B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1143/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Armenien,
B._______,
Armenien,
beide vertreten durch Samuel Häberli,
Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. November 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerinnen vom 16. Mai 2012 sowie auf dasjenige ihres
Sohnes bzw. Bruders (N […]) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig wies es sie aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die am 6. Dezember
2012 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-6326/2012 vom 18. Dezember 2012 ab. Zur Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs führte das Gericht aus, die im Bericht des
Spitals C._______ vom 6. September 2012 diagnostizierten medizini-
schen Probleme ([…]) der Beschwerdeführerin 1 könnten in Armenien
behandelt werden. Ferner sei der Vollzug auch unter dem Aspekt des
Kindeswohls zumutbar.
B.
Am 23. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführerinnen zusammen
mit ihrem Sohn bzw. Bruder das BFM, die Ausreisefrist sei aufzuheben
und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, Vollzugshandlungen
vorderhand zu unterlassen. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie
geltend, die Beschwerdeführerin 1 leide an (…). Mit Verfügung vom 25.
Februar 2013 nahm das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsge-
such entgegen und lehnte dieses ab unter Feststellung der Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 28. November 2012. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen an, die eingereichten ärztlichen Be-
richte vermöchten an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts
zu ändern, zumal sich die behandelnden Ärzte in ihren Beurteilungen be-
züglich der Ursachen der (…) Probleme vollumfänglich auf die offenbar
unverifiziert übernommenen anamnestischen Angaben gestützt hätten,
welche sich im Asylverfahren als unglaubhaft erwiesen hätten. Die im
Arztbericht vom 16. Januar 2013 erwähnte Medikation deute kaum auf
eine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Erkrankung hin. Auf-
grund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei davon auszugehen,
das Krankheitsbild sei nicht auf die als fluchtauslösend geschilderten Er-
eignisse, sondern auf die bevorstehende Rückführung in den Heimatstaat
zurückzuführen. Auch in Bezug auf die neu eingetretene (…) sei von der
Behandelbarkeit im Heimatstaat auszugehen. Von der Rückkehr in den
angestammten Sprach- und Kulturkreis seien überdies positive Folgen für
das psychische Befinden zu erwarten. Eine dauerhafte Reiseunfähigkeit
sei nicht anzunehmen. Auf die am 28. März 2013 gegen diese Verfügung
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erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
30. April 2013 mangels Leistens des Kostenvorschusses nicht ein. Am 3.
Mai 2013 setzte das BFM eine neue Ausreisefrist bis am 15. Mai 2013.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Januar 2014 stellten die Be-
schwerdeführerinnen zusammen mit ihrem Sohn bzw. Bruder beim BFM
erneut ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten, die gegenwärtige
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und sie seien
vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung ihres Gesuches führten sie aus,
aus dem eingereichten Arztbericht vom 14. Januar 2014 gehe hervor,
dass die Beschwerdeführerin 1 zwischen Februar und Dezember 2013
insgesamt sechsmal habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen,
am 11./12. Mai 2013 einen Suizidversuch verübt habe und seit Juni 2013
ein- bis zweimal wöchentlich in ambulanter Behandlung sei, wobei ihr ei-
ne (…), eine Verschlechterung der vorhandenen Symptomatik sowie eine
massive soziale Belastung diagnostiziert werde. Die Ungewissheit der
Aufenthaltssituation sowie der stets drohende Wegweisungsvollzug hät-
ten zu einer zunehmenden Verschlechterung der Symptomatik sowie zu
einer Suizidgefährdung geführt. Bei einer Ausschaffung nach Armenien
drohe eine Chronifizierung der (...) sowie ein vollendeter Suizid.
D.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 lehnte das BFM das zweite Wieder-
erwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 28. November 2012 für
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur
Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, die gel-
tend gemachte Veränderung sei nicht geeignet, den in Rechtskraft er-
wachsenen Entscheid abzuändern. In der Verfügung vom 25. Februar
2013 habe sich das BFM bereits ausführlich mit der Behandelbarkeit der
(...) in Armenien auseinandergesetzt. Die Erwägungen in jener Verfügung
sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.
April 2013 behielten ihre Gültigkeit auch unter Berücksichtigung der gel-
tend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Ferner
dürfe eine Suizidalität nicht gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen.
E.
Die Beschwerdeführerinnen liessen – zusammen mit ihrem Sohn bzw.
Bruder (E-1144/2014) – mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. März
2014 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
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schwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und die Befreiung von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten sowie des Kostenvorschusses beantragen. Auf die Be-
gründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung nicht vorsorglich aus, erteilte der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht, wies die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kosten-
vorschusses ab und erhob einen solchen. Am 7. März 2014 wurde von
den kantonalen Vollzugsbehörden ein Ausschaffungsversuch unternom-
men, welcher scheiterte.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. März 2014 ersuchten die Be-
schwerdeführerinnen um (wiedererwägungsweise) Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Kostenvorschusserlass. Gleichzeitig reichten sie einen ärztlichen Bericht
vom 20. März 2014 zur medizinischen Untersuchung der Beschwerdefüh-
rerin 1 vom 13. März 2014 betreffend ihre Reisefähigkeit zu den Akten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2014 erteilte die Instruktionsrichte-
rin der Beschwerde wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung,
verzichtete antragsgemäss auf den erhobenen Kostenvorschuss und ge-
währte ihnen wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
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nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwer-
deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden
ist – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch»
vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
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5.
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen eine we-
sentlich veränderte Sachlage seit dem 30. April 2013, dem Inkrafttreten
des Wiedererwägungsentscheids vom 25. Februar 2013, oder, da diese
Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell beurteilt worden
ist, Revisionsgründe betreffend diesen Wiedererwägungsentscheid gel-
tend machen können. Sie machen keine Revisionsgründe geltend. Hin-
gegen bringen sie in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 16. Januar
2014 vor, die Beschwerdeführerin 1 habe zwischen Februar und Dezem-
ber 2013 insgesamt sechsmal (…) hospitalisiert werden müssen, am
11./12. Mai 2013 habe sie einen Suizidversuch verübt und seit Juni 2013
sei sie ein- bis zweimal wöchentlich in ambulanter Behandlung, wobei ihr
eine (...), eine Verschlechterung der vorhanden Symptomatik sowie eine
massive soziale Belastung diagnostiziert werde. Die Ungewissheit der
Aufenthaltssituation sowie der stets drohende Wegweisungsvollzug hät-
ten zu einer zunehmenden Verschlechterung der Symptomatik sowie zu
einer Suizidgefährdung geführt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
brachten sie ausserdem vor, der Ausschaffungsversuch vom 7. März
2014 habe zu einem (...) Ausnahmezustand mit akuter Suizidalität und in
der Folge zu einer deutlichen und anhaltenden Verschlechterung des (...)
Zustandes geführt.
5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rinnen eine wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der
Sachlage darstellen. Zunächst ist fraglich, ob überhaupt eine seit dem
30. April 2013 veränderte Sachlage vorliegt, zumal bereits im ärztlichen
Bericht vom 16. Januar 2013 eine (...) diagnostiziert und im Wiedererwä-
gungsgesuch geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin 1 sei vom
Februar 2013 bis Dezember 2013 sechsmal hospitalisiert worden, was
auch einen Zeitabschnitt betrifft, der vor dem massgeblichen Stichtag
vom 30. April 2013 liegt. Ausserdem sprechen die Beschwerdeführerin-
nen in ihrer Eingabe vom 27. März 2014 selber von einer wesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Februar bzw. April 2013
und äussern sich damit nicht zur Frage, ob die Verschlechterung bereits
seit dem Februar 2013 oder erst seit dem April 2013 eingetreten ist. Ech-
te Noven sind dagegen die Vorbringen des Selbstmordversuchs im Mai
2013, der regelmässigen wöchentlichen ambulanten Behandlung seit Juni
2013 und der Suizidalität sowie der Verschlimmerung in der Folge der
Verhaftung vom 7. März 2014. Was die vorgebrachte akute Suizidgefahr
und den konkreten Selbstmordversuch im Mai 2013 betrifft, so ist auf die
konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach
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von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu
nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umset-
zung der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012). Abstrakt
wurde dies vom BFM in der Verfügung vom 25. Februar 2013 bereits er-
örtert und damit vorweggenommen. Im vorliegenden Fall wurde nicht
substanziiert dargelegt, dass die Möglichkeit solcher Massnahmen aus-
geschlossen wäre. Die konkrete Ausgestaltung geeigneter Massnahmen
ist eine Frage der Vollzugsmodalitäten und ist in diesem Verfahren nicht
näher zu erörtern. Nach dem Gesagten stellt die vorgebrachte Suizidge-
fahr keine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage dar.
Daran ändert entgegen der Beschwerde auch nichts, wenn es sich bei
der Selbstmordgefahr, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht,
nicht um eine blosse Drohung gegen den bevorstehenden Wegweisungs-
vollzug handelt. Was die Verschlechterung der Symptomatik der (...) be-
trifft, so stellt diese ebenso wenig eine wiedererwägungsrechtlich wesent-
lich veränderte Sachlage dar, zumal sie entgegen der Einschätzung im
ärztlichen Bericht vom 14. Januar 2014 nichts an der Tatsache der Be-
handelbarkeit der (...) Erkrankung in Armenien ändert. Im vom BFM in
Auftrag gegebenen ärztlichen Bericht vom 20. März 2014 wird der Be-
schwerdeführerin 1 zwar Reiseunfähigkeit attestiert, dauerhafte Reiseun-
fähigkeit geht daraus hingegen nicht hervor. Die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ist daher nicht angezeigt. Vielmehr ist dem Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin 1 bei der Ausgestaltung der Vollzugs-
modalitäten und der Ansetzung des Ausreisetermins Rechnung zu tragen.
Soweit geltend gemacht wird, die Verhaftung und der gescheiterte Aus-
schaffungsversuch vom 7. März 2014 habe eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands bewirkt, ist festzuhalten, dass damit gegenüber den
bereits berücksichtigten gesundheitlichen Problemen keine erhebliche
neue Sachlage geschaffen worden ist. Ferner ist darauf hinzuweisen,
dass die mit einer Verhaftung und zwangsweisen Ausschaffung verbun-
denen Unannehmlichkeiten mit einer freiwilligen Ausreise, wozu die Be-
schwerdeführerinnen rechtlich verpflichtet sind, vermieden werden könn-
ten. Nach dem Gesagten liegt vorliegend keine erheblich veränderte
Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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7.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde den Beschwerdeführe-
rinnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Folglich sind ihnen keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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