Abtei lung V
E-1147/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1147/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus B._______ (...), mit am (...) und am (...) bei der
Schweizer Botschaft in Colombo eingegangenen Schreiben für sich
und seine Familie (Ehefrau und Kinder) sinngemäss ein drittes Mal um
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um die Gewährung
von Asyl nachgesucht hat,
dass der Beschwerdeführer in diesen Eingaben geltend machte, er
und seine Frau seien am Abend des (...) von bewaffneten Un-
bekannten in ihrem Haus überfallen worden,
dass diese Personen ihm die baldige Tötung angedroht und seine
Ehefrau so schwer verletzt hätten, dass sie sich in Spitalpflege habe
begeben müssen,
dass die Anzeige bei der Polizei und die Interventionen beim UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) und beim ICRC
(International Committee of the Red Cross) erfolglos geblieben seien,
dass ihr Leben ständig in Gefahr sei und sie nicht wüssten, wie es
weitergehe,
dass das BFM der Botschaft mit Schreiben vom 17. Juli 2009 mitteilte,
das am (...) bei der Vertretung eingegangene Schreiben des Be-
schwerdeführers, in dem er über einen Zwischenfall vom (...) berichte,
sei als weiteres Asylgesuch entgegenzunehmen,
dass das Bundesamt die Botschaft gleichzeitig darum ersuchte, dem
Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist für die Beantwortung
der Fragen und unter Hinweis auf die Folgen der Verletzung der Mit-
wirkungspflicht den beigefügten Fragekatalog zuzustellen,
dass die Botschaft am 3. September 2009 dem BFM ohne Mitbericht
das am 25. August 2009 bei ihr eingegangenen Antwortschreiben des
Beschwerdeführers übermittelte,
dass das Bundesamt am 9. November 2009 die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte, das Asylgesuch ablehnte und festhielt, diese
Verfügung beziehe sich auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau,
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dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen wird,
dass die Botschaft diese Verfügung mit Begleitschreiben vom 8. De-
zember 2009 (eingeschrieben) dem Beschwerdeführer zustellte,
dass sie dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom
17. Februar 2010 die bei ihr am 26. Januar 2010, 2. Februar 2010 und
15. Februar 2010 (in englischer Sprache) eingegangenen Schreiben
des Beschwerdeführers übermittelte,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben sinngemäss um die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz und um die Gewährung von Asyl für sich und
seine Familie nachsuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung wegen
fehlender Empfangsbestätigung nicht feststeht,
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dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112) zugunsten
des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass seine bei der
Schweizer Botschaft in Colombo eingegangenen Rechtsmittelein-
gaben rechtzeitig erfolgt sind,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
indessen verzichtet werden kann, da den in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingaben genügend klare Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
dass somit auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel -
formgerecht eingereichten Beschwerdeeingaben einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördli-
che Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei
sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben,
weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
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dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben,
was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
ergibt,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben nicht nur für sich
selbst, sondern ausdrücklich auch für seine Ehefrau und seine Kinder
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von
Asyl nachsuchte,
dass das BFM denn auch in seinem angefochtenen Entscheid festhielt,
diese Verfügung beziehe sich auf den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2007/30) die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel
zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann, wenn eine
Befragung faktisch, aus organisatorischen oder aus kapazitätsmässi-
gen Gründen nicht möglich ist,
dass, sollte die Befragung nicht durchgeführt werden können, die asyl-
suchende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi-
dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden muss,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen,
dass sie dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Ent-
scheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu ma-
chen ist,
dass sich eine persönliche Befragung erübrigen kann, wenn der Sach-
verhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt ist,
dass im Falle einer fehlenden Befragung der asylsuchenden Person
das rechtliche Gehör zu einem sich abzeichnenden negativen Ent-
scheid zu gewähren und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in seiner Verfügung zu begründen,
dass sich vorliegend aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
geben, eine Befragung des Beschwerdeführers zum geltend ge-
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machten Vorfall vom (...) sei faktisch, aus organisatorischen oder aus
kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich gewesen,
dass es die Botschaft zudem unterlassen hat, dem Bundesamt einen
Bericht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AsylG zukommen zu lassen,
dass des Weiteren weder dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
zum sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährt worden ist noch
das Bundesamt den Verzicht auf eine Befragung in der angefochtenen
Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet hat,
dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das
Bundesamt es unterlassen hat, die Ehefrau des Beschwerdeführers
(über die Botschaft) mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufzufordern, entweder eigene Asylgründe - nach Lehre
und Praxis stellt die Einreichung eines Asylgesuches durch eine
urteilsfähige Person ein "höchstpersönliches" Recht dar, das einem
Menschen um seiner Persönlichkeit willen zusteht (Art. 19 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]) und keine Vertretung erlaubt (vgl. A. ACHERMANN/CH. HAUS-
AMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,
S. 238 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5 S. 41 ff.) - oder allenfalls zu-
sätzliche Gründe für das Asylgesuch ihres Ehemannes schriftlich ein-
zureichen und sie gegebenenfalls zwecks vollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes ergänzend zu befragen, nicht als
erstellt zu erachten ist,
dass das BFM durch diese Unterlassungen das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verletzt, den Sachverhalt un-
vollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vor-
instanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungs-
gerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden
kann,
dass die festgestellten Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes
und des Anspruchs des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf
rechtliches Gehör auf Beschwerdeebene nicht zu heilen sind, zumal
es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundes-
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verwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrens-
handlungen – vorliegend sind es gar mehrere – nachzuholen,
dass gegen eine Heilung der festgestellten Verfahrensmängel insbe-
sondere auch der Umstand spricht, dass dem Beschwerdeführer an-
dernfalls eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 34
E. 10d S. 292),
dass zudem die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2009 datiert,
einem Zeitpunkt, zu dem das Grundsatzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 27. November 2007 (BVGE 2007/30) dem BFM
als bekannt vorausgesetzt werden darf,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-
sen, die angefochtene Verfügung vom 9. November 2009 aufzuheben
und das Bundesamt anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer und sei-
ner Ehefrau das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu ent-
scheiden,
dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vorliegend für den
Beschwerdeführer und seine Familie nicht zu einer Bewilligung der
Einreise in die Schweiz führt, da sich aus den Akten keine genügend
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, ihnen wäre ein
Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten ent-
standen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. November 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche
Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (...) und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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