B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1142/2020
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Ver-
fahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienauf-
nahme (PA) vom 24. Dezember 2019 und der Anhörung vom 6. Februar
2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______, wo er bei seiner Mutter gelebt und als (…) zwei
eigene (…) geführt habe, welche er jedoch rund vier oder fünf Monate vor
seiner Ausreise zugemacht habe. Er habe sich überlegt, sich konfessions-
los zu stellen oder sich gegebenenfalls auch zu einer anderen Religion zu
bekennen. Er interessiere sich zurzeit für andere Religionen, insbesondere
das Christentum. Deshalb sei er in Bekanntschaft mit einem christlichen
Kollegen getreten, welcher ihm die positiven Seiten des Christentums habe
aufzeigen wollen. Mitte August 2019 sei er mit ihm in die Stadt C._______
gefahren, um dort eine verborgene orthodoxe Kirche zu besuchen. Er habe
jedoch weder an einem Gottesdienst teilgenommen, noch dies überhaupt
beabsichtigt. Als er lediglich das hölzerne Kreuz in dem ansonsten vollkom-
men weiss gestrichenen Raum betrachtet habe, sei die Kirche von der Po-
lizei gewaltsam gestürmt worden und habe ihn zusammen mit allen ande-
ren anwesenden Personen auf den Polizeiposten gebracht. Der Polizei
habe er angegeben, keiner Religion anzugehören. In der Folge sei er (…)
lang in Polizeigewahrsam gewesen und nur deshalb freigelassen worden,
weil sein Vater Geld bezahlt habe. Anschliessend habe er aufgrund seiner
Abtrünnigkeit vom Islam eine Vorladung zu einem Gerichtstermin am
(…) September respektive (…) November 2019 erhalten, welchen er je-
doch nicht wahrgenommen habe. Stattdessen sei er nach der Haftentlas-
sung direkt zum Meer gegangen, wo er auf einen Schlepper gewartet habe.
Am (…) November 2019 sei er mit einem Boot nach Spanien gelangt, von
wo er über Frankreich in die Schweiz gereist sei.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fotokopie seines algerischen Reise-
passes zu den Akten.
B.
Am 13. Februar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die schriftliche Stellungnahme er-
folgte gleichentags.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 – eröffnet gleichentags – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichti-
gen Akten an.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2020 (Datum Poststempel: tags darauf)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung sowie eventualiter die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un-
ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2020 bestätigte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten zu können.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
27. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid mit der Unglaubhaf-
tigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung aus
Gründen der Abtrünnigkeit vom Islam.
So garantiere die algerische Verfassung die Meinungs- und Gewissensfrei-
heit. Auch sei die Konversion vom Islam zum Christentum nicht gesetzlich
verboten. Weiter sehe das algerische Gesetz bei einem Strafverfahren vor,
dass die betreffende Person eine Vorladung der Kriminalpolizei erhalte und
vor der Staatsanwaltschaft erscheinen müsse, wobei darin klar formuliert
sein solle, dass die Person einem Strafverfahren unterliege und vor dem
Staatsanwalt erscheinen solle. Es sei dabei trotz eines laufenden Strafver-
fahrens möglich, Algerien legal zu verlassen, solange kein Haftbefehl ge-
gen die entsprechende Person vorliege.
Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerde-
führer von der Polizei in einer verborgenen Kirche festgenommen und für
(…) in Polizeigewahrsam genommen worden sei. Unklar sei auch, weshalb
er eine mehrere hundert Kilometer entfernte verborgene Kirche in
C._______ habe aufsuchen müssen, da es in Algerien auch etliche offiziell
genehmigte Kirchen gebe. Er habe doch nicht einmal die Absicht gehabt,
an einem Gottesdienst teilzunehmen oder irgendwelche christlichen Schrif-
ten auszuleihen. Ebenfalls erstaunlich sei, wonach die von ihm beschrie-
bene Kirche in keiner Art und Weise dem Aussehen einer orthodoxen Kir-
che entspreche, welche überaus reich bemalt und mit unzähligen Ikonen
behangen seien. Seine Antworten hätten zudem auf eine absolute Un-
kenntnis des christlichen Glaubens wie auch auf eine geradezu augen-
scheinlich geringe Motivation, diesen Glauben überhaupt verstehen zu
wollen, hingewiesen. Aufgrund dessen müsse auch seine Festnahme, die
(…) in Polizeigewahrsam sowie die Gerichtsvorladung als unglaubhaft
qualifiziert werden, habe er diese doch auf keine Art und Weise belegt. Es
wäre zu erwarten gewesen, dass er die Gerichtsvorladung hätte vorweisen
können.
Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und mög-
lich.
5.2 Zur Begründung seines Hauptbegehrens machte der Beschwerdefüh-
rer in seiner Beschwerdeeingabe vom 25. Februar 2020 zunächst geltend,
dass sein Fall nicht geeignet sei, im Rahmen des beschleunigten Verfah-
rens beurteilt zu werden. Es seien weitere Abklärungen über die Lage von
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Atheisten und Christen in Algerien sowie eine ergänzende Anhörung not-
wendig. Das SEM sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen,
indem es ihn nicht explizit aufgefordert habe, die Gerichtsvorladung zu be-
sorgen. Es sei ihm auch nicht hinreichend Zeit gewährt worden, diese zu
beschaffen. Erschwerend komme hinzu, dass er sich seit dem (…) Februar
2020 in Haft befinde und somit bloss eingeschränkte Möglichkeiten gehabt
habe, das erwähnte Beweismittel zu beschaffen. Im Weiteren habe das
SEM sich zu wenig mit der tatsächlichen Situation von Christen und Athe-
isten in Algerien sowie der konkreten Situation des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Während Konvertiten in der algerischen Gesellschaft
einigermassen akzeptiert seien, verhalte es sich mit Atheisten wohl anders.
Die vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente seien ihm ausser-
dem in der Anhörung nicht vorgehalten worden, womit sein rechtliches Ge-
hör verletzt worden sei.
Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, dass sich das SEM im Asylentscheid darauf beschränkt
habe, seinen Vorbringen anhand von subjektiven Interpretationen – wie
seinen Kenntnissen über das Christentum oder das Aussehen einer ortho-
doxen Kirche – die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Zudem hätte es sich mit
der tatsächlichen Verfolgung von Christen und Atheisten in Algerien besser
auseinandersetzen und nicht nur auf die gesetzliche Lage hinweisen müs-
sen. Auch habe es seine mit Realkennzeichen versehene Schilderungen
der Kirche in C._______ sowie der Festnahme nicht zu seinen Gunsten
berücksichtigt.
Ihm drohten aufgrund seiner «Abtrünnigkeit» in Algerien ein Strafverfahren
sowie möglicherweise eine Freiheitsstrafe. Es sei zweifelhaft, ob ein sol-
ches Verfahren rechtsstaatlichen Vorgaben genügen würde, womit er bei
einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten habe.
6.
In einem ersten Schritt sind die formellen Rügen zu beurteilen, da sie al-
lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
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2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄHNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.2
6.2.1 Der Argumentation des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Haft
keine Möglichkeit gehabt zu haben, das Beweismittel (gerichtliche Vorla-
dung) zu organisieren, ist nicht zu folgen. Auch wenn durch die Haft die
Kommunikationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers eine Einschrän-
kung erfahren haben, so wäre es seinem Rechtsvertreter dennoch prob-
lemlos möglich gewesen, an seiner statt die Person zu kontaktieren, wel-
che angeblich im Besitz seiner Dokumente (eine Gerichtsvorladung sowie
Identitätsdokumente im Original) sei. Dies ist eine der Kernfunktionen einer
Rechtsvertretung, Handlungen in Vertretung des Vertretenen vorzuneh-
men und Beweismittel zu beschaffen. Im Weiteren ist mit aller Deutlichkeit
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ohnehin bereits anlässlich
der PA ausdrücklich belehrt wurde, Beweismittel unverzüglich zu beschaf-
fen und abzugeben (vgl. vorinstanzliche Akte […]-11/9 [nachfolgend Akte
11], Einleitende Fragen, Mitwirkungspflicht, S. 2). Entgegen seiner Ansicht
ist es daher nicht Sache des SEM, ihn zusätzlich auch noch zu jedem Do-
kument gesondert ein weiteres Mal explizit darauf hinzuweisen, dass er
allenfalls für seine Vorbringen zentrale Beweismittel einzureichen hat. Viel-
mehr wäre es mit Blick auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG an ihm gelegen, allfällige Beweismittel, welche seine Vorbrin-
gen untermauern könnten, vollständig zu bezeichnen, zu besorgen oder
besorgen zu lassen und diese umgehend einzureichen. Angesichts des-
sen, dass er bereits an der PA am 24. Dezember 2019 darauf hingewiesen
wurde, ist auch sein Argument unbehilflich, zwischen der Anhörung und
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dem Erlass des Entscheidentwurfs nicht genügend Zeit gehabt zu haben,
dieses Beweismittel selber zu organisieren und einzureichen.
6.2.2 Die Rüge der ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts ist ebenfalls nicht zu bestätigen. Es ist zwar mit dem Beschwerde-
führer festzustellen, dass etliche Fragen zum Kerngeschehen, insbeson-
dere der Festnahme, von seiner Rechtsvertretung gestellt wurden. Im Re-
sultat ist dies jedoch irrelevant. Rechtserheblich ist lediglich, ob die Asyl-
gründe hinreichend abgeklärt wurden (was vorliegend zu bejahen ist) und
nicht, ob die der Sachverhaltsfeststellung dienenden Fragen von der die
Befragung leitenden Person selbst oder von der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers gestellt wurden.
Weiter gab er betreffend seine religiöse respektive weltanschauliche Über-
zeugung mehrmals zu verstehen, sich derer noch gar nicht sicher respek-
tive in der «Recherchephase» zu sein, beziehungsweise bezeichnete er
sich selbst als konfessionslos (vgl. Akte 20, F34, F53, F71, F85). Es ist vor
diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Anhörung
hierzu eine Klärung hätte bringen sollen. Wie das SEM zudem in seinem
Asylentscheid zur Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheid-
entwurf zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführer gar nicht zum Chris-
tentum konvertiert, weshalb sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit der
Situation der christlichen Minderheit in Algerien erübrigt. Im Weiteren ist
aus seinen Aussagen zu schliessen, dass er in Algerien nach wie vor offi-
ziell als Muslim registriert ist («Ich war Moslem und habe mir überlegt mich
konfessionslos zu stellen», vgl. A20, F34). Das Vorgehen der Vorinstanz
ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.
6.2.3 Auch seine Rüge, an der Anhörung nicht mit den vom SEM angeführ-
ten Unglaubhaftigkeitselementen konfrontiert worden zu sein, führt nicht zu
einer Gehörsverletzung. So wurde ihm der komplette Entscheidentwurf
vorgängig zur Stellungnahme zugestellt und er hätte damit Gelegenheit ge-
habt, sich zu den Erwägungen des SEM ausführlich zu äussern.
6.3 Nach dem Ausgeführten besteht keine Veranlassung, die Sache aus
formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auch der Entscheid des SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers im
beschleunigten Verfahren zu behandeln, ist nicht zu beanstanden.
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Seite 9
7.
7.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befand und sein Asyl-
gesuch ablehnte. Die Beschwerdeschrift vermag dem nichts Überzeugen-
des entgegenzusetzen. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die grundsätzlich zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II)
und obiger Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden.
Die Parteivorbringen des Beschwerdeführers sind hierbei in doppelter Hin-
sicht ungeeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu belegen. Zum einen er-
weisen sich seine Angaben – wie nachfolgend aufgezeigt wird – bereits als
unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Zum anderen wären diese indes selbst bei
Wahrunterstellung im Resultat als asylirrelevant einzustufen (Art. 3 AsylG).
7.2 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit erweisen sich die Schilderungen des
Beschwerdeführers selbst bei zurückhaltender Berücksichtigung von Plau-
sibilitätsüberlegungen als wenig lebensnah und als auffallend substanzlos.
So konnte er beispielsweise nicht einmal schlüssig erläutern, weshalb er
von B._______ eigens in das (…) Kilometer weit entfernte C._______ ge-
fahren sein will, um sich dort bloss eine Kirche anzuschauen. Vor dem Hin-
tergrund, dass es direkt in B._______ – wie er selber einräumte – eine
offizielle Kirche gegeben hätte (vgl. Akte 20, F34), ist dieses Vorgehen nicht
sinnvoll nachvollziehbar. Angesichts dessen, dass er dort auch weder an
einem Gottesdienst teilnehmen, noch sich mit der Liturgie auseinanderset-
zen, noch christliche Schriften ansehen oder sich anderweitig erkennbar
vor Ort mit der christlichen Religion vertieft auseinandersetzten wollte, er-
scheint es kaum lebensnah, dass jemand volle (…) Kilometer fährt, um sich
bloss einen weitgehend leeren, weiss gestrichenen Raum mit einem simp-
len Holzkreuz anzusehen. Auch in Bezug auf seine angebliche Auseinan-
dersetzung mit dem Christentum wies die Vorinstanz zu Recht auf seine
geradezu offenkundige Unkenntnis des christlichen Glaubens und seine
fehlende Motivation hin, diesen überhaupt genauer zu verstehen. So zeich-
nen sich seine Antworten zu den entsprechenden Fragen nicht nur durch
ihre Oberflächlichkeit und der Verwendung von Allgemeinplätzen aus. Viel-
mehr erweisen sich seine Aussagen hierzu teilweise auch als klar falsch;
wie beispielsweise seine Behauptung, wonach im Christentum bloss ein-
mal in der Woche gebetet werde (vgl. Akte 20, F68 ff.). Angesichts dessen,
dass er sich behauptungsweise seit längerem vertieft mit seiner religiösen
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Seite 10
und weltanschaulichen Überzeugung auseinandersetzt und sich im Hin-
blick auf einen allfälligen Konfessionswechsel über den christlichen Glau-
ben stetig informiert haben will, ist sein offenkundiges Unwissen mit seinen
diesbezüglichen Behauptungen schlicht nicht zu vereinbaren.
Weiter war er schliesslich auch nicht in der Lage, seine angebliche Fest-
nahme mit der zu erwartenden Substanz zu beschreiben, obwohl ihm
hierzu von seiner Rechtsvertretung mehrere Nachfragen gestellt wurden
(vgl. Akte 20, F85 ff.). Seine knappen und mehrheitlich stereotypen Schil-
derungen erwecken nicht wirklich den Eindruck von Selbsterlebtem, son-
dern erscheinen vielmehr konstruiert und überzeichnet.
In Bezug auf seine angebliche gerichtliche Vorladung ist festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer hierzu keinerlei Beweismittel ins Recht gelegt hat
und das entsprechende Vorbringen somit als unbewiesen gebliebene Par-
teibehauptung einzustufen ist. Zusätzlich erweist sich in Zusammenhang
mit der behaupteten Vorladung als wenig nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer einerseits sorgsam und vorausschauend Fotografien von
wichtigen heimatlichen Dokumenten (beispielsweise seinem Reisepass)
angefertigt hat, demgegenüber aber gerade von dem für sein Asylverfah-
ren zentralen Beweismittel – nämlich der angeblichen Gerichtsvorladung –
nicht nur keine Fotografien oder Kopien angefertigt hat, sondern dieses
zentrale Beweismittel behauptungsweise auch noch quasi einem Fremden
anvertraut und dieses hierdurch gänzlich aus seinem Herrschaftsbereich
gegeben haben will. Zusätzlich wecken auch seine inhaltlichen Angaben
zu dem besagten Dokument massive Zweifel. Im Zusammenhang mit die-
ser Vorladung – welche behauptungsweise der zentrale Grund für seine
Ausreise gewesen sein soll – erweist sich als lebensfremd, dass der Be-
schwerdeführer nicht einmal in der Lage ist, den Gerichtstermin zeitlich
richtig einzuordnen oder auch nur den Monat richtig zu benennen, in wel-
chem dieser zentrale Termin überhaupt hätte stattfinden sollte («Entweder
im September oder im November, am (…).», Akte 20, F36). Weiter kommt
hinzu, dass er sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise auch in Wider-
sprüche verstrickt hat. Während er zuvor angab, umgehend – d.h. zeitlich
also noch vor dem Gerichtstermin – ausgereist zu sein, machte er an an-
derer Stelle geltend, das Land erst am (…) November 2019 und damit erst
nach dem Gerichtstermin vom (…) November 2019 verlassen zu haben
(vgl. Akte 20, F21). Mit diesem Widerspruch konfrontiert, korrigierte er
seine Aussage dahingehend, dass er einfach vor der Gerichtsverhandlung
sein Haus im September 2019 verlassen habe und danach bis zur Ausreise
noch einige Zeit bei einem Schlepper geblieben sei (vgl. A20, F37 f.).
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Seite 11
Dass zusätzlich seine Mutter die fragliche Gerichtsvorladung zusammen
mit seiner originalen Identitätskarte und seinem originalen Reisepass einer
nicht näher spezifizierten, mit dem Beschwerdeführer auch nicht verwand-
ten Person, welche bloss zufälligerweise in Algerien in den Ferien weilte,
mitgegeben haben soll, erscheint lebensfremd. Es ist kaum anzunehmen,
dass jemand solche wichtigen Originaldokumente einer Person anver-
trauen würde, die er kaum kennt und über deren Zuverlässigkeit er keiner-
lei Kenntnisse hat. Vor diesem Hintergrund ist der Erklärungsversuch des
Beschwerdeführers, es sei seines Wissens halt verboten, solche Doku-
mente per Post nach Europa zu schicken (vgl. Akte 20, F29, F40), weshalb
man die Dokumente dieser Gelegenheitsbekanntschaft anvertraut habe,
als augenscheinliche Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Die Sachverhaltsangaben erweisen sich letztlich auch in Bezug auf die
vom Beschwerdeführer geschilderte Ausreise als wenig glaubhaft. So ist
nicht sinnvoll nachvollziehbar, weshalb er überhaupt wie von ihm behaup-
tet auf die Dienste eines Schleppers hätte angewiesen sein sollen. Der Be-
schwerdeführer war zum relevante Zeitpunkt behauptungsweise in Besitz
eines gültigen Reisepasses und einer Identitätskarte und hätte somit regu-
lär ausreisen können. Gestützt auf die Aktenlage ist daher weder nachvoll-
ziehbar, weshalb er auf die Dienste eines Schleppers angewesen gewesen
wäre, noch weshalb er sich darüber hinaus auch noch mehrere Wochen
bei diesem «am Meer» hätte aufhalten sollen. Es ist widersprüchlich und
erscheint unter der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung («Ich sagte
mir, lieber früher ausreisen […]. Ich wollte nicht mehr in der Risikosituation
bleiben.», vgl. Akte 20, F34) geradezu lebensfern, dass er, wie behauptet,
vor seiner Ausreise zunächst den angeblich anstehenden Gerichtstermin
wissentlich hat verstreichen lassen und sich stattdessen rund zwei Monate
in der Nähe des Meeres respektive beim Schlepper aufgehalten habe.
Durch ein solches Verhalten hätte er sich überhaupt erst einem allfälligen
Verhaftungsrisiko ausgesetzt (vgl. Akte 20, F36 ff.).
Die Schilderungen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als
nicht glaubhaft. Die wenigen Aspekte, die zu Gunsten des Beschwerdefüh-
rers angeführt werden könnten (wie beispielsweise die gelegentliche Ver-
wendung der direkten Rede [vgl. Akte 20, F34, F63, F67 und F85]) vermö-
gen die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente klar nicht aufzuwiegen.
7.3 Zusätzlich ist festzuhalten, dass sich die Schilderungen des Beschwer-
deführers nicht nur als unglaubhaft erweisen, sondern dass diese selbst
bei Wahrunterstellung ohnehin als nicht asylrelevant einzustufen wären.
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Seite 12
Aus seinem bloss allgemeinen Hinweis auf eine eingeschränkte Religions-
freiheit in Algerien liesse sich in casu keine konkrete Gefahr für eine asyl-
relevante Verfolgung für den Beschwerdeführer ableiten (vgl. hierzu: Urteil
des BVGer E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2). Aus der mit der Be-
schwerde eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe zur Situation von christlichen und atheistischen Menschen in Al-
gerien könnte er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal daraus
nichts Gegenteiliges hervorgeht. Selbst bei Wahrunterstellung der behaup-
teten Verhaftung und Vorladung ergäben sich somit hieraus noch keine
Hinweise, dass er aufgrund seines blossen «Interessens für das Christen-
tum» oder eines allfälligen Konfessionswechsels beziehungsweise einer
möglichen Konfessionslosigkeit bereits asylrelevante Nachteile befürchten
müsste. In Algerien sind die Ausübung des christlichen Glaubens und der
Besuch von christlichen Kirchen nicht untersagt. Vor diesem Hintergrund
besteht kein Grund zu der Annahme, dass in casu bereits ein blosses «sich
Interessieren» für christliche Werte zu einer asylrelevanten Reaktion durch
die algerischen Behörden führen würde.
7.4 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Algerien glaubhaft zu machen. Folglich hat die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylge-
such abgelehnt.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Seite 13
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Vorab ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lage
in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zumut-
bar zu bezeichnen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden vorinstanz-
lichen Erwägungen zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung des Beschwerdeführers vollumfänglich an (dort E. III). Der junge
und in der Heimat als (…) bereits sehr erfolgreich gewesene Beschwerde-
führer wird aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur bei einer Rückkehr auch nicht in eine existenzbedrohende Situation
geraten. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz wurden vom Be-
schwerdeführer auch nicht beanstandet.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind.
12.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: