B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1143/2017
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin), Georgien,
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer), Irak,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
beide Georgien/Irak,
alle vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte im April 2006 erstmals in der Schweiz um
Asyl nach und machte im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom
18. April 2006 und der Anhörungen vom 12. Juni und 21. Dezember 2006
geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger, der im Kindesalter mit seiner
Familie nach Irak geflohen sei. Dort sei er am (…) 1998 verhaftet, aus po-
litischen Gründen zu Unrecht des Mordes an einem (…) beschuldigt und
im (…) 1999 zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er sei in der
Folge in diversen Gefängnissen gewesen, wo er gefoltert worden sei. Dank
der Unterstützung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK)
sei er nicht erhängt worden. Nach acht Jahren jedes Jahr würden drei
Monate von der Strafe abgezogen (d.h. 1 Jahr = 9 Monate) hätte er im
(…) 2004 entlassen werden sollen, doch stattdessen, hätten sie ihn in ein
geheimes Gefängnis gebracht, wo ihm im (…) 2006 schliesslich die Flucht
gelungen sei.
Die Vorinstanz befand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ledig-
lich eine Verfolgung im Irak beträfen, er jedoch als iranischer Staatsange-
höriger in den Iran zurückreisen könne, wo ihm keine Verfolgung drohe.
Sie verneinte daher die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil D-4729/2007 vom 9. Oktober 2007 ab.
B.
Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien stellte der Beschwerdeführer
am (…) Mai 2009 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz, wobei er an der
BzP vom 15. Mai 2009 im Grunde denselben Sachverhalt vorbrachte, aber
nun geltend machte, zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und nach
sechs Jahren entlassen worden zu sein. Überdies habe er in Italien Feinde,
die ihn umbringen wollten. Zudem gab er zu, dass er irakischer Staatsbür-
ger sei und aus Angst die iranische Staatsbürgerschaft vorgebracht habe.
Da der Beschwerdeführer nach Italien zurückkehren könne, trat die Vor-
instanz nicht auf dieses Gesuch ein und wies ihn nach Italien weg. Das
Bundesverwaltungsgericht stützte diesen Entscheid (vgl. D-1743/2010
vom 8. April 2010).
E-1143/2017
Seite 3
C.
C.a Am (…) Februar 2014 reiste der Beschwerdeführer erneut in die
Schweiz ein und ersuchte nun zusammen mit seiner Partnerin und dem
gemeinsamen Sohn um Asyl in der Schweiz.
C.b Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer BzP vom 21. Februar 2014
vor, den Beschwerdeführer am (…) 2013 in Italien religiös geheiratet zu
haben. Am (…) 2013 sei das gemeinsame Kind zur Welt gekommen. Sie
habe Georgien am (…) 2011 verlassen, da ihr Ex-Ehemann gedroht habe,
ihr die Kinder wegzunehmen. Mittlerweile habe er vernommen, dass sie
wieder verheiratet sei und habe ihr über ihre Mutter gedroht, ihren Sohn
umzubringen. Da er viele Bekannte bei der Polizei habe, habe sie diese
Probleme nie gemeldet. Sie leide überdies an Herzbeschwerden.
C.c Der Beschwerdeführer brachte an seiner BzP vom 25. Februar 2014
wiederum die bisher geltend gemachte Verfolgung im Irak vor. Er bestätigte
die religiöse Heirat mit der Beschwerdeführerin. Überdies machte er gel-
tend, dass er in Italien weder eine Zukunft noch Arbeit habe und so seine
Familie nicht ernähren könne.
C.d Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche zunächst separat und trat
aufgrund der Rückkehrmöglichkeit nach Italien mit Verfügungen vom
4. April 2014 und 2. September 2014 nicht darauf ein und ordnete die Weg-
weisung nach Italien an.
C.e Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2156/2014 vom 25. September
2014 (wegen Zugehörigkeit zur Personengruppe besonders vulnerabler
Personen) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache
an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde des Beschwerdeführers blieb
vorerst beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
C.f Nach weiteren Abklärungen trat die Vorinstanz mit Verfügung vom
10. Februar 2015 erneut nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und deren Sohn ein und wies sie aus der Schweiz weg.
C.g Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 zog die Vorinstanz ihre ablehnenden
Verfügungen vom 2. September 2014 und 10. Februar 2015 in Wiederer-
wägung.
C.h Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge die beiden dage-
gen erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführenden mit Urteilen vom
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21. Mai 2015 als gegenstandslos geworden ab (E-1065/2015 und E-
5159/2014).
D.
Am (…) 2015 kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden zur
Welt.
E.
E.a Die Beschwerdeführerin brachte an ihrer Anhörung vom 5. September
2016 vor, sie sei von ihrem Ex-Ehemann zur Ehe gedrängt und während
der (…) ehelichen Gemeinschaft praktisch zu Hause eingesperrt worden,
wobei sie kaum mehr Kontakt mit Familie und Freunden habe pflegen dür-
fen. Zwei Mal sei er auch handgreiflich geworden und während der
Schwangerschaft mit dem (…) Kind habe er sie zur Abtreibung gedrängt.
Im (…) 2010 sei sie nach einem weiteren heftigen Streit ausgezogen und
mit den (…) gemeinsamen Kindern zu ihren Eltern gezogen. Danach habe
ihr Ex-Ehemann wiederholt vor dem Haus gestanden und gedroht, ihr die
Kinder wegzunehmen. Da er überall viele Bekannte habe, hätte es keinen
Sinn gemacht, Schutz bei der Polizei zu suchen. Daher sei sie am (…) 2011
aus Georgien ausgereist, wobei sie ihre Kinder bei ihren Eltern gelassen
habe. Ihre Ehe sei in der Zwischenzeit in ihrer Abwesenheit geschieden
worden. Als der Ex-Ehemann erfahren habe, dass sie erneut geheiratet
habe und Mutter geworden sei, habe er über ihre Eltern und Personen in
Italien gedroht, sie, ihren Ehemann und ihre Kinder zu töten.
E.b Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 5. September 2016 zu sei-
nen Asylgründen angehört, wobei er wiederum die gleichen Asylgründe
geltend machte. Mittlerweile habe er erfahren, dass die PDK selbst (…)
umgebracht und ihm die Schuld daran gegeben habe. Indem die PDK ihn
als angeblichen PUK-Anhänger des Mordes bezichtigt und so der Familie
des Verstorbenen das indirekte Verschulden der PUK vorgetäuscht habe,
habe sie den ganzen Stamm dieser Familie für die PDK gewinnen können.
Der "Assaisch" (Sicherheitsdienst) habe ihn verhaftet, geschlagen, befragt
und sich geweigert, ihn der Polizei zu übergeben. Daher habe das IKRK
auf Hinweis eines bekannten Assaisch-Mitglieds interveniert und so errei-
chen können, dass der Präsident Masud Barzani die Einwilligung zur Voll-
streckung seiner Hinrichtung verweigert habe und er der Polizei übergeben
worden sei. Danach habe der "Parasten" ein Geheimdienst, der Leute
umbringen und verschwinden lasse versucht, seine Verurteilung zum
Tode zu veranlassen. Seine Eltern hätten jedoch eine Einwilligung unter-
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schreiben müssen, diese aber verweigert. Sein (…) habe indessen nach-
gegeben und unterschrieben, nachdem er geschlagen und unter Druck ge-
setzt worden sei. Auch dieses Mal habe das durch seine Eltern eingeschal-
tete IKRK verhindern können, dass er hingerichtet worden sei, weswegen
er anschliessend zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Bei
seiner Entlassung nach sechs Jahren im (…) 2004, habe man ihm hin-
gegen gesagt, die Strafe habe nur acht Jahre betragen. Kurz nach der Ent-
lassung habe man ihn erneut verhaftet und ins Gefängnis beim (…) ge-
bracht. Nach einem Monat sei ihm dank der Hilfe eines Bekannten der Fa-
milie, der dort gearbeitet habe, die Flucht gelungen, wonach er im (…) 2004
aus dem Irak ausgereist sei. Da die PDK auch in Italien grosse Macht habe,
sei er auch dort nicht vor Verfolgung sicher.
E.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im Laufe der Ver-
fahren unter anderem diverse Identitätsdokumente, den Geburtsregister-
auszug des Sohnes, die Geburtsurkunde der Tochter, diverse Dokumente
und Fotos betreffend die Haft des Beschwerdeführers im Irak mit Bestäti-
gung der Haft durch das IKRK, Kopien der Todesscheine seiner Eltern, Re-
ferenzschreiben der Sozialhilfe Basel sowie der Kindertagesstätte, diverse
Arztberichte und Arbeitszeugnisse der Beschwerdeführenden (zum Teil mit
Übersetzung), Erklärungen betreffend die Errichtung der gemeinsamen el-
terlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder sowie eine Vereinbarung be-
treffend die Erziehungsgutschriften ein.
F.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 wurde den Beschwerdeführenden
von der Vorinstanz zu der von ihr beabsichtigten Änderung der Staatsan-
gehörigkeit ihres Sohnes von der irakischen zur georgischen sowie zur Än-
derung des Familiennamens beider Kinder das rechtliche Gehör gewährt.
Diese nahmen mit Schreiben vom 4. November 2016 dazu Stellung und
legte diesem eine Kopie der Geburtsurkunde der gemeinsamen Tochter,
einen Ausdruck der Sammlung des ausländischen Namensrechts des
deutschen Bundesministeriums des Inneren und einen ärztlichen Kurzbe-
richt betreffend den Beschwerdeführer bei.
G.
Mit nun die ganze Familie betreffender Verfügung vom 23. Januar 2017
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E-1143/2017
Seite 6
H.
Mit Beschwerde vom 22. Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Anerkennung als Flüchtlinge. Eventualtiter sei ihnen die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen und den Beschwerdeführenden sei während der
Dauer des Beschwerdeverfahrens der Verbleib in der Schweiz zu gewäh-
ren.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse
Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis), unter anderem diverse Zeitungs-
artikel und Länderberichte, einen Arztbericht und Fotos, ein.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 23. Februar 2017 den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 1. März 2017 bestätigte die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürften, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährte die Instruktionsrichterin der mandatierten Rechtsvertreterin
die Gelegenheit, sich innert Frist zu den vom Gericht in den Erwägungen
genannten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin zu äussern. Zudem ersuchte sie die Vorinstanz um Vernehmlas-
sung zur Beschwerde.
K.
Am 3. März 2017 liess sich die Vorinstanz fristgemäss zur Beschwerde
vernehmen, worauf die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 5. April
2017 replizierten. Letzterem legte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote
sowie eine Kopie der Kindesanerkennung (Tochter) vor der Geburt vom
14. April 2015 bei.
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Seite 7
L.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erklärte sich mit Schrei-
ben vom 15. März 2017 mit den Bedingungen für die Einsetzung als unent-
geltliche Rechtsbeiständin einverstanden.
M.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 informierte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden über deren Eheschliessung vom (…) 2017 und
legte den entsprechenden Familienausweis bei. Es habe sich im Übrigen
herausgestellt, dass der Familienname des Beschwerdeführers E._______
und nicht F._______ laute, weshalb eine entsprechende Anpassung im
Zemis erfolgt sei. E._______ sei nun auch im Schweizerischen Zivilregister
als Familienname eingetragen. Der Sohn sei noch nicht als gemeinsames
Kind eingetragen, da hierzu noch eine Geburtsurkunde erhältlich gemacht
werden müsse.
N.
Am 31. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen-
den schliesslich eine Kopie des vervollständigten Familienausweises des
Zivilstandsamtes G._______ vom 15. Januar 2018 ein, wonach nun auch
der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden eingetragen sei.
O.
Mit Verfügung vom 3. April 2019 forderte die neu zuständige Instruktions-
richterin die Beschwerdeführenden auf, einen detaillierten Arztbericht ein-
zureichen. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin mit Schreiben
vom 10. April 2019 nach und reichte zudem eine aktualisierte Kostennote
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
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Seite 8
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 14) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Frage, ob die Vorinstanz die Staatsbürgerschaft des Sohnes sowie die
Familiennamen der Kinder zu Recht abgeändert hat, kann vorliegend offen
bleiben, zumal diese Verfügung durch die Eheschliessung der Beschwer-
deführenden und die zivilrechtliche Eintragung der Kindesanerkennung oh-
nehin obsolet geworden ist. Kinder, welche mit ihrer Geburt die Staatsbür-
gerschaft zweier Länder erlangen, dürfen in Georgien ihre doppelte Staats-
bürgerschaft bis zu ihrem 18. Lebensjahr beibehalten. Danach müssen sie
deren Aufrechterhaltung beantragen (vgl. Art. 9 Ziff. Bst. a i.V.m. Art. 10
sowie Art. 211 Ziff. 3, Organic Law of Georgia on Georgian Citizenship,
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Seite 9
, abgeru-
fen am 14. August 2019). Selbst wenn die beiden Kinder wie im Famili-
enbüchlein eingetragen beide Staatsbürgerschaften haben, steht ihnen
die georgische Staatsbürgerschaft mindestens bis zum 18. Lebensjahr zu.
Die Kinder dürften daher ohne weiteres mit der Mutter nach Georgien rei-
sen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E-1143/2017
Seite 10
4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7
Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduzier-
tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als
Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E-1143/2017
Seite 11
5.
5.1 In der Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz
aus, es sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat
eine mehrjährige Haftstrafe habe absitzen müssen. Hierzu liege auch eine
entsprechende Bestätigung des IKRK vor. Seine Aussagen zu den Um-
ständen und zum Zeitpunkt der Haftentlassung würden aber markante Wi-
dersprüche aufweisen. Auch seine Angaben zu den geltend gemachten
Umständen der Verhaftung beziehungsweise Verurteilung würden erhebli-
che Ungereimtheiten sowie unplausible Elemente zutage fördern. So habe
er während des ersten Asylgesuchs zu Protokoll gegeben, dass er eigent-
lich am (…) 2004 offiziell hätte entlassen werden sollen, stattdessen jedoch
in ein geheimes Gefängnis gebracht worden sei. Dort sei ihm im Rahmen
eines Spitalaufenthalts am (…) 2006 die Flucht gelungen. Demgegenüber
habe er anlässlich des zweiten Asylgesuchs dargelegt, dass er am (…)
2004 entlassen worden sei und den Irak fünf oder sechs Tage später ver-
lassen habe. Im Rahmen seines dritten Asylgesuchs habe er bezüglich der
Umstände der Haftentlassung nochmals eine andere Aussage gemacht.
So sei er im (…) 2004 offiziell aus der Haft entlassen und zehn Tage später
zu Hause behördlich aufgesucht, mitgenommen und ins Gefängnis (…) ge-
bracht worden. Von dort sei ihm einen Monat später mit Hilfe eines Gefäng-
nisangestellten die Flucht gelungen, worauf er im (…) 2004 den Irak ver-
lassen habe. Angesichts seiner grob widersprüchlichen und damit als un-
glaubhaft zu beurteilenden Aussagen zu den Umständen und zum Zeit-
punkt der Haftentlassung, sei davon auszugehen, dass er nach abgeses-
sener Haftstrafe offiziell aus der Haft entlassen worden und nachfolgend
keinerlei staatlichen Massnahmen mehr ausgesetzt gewesen sei. Diese
Annahme werde durch die Bestätigung des IKRK, derzufolge er am (…)
2004 aus der Haft entlassen worden sei, gestützt. Bezüglich der Umstände
seiner Verhaftung beziehungsweise Verurteilung halte der Beschwerdefüh-
rer fest, dass ihm seitens der PDK der Mord an (…) untergeschoben wor-
den sei. Anlässlich des ersten Asylgesuchs habe er hierzu ausgesagt, dass
(…) der PDK angehört hätten. Die PDK habe ihm die Zugehörigkeit zur
PUK sowie den Mord unterstellt. Im dritten Asylgesuch habe er hingegen
angegeben, die Familie des Verstorbenen gehöre als (…) Familie der PUK
an. Indem die PDK ihm sowohl die PUK-Mitgliedschaft als auch den Mord
untergeschoben habe, sei es ihnen gelungen, diese einflussreiche Familie
für die PDK zu gewinnen. Ungeachtet der Widersprüchlichkeiten in seinen
Aussagen mangle es der vorgebrachten politischen Dimension in jedem
Fall an Plausibilität, zumal die Parteien zum Zeitpunkt seiner Verhaftung im
Jahre 1998 ihre Streitigkeiten beigelegt hätten. Des Weiteren sei es ihm
nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb man ausgerechnet
E-1143/2017
Seite 12
ihn, (…), des Mordes an selbigem beschuldigt haben solle. So habe er
auch bezüglich der Identität seiner Beschuldiger unterschiedliche Angaben
gemacht. Mit Verweis auf den Umstand, dass er von den Eltern des Opfers
beschuldigt worden sei, begründe er letztlich seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Irak von dieser Familie umgebracht zu werden. Aufgrund
der Widersprüche finde seine Befürchtung keinen Rückhalt. Dasselbe gelte
für die angebliche Furcht, von der PDK getötet zu werden, zumal davon
auszugehen sei, dass er regulär aus der Haft entlassen worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe eine Verfolgung durch eine Drittperson gel-
tend gemacht, wobei es keinen Sinn gemacht habe, die Behörden um Hilfe
zu bitten. In der Tat sei kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürger
im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. Da-
raus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um
staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei bezie-
hungswiese der georgische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme.
Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität würden auch in Ge-
orgien strafbare Handlungen darstellen, welche durch die Strafverfol-
gungsbehörden geahndet würden. Mit ihrer Aussage, ihr Ex-Mann habe
Beziehungen bei der georgischen Polizei, behaupte sie, dass die georgi-
schen Behörden Personen in ihrer Situation schutzlos sich selbst überlies-
sen und darüber hinaus korrupt seien. Es gebe allerdings keine derartigen
Hinweise. Es sei ihr daher zumutbar und möglich, sich nach der Rückkehr
im Falle von Drohungen und Angriffen auf ihre körperliche Integrität seitens
ihres Ex-Ehemannes an die georgischen Behörden zu wenden und um
Schutz nachzusuchen. Sollte sich die Polizei weigern, ihr diesen Schutz zu
gewähren, so könne sie gegen dieses Verhalten der Amtspersonen vorge-
hen und sich an verschiedene Stellen wenden. Ihre Vorbringen seien daher
nicht asylrelevant. Ausserdem würden ihre Aussagen Widersprüchlichkei-
ten aufweisen und seien daher in Zweifel zu ziehen. So sei ihre Aussage,
wonach der Ex-Ehemann ihr gedroht habe, ihr die (gemeinsamen) Kinder
wegzunehmen, nicht mit der Aussage vereinbar, wonach es ihn nicht inte-
ressiere, dass sie das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten habe. Gleichzei-
tig kollidiere das vorgebrachte Interesse des Ex-Ehemannes an ihr mit dem
Hinweis, dieser führe unterdessen ein eigenes Leben und habe eine neue
Freundin. Des Weiteren vermöge sie nicht mit der gebotenen Genauigkeit
darzulegen, wie ihr Ex-Ehemann von ihrer neuen Familie erfahren haben
wolle beziehungsweise wie sie erfahren haben wolle, dass er ihr und ihrer
neuen Familie etwas anzutun gedenke. Die hohe Arbeitslosigkeit in Geor-
gien stelle keine asylrelevante Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3
AsylG oder Art. 3 EMRK dar.
E-1143/2017
Seite 13
5.2 Auf Beschwerdeebene wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe im
Rahmen seines ersten Asylgesuchs auf Anraten von Asylbetroffenen
fälschlicherweise erklärt, aus dem Iran zu stammen. Diese Falschangabe
und das Datum seiner Ausreise aus dem Irak habe er anlässlich seines
zweiten Asylgesuchs korrigiert. Er sei nicht im Jahr 2006 aus dem Geheim-
gefängnis geflüchtet, sondern 2004 entlassen worden. Dies werde auch
durch das Schreiben des IKRK bestätigt. Auch wenn die Umstände betref-
fend das Ende der Inhaftierung nicht restlos geklärt werden könnten, so
stehe doch fest, dass der Beschwerdeführer durch den langjährigen Auf-
enthalt in irakischen Gefängnissen massive Gewalt erlitten habe. Wer
solch menschenunwürdige Behandlung erfahren habe, bedürfe des Schut-
zes des Staates, in welchem er rechtmässig um Asyl ersucht habe. Insbe-
sondere traumatisierte Personen wie der Beschwerdeführer seien oft nicht
fähig, ihre Erlebnisse protokollartig oder chronologisch wiederzugeben. Die
Befragung durch ihnen nicht vertraute Amtspersonen, von denen ihr weite-
res Schicksal abhänge, sei für Betroffene strapaziös. Ob er nun offiziell aus
der Haft entlassen worden oder ob ihm die Flucht gelungen sei, ändere
nichts an den durch staatliche Organe ausgeübten Menschenrechtsverlet-
zungen.
Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin erkundige sich auch Jahre nach
ihrer Ausreise aus Georgien noch nach ihrem Verbleib. Sie stehe über die
sozialen Medien immer noch mit Freunden in Georgien in Kontakt und
habe so, sowie über Personen in der exil-georgischen Gemeinde in Italien,
von den Drohungen des Ex-Ehemannes erfahren. Dies sei entgegen der
Darlegung der Vorinstanz nicht unrealistisch. Die Beschwerdeführerin
habe Georgien nicht freiwillig, sondern auf Anraten ihrer Eltern verlassen,
da sie ihr keine Sicherheit vor allfälligen Übergriffen bieten könnten. Dass
staatliche Sicherheitskräfte eine Frau nicht vor Bedrohungen durch den
(Ex-)Partner schützen könnten, sei nicht nur in Georgien eine Tatsache.
Vorliegend sei zusätzlich von Bedeutung, dass der Drohende über Bezie-
hungen und somit über einen gewissen Schutz „von oben“ verfüge. Geor-
gien sei nicht ganz frei von Korruption und es würden nicht nur rechtsstaat-
liche Prinzipen gelten. Bereits die Umstände ihrer erzwungenen Ehe hätten
der Beschwerdeführerin zweifellos vor Augen geführt, dass die herrschen-
den patriarchalen Strukturen nicht zu ihren Gunsten bestehen würden. Sie
habe sich als Frau den herrschenden Vorstellungen zu fügen oder die Kon-
sequenzen des „Aufbegehrens“ zu tragen, denn die verletzte Ehre der Fa-
milie müsse wiederhergestellt werden. Gewalttätige Übergriffe auf Frauen
von sich rächenden Männern seien an der Tagesordnung, auch wenn nicht
mehr alle bereit seien, dies als Normalität zu akzeptieren. Aufgrund ihrer
E-1143/2017
Seite 14
Erfahrung und in der Furcht vor Angriffen ihres Ex-Ehemannes habe sie
ihre Heimat und insbesondere ihre (…) Kinder zurückgelassen. Nicht ein-
mal die menschenunwürdigen Bedingungen in Italien und die Hoffnungslo-
sigkeit ihrer dortigen Situation hätten sie dazu bewogen, an eine Rückkehr
nach Georgien auch nur zu denken. Die Vorinstanz habe sich der frauen-
spezifischen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht genügend ange-
nommen und diesbezüglich keine zusätzlichen Informationen über die
herrschenden Strukturen und Verhältnisse in Georgien eingeholt, sondern
ihr geraten, wo sie sich in Georgien beschweren könne, sollte sich die Po-
lizei weigern, der Anzeige nachzugehen. Vermutlich sei es dann zu spät,
da der Bedroher bereits unbehelligt zur Tat habe schreiten können. Die Vo-
rinstanz habe somit den Sachverhalt nicht genügend geprüft und das Vor-
liegen frauenspezifischer Fluchtgründe zu Unrecht verneint. Die Asylre-
kurskommission (ARK) habe in ihrem Entscheid im Jahre 2006 festgehal-
ten, dass auch eine Verfolgung durch Dritte asylrelevant sein könne. In Ge-
orgien stünden Frauen Übergriffen macht- und wehrlos gegenüber und
würden aus Scham oder im Namen der Familienehre auf eine Anzeigeer-
stattung verzichten. Dieser Verzicht basiere zudem in der Erfahrung, tat-
sächlich keinen Schutz zu erhalten.
5.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz darauf hin, die Beschwer-
deführenden würden in ihrem Rechtsbegehren keine neuen Elemente oder
Beweismittel anbringen, die es zu prüfen gelte.
5.4 Darauf replizierten die Beschwerdeführenden, indem sie darauf hinwie-
sen, zahlreiche Berichte und auch persönliche Dokumente eingereicht zu
haben, welche den vorgebrachten Sachverhalten eine erhebliche Bedeu-
tung verleihen würden.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt der Einschätzung der Vorinstanz an und betrachtet die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als (teilweise) unglaub-
haft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG. Zur Begründung kann vollumfänglich
auf die sorgfältige Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Aussagen
des Beschwerdeführers und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4729/2007 vom 9. Oktober 2007 verwiesen werden. Dieser bestreitet
dann auch nicht, dass seine Aussagen zur Entlassung beziehungsweise
der Flucht aus der Haft nicht kohärent seien. Dass er möglicherweise aus
politischen Gründen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war und in
E-1143/2017
Seite 15
Haft geschlagen wurde, wird weder von der Vorinstanz noch vom Bundes-
verwaltungsgericht in Zweifel gezogen. Obwohl es sich dabei um einen
sehr bedauernswerten Vorfall handelt, ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch
nicht mehr mit einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die PDK oder Gleichgesinnte zu rechnen. Die Behauptungen, er
habe Feinde in Italien und ein Freund habe ihm erzählt, er sei durch jeman-
den in einem Auto beobachtet worden (vgl. C87 F72) sind nicht im Gerings-
ten substanziiert worden und vermögen keine Verfolgung des Beschwer-
deführers in Italien zu begründen. Zudem habe diese Gefahr schon vor
dem zweiten Asylgesuch bestanden; zwischen seiner Rückkehr nach Ita-
lien im Jahr 2010 bis zur Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2014
scheint ihm jedoch nichts widerfahren zu sein (vgl. C87 F73). So brachte
er diese angeblichen Probleme auch erst auf entsprechende Nachfrage
des Hilfswerksvertreters vor (vgl. C87 F72 f.).
6.2 Mit dem Grundsatzentscheid der ARK vom 8. Juni 2006 (vgl. EMARK
2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechen-
barkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt, wonach Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht mehr von der Frage ihres Urhe-
bers, sondern vom Vorhandensein adäquaten Schutzes durch den Heimat-
staat abhängt. Nach dieser heute massgeblichen Theorie kann eine Ver-
folgung durch nichtstaatliche Akteure flüchtlingsrechtlich relevant sein.
Diese würde auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes aber voraussetzen, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist,
im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend
zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funk-
tionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist,
wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit prä-
ventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein aus-
reichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Ver-
folgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimat-
staates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18).
Den Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Schutzfähigkeit und Schutz-
willigkeit der georgischen Behörden wurde in der Beschwerdeschrift nichts
Substanzielles entgegengehalten, sondern lediglich pauschal ausgeführt,
korrupte oder fehlende staatliche Strukturen würden eine Schutzgewäh-
rung vor Übergriffen Dritter verunmöglichen. Dieser Aussage kann zu-
mindest in dieser Form nicht zugestimmt werden, auch wenn nicht in Ab-
rede zu stellen ist, dass Korruption eine grosse Herausforderung für den
E-1143/2017
Seite 16
georgischen Staat darstellt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken,
dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren jedoch erhebliche
Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämp-
fung gemacht haben. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Kor-
ruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt
CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen bes-
ser dasteht als beispielsweise ein Land wie Italien (vlg.
/cpi2018, abgerufen am 13. August 2019). Zudem findet auch
in Georgien ein Wertewandel statt, durch Landflucht (nach Tbilissi) und
Migrationsbewegungen und -erfahrungen im Ausland verstärkt. Seit 2010
ist die Gleichstellung von Mann und Frau per Gesetz normiert. Sodann hat
Georgien im Mai 2017 das Übereinkommen des Europarates zur Verhü-
tung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(sog. Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) ratifiziert. Die Beschwerdeführerin
führte in ihren Schilderungen sowie in ihrer Eingabe widerholt aus, dass
sie keine Anzeige gegen ihren Ex-Ehemann erstattet habe, weil dieser Be-
ziehungen zu Mitgliedern der Polizei habe. Es kann jedoch entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon ausgegangen
werden, die Behörden hätten nichts zu ihren Gunsten unternommen, falls
sie offiziell eine Anzeige erstattet hätte. Auch wäre es ihr grundsätzlich zu-
mutbar und möglich gewesen, sich einen Anwalt zu nehmen und an eine
übergeordnete Behörde zu wenden, falls die Polizei eine Anzeige nicht ent-
gegengenommen hätte, zumal es sich hier offensichtlich um kriminelle
Handlungen einer Einzelperson, deren Namen sie kannte, handelte, wes-
halb eine Anzeige durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies umso
mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unpolitische Person
handelte.
Dass der Ex-Ehemann nun ein eigenes Leben führe, eine neue Freundin
habe und sich nicht für das Sorgerecht der gemeinsamen Kinder interes-
siere, spricht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen die vor-
gebrachten Drohungen. Es ist durchaus möglich, dass dieser sich durch
die Scheidung und die erneute Heirat seiner Ex-Ehefrau derart in seiner
Ehre verletzt fühlt, dass er solche Drohungen ausgesprochen hat. Dies än-
dert jedoch nichts daran, dass es sich um eine Drohung einer Drittperson
handelt, vor welcher man wie dargelegt in einem Staat wie Georgien
Schutz finden sollte.
6.3 Folglich ist es weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdefüh-
rerin gelungen, asylrelevante Vorbringen vorzubringen, weshalb ihre Be-
schwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E-1143/2017
Seite 17
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-1143/2017
Seite 18
9.
9.1 Die Vorinstanz legte in ihrer Verfügung diesbezüglich dar, weder die im
Irak noch die in Georgien herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden grundsätzlich gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in
diese Heimatstaaten sprechen. Das SEM erachtet insbesondere den Weg-
weisungsvollzug nach Georgien als zumutbar. Das georgische Ausländer-
gesetz sehe vor, dass der Vater eines Kindes mit georgischer Staatsbür-
gerschaft eine permanente Aufenthaltsbewilligung beantragen könne.
Diese sei unbeschränkt gültig und werde persönlich oder durch einen no-
tariell bevollmächtigten Vertreter bei der zuständigen Behörde in Georgien
beantragt. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug der Wegweisung nach
Georgien im Familienverbund als zumutbar zu erachten. Es liessen sich
vorliegend denn auch keine individuellen Gründe eruieren, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Georgien sprechen würden.
Die Beschwerdeführerin verfüge über ein intaktes familiäres und soziales
Beziehungsnetz. Ihre Familie lebe in einer Eigentumswohnung in
H._______, womit sie dort auch über eine gesicherte Wohnsituation ver-
füge. Sie habe überdies eine Ausbildung als (…) abgeschlossen, weswe-
gen davon auszugehen sei, dass sie nach ihrer Rückkehr eine Erwerbstä-
tigkeit werde aufnehmen und so zum Lebensunterhalt der Familie beitra-
gen können. Beim Beschwerdeführer sei eine (…) diagnostiziert und eine
Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung der Traumafolge-
störung sowie eine Optimierung der medikamentösen Therapie empfohlen
worden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter einer (…) sowie
unter einer (…) zu leiden, weswegen sie Beruhigungstabletten einnehme.
Sie leide überdies seit längerem an einer leichten bis mittelschweren (…)
sowie unter Anpassungsproblemen bei veränderten Lebensumständen.
Hierzu sei grundsätzlich festzuhalten, dass eine entsprechende Behand-
lung in Georgien gewährleistet sei. Die Kosten würden teilweise vom Staat
übernommen. Dies gelte auch für ausländische Staatsangehörige mit le-
galem Aufenthaltsstatus in Georgien. In Georgien gebe es zwei Arten der
staatlichen Unterstützung: erstens die kostenlose Behandlung bestimmter
Krankheiten und Zielgruppen und zweitens die kostenlose oder vergüns-
tigte Krankenversicherungen, welche die Grund- und Notfallversorgung ab-
decken würden. Die Behandlungskosten verschiedener psychischer
Krankheiten würden innerhalb des „State Program Menal Health“ vom
Staat übernommen. Allerdings falle die Behandlung von (…) und (…) nicht
unter dieses Programm. Bei fehlenden finanziellen Mitteln entstehe jedoch
ein Anrecht auf kostenlose oder vergünstigte Krankenversicherungen, wel-
che die Grund- und Notfallversorgung abdeckten. Gewisse Krankenversi-
E-1143/2017
Seite 19
cherungspakete könnten die Behandlung von (…) und (…) enthalten, an-
dere würden diese Behandlung ausschliessen. Es sei den Beschwerdefüh-
renden zuzumuten, sich nach der Rückkehr nach Georgien bei Bedarf der
dort vorhandenen medizinischen Infrastruktur anzuvertrauen. Was die Fi-
nanzierung der allenfalls benötigten medizinisch-ärztlichen Weiterbehand-
lung anbelange, sei auch die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehr-
hilfe hingewiesen, welche nicht nur in Form der Mitgabe von Medikamen-
ten, sondern auch der Organisation und Übernahme von Kosten für not-
wendige Therapien bestehen könne. Somit würden sich aus den Akten
keine individuellen Gründe ergeben, welche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Georgien im Familienverbund sprächen.
9.2 Die Beschwerdeführenden führten aus, dem Beschwerdeführer sei we-
gen seiner traumatischen Erfahrungen in der Heimat und nach seiner
schier endlosen Odyssee eine Rückführung in den Irak nicht zumutbar. Ins-
besondere könne unter keinen Umständen seiner Ehefrau und den beiden
Kindern ein Leben im Irak zugemutet werden. In der heutigen Situation und
der ständigen Bedrohung durch kriegerische Handlungen und Terroran-
schläge sei es nicht möglich, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Die Hoffnung der beiden Beschwerdeführenden, hier endlich Ruhe zu fin-
den und ein angstfreies Leben zu führen, mit der Möglichkeit einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen, auf eigenen Beinen zu stehen und den bei-
den Kindern ein Leben in Sicherheit zu ermöglichen, habe sich mit dem
erneuten negativen Asylentscheid zerschlagen. In der Zwischenzeit seien
beide Eltern in Beschäftigungsprogrammen der Sozialhilfe tätig, wo ihnen
beste Referenzen ausgestellt würden. Ihre Deutschkenntnisse würden sich
laufend verbessern und die Kinder hätten sich die Sprache in der Kinder-
tagesstätte angeeignet. Beide Eltern würden psychologisch betreut. Insbe-
sondere der Beschwerdeführer sei auf psychiatrische Hilfe angewiesen.
Gemäss den ärztlichen Berichten bestehe der Verdacht auf eine (…). Es
sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, in ihre Heimat zurückzukeh-
ren und dort ein Leben in ständiger Angst und ohne jegliche Perspektive
zu führen. Als geschiedene Frau verfüge sie nicht über ein soziales Bezie-
hungsnetz. Sie könnte mit ihrem Mann und den Kindern nicht bei ihren El-
tern wohnen. Die derzeit von ihren Eltern und der Grossmutter bewohnte
Wohnung sei in einem baufälligen Wohnblock und zu klein für sieben Per-
sonen. Wann und ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Georgien
erlaubt werden würde, sei vollkommen ungewiss. Als Iraker, welcher im
Irak wegen Tötung verurteilt und mit Gefängnis bestraft worden sei, könne
ihm die Einreise nach Georgien und der Aufenthalt verweigert werden. Die
Wegweisung nach Georgien könne somit dazu führen, dass der Vater von
E-1143/2017
Seite 20
der Familie getrennt würde. Wie der Bedarf dieser Gemeinschaft bei der
herrschenden Arbeitslosigkeit gedeckt werden solle, sei unklar. Die Arbeits-
kraft der Beschwerdeführerin sei nicht gefragt und der Beschwerdeführer
werde ohne Ausbildung und Sprachkenntnisse als Fremder keinen Vorzug
auf dem ausgetrockneten georgischen Arbeitsmarkt geniessen können.
Ausserdem werde die Familie nicht in der Lage sein, sich in Georgien eine
Krankenversicherung zu leisten. So habe die Vorinstanz selbst festgestellt,
dass der Staat die Kosten für die Behandlung der (...) nicht übernehme.
10.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak oder nach Georgien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in den beiden Heimatstaaten lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kom-
bination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlen-
des Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkom-
E-1143/2017
Seite 21
men von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkre-
ten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum AIG vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
11.2 In einem ersten Schritt, wird der Wegweisungsvollzug der gesamten
Familie in den Irak geprüft, bevor ein allfälliger Vollzug der Wegweisung
nach Georgien zu untersuchen sein wird.
11.2.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/5 eine Einschätzung der Sicher-
heitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil
und Suleimaniya vorgenommen, die auch heute weiterhin Gültigkeit bean-
spruchen kann. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Pro-
vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Da-
mit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regi-
onal Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprüng-
lich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte
eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft
nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weit-
gehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann
schliesslich auch die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder
ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der
Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung
geboten (E. 7.5.8). Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im
Einzelfall zu prüfen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, ge-
sunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien
E-1143/2017
Seite 22
mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung ange-
bracht.
11.2.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer
zwar aus I._______ stammt und dort ein soziales Netzwerk gehabt zu ha-
ben scheint. Er war aber seit dem Jahr 1998 bis zu seiner Ausreise in Haft,
seine Eltern sind verstorben und mit seinen Geschwistern hat er kaum Kon-
takt (vgl. C87 F30-36). Folglich kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er noch immer über das für den Wegweisungsvollzug vorausgesetzte
soziale Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem leiden sowohl der Beschwer-
deführer als auch die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Beschwer-
den. Aufgrund dieser Umstände ist überdies angesichts der zitierten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für Familien mit Kin-
dern bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht ist, zweifelhaft, ob es ihnen möglich
wäre, sich im Irak eine neue Existenz aufzubauen.
11.2.3 In Würdigung sämtlicher Umstände und der restriktiven Rechtspre-
chung ist daher festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden und deren gemeinsame Kinder in den Irak zum heuti-
gen Zeitpunkt unzumutbar ist. Es ist folglich der Wegweisungsvollzug nach
Georgien zu prüfen.
11.3
11.3.1 Es ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsvertreterin zu Recht
darauf hinwies, es sei nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer prob-
lemlos ein Aufenthaltsrecht in Georgien erhalten würde. Zunächst müsste
der Beschwerdeführer ein Visum "D4" beantragen. Dieses kann verweigert
werden, wenn der Gesuchsteller nicht kranken- und unfallversichert ist,
nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um in Georgien zu woh-
nen und zu seinem Herkunftsort zurückzukehren oder wenn er eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. Art. 7 i.V.m. 11 Law of Georgia
on the Legal Status of Aliens and Stateless Persons, .
org/pdfid/5343d0c24.pdf, abgerufen am 12. August 2019). Auch bei der
(späteren) Beantragung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdefüh-
rers muss nachgewiesen werden, dass die Familie über genügend Einkom-
men oder Erspartes verfügt, welches nicht weniger als das Doppelte des
Existenzminimums in Georgien betragen sollte (vgl. Infos zur Aufenthalts-
bewilligung, , abgerufen am
E-1143/2017
Seite 23
12. August 2019). Hinzu kommt, dass die Staatsbürgerschaft nach fünfjäh-
rigem Aufenthalt in Georgien beantragt werden kann, wenn sich der Ge-
suchsteller keiner schweren Strafe gegen einen Menschen schuldig ge-
macht hat (vgl. Art. 12 i.V.m. Organic Law of Georgia a.a.o.). Für eine Auf-
enthaltsbewilligung wird zwar nur eine Straffreiheit für die letzten fünf Jahre
vorgeschrieben (vgl. Art. 18 Law of Georgia on the Legal Status of Aliens
and Stateless Persons, a.a.o.), die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Mordes könnte aber zu Problemen bei der Aufrechterhaltung der
Einheit der Familie führen. Auch die Darlegung der finanziellen Verhält-
nisse wird sich als schwierig bis unmöglich erweisen, zumal die Eltern der
Beschwerdeführerin lediglich eine kleine Rente erhalten (vgl. C88 F15) und
die Beschwerdeführenden nicht erwerbstätig sind. Aufgrund der hohen Ar-
beitslosigkeitsrate in Georgien ist nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin, welche zwar eine Ausbildung als (…) genossen, aber
noch nie zuvor gearbeitet hat, ohne weiteres eine Arbeitsstelle findet. Auch
der Beschwerdeführer welcher die Landessprache nicht spricht, wie die
Rechtsvertreterin darlegt wird als Ausländer wohl nicht bevorzugt behan-
delt werden und es deshalb auf dem Arbeitsmarkt schwer haben.
11.3.2 Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführenden bei den El-
tern der Beschwerdeführerin leben könnten. Bei deren Wohnung handelt
es sich offenbar um eine Wohnung mit zwei Schlaf- und einem Wohnzim-
mer, wo neben den Eltern auch die Grossmutter, die (…) und der (…) der
Beschwerdeführerin leben (vgl. C88 F17 ff.). Für eine weitere vierköpfige
Familie wäre daher kein Platz. Dazu kommt, dass der Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin offenbar in der Nähe wohnt. Es wird den Beschwer-
deführerenden daher kaum möglich sein, an einem anderen Ort, weit ent-
fernt vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, ein neues Leben aufzu-
bauen, zumal wie dargelegt auch die finanziellen Verhältnisse der Familie
dies nicht zulassen. Diese Bedenken sind zwar nicht asylrelevant, aber im
Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
berücksichtigen.
11.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesent-
lich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, wel-
che zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im
E-1143/2017
Seite 24
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE
2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war das Gesund-
heitswesen in Georgien in den letzten Jahren einer starken Umstrukturie-
rung unterworfen. Vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren hat die me-
dizinische Versorgung in Georgien grosse Fortschritte gemacht. Viele Kli-
niken wurden privatisiert und der Grossteil der Einrichtungen ist mittlerweile
gut ausgerüstet. Ebenso sind fast alle Krankheiten in Georgien behandel-
bar. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und ein Zentrum für am-
bulante Behandlung. In den Dörfern ist jeweils ein Familienarzt und eine
Krankenschwester stationiert. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in
Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als
Originalpräparate oder Generika zur Verfügung stehen. Darüber hinaus
existiert in Georgien seit dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Per-
sonen unter der Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung
einschliesst (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-796/2009 vom
18. Januar 2012, E. 4.4, bestätigt in Urteil D-1160/2017 vom 19. Februar
2018, E.8.4.6, vgl. auch World Health Organization [WHO], Georgia: Profile
on health and well-being, 2017,
sets/pdf_file/0020/351731/20170818-Georgia-Profile-of-Health_EN.pdf?
ua=1, abgerufen am 9. August 2019). Ausserdem ist der Zugang zu psy-
chiatrischer Behandlung in Georgien, auch für Menschen mit posttrauma-
tischer Belastungsstörung, grundsätzlich gewährleistet (vgl. International
Organization for Migration (IOM) / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF), Akhmeta - Medizinische Versorgung, Psyche, 28.02.2017,
698704/698616/18554239/Akhmeta_-_Medizinische_Versorgung%2C__
Psyche%2C_28.02.2017.pdf?nodeid=18730788&vernum=-2, abgerufen
am 13. August 2019, vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Ge-
orgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, Schnellrecherche der SFH-
Länderanalyse, Bern, 28. August 2018). In einem 2017 publizierten Ge-
sundheitsreport der WHO wird allerdings darauf hingewiesen, dass trotz
der Gesundheitsreformen in Georgien die Out-of-Pocket-Zahlungen von
Patienten im Vergleich zum Durchschnitt der WHO-Region Europa im Jahr
2014 mit 58,6 Prozent noch immer doppelt so hoch waren. Dadurch blieb
besonders für Haushalte mit tiefen Einkommen der Zugang zu medizini-
scher Versorgung erschwert: (WHO, Georgia. Highlights on Health and
Well-being, 2017,
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697/WHO_GEORGIA_HIGHLIGHTS_EN.pdf?ua=1, abgerufen am 9. Au-
gust 2019). Den psychiatrischen Diensten fehlt es ausserdem an Personal
und das Budget für psychiatrische Behandlungen ist unzureichend und
wird prioritär für stationäre Patienten sowie Notfälle eingesetzt. (SFH, Ge-
orgien: Zugang zu medizinischer Versorgung, a.a.o., S. 11 f.). Wie die Vor-
instanz selbst darlegt, beinhalten die kostenlosen oder vergünstigten Kran-
kenversicherungen lediglich die Grund- und Notfallversorgung und nur zum
Teil die Behandlung von (…) und (…). Von der (...) des Beschwerdeführers
spricht die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr. Aufgrund der
fehlenden Mittel der Familie und der spezifischen therapeutischen Bedürf-
nisse der Beschwerdeführenden ist daher nicht gesichert, dass sie die not-
wendige medizinische Versorgung erhalten. Beim Beschwerdeführer im
Weiteren zu berücksichtigen, dass er der georgischen Sprache nicht mäch-
tig ist, was eine Therapie einer (...), welche insbesondere aus Gesprächen
mit einer Fachperson besteht, praktisch unmöglich macht. Eine Verdolmet-
schung oder Therapie in seiner Muttersprache kann nicht erwartet werden.
11.3.4 Angesichts des Aufenthalts der Kinder in der Schweiz seit dem ers-
ten Lebensjahr beziehungsweise ihrer Geburt ist im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs schliesslich insbesondere das
Kindswohl zu berücksichtigen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (BVGE 2009/28 E. 9.3.2) ist das Kindeswohl im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung.
Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter
dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzube-
ziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich
folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Be-
deutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbe-
sondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose
bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integra-
tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt,
die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per-
sönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen,
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sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der
Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann,
welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen
lässt.
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die beiden Kinder der Be-
schwerdeführenden noch minderjährig sind. Diesem Umstand hat das
SEM in seiner Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in-
dessen mit keinem Wort Rechnung getragen. Insbesondere sind den Er-
wägungen keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Vorinstanz die
Situation der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheit-
lichen Beurteilung sämtliche Kriterien einbezogen hätte, die im Hinblick auf
einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Diese Unterlassung
wiegt umso schwerer, als die Kinder aufgrund der von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten Erlebnisse und psychischen Krankheiten ih-
rer Eltern ([…] und […]) ebenfalls ein gewisses Mass an Traumatisierung
erfahren haben. Die beiden Kinder, welche im Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz wenige Monate alt beziehungsweise erst in der Schweiz geboren
worden waren, halten sich mittlerweile seit rund fünfeinhalb Jahren in der
Schweiz auf. Aufgrund des jungen Alters der Kinder ist zwar von einem
starken Bezug zu den Eltern und damit auch von einer genügend engen
Beziehung zum elterlichen Kulturkreis auszugehen. Es bestehen bei dieser
Sachlage für die Kinder aber durchaus Anzeichen für die Gefahr, dass die
Eltern bei einem Vollzug der Wegweisung und der damit verbundenen
Schwierigkeiten nicht im Stande wären, sich mit der notwendigen Sorgfalt
um die Kinder zu kümmern, was zu starken Belastungen in deren weiteren
Entwicklung führen könnte, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
nicht zu vereinbaren wären.
11.3.5 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass sich
die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Georgien mit einem
äusserst schwierigen Start in das neue Leben konfrontiert sehen würden.
Die Wohnsituation ist ungewiss, die Frage der Einreise- und Aufenthalts-
möglichkeit des Beschwerdeführers ist nicht geklärt und auch die Behand-
lung der psychischen Störungen der Eltern ist kaum gewährleistet. Zwar
vermögen die Vorbringen in ihrer isolierten Betrachtung nicht gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. In ihrer Kumulation
und insbesondere mit Blick auf die aussergewöhnliche Fallkonstellation,
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die Familiengeschichte und die seelischen Leiden der beiden Elternteile,
deren Gesundheitszustand sich bei einer Reise und dem schwierigen Neu-
start in Georgien mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern
würde, kommt das Bundesverwaltungsgericht aber nach Abwägung sämt-
licher Elemente und insbesondere unter Berücksichtigung des Kindes-
wohls zum Schluss, dass sich die Wegweisung der Familie im heutigen
Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erweist.
12.
Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Ausschluss der
vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vor. Der Beschwerdefüh-
rer konnte glaubhaft machen, dass er zu Unrecht des Mordes bezichtigt
worden war, und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden erheblich und wiederholt gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verstossen oder diese gefährdet respektive die innere
oder äussere Sicherheit gefährdet hätten (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG).
13.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis
zu Recht verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In
diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde ist aller-
dings in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz gutzu-
heissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Januar
2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
renden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG).
14.
14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen auf-
zuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asyl-
gewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss
bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grund-
sätzlich zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
14.2 Soweit die Beschwerdeführenden hälftig obsiegen, ist ihnen zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff.
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzuspre-
chen.
Die Rechtsvertreterin hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Auf-
wendungen vom 5. April 2017 und 10. April 2019 einen Aufwand von 19.33
Stunden ausgewiesen, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 4‘767. geltend
gemacht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 220. bewegt sich im ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand
sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 163.20 erscheinen angemessen.
Auch bei der amtlichen Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem
Stundenansatz für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Fr. 200.
bis 220. (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) aus, wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Folglich
bewegt sich der Stundenansatz sowohl für die Parteientschädigung als
auch für das amtliche Honorar bei Fr. 220., weshalb die Kosten hälftig
geteilt werden können.
14.3 Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2384. auszurichten.
14.4 Soweit die Beschwerdeführenden demgegenüber hälftig unterlie-
gen, ist ihrer Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügung vom 1. März
2017 (i.V.m. ihrer Einverständniserklärung vom 15. März 2017) als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2384. zu Lasten der
Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
45 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie ab-
gewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2384. auszurichten.
5.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 2384. festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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