B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1144/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2015 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. September 2000 lehnte das SEM ein erstes Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Der Beschwerdeführer kehrte im März 2005 in den Irak zurück.
B.
Am 15. Oktober 2013 verliess der Beschwerdeführer gemäss seinen An-
gaben den Irak erneut, gelangte am 28. Oktober 2013 in die Schweiz und
suchte am gleichen Tag zum zweiten Mal um Asyl nach. Am 6. November
2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Per-
son befragt (BzP). Das SEM hörte ihn am 30. April 2014 zu den Asylgrün-
den an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe
im Irak im Sekretariat der KDP (Demokratische Partei Kurdistans) gearbei-
tet. Im Jahr 2006 sei sein Bruder, ein Polizeioffizier, von einer Bombe von
Terroristen getötet worden. Im Jahr 2007 sei er angeschossen worden und
habe sich auf der Flucht beide Beine gebrochen. Im Jahr 2011 sei ihm
durch seine Cousine berichtet worden, dass eine kriminelle Gruppe, die ihn
töten wolle, nach B._______ zurückgekehrt sei. Im Jahr 2013 sei er wiede-
rum von dieser Gruppe bedroht worden. Am 2. Mai 2013 sei sodann sein
Neffe bei einem Anschlag verletzt worden. Er sei zusammen mit ihm im
Auto unterwegs gewesen. Der Anschlag habe eigentlich ihm gegolten,
weshalb er ausgereist sei.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2015 – eröffnet am 22. Januar 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufen-
den Asylverfahrens, insbesondere in die Aktenstücke B2/1, B4/1, B7/1,
B10/1, B12/1, B15, B20/4, B23/2 sowie in den internen VA-Antrag (B24/1)
zu gewähren. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten B2/1,
B4/1, B7/1, B10/1, B12/1, B15, B20/4, B23/2 sowie in den internen VA-
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Antrag (B24/1) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begrün-
dung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Danach sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen. Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flücht-
ling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Aktenstücke B2/1, B7/1, B10/1, B12/1, B15,
B20/4 und B23/2 zur Einsicht zu. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung wies er ab. Sodann verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition (Art. 106 Abs.
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1 AsylG) kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, der Be-
schwerdeführer mache zahlreiche widersprüchliche Angaben, welche er
nicht zu erklären vermöge. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er
im Irak Opfer von gezielt gegen ihn gerichteten Angriffen geworden sei. So
seien seine Aussagen vage und unsubstantiiert und er verstricke sich in
Widersprüche.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, seine Aus-
sagen widersprächen sich nicht. Die von der Vorinstanz aufgezeigten Wi-
dersprüche seien konstruiert und seine Aussagen seien nicht richtig beach-
tet und aus dem Zusammenhang gerissen worden. Seine Aussagen wür-
den zahlreiche Realkennzeichen und bemerkenswerte Details enthalten,
was für deren Glaubhaftigkeit spreche.
4.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundes-
verwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren
Asylrelevanz (E. 6).
5.
5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet, oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vor-
bringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
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Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
dargetan ist. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3 und Urteil des BVGer D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E.
3.2).
5.3 Vorliegend handelt es sich bei den vom SEM festgestellten Widersprü-
chen nur scheinbar um solche. So schreibt die Vorinstanz, der Beschwer-
deführer mache verwirrende Angaben zu den Tätern und Gruppen, die ihn
angegriffen hätten. Falsch ist, dass das SEM davon ausgeht, ein Anschlag
von Terroristen schliesse a priori aus, dass eine bestimmte Person gezielt
damit getroffen wird. Auch missversteht die Vorinstanz, was der Beschwer-
deführer unter zivilen bzw. gesellschaftlichen Spannungen, welche er im-
mer wieder erwähnt, versteht. Hier handelt es sich offensichtlich um die
Bedrohung seitens der kurdischen Banden, welche die ganze Familie des
Beschwerdeführers betrifft, wobei jede Gewalttätigkeit eine weitere aus-
löst. Der Beschwerdeführer redet deswegen auch von einer Kettenreaktion
(vgl. SEM-Akten, B22/14 F68 ff.).
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt, wonach er am
31. Juli 2007 auf offener Strasse von islamistischen Terroristen angeschos-
sen worden sei und sich bei der Flucht beide Beine gebrochen habe, ist
glaubhaft. Der Beschwerdeführer reicht dazu einen Bericht der Polizeidi-
rektion der Provinz C._______ vom 31. Juli 2007 sowie einen Bericht der
selben Behörde, der den Bruder des Beschwerdeführers zum Märtyrer er-
klärt, ein. Deren Inhalte decken sich mit seinen Aussagen. Seine Schilde-
rungen weisen zahlreiche Realkennzeichen auf. So weiss der Beschwer-
deführer das genaue Datum, die Uhrzeit sowie die Umstände (ferngesteu-
erte Bombe) des Anschlages, bei welchem sein Bruder im Jahr 2006 getö-
tet wurde und der schliesslich zum Angriff auf den Beschwerdeführer selbst
führte (SEM-Akten, B22/14 F29). Auch den Anschlag auf ihn selbst be-
schreibt er konzise und detailliert. So schildert er, in welchem Quartier und
in welcher Strasse er angeschossen wurde (SEM-Akten, B22/14 F36). Es
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sei sehr warm gewesen, weshalb es nicht viele Leute im Quartier gehabt
habe. Er habe zwei Leute gesehen, die auf ihn geschossen hätten, wes-
halb er ausgestiegen und geflüchtet sei und sich in einer Garage versteckt
habe. Er habe zwar gespürt, dass er getroffen worden sei, jedoch nicht
genau durch was (SEM-Akten, B22/14 F38). Danach sei er über eine
Treppe auf ein Dach gelangt und habe versucht von Dach zu Dach zu
springen, wobei er in den Hof gefallen sei und sich beide Beine gebrochen
habe (SEM-Akten, B22/14 F39). Diese Aussagen decken sich ebenfalls mit
seinen Schilderungen dieses Vorfalls, die er in der BzP abgegeben hat (vgl.
SEM-Akten, B6/11 S. 7). Zudem führte er anlässlich der BzP aus, dass die
Kugel immer noch in ihm stecke. Dies bestätigte sich, als er in der Anhö-
rung den Arztbericht des Spitals Limmattal vom 22. April 2014 einreichte,
wonach ihm ein Projektil nach einer abdominalen Schussverletzung ent-
fernt worden sei. Das eingereichte Gesundheitszeugnis des Lehrkranken-
haus D._______ vom 31. Juli 2007 bestätigt ebenfalls, dass der Beschwer-
deführer von einer Kugel getroffen wurde und sich bei einem Sturz beide
Beine gebrochen hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist deshalb
von der Richtigkeit des geschilderten Angriffs auf den Beschwerdeführer
auszugehen.
Auch den Vorfall vom 2. Mai 2013, als er mit seinem Neffen im Auto unter-
wegs gewesen sei und auf den Neffen geschossen worden sei, schildert er
glaubhaft. Das dazu eingereichte Beweismittel (ein Polizeibericht der Poli-
zeidirektion der Provinz C._______ vom 2. Mai 2013) stimmt inhaltlich mit
seinen konzisen Aussagen dazu überein. So führt der Beschwerdeführer
aus, dass es sich um Rache einer kurdischen Bande gehandelt habe, und
dass gezielt auf den Beifahrer geschossen worden sei, wobei die Gruppe
davon ausgegangen sei, dass er der Beifahrer sei (SEM-Akten, B22/14
F73 ff.). Diese Schilderungen stimmen mit dem eingereichten Polizeibe-
richt überein, der feststellt, dass der Beschwerdeführer und sein Neffe von
einer bewaffneten Gruppe verfolgt worden seien. Sein Neffe sei verletzt
worden, während der Beschwerdeführer unversehrt entkommen sei. Auch
hier enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zahlreiche Real-
kennzeichen. So sei der Vorfall nachts auf einer zweiseitigen Strasse pas-
siert. Er sei das Auto seines Neffen gefahren und es habe nur noch wenige
Leute dort gehabt (SEM-Akten, B22/14 F64). Diese Vorkommnisse schil-
dert der Beschwerdeführer nachvollziehbar und ausführlich, weshalb von
der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse auszugehen ist.
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Der Beschwerdeführer untermauert auch weitere Ereignisse seines Le-
bens, wie das Verlassen der Schweiz nach dem ersten abgelehnten Asyl-
gesuch und seine Arbeit bei der KDP nach seiner Rückkehr in den Irak, mit
Beweismitteln und glaubhaften Aussagen. So reicht er unter anderem Flug-
tickets und Laissez-Passer seiner Ausreise, einen Mitgliederausweis sei-
ner Partei und einen Waffentragschein der KDP zu den Akten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt,
Realkennzeichen verkannt und damit Bundesrecht verletzt hat.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Aus-
reise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen be-
stand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch
bestehen, d.h. aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Hei-
matstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person ei-
ner landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem ande-
ren Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2010/57 E.
2 und die dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
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Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive)
Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.3 Aufgrund der glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Nachdem das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde,
reiste er am 2. März 2005 aus der Schweiz aus und lebte fortan in
B._______, wo er für die KDP arbeitete. Sein Bruder war als Major bei der
Polizei tätig und wurde am 6. September 2006 von islamistischen Terroris-
ten getötet. Am 31. Juli 2007 wurde auf den Beschwerdeführer auf offener
Strasse geschossen, und er wurde von einem Projektil in den Bauch ge-
troffen. Auf seiner Flucht brach er sich beide Beine. Es stellte sich heraus,
dass es sich bei den Angreifern um dieselbe Gruppierung handelte, die
bereits seinen Bruder getötet hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführer
mehrmals durch eine kurdische Gruppierung bedroht. Am 2. Mai 2013 war
er mit seinem Neffen im Auto unterwegs. Mitglieder der obgenannten kur-
dischen Bande haben sodann auf das Auto geschossen und seinen Neffen
getroffen. Nachträglich stellte sich heraus, dass die Täter eigentlich den
Beschwerdeführer treffen wollten. Daraufhin reiste der Beschwerdeführer
am 15. Oktober 2013 illegal in die Türkei aus und gelangte am 28. Oktober
2013 in die Schweiz.
6.4 Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in Entscheidun-
gen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid
– mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerken-
nung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels
von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend und kam dabei
zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlings-
rechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland
kein Schutz gewährt werden könne.
Der Beschwerdeführer meldete sämtliche Vorfälle der örtlichen Polizei,
was die eingereichten Polizeiberichte bestätigen. Er führte weiter aus, die
Polizei könne ihn nicht schützen, denn die Polizeistationen würden ihrer-
seits täglich durch Terroristen angegriffen (SEM-Akten, B22/14 F80). Zu-
dem sei das Problem von der Polizei nicht ernst genommen worden (SEM-
Akten, B22/14 F76). In der BzP führte er zudem aus, gegen den Chef einer
solchen Bande würden ca. 200 Haftbefehle vorliegen, aber dieser werde
nicht verhaftet. Nach dem Vorfall im Mai 2013 sei von Seiten der Polizei
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nichts geschehen. Die Polizei habe nichts gemacht (SEM-Akten, B6/11
S. 8). Zudem ist festzuhalten, dass die Lage im Irak sehr fragil ist, und dass
der sogenannte Islamische Staat (IS) in unmittelbarer Nähe zu den nord-
irakischen, kurdisch kontrollierten Provinzen – so in den Regionen Mosul,
Kirkuk, Sinjar oder Ninawa – Gebiete erobert hat (vgl. ALEXANDRA GEISER,
SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region; Bern, 28. Oktober
2014). Aufgrund der unsicheren und unsteten Lage in der Provinz
C._______ und insbesondere in der Stadt B._______ sowie den glaubhaf-
ten Schilderungen des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall nicht
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch die Polizei oder
andere staatliche Institutionen Schutz gewährt werden kann.
Durch die zwei obgenannten Vorfälle hat der Beschwerdeführer gezielte,
flüchtlingsrechtlich relevante nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen erlit-
ten, die angesichts ihrer Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind. Es wurde zwei Mal
auf ihn geschossen und er wurde mehrere Male bedroht, weil sein Bruder,
ein Major der Polizei, der bei einem Anschlag getötet wurde, zuvor ver-
schiedene Bandenmitglieder und Terroristen festgenommen hatte. Der An-
schlag auf den Beschwerdeführer erfolgte offensichtlich wegen seiner po-
litischen Anschauungen als Mitglied der KDP. Damit ist auch das gesetzli-
che Kriterium eines flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotivs gegeben. Der
Beschwerdeführer erfüllte damit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hei-
matstaat die Flüchtlingseigenschaft. Letztlich ist jedoch der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgeblich. Angesichts des Konfliktes des Beschwerde-
führers mit vorgenannten kurdischen Banden, der sich über mehrere Jahre
zugetragen hat und der in einer Schussabgabe auf den Neffen des Be-
schwerdeführers mündete, muss von einer begründeten Verfolgungsfurcht
ausgegangen werden, die nach wie vor aktuell ist.
6.5 Aufgrund der gegenwärtig unsicheren Lage in den kurdischen Nordpro-
vinzen Iraks ist im vorliegenden Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative
ersichtlich.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführ
in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Hinweise auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich sind. Im
Lichte der vorstehenden Erwägungen kann vorliegend darauf verzichtet
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werden, auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen, diversen formellen
Rügen näher einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom
15. Januar 2015 aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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