B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1145/2013
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Februar 2013 /
N (…).
E-1145/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
E-1145/2013
Seite 3
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juni 2011, von
Italien herkommend, illegal in die Schweiz einreiste (vgl. A4/6 S. 2),
dass gegen den Beschwerdeführer verschiedene Strafbefehle der Staats-
anwaltschaft B._______ ergingen,
dass er mit Verfügung der Fremdenpolizei C._______ vom 13. Dezember
2012 aus der Schweiz weggewiesen und in D._______ in Ausschaffungs-
haft gesetzt wurde, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihm am 19. Dezember 2012 von der Fremdenpolizei C._______ im
Auftrag des BFM zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO,
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass er hierzu zu Protokoll gab, er möchte sein Asylgesuch eigentlich in
der Schweiz stellen, da er hier im Gegensatz zu Italien Verwandte (…)
habe und eine Schweizerin heiraten möchte,
dass der Beschwerdeführer im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels
mit Gültigkeit bis am (…) 2011 war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 4. Januar 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO
E-1145/2013
Seite 4
ersuchte, wobei es sich auf das Dringlichkeitsverfahren im Sinne von
Art. 17 Abs. 2 Dublin-II-VO berief,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert
Frist keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2013 (eröffnet am
27. Februar 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens feststehe,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz (…) habe,
welche ihn finanziell unterstützen würden, einen weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zu rechtfertigen vermöge, zumal
es sich dabei nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dub-
lin-II-VO handle,
dass die Schweizer Bürgerin, die der Beschwerdeführer angeblich heira-
ten wolle, am (…) ausdrücklich erklärt habe, sich vom Beschwerdeführer
definitiv getrennt zu haben und das Ehevorbereitungsverfahren zurück-
ziehen zu wollen,
dass das Zivilstandsamt B._______ das Ehevorbereitungsverfahren am
(…) nach Rückzug abgeschrieben habe,
dass das italienische Innenministerium der Überstellung des Beschwer-
deführers nach Italien mit Schreiben vom 18. Februar 2013 nachträglich
ausdrücklich zustimmte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2013 gegen den
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Un-
E-1145/2013
Seite 5
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Selbsteintritt auf das Asylge-
such beantragte,
dass er einräumte, das BFM sei in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 Dublin-
II-VO und Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf sein Asylgesuch zu Recht nicht
eingetreten, aber unter Anrufung von Art. 8 EMRK darum ersuchte, sein
Asylgesuch sei in Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) in der Schweiz zu prüfen, zumal die Schweizer Bürgerin,
die er heiraten wolle, mittlerweile wieder ein Ehevorbereitungsverfahren
eingeleitet habe, ihre Trennung sei ein Missverständnis gewesen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-1145/2013
Seite 6
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber, der sich zuvor während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem
Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-
VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (Souveränitätsklausel [Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO] und
humanitäre Klausel [Art. 15 Dublin-II-VO]; sowie Art. 29a AsylV 1),
dass der Beschwerdeführer über einen (nunmehr abgelaufenen) Aufent-
haltstitel in Italien verfügte,
E-1145/2013
Seite 7
dass das BFM die italienischen Behörden am 4. Januar 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführes gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der vor-
gesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ita-
liens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), wobei sie sie mit
Schreiben vom 18. Februar 2013 nachträglich auch explizit anerkannten,
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates auf Beschwerdeebene un-
bestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachten würde, indem es ihn unter Missachtung des Non-
Refoulement-Gebotes oder unter Verletzung von Art. 3 EMRK in seinen
Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass er anlässlich der Gehörsgewährung vom 19. Dezember 2012 auch
keine solchen Befürchtungen vorbrachte,
dass auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, seine Behandlung in
Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Ver-
pflichtung der Schweiz verstossen,
dass entgegen der Beschwerde der Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien auch keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz aus
Art. 8 EMRK entgegensteht, weil er mit der erwähnten Frau nicht verhei-
ratet ist und auf Grund der Umstände nicht auf eine stabile gelebte Be-
ziehung geschlossen werden kann, zumal sie am (…) erklärte, sich von
ihm definitiv getrennt zu haben, und das Ehevorbereitungsverfahren in
der Folge abgeschrieben wurde,
dass die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, das Ehevorberei-
tungsverfahren sei inzwischen wieder angehoben worden und bei der er-
klärten definitiven Trennung handle es sich um ein Missverständnis, wel-
ches nunmehr bereinigt sei, unbelegt ist, sie aber, wenn sie zutreffen soll-
te, nicht geeignet ist, eine stabile Beziehung nachzuweisen,
E-1145/2013
Seite 8
dass ausserdem auf Grund seiner Ausschaffungshaft nicht von einer ge-
lebten Beziehung die Rede sein kann,
dass es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten, sofern sie denn
tatsächlich verlobt sind, überdies zumutbar ist, entweder die Ehe in Italien
zu schliessen oder die Eheschliessung in der Schweiz vom Ausland aus
vorzubereiten und die Einreise in die Schweiz unter Vorbehalt der Be-
stimmungen des AuG zu planen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass auf den Antrag, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei
festzustellen, folglich nicht einzutreten ist,
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die Vorinstanz anzuwei-
sen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
E-1145/2013
Seite 9
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1145/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: