B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1145/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) Dezember 2013 in Richtung Sudan. Von dort gelangte er via
Libyen und Italien am 3. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte.
B.
Am 24. Juni 2014 fand die Befragung des Beschwerdeführers zur Person
(BzP) statt, und am 20. Februar 2015 wurde er einlässlich zu seinen Asyl-
gründen angehört. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach der
Schule im (…) 2013 in Sawa in die militärische Grundausbildung einge-
rückt. Seine Mutter habe das Land im (…) 2013 wegen Problemen mit den
Behörden verlassen und lebe nun in Khartum (Sudan). Im Dezember 2013
seien er und drei Kameraden von Rashaida-Nomaden entführt und gefan-
gen gehalten worden, die ein Lösegeld von den Angehörigen der vier jun-
gen Männer hätten erpressen wollen. Nach vier Tagen sei ihnen die Flucht
aus der Geiselhaft gelungen; sie seien zu Fuss losmarschiert, bis sie einen
Hirten getroffen hätten, der sie darüber orientiert habe, dass sie sich nicht
mehr in Eritrea, sondern im Sudan befinden würden.
Der Beschwerdeführer reichte einen Taufschein, Kopien der Identitätskarte
seiner Mutter und eines anderen Taufscheins und zwei Fotografien zu den
Akten, die ihn zusammen mit anderen Rekruten in Sawa zeigen sollen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an,
wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Vorinstanz begründete ihren
Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asyl-
gründe.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Februar 2016 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben. Er bestritt die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und
beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
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Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud er das
SEM ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu den Akten zu reichen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 17. März 2016 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2016 wurde dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht und ihm Gele-
genheit geboten, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern.
G.b In seiner Replik vom 4. April 2016 liess der Beschwerdeführer an sei-
nen Anträgen festhalten und eine weitere Fotografie zu den Akten reichen,
die ihn zusammen mit anderen auszubildenden Soldaten zeigen solle.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird beim Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe jedoch kein Asyl
gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht oder infolge subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling vorläufig aufgenommen werden will, muss die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Dies ist dann der
Fall, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit als für gegeben erachtet. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Asylpunkt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung
durch Rashaida in den Sudan müsse aufgrund verschiedener Aussage-
widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft qualifiziert werden; das
Gleiche gelte für die unsubstanziierte und lebensfremde Schilderung der
angeblichen Flucht aus der Gefangenschaft dieser Nomaden. Die geltend
gemachten Asylgründe seien deshalb unglaubhaft.
4.2 Der Beschwerdeführer liess die Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe in
seinem Rechtsmittel bestreiten und ausführen, das SEM habe den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt und keine richtige Abwägung der für und der
gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Indizien vorgenommen.
4.2.1 Die meisten Ungereimtheiten würden zudem bloss nebensächliche
Punkte betreffen. Dass er den genauen Ort der Entführung nicht habe be-
zeichnen können, sei zudem nicht verwunderlich, nachdem sich diese in
der Wildnis, etwa vier Stunden von Sawa entfernt, abgespielt habe.
4.2.2 Bei der Befragung von Asylsuchenden komme es erfahrungsgemäss
immer zu Unklarheiten und vermeintlichen Widersprüchen, die auf Vorhalt
hin bereinigt werden könnten. Vorliegend habe das SEM unzulässiger-
weise solche Berichtigungen als Aussagewidersprüche gewertet. Bei-
spielsweise sei eine vom SEM hervorgehobene Aussage im Anhörungs-
protokoll, die Rashaida seien im Fahrzeug neben den Entführten gestan-
den, offensichtlich auf ein Missverständnis zurückzuführen: Er sei von den
Rashaida in einem normalen Auto – nicht einem Bus oder Lastwagen oder
dergleichen – in den Sudan gebracht worden, und in einem Auto könne
man nicht stehen. Viele der ungereimt erscheinenden Angaben seien bei
genauer Betrachtung zudem gar nicht widersprüchlich.
4.2.3 Die Behauptung, es sei realitätsfremd, dass die vier Gefangenen ihre
Eisen-Fussfesseln mit einem anderen Metallstück hätten öffnen und dann
fliehen können, werde mit Nachdruck bestritten. Erstens könne das Fesse-
lungsmaterial der Banditen und deren Überwachungsmassnahmen nicht
mit den Gegebenheiten in einem (staatlichen oder militärischen) Gefängnis
oder den Verhältnissen in der Schweiz verglichen werden; und zweitens
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würden die mit der Beschwerde eingereichten Berichte ("Ein Schloss mit
einer Haarnadel knacken" und "Einbrecher knacken fast jedes Schloss in
60 Sekunden") und die ebenfalls als Beschwerdebeilage zu den Akten ge-
reichte Fotografie einer typischen Hütte in dieser Gegend deutlich aufzei-
gen, dass eine Flucht in der geschilderten Form durchaus möglich sei.
4.2.4 Die zu den Akten gereichten Fotografien aus Sawa vermöchten das
Vorbringen, er sei in der militärischen Grundausbildung gewesen, glaub-
haft zu machen. Er habe detailliert, genau und in Übereinstimmung mit ver-
schiedenen Länderberichten ausgeführt, wie seine Rekrutierung abgelau-
fen sei und wie sich der Alltag in Sawa abgespielt habe. Diese Vorbringen
habe das SEM nicht genügend gewürdigt. Der Eintritt in den National Ser-
vice sei offensichtlich glaubhaft, und es gebe keinen vernünftigen Grund
zur Annahme, dass er sich dem Militärdienst anders als durch Desertion
und illegale Ausreise aus Eritrea hätte entziehen können; beides sei flücht-
lingsrechtlich relevant.
4.2.5 Das SEM habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, mit einer E-Mail
an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) zu verifizieren, dass er im Sudan in einem Flüchtlingslager re-
gistriert worden sei (was die letzten Zweifel an seiner Landesflucht zer-
streut hätte). Er habe nur selber eine solche Mail-Anfrage gestartet und
werde die Antwort nach Erhalt sofort zu den Akten reichen.
5.
5.1 Was die Frage der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens betrifft, mit
dem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch begründet (seine Entführung
aus dem Militärdienst durch Rashaida, seinen erzwungenen Transport in
den Sudan, die dortige Inhaftierung durch die Nomaden und die Flucht aus
dieser Geiselhaft), schliesst sich das Gericht nach Durchsicht der gesamte
Akten vollumfänglich der Auffassung des SEM an. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
5.2
5.2.1 Mit Bezug auf die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass das SEM dem Untersuchungsgrundsatz vorliegend hin-
reichend Genüge getan hat. Dem Anhörungsprotokoll ist zudem zu entneh-
men, dass der zuständige Sachbearbeiter den Beschwerdeführer wieder-
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holt auf Ungereimtheiten aufmerksam gemacht und ihm dadurch Gelegen-
heit geboten hat, seine Vorbringen plausibler und nachvollziehbarer akten-
kundig zu machen.
5.2.2 Auch dass das SEM keine speziellen Abklärungen beim UNHCR vor-
genommen hat, ist bei der gegebenen Aktenlage nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang ist übrigens auch festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die in seinem Rechtsmittel vom 23. Februar 2016 ange-
kündigte Antwort auf seine angebliche eigene entsprechende Anfrage beim
UNHCR bisher nicht zu den Akten gereicht hat.
5.2.3 Die Feststellung, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung bei
der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Kernvorbringens (Entführung durch
Rashaida) die zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Indizien
nicht aufgelistet, ist an sich zutreffend. Allerdings ist aus Sicht des Gerichts
objektiv festzustellen, dass den Akten solche positiven Indizien gar nicht zu
entnehmen sind. Der Beschwerdeführer legt in seinem Rechtsmittel eben-
falls nicht dar, welche Glaubhaftigkeitsindizien das SEM bei diesem Teil der
Sachverhaltsdarstellung zu seinen Gunsten in die Waagschale hätte wer-
fen müssen respektive können.
5.2.4 Den nachfolgenden Ausführungen ist überdies zu entnehmen, dass
die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der angeblichen Entführung
klarerweise nicht nur nebensächliche Punkte, sondern den Kern dieser
Vorbringen betreffen.
5.3 Inhaltlich ist zunächst festzuhalten, dass die Rashaida zwar durch ihre
Verwicklung in den Menschenschmuggel berüchtigt geworden sind und in
verschiedenen Berichten seit längerer Zeit der Entführung und Geisel-
nahme von Migranten und Flüchtlingen beschuldigt werden (vgl. etwa
Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Entführungen im Sudan,
Auskunft der SFH-Länderanalyse [Alexandra Geiser], Bern, 3. Mai 2011,
insbes. S. 3 ff.). Es erscheint aber kaum vorstellbar, dass diese Nomaden
zwecks Lösegelderpressung eine – zweifellos als solche erkennbare – Ein-
heit eritreischer Rekruten entführen würden. Dies schon deshalb, weil sie
mit der absehbaren massiven Reaktion der eritreischen Armee auf einen
solchen Angriff nicht nur ihr gesamtes Geschäftsmodell aufs Spiel setzen,
sondern wohl die Existenz des Nomadenvolks gefährden würden.
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5.4 Die ganze Schilderung der angeblichen Entführung erweckt einen kon-
struierten, wenig substanziierten und lebensfremden Eindruck. Der Be-
schwerdeführer hat den Kern seiner Asylgründe – in auffälligem Gegen-
satz, übrigens, zu gewissen anderen Vorbringen – in einer schwer nach-
vollziehbaren Weise beschrieben und seine Angaben auf Vorhalt hin immer
wieder in die eine oder andere Richtung angepasst. Die eigenartig mäand-
rierenden Vorbringen wirken beim Durchlesen der entsprechenden Proto-
kollstellen (vgl. Protokoll der Anhörung S. 5 ff.) klar unglaubhaft.
5.5 Viele der angeblichen Ereignisse rund um die angebliche Entführung
der vier Rekruten hinterlassen auch einen unlogischen Eindruck oder sind
im Handlungsablauf kaum nachvollziehbar (vgl. a.a.O. ad F43–62, F73–86
und F91–123). Zudem wäre beispielsweise auch nicht einsichtig, wie bei
einem normalen Auto (mit dem der Transport in den Sudan vorgenommen
worden sei; vgl. Beschwerde S. 4), im hinteren Bereich des Fahrzeugs ne-
ben vier am Boden liegenden Personen noch vier Rashaida – und zudem
vorne "auch ein paar" – hätten Platz finden können; die konkrete Zahl der
Entführer, die mit dem Beschwerdeführer in diesem Auto immerhin eine
rund zehnstündige Fahrt in den Sudan unternommen haben sollen, konnte
er bezeichnenderweise nicht nennen (vgl. a.a.O. ad F57).
5.6
5.6.1 Ähnliches gilt für die Schilderung der Festhaltung im Sudan und ins-
besondere die Beschreibung der Flucht aus einer von Rashaida bewach-
ten Hütte. Auch wenn die Banditen über eher rustikales Fesselungsmate-
rial verfügt hätten (der Beschwerdeführer beschreibt vier individuelle ver-
schliessbare Fussfesseln aus Eisen, die mit einer Kette miteinander ver-
bunden gewesen seien, vgl. a.a.O. ad F102–107), ist es zumindest sehr
erstaunlich, dass es den vier Gefangenen gelungen sein soll, mit einem
aus dem Boden gerissenen Stück Metall nacheinander alle vier Schlösser
zu öffnen.
An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
gemäss Feststellung der deutschen Stiftung Warentest Einbrecher in der
Regel über grosse Erfahrung mit dem Öffnen von Schlössern verfügen und
es möglich sein soll, "handelsübliche Tür- und Vorhängeschlösser […] mit
zwei Haarnadeln und etwas Übung" zu entriegeln (vgl. Beschwerde S. 5,
Beschwerdebeilagen 3 und 4).
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Seite 9
5.6.2 Auch die Beschreibung der – trotz ständiger Bewachung durch zwei
Personen (vgl. Protokoll der Anhörung ad F109–112) geglückten – Flucht
aus der Geiselhaft hinterlässt einen lebensfremden und unsubstanziierten
Eindruck.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, den Kern der Begründung seines Asylgesuchs glaubhaft
zu machen.
6.
6.1 In der Beschwerde wird zu Recht festgestellt, dass die Rekrutierung
und die Zeit in Sawa vom Beschwerdeführer etwas substanziierter be-
schrieben worden sind. Die eingereichten Fotografien wirken an sich eben-
falls authentisch, könnten allerdings auch in einem anderen Kontext aufge-
nommen worden sein, nachdem sich daraus kein klar zuordenbarer militä-
rischer Hintergrund ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer kein einziges Dokument zum Beleg seiner
Rekrutierung zu den Akten gereicht hat.
6.2 Die Frage, ob der (im dienstpflichtigen Alter stehende) Beschwerdefüh-
rer tatsächlich einmal in der Grundausbildung in Sawa war, braucht indes-
sen nicht abschliessend beantwortet zu werden:
6.2.1 Die vom Beschwerdeführer geschilderte Beendigung seiner militäri-
schen Ausbildung ist, wie oben dargelegt, offensichtlich unglaubhaft. Er hat
bei seinen Befragungen weder zu Protokoll gegeben, er sei aus der eritre-
ischen Armee desertiert noch will er sein Heimatland illegal verlassen ha-
ben (vielmehr sollen Banditen ihn gegen seinen Willen entführt und
zwangsweise, ohne sein Zutun, in den Nachbarstaat verbracht haben).
Soweit der Beschwerdeführer nun in seinem Rechtsmittel erstmals als De-
serteur und illegal aus Eritrea ausgereiste Person beschrieben wird, deckt
sich dies mit seinen protokollierten Vorbringen letztlich nicht.
6.2.2 Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG hat folgenden Wortlaut: "Asylsuchende sind
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müs-
sen insbesondere bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nach-
suchen".
Es kann angesichts der offenkundigen Unglaubhaftigkeit des Kernvorbrin-
gens der Begründung des Asylgesuchs und der klaren Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht Sache der schweizerischen Asylbe-
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hörden sein, über die tatsächlichen Umstände und Zeitpunkte zu spekulie-
ren, unter denen der Beschwerdeführer sein Heimatland und eine allfällige
Militärausbildung verlassen haben könnte.
6.3 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Asylgesuchs nicht
geltend gemacht, von seinem Heimatstaat verfolgt worden zu sein; die kon-
kreten Behelligungen seien vielmehr von nomadisierenden Banditen aus-
gegangen. Es gibt nach Durchsicht der Akten keinen konkreten Grund zur
Annahme, er müsste berechtigterweise befürchten, Nachteile im Sinn von
Art. 3 Abs. 2 AsylG in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit erleiden zu müssen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gewiesen hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Januar 2016 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
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Seite 11
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht, wie oben dargelegt, ebenfalls keine
Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrich-
ter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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