B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1146/2014
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Äthiopien,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2014 / N (…).
E-1146/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte per Flugzeug von Athen her kom-
mend am 20. Januar 2011 in die Schweiz. Nachdem ihm die Flughafen-
behörde Zürich-Kloten den Weiterflug nach München wegen Verwendung
eines ihm nicht zustehenden Reisepasses verweigert hatte, stellte er am
22. Januar 2011 ein Asylgesuch in der Schweiz. Er machte geltend, er
und seine Angehörigen hätten aktiv die Oromo Liberation Front (OLF) un-
terstützt. Ein Teil seiner Angehörigen sei verhaftet und freigelassen wor-
den, so auch er. Sein Vater und ein Bruder – er habe insgesamt (…) Ge-
schwister – seien 2005 von der Regierung ermordet worden. (…Diverse
Bekannte…) lebten in Äthiopien, andere Verwandte (namentlich fünf Ge-
schwister, […]) seien in Saudi Arabien, Kenia oder Griechenland. Er sel-
ber habe Äthiopien im Mai 2002 Richtung Somalia verlassen, sei von dort
nach Jemen und daraufhin nach (…), Saudi Arabien, gereist, wo er sich
während sieben Jahren mit (…) aufgehalten habe. Im (…) 2010 sei er
nach Somalia ausgeliefert worden und habe sich gleich wieder nach Je-
men begeben. Er sei dann von dort aus via Syrien und die Türkei nach
Griechenland gereist, wo er sich während vier Monaten illegal bis 20. Ja-
nuar 2011 aufgehalten habe. Bei seinem Abflug aus Athen sei sein ei-
gentliches Reiseziel Norwegen gewesen. Neben dem von ihm verwende-
ten, auf einen anderen Namen lautenden äthiopischen Pass führte er ei-
nen vom (…) 2009 datierten, mit seiner Foto versehenen Bericht der grie-
chischen Flughafenbehörde des internationalen Flughafens Athen-
Eleftherios Venizelos in Spata betreffend den am (…) 2009 am Flughafen
angekommenen äthiopischen Staatsangehörigen B._______, geboren
(…), mit sich.
A.b Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den
Vollzug der Wegweisung an und zog den vom Beschwerdeführer verwen-
deten gefälschten äthiopischen Reisepass ein. Zur Begründung führte es
aus, seine Angaben seien nicht glaubhaft und hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-1088/2011 vom 10. März 2011 ab.
B.
E-1146/2014
Seite 3
B.a Am 11. November 2011 (Eingang BFM: 14. November 2011) reichte
der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um Asylerteilung ein. Er bean-
tragte weiter, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine Frist zur ein-
lässlichen Begründung des Gesuchs anzusetzen. Er machte geltend, die
Partei Keneget und die Ethiopian People's Patriotic Front (EPPF) hätten
sich zusammengeschlossen. Als deren offizielles politisch aktives Mitglied
würde er bei einer Rückkehr ins Heimatland verfolgt. Er reichte dazu zwei
Bestätigungen der EPPF ein.
B.b Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 setzte das BFM den Wegwei-
sungsvollzug aus.
B.c Am 3. Dezember 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Vorakten und setzte ihm Frist zur Gesuchsbegründung.
B.d Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 und Ergänzung vom 20. Juni
2013 beantragte dieser seine Anerkennung als Flüchtling und Asylgewäh-
rung sowie (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner wünschte er die Durchfüh-
rung einer Anhörung.
Er wiederholte im Wesentlichen die im ersten Asylverfahren genannten
Gründe. Darüber hinaus behauptete er, sein (…) Bruder sei im Jahr 2013
von den saudi-arabischen Behörden nach Äthiopien ausgeschafft worden
und sei seither verschollen. Suchaufträge bei Hilfsorganisationen hätten
bis anhin nichts gebracht. Er selber habe in der Schweiz zweimal an
Kundgebungen der OLF in Genf teilgenommen. Da er den äthiopischen
Behörden als eine von ihnen verfolgte, politisch aktive und oppositionelle
Person bekannt sei, gefährde ihn sein weiteres politisches Engagement
in der Schweiz zusätzlich. Er rechne bei einer Rückkehr mit Inhaftierung,
Folter oder Hinrichtung. Die Ungewissheit über den künftigen Status in
der Schweiz und die Unklarheit über das momentane Befinden seiner
Angehörigen mache ihm in psychischer Hinsicht zu schaffen und er schla-
fe schlecht trotz der Einnahme von Medikamenten. Er habe sich vom
Hausarzt an einen Spezialisten überweisen lassen.
Als Beweismittel reichte er eine Bestätigung und einen Bericht der OLF,
einen Internetauszug vom 14. November 2011, ein Foto seiner Angehöri-
gen und Kopien von an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) in Genf,
an amnesty international (ai) in New York und an Human Rights Watch in
London und Brüssel adressierten Briefen ein.
E-1146/2014
Seite 4
C.
Das BFM wies mit Verfügung vom 24. Februar 2014 – am 26. Februar
2014 eröffnet – den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab, trat in
Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an; es händigte ihm die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aus und erhob eine Gebühr von Fr. 600.– .
D.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf sein zweites
Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. In formeller
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerdeschrift lagen bei: eine Vollmacht und eine Fürsorgebestä-
tigung vom 4. März 2014, ein Schreiben der OLF vom 29. Januar 2014,
ein undatierter ai-Bericht, Kopien der Korrespondenz mit dem Schweize-
rischen Roten Kreuz betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, inkl.
ein Papier in äthiopischer Schrift sowie der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1146/2014
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes verabschiedet (AS 2013 4375), die am
1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Dabei wurde unter anderem
Art. 111c AsylG neu eingefügt, der das Verfahren bei Mehrfachgesuchen
regelt. Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmung hält fest, dass
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember
2012 – somit am 1. Februar 2014 – hängigen Verfahren betreffend Mehr-
fachgesuche bisheriges Recht in der Fassung des Asylgesetzes vom
1. Januar 2008 gilt. Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers da-
tiert vom 14. November 2011, weshalb altes Recht anzuwenden ist.
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(alt Art. 32-35a AsylG resp. neu Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E.3).
Nicht beschränkt ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich Wegweisung und Vollzug, da das BFM hierbei eine
materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat.
1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 altAbs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).
1.7 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E-1146/2014
Seite 6
1.8 In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, der rechtserhebli-
che Sachverhalt sei nach erteiltem rechtlichen Gehör respektive nach
Eingang der schriftlichen Gesuchsbegründung hinreichend klar erstellt,
weshalb auf eine Anhörung praxisgemäss verzichtet werden dürfe. Das
Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch ergebe sich aus dem Umstand,
dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine
Ereignisse erkennbar seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu begründen. So habe dieser im Rahmen
des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch
äthiopische Behörden glaubhaft gemacht. Es sei deshalb davon auszu-
gehen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht
als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert gewesen sei. Somit
könne er seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter spezieller Be-
obachtung von heimatlichen Behörden gestanden haben. Zudem sei ihm
nicht zu glauben, dass ein Bruder aus politischen Gründen kürzlich ent-
führt worden sei. Die Schreiben an die humanitären Organisationen fuss-
ten ausschliesslich auf Behauptungen des Beschwerdeführers, weshalb
ihnen ein Beweiswert abzusprechen sei. Die exilpolitischen Tätigkeiten in
der Schweiz seien nur in einem bescheidenen Masse erfolgt. Sie liessen
nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer, der kein genügendes politi-
sches Profil aufweise und nicht zum harten Kern der Oppositionellen zu
zählen sei, in den Fokus heimatlicher Behörden geraten könnte. Es sei
damit keine Gefährdungssituation für ihn zu erkennen. Auf das Asylge-
such sei somit nicht einzutreten und die Wegweisung sei anzuordnen.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es könne
u.a. bezüglich der Einzelheiten bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs
auf die Argumentation im ersten Asylentscheid verwiesen werden.
1.9 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Stand-
punkt, das BFM habe seinen rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Es
hätte ihn zu einer Anhörung einladen und vor Erlass eines Entscheids
über seine Absicht, auf das Gesuch ohne vorgängige Anhörung nicht ein-
zutreten, orientieren müssen. Die angefochtene Verfügung sei auch des-
halb aufzuheben, weil zwischen dem Einreichungszeitpunkt des Gesuchs
und demjenigen des Entscheids mehr als 700 Arbeitstage verflossen sei-
en, mithin weit mehr als das Gesetz für die Behandlung des Gesuchs
vorsehe (fünf bis zehn Arbeitstage). In materieller Hinsicht behauptete er
unter Hinweis auf bereits Aktenkundiges des ersten und zweiten Asylver-
fahrens, dass er als aktives Mitglied einer Oppositionspartei den äthiopi-
schen Behörden mit grösster Wahrscheinlichkeit bekannt sei. Er habe
sich stets genügend politisch profiliert und stamme aus einer bekannten
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politisch aktiven Familie. Er habe in der Schweiz um Asyl ersucht und
sich staatspolitisch subversiv gegen die äthiopischen Behörden betätigt.
Er sei Flüchtling und ihm drohe bei einer Rückkehr eine unverhältnismäs-
sige und unrechtmässige Strafe. Ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig
und unzumutbar.
2.
Zunächst sind die erhobenen formellen Rügen zu prüfen. Der Beschwer-
deführer forderte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs (Nichtrespektierung des An-
spruchs auf eine vorgängige persönliche Anhörung gemäss Art. 36 AsylG,
Verschweigen künftiger Dispositionen) sowie wegen Überschreitung der
gesetzlichen Behandlungsfrist von fünf bis zehn Arbeitstagen.
2.1 Einer asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf
alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das
rechtliche Gehör zu gewähren (alt Art. 36 Abs. 2 AsylG); sollten sich auf-
grund ihres neuen Asylgesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind, ist einzutreten und in der Regel eine Anhörung durchzufüh-
ren. Der Anspruch der gesuchstellenden Person auf rechtliches Gehör
wird oftmals bereits mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich ihrer Be-
gründung, wahrgenommen. Das BFM kann daher nach Treu und Glauben
auf die zeitlich nachgeordnete formelle Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs verzichten, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten
ist (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 5.3 ff.).
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ergibt sich jedoch keine Pflicht der Be-
hörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stel-
lung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Unter-
suchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindes-
tens dort eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Die
urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die
tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) er-
E-1146/2014
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mitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206).
2.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November
2011 vom BFM gefordert hatte, sein Gesuch nach Kenntnis der Vorakten
und Ansetzung einer Nachfrist einlässlich begründen zu dürfen, ist dies
ihm am 3. Dezember 2012 gewährt worden. Er hat denn auch diese Ge-
legenheit ergriffen und am 13. Dezember 2012 eine schriftliche Begrün-
dung samt Beweismitteln eingereicht. Mit Zuschrift vom 20. Juni 2013 hat
er zusätzliche Ausführungen gemacht und weitere Beweismittel einge-
reicht. Das BFM durfte im Zeitpunkt seines Entscheids, am 24. Februar
2014 ohne Weiteres von der vollständigen Erstellung des Sachverhalts
und der Spruchreife des Verfahrens ausgehen, zumal es sich ja um ein
zweites Asylverfahrens handelt. Zur Durchführung einer Anhörung war
das BFM nicht verpflichtet; es durfte praxisgemäss (BVGE 2009/53) das
Gesuch direkt entscheiden.
2.1.2 Auf Vororientierung über die Dispositionen des Amtes besteht kein
gesetzlicher Anspruch. Dass das BFM von seinem Verzicht auf Anhörung
und seinem Vorgehen, aufgrund des aktenkundigen Sachverhalts zu ent-
scheiden, Gebrauch machte, ist mithin nicht zu beanstanden.
2.1.3 Dass das BFM seinen Entscheid nicht innert der gesetzlichen Be-
handlungsfristen (damals geregelt in dem unter dem falschen Marginale
"Verfahrensfristen" stehenden Art.37 alt Abs. 1 und 3 AsylG) von zehn Ar-
beitstagen beziehungsweise drei Monaten gefällt hat, trifft zwar zu. Aller-
dings handelt es sich dabei nur um eine in der Regel zu beachtende Ord-
nungsfrist. Befremdend ist, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer
vom BFM ein eiliges Vorgehen fordert – er, der im vorliegenden Verfahren
von der nichtprioritären Behandlung seines Gesuches insofern profitiert
hat, als er vom BFM eine Frist zur Gesuchsbegründung erhalten hat und
noch sechs Monate nach deren Einreichung eine Ergänzung zu den Ak-
ten geben konnte, und der im Übrigen seiner Verpflichtung, die Schweiz
zu verlassen, seit mehr als drei Jahren nicht nachkommt. Weshalb in der
Überschreitung der grundsätzlichen Behandlungsfrist ein Kassations-
grund liegen soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist nicht nach-
vollziehbar, würde doch dadurch das Verfahren nur verlängert.
2.1.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als nicht stichhaltig.
3.
E-1146/2014
Seite 9
Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Dieser Nichteintre-
tenstatbestand enthält somit ein formelles und ein materielles Erfordernis,
die kumulativ erfüllt sein müssen.
3.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein erstes Asylverfahren er-
folglos durchlaufen; es wurde rechtskräftig beendet (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1088/2011 vom 10. März 2011; Verfügung des
BFM vom 9. Februar 2011). Das formelle Erfordernis des Nichteintretens-
grundes ist damit erfüllt.
3.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens – mithin seit der am 10. März 2011 in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM – bedeutsame Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind. Dabei sind im Hinblick auf die Frage,
ob ein ordentliches Verfahren durchzuführen ist oder ob zu Recht ein
Nichteintretensentscheid gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolgte,
die Vorbringen und Fakten unter Berücksichtigung des länderspezifischen
und personenbezogenen Kontextes zu prüfen. Somit geht es darum zu
ermitteln, ob sich Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
ergeben haben, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen. Dabei kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss einge-
treten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung erge-
ben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2
m.w.H.). Ist aber eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich
nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57
E. 3.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. März 2011
festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht habe, weshalb das BFM das (erste) Asylgesuch zu
Recht abgelehnt habe. Insoweit in der aktuellen Beschwerde erneut auf
die im ersten Asylgesuch geltend gemachte Verfolgungslage abgestellt
E-1146/2014
Seite 10
wird, ist deshalb die Begründung von vornherein nicht geeignet, ein "in
der Zwischenzeit eingetretenes Ereignis" darzutun. Die Behauptung, wo-
nach in Fortsetzung der bisherigen Verfolgungssituation gegenüber Fami-
lienmitgliedern eine weitere Inhaftierung eines Angehörigen (Bruder) er-
folgt sei, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Denn damit
wird einzig erneut Bezug auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend
gemachte – und vom Gericht als nicht glaubhaft erkannte – Verfolgungs-
lage in Äthiopien genommen und letztlich eine andere Würdigung ver-
langt. Die im Laufe des vorinstanzlichen, im November 2011 angehobe-
nen zweiten Asylverfahrens vorgebrachte (beziehungsweise aus den ein-
gereichten Beweismitteln abzuleitende) Behauptung, gemäss Mitteilung
der Mutter des Beschwerdeführers befinde sich der Sohn beziehungswei-
se Bruder S. seit März 2013 im Gefängnis C._______ respektive im Ge-
fängnis D._______ in E._______, macht die Asylangaben des Beschwer-
deführers nicht glaubhafter. Dass diese Behauptung nicht belegt wurde,
zumal niemand – auch nicht das IKRK in E._______ – den Bruder bisher
kontaktieren konnte, lässt zudem Raum für Zweifel. Die Argumentation
des BFM in der angefochtenen Verfügung kann somit im Kern nicht in
Frage gestellt werden. Daran ändern auch die behaupteten exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz und die eingereichten
Beweismittel nichts; namentlich auch nicht die Bestätigung des Finanz-
und Verwaltungschefs der OLF in Washington D.C. vom 29. Januar 2014,
welche sich praktisch darauf beschränkt, die allgemeine Lage der Oromo
in Äthiopien zu beschreiben. In Ergänzung dieser Ausführungen kann auf
die zutreffende diesbezügliche Begründung der angefochtenen Verfügung
(Ziff. II.2 der Erwägungen) verwiesen werden.
3.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die seit Ergehen des Bundesverwal-
tungsgerichtsurteils vom 10. März 2011 erwähnten Aspekte keine Ereig-
nisse darstellen, die i.S. von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein
könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Das BFM ist damit zu
Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
11. November 2011 nicht eingetreten.
4.
Tritt das Bundesamt auf das Asylgesuch nicht ein, verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück-
sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
4.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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Seite 11
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Da der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, wird er durch das Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements auch nicht geschützt. Es er-
geben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl-
und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-1146/2014
Seite 12
4.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe spre-
chen gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Be-
schwerdeführers. Er verfügt in seinem Heimatland über ein soziales Be-
ziehungsnetz, verfügt eigenen Angaben zufolge über eine (…)jährige
Schulbildung und hat Arbeitserfahrungen als (…). Er spricht (…). Mangels
anderweitiger Hinweise auf Beschwerdeebene ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei genügender Gesundheit sowie reise- und
arbeitsfähig ist. Er müsste nicht damit rechnen, im Heimatland in eine
existenzielle Notlage zu geraten. Damit ist der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu qualifizieren.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Wegweisungsvollzug auch als möglich gilt (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend ist der angeordnete Wegweisungsvollzug zu be-
stätigen, womit eine vorläufige Aufnahme ausser Betracht fällt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht einer Kosten-
vorschusserhebung gegenstandslos geworden.
6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwer-
de abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
E-1146/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: