B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1144/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Armenien,
vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. November 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2012 sowie auf diejenigen seiner
Mutter sowie seiner Schwester (N […]) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig wies es ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die am
6. Dezember 2012 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-6327/2012 vom 18. Dezember 2012 ab.
B.
Am 23. Januar 2013 ersuchte der Beschwerdeführer zusammen mit sei-
ner Mutter und seiner Schwester das BFM, die Ausreisefrist sei aufzuhe-
ben und die zuständigen Behörden seien anzuweisen, Vollzugshandlun-
gen vorderhand zu unterlassen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2013
nahm das BFM diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen
und lehnte dieses ab unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreck-
barkeit der Verfügung vom 28. November 2012. Auf die am 28. März
2013 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2013 mangels Leistens des Kos-
tenvorschusses nicht ein. Am 3. Mai 2013 setzte das BFM eine neue Aus-
reisefrist bis am 15. Mai 2013, welche am 10. Mai 2013 auf den 14. Juni
2013 verschoben wurde.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2014 stellte der Be-
schwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester beim
BFM erneut ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, die gegenwär-
tige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und sie
seien vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung seines Gesuches stellte
er auf den Gesundheitszustand seiner Mutter ab.
D.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 lehnte das BFM das zweite Wieder-
erwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 28. November 2012 für
rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur
Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, die gel-
tend gemachte Veränderung sei nicht geeignet, den in Rechtskraft er-
wachsenen Entscheid zu verändern. Das Gesuch stütze sich gänzlich auf
das Gesuch der Mutter ab, welches mit Verfügung desselben Datum ab-
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gelehnt worden sei. Da seine Mutter die Schweiz verlassen müsse, gebe
es auch bei ihm keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung.
E.
Der Beschwerdeführer liess – zusammen mit seiner Mutter und seiner
Schwester (E-1143/2014) – mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
5. März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde einreichen und die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung und die Befreiung von der Bezahlung
der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses beantragen. Auf die
Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2014 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung nicht vorsorglich aus, erteilte der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nicht, wies die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kosten-
vorschusses ab und erhob einen solchen. Am 7. März 2014 wurde von
den kantonalen Vollzugsbehörden ein Ausschaffungsversuch unternom-
men, welcher scheiterte.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. März 2014 ersuchte der
Beschwerdeführer um (wiedererwägungsweise) Aussetzung des Weg-
weisungsvollzugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Kostenvorschusserlass. Gleichzeitig reichte er einen ärztlichen Bericht
vom 20. März 2014 zur medizinischen Untersuchung seiner Mutter vom
13. März 2014 betreffend ihre Reisefähigkeit zu den Akten.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2014 erteilte die Instruktionsrichte-
rin der Beschwerde wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung,
verzichtete antragsgemäss auf den erhobenen Kostenvorschuss und ge-
währte ihm wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
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In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwer-
deverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden
ist – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch»
vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
5.
Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat,
stützt sich das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers gänzlich
auf die Vorbringen seiner Mutter. Selbständige Gesuchsgründe macht er
keine geltend. Da die Beschwerde seiner Mutter mit Urteil desselben Da-
tums abgewiesen wird, ist auch seine Beschwerde abzuweisen. Da auch
seine Mutter und seine Schwester die Schweiz verlassen müssen, stehen
dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat-
staat insbesondere auch bezüglich des angerufenen Grundsatzes der
Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) keine Wegweisungshindernisse entge-
gen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Folglich sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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