B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1142/2018
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, Eritrea;
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Februar 2017 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. April 2017 wurde sie von der Vorinstanz
als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährt.
Im Rahmen des Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sei habe
am (…) 2012 in Eritrea B._______ geheiratet, der ebenfalls eritreischer
Staatsangehöriger sei. Nach seiner Desertion sei er im Jahr 2014 alleine
nach Äthiopien gereist. Sie sei ihm im November 2014 gefolgt. In Äthiopien
hätten sie zusammen im Flüchtlingscamp C._______ gelebt. Im Februar
2016 sei sie alleine nach Europa gereist, da sie nicht genügend Geld und
ihr Ehemann gesundheitliche Probleme gehabt habe.
B.
Am 16. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein
Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihres Ehemannes und
reichte als Beweismittel eine Heiratsurkunde in Kopie sowie drei Fotos ein.
C.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 bewilligte die Vorinstanz die Einreise
des Ehemannes in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familien-
zusammenführung ab.
D.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrem
Ehemann die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen. Prozessual beantragte sie die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und
die amtliche Verbeiständung.
Als Beweismittel gab sie eine Heiratsurkunde im Original zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um
amtliche Verbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 20. März 2018 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Vor-
instanz habe sie anlässlich der Anhörung in Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs erst bei der Rückübersetzung zum Zusammenleben mit ihrem Ehe-
mann nach der Heirat befragt. Damit sei die Vorinstanz ihrer Abklärungs-
pflicht nicht nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungs-
pflicht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, das Gesuch um Familienzusam-
menführung zu begründen – was sie vorliegend nicht getan hat – und ihr
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wichtig erscheinende Sachverhaltselemente und Beweismittel beizubrin-
gen.
Entgegen ihrer Ansicht kann aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs
kein Anspruch auf eine weitergehende Befragung abgeleitet werden. Im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann es aufgrund der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes geboten erscheinen, einer Gesuchstellerin die Möglichkeit einer Stel-
lungnahme einzuräumen oder eine weitere Befragung durchzuführen. Ob
einer Gesuchstellerin die Möglichkeit dazu eingeräumt wird, ist demnach
nicht eine Frage deren verfahrensrechtlichen Anspruches, sondern der
Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1994 Nr. 13). Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der
Anhörung sowohl zu ihrer familiären Situation als auch zu den Fluchtum-
ständen, zur Aufenthaltsdauer in Äthiopien, zu ihrer alleinigen Weiterreise
in die Schweiz sowie zur Situation des in Äthiopien verbliebenen Eheman-
nes befragt (vgl. SEM-Akten A18/18 F60 ff. und F102 ff.). Aufgrund dieser
Parteiauskünfte der Beschwerdeführerin im Asylverfahren und der einge-
reichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) erachtete die Vorinstanz den
Sachverhalt als hinreichend erstellt. Bei dieser Sachlage war sie nicht ge-
halten, weitere Beweismassnahmen zu ergreifen, namentlich die Be-
schwerdeführerin anzuhören. Die erhobene Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung erweist sich somit als unbegründet.
5.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsbe-
rechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und BVGE 2017
VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea als auch aus Äthiopien
keine Familiengemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
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Ehemann bestand, mithin die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4
nicht erfüllt seien.
Zur Begründung führte sie aus, gemäss den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Anhörung habe sie am (…) 2012 in D._______ gehei-
ratet und ihr Ehemann habe in der 26. Runde einrücken müssen. Deshalb
hätten sie keinen gemeinsamen Haushalt begründet beziehungsweise sei
sie bei ihren Eltern und Geschwistern in D._______ geblieben. Ab (…)
2013 sei sie in Sawa gewesen, um das 12. Schuljahr zu absolvieren. Ende
(…) 2014 sei sie für einen einmonatigen Urlaub nach D._______ zurück-
gekehrt. Nach Ablauf dieser Frist hätte sie nach Sawa zurückkehren müs-
sen, was sie nicht gewollt habe, weshalb sie sich zu ihren Grosseltern res-
pektive zu ihrem Onkel begeben habe, um sich zu verstecken. Am (…)
2014 habe sie Eritrea verlassen. Ihr Ehemann sei schon früher ausgereist.
Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Be-
schwerdeführerin nach ihrer Heirat am (…) 2012 mit ihrem jetzigen Ehe-
mann, der kurz darauf nach Sawa habe einrücken müssen, in einem ge-
meinsamen Haushalt gelebt oder die ernsthafte Absicht gehabt habe, in
naher Zukunft mit ihm zusammenzuleben. Ihren Aussagen liessen sich so-
dann keine Hinweise entnehmen, dass der Umstand, dass sie während der
Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa von ihrem Ehemann getrennt
gewesen sei, sie belastet habe oder dass sie ihn vermisst habe. Sie habe
anlässlich der Anhörung ihren Ehemann erst erwähnt, als sie konkret auf
ihren Zivilstand angesprochen worden sei. Gegen eine ununterbrochene
Beziehung spreche ferner der Umstand, dass sie nicht als Paar aus Äthio-
pien, wo sie sich wiedergetroffen hätten, ausgereist seien und sie dazu
bloss erklärt habe, er sei gesundheitlich angeschlagen gewesen und die
finanziellen Mittel für eine gemeinsame Ausreise hätten nicht gereicht.
Schliesslich habe sie erst rund vier Monate nachdem sie einen positiven
Asylentscheid erhalten habe, ein Gesuch um Familienzusammenführung
eingereicht.
6.2 In der Rechtmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Vorinstanz habe die Einreise ihres Ehemannes zu Unrecht verweigert. Die
Heirat am (…) 2012 werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Als ihr Ehe-
mann im (…) 2012 nach Sawa habe gehen müssen, habe sie die Wochen-
enden wieder bei ihrer Familie verbracht, um diese im Haus und auf dem
Feld unterstützen zu können. Für sie sei anlässlich der Anhörung völlig
selbstredend gewesen, dass sie und ihr Ehemann nach der Heirat zusam-
mengelebt hätten. Etwas Anderes sei im eritreischen Kontext auch nicht
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denkbar respektive üblich. Weiter spreche für eine ununterbrochene, in-
takte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft der Umstand,
dass sie sich als Ehepaar in Äthiopien wiedergefunden und rund eineinhalb
Jahre im Flüchtlingslager C._______ zusammengelebt hätten. Sodann
müsse das Argument der Vorinstanz, wonach sie «erst» vier Monate nach
der Asylgewährung das Gesuch für ihren Ehemann gestellt habe, klar zu-
rückgewiesen werden. Es sei bekannt, dass von der Asylgewährung bis
zum ersten Termin beim neu zuständigen Sozialdienst mehrere Wochen
vergehen können. Schliesslich hätten sie sich durch die alleinige Weiter-
reise der Beschwerdeführerin nicht freiwillig getrennt, sondern seien durch
äussere Umstände dazu gezwungen worden. Ihr Ehemann habe eine
(…)verletzung und sei nicht in der körperlichen Verfassung, die Strapazen
einer Weiterreise mitzumachen. Bei einer gemeinsamen Flucht hätte das
Geld nicht weit gereicht und ihr Ehemann wäre gezwungen gewesen zu
arbeiten, was aufgrund seiner (…)verletzung nicht möglich gewesen wäre.
6.3 Vorab ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass der vorinstanzli-
che Vorhalt, sie habe vier Monate bis zur Einreichung des Gesuchs zuge-
wartet, in Anbetracht der dargelegten zeitlichen Umstände nicht gegen sie
gewertet werden kann.
Der rechtliche Bestand der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und
B._______ wird vom Gericht wie bereits von der Vorinstanz nicht in Frage
gestellt. Entscheidend ist jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdeführe-
rin im Jahr 2014 Eritrea verlassen und danach eineinhalb Jahre in Äthio-
pien mit ihrem Ehemann zusammengelebt, bis sie sich allein zur Weiter-
reise nach Europa entschlossen hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür,
dass sie während ihres Aufenthalts in Äthiopien, asylrechtlich relevanten
Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre und sie sich mit ihrer Ausreise un-
freiwillig von ihrem Ehemann getrennt hätte. Sie begründete ihre alleinige
Ausreise einzig damit, das Geld habe für eine Weiterreise nicht für beide
gereicht und ihr Ehemann habe (…)probleme. Zudem habe sie im Camp
C._______ nicht dauerhaft bleiben können (vgl. SEM-Akten A18/18 F59).
Diese Gründe könnten zwar im Rahmen einer verfolgungsindizierten
Flucht bezüglich der Unfreiwilligkeit der Trennung durchaus eine Rolle
spielen. Für sich allein vermögen sie allerdings die Unfreiwilligkeit der Tren-
nung der Familiengemeinschaft – entgegen der auf Beschwerdeebene ver-
tretenen Ansicht – nicht zu begründen. Da das Erfordernis der Trennung
durch Flucht nicht erfüllt ist, ist irrelevant, dass der Wille der Beschwerde-
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führerin und ihres Ehemannes zur Aufrechterhaltung der Familiengemein-
schaft angeblich stets gegeben war respektive keine (dauerhafte) Tren-
nungsabsicht bestanden haben soll.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51
Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind und die Vorinstanz zu Recht die Einreise
nicht bewilligt sowie das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt
hat.
Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung die-
ser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Fami-
liennachzug nach den Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgeset-
zes (AIG, SR 142.20) vorbehalten bleibt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfü-
gung vom 2. März 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde
und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin