beschwerdeführe-
rin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu.
D.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, ihr sei vollum-
fängliche Einsicht in sämtliche Akten sämtlicher Verfahren sämtlicher Fa-
milienmitglieder zu gewähren und eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Eventua-
liter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung und zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
zurückzuweisen. Eventualtier sei die Verfügung aufzuheben und die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualtier sei der
Vollzug der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
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Asylgesuch des Ehemannes zu sistieren. Eventualtier sei die Verfügung
aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 wies der Instruktionsrichter
die Anträge auf Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung ab. Sodann sis-
tierte er das Verfahren bis zum 28. März 2014 und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des AsylG [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Diese Be-
stimmung wurde mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderungen von
14. Dezember 2012 per 1. Februar 2014 aufgehoben. Gemäss Über-
gangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen
für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und somit auch für das
vorliegende Verfahren – bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum AsylG, AS 2013
4387).
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen (aArt. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorin-
stanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das vorliegende Verfahren wird, wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 13. März 2014 festgehalten, mit dem Beschwerdeverfahren der
Tochter (E-1135/2014), demjenigen des Sohnes (E-1137/2014) sowie
demjenigen des Ehemannes (E-1670/2014) der Beschwerdeführerin in-
soweit koordiniert, als alle Urteile vom gleichen Spruchkörper behandelt
und zeitgleich ergehen werden. Darüber hinaus ist ohne weiteres selbst-
verständlich, dass allfällige Erkenntnisse aus dem einen Verfahren in den
übrigen Verfahren der Familie Berücksichtigung finden. Es erübrigt sich
somit, auf die diesbezüglichen Ausführungen, namentlich die behauptete
Verletzung von Art. 8 EMRK, weiter einzugehen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin stellt in der Rechtsmitteleingabe zu Recht
fest, dass die Erwägung unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung, wo-
nach das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylge-
such ihres Ehemannes sistiert werde, mit der im Dispositiv angesetzten
Ausreisefrist nicht vereinbar ist. Indes ist ihr aus diesem offensichtlichen
Versehen der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen. Der von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Beschwerde kommt die aufschiebende
Wirkung zu, und wie vorstehend unter Ziffer 4 festgehalten, wird das Ver-
fahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes inso-
weit koordiniert, als die beiden Urteile zeitgleich ergehen.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Akteneinsichts-
rechts. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2014 hat der Instruktions-
richter festgestellt, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör vorliegt. Weiter hat er festgestellt, die Beschwerdeführerin habe
keinen Anspruch auf Vereinigung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer
Verwandten und insoweit auf Erlass nur einer Verfügung. Es liegt weder
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eine Verletzung von Bundesrecht noch eine solche von Art. 8 ERMK vor.
Soweit in diesem Zusammenhang noch vorgebracht wird, es sei unhalt-
bar, dass die Vorinstanz unterschiedliche "Entscheidformen" gewählt ha-
be, ist der nicht näher begründete Einwand ebenfalls unbehelflich. Ob die
Vorinstanz allenfalls zu Unrecht auf das zweite Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eingetreten ist, ist separat zu prüfen (E. 6).
5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt,
die Furcht vor negativen Reaktionen seitens Verwandter sei gegens-
tandslos, da der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfah-
rens des Ehemannes sistiert werde. Sodann handle es sich beim Schrei-
ben der Nachbarn sowie der Mitgliedschaftsbestätigung um Gefälligkeits-
schreiben. Damit hat die Vorinstanz hinreichend dargetan, weshalb keine
Hinweise dafür vorliegen würden, dass seit Abschluss des ersten Asylver-
fahrens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen vermöchten. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass ei-
ne sachgerechte Anfechtung möglich war.
5.4 Auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
richtig und vollständig abgeklärt, geht fehl. Die Ansicht der Beschwerde-
führerin, die Vorinstanz hätte zwingend abklären müssen, ob die einge-
reichten Beweismittel tatsächlich Gefälligkeitsleistungen seien, richtet
sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, sondern
gegen die Würdigung des Beweismittels. Darauf ist nachfolgend einzuge-
hen. Sodann führt die Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise aus,
aus welchen Gründen vorliegend eine ergänzende Anhörung oder eine
Botschaftsabklärung hätte durchgeführt werden müssen. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
6.
6.1 Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolg-
los ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
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die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
6.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, welche geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, ist praxisgemäss von einem engen Ver-
folgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Dabei ist ein ge-
genüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen.
Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf ei-
ne relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind
(BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
6.3 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem zweiten Asylgesuch seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach
nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen. Die Furcht vor negativen Reaktionen seitens Verwandter sei
gegenstandslos, da der Vollzug der Wegweisung bis zum Abschluss des
Verfahrens des Ehemannes sistiert werde. Sodann handle es sich sowohl
beim Schreiben der Nachbarn als auch bei der Mitgliedschaftsbestätigung
um Gefälligkeitsschreiben.
6.4 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest, es
würden Hinweise auf Verfolgung vorliegen. Der vorinstanzliche Schluss
ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird dar-
gelegt, aus welchen Gründen keine Hinweise auf Verfolgung gegeben
sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht
geeignet, diesen Schluss in Frage zu ziehen. Namentlich wird lediglich
behauptet und in keiner Weise substantiiert dargetan, inwiefern der Quali-
fizierung der eingereichten Beweismittel willkürlich, das heisst nicht nach-
vollziehbar und ohne vernünftiges Argument, sein soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat plausibel dargelegt, bei beiden
Schreiben handle es sich nicht um amtliche Schreiben, weshalb diesen
privaten Schreiben kein Beweiswert zukomme. Die Vorinstanz ist somit
auf das das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
eingetreten.
7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin ver-
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fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
9.
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch den Akten erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind.
In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von
der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausge-
gangen wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
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tur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor.
Da das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehe-
mannes koordiniert ergeht, ist auf die Ausführungen zur Rückkehr der
Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau nicht weiter einzugehen. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine türkische Identitätskarte,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: