B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1147/2013
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylgesuch aus dem Ausland und Ein-
reisebewilligung) / N (…).
E-1147/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben datiert vom 14. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um Asyl. Das Schrei-
ben ging am 8. Februar 2011 bei der Botschaft ein.
B.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 bestätigte die Botschaft den Eingang
des Asylgesuchs und stellte dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen
zu seinem Gesuch, welcher dieser mit undatiertem Schreiben (Eingang
bei der Botschaft am 23. März 2011) beantwortete.
C.
Am 4. April 2011 sandte die Botschaft alle Unterlagen mit einem Kurzbe-
richt an das BFM (Eingang beim BFM am 26. April 2011).
D.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer nach dem Stand des Verfahrens und wiederholte sein Gesuch um
Asyl. Die Botschaft sandte die Eingabe am 13. Dezember 2011 an das
BFM (Eingang beim BFM am 5. Januar 2012).
E.
Am 20. November 2012 zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme des
Mandats an und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand.
F.
Am 7. Dezember 2012 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass es
im Moment aufgrund der zahlreichen In- und Auslandsgesuche nicht
möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin eine Antwort in Aussicht zu
stellen. Das Gesuch werde sobald als möglich bearbeitet.
G.
Am 18. Dezember 2012 forderte der Rechtsvertreter das BFM auf, das
Asylverfahren bis zum 31. Januar 2013 abzuschliessen. Er behielt sich
die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ausdrücklich vor.
H.
Am 4. März 2013 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertre-
ter beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
ein und beantragte, das BFM sei anzuweisen, innert anzusetzender Frist
E-1147/2013
Seite 3
das Asylgesuch zu behandeln. Eventualiter sei ihm für das weitere Ver-
fahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Am 13. März 2013 verzichtete der Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das
BFM zur Vernehmlassung ein. Am 2. April 2013 nahm das BFM zur Be-
schwerde Stellung und am 23. April 2013 replizierte der Beschwerdefüh-
rer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann
– wie gegen die Verfügung selbst – Beschwerde geführt werden (Art. 46a
VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich
2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der betroffenen Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Da
E-1147/2013
Seite 4
der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung er-
suchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet
werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erho-
ben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Um-
ständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorg-
faltspflicht (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a).
Nachdem das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf sei-
ne Anfrage nach dem Verfahrensstand kein Erledigungsdatum in Aussicht
stellte, forderte dieser das BFM mit Schreiben vom 18. Dezember 2012
auf, bis zum 31. Januar 2013 einen Entscheid zu fällen. Zudem stellte er
für den Fall, dass das BFM diese Frist nicht einhalten sollte, eine Rechts-
verzögerungsbeschwerde in Aussicht. Das BFM fällte bis zum 31. Januar
2013 keinen Entscheid und reagierte auch anderweitig nicht auf das
Schreiben. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer Ende
Januar 2013 nach Treu und Glauben annehmen, dass das BFM vorder-
hand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Da die vorliegende Beschwer-
de am 4. März 2013 eingereicht wurde, ist sie fristgerecht erhoben. Die
erheischte Verfügung ist bis zum heutigen Tag nicht ergangen. Auf die
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, nach Art. 37
Abs. 3 AsylG müssten erstinstanzliche Verfahren in der Regel innerhalb
von drei Monaten entschieden werden. Auch die längeren postalischen
Wege und Engpässe bei der Botschaft könnten die extrem lange Warte-
zeit im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. In einem Auslandverfahren
sei das Bundesamt nicht gezwungen, einen definitiven Asylentscheid zu
fällen, sondern es genüge, herauszufinden, ob der Gesuchsteller mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit im Heimatland gefährdet sein könnte und
ihm deshalb erlaubt werden könne, das weitere Verfahren in der Schweiz
abzuwarten. Es sei unverständlich, wieso das BFM das vorliegende Ver-
fahren auf die lange Bank geschoben habe, weshalb davon ausgegangen
werden müsse, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliege.
E-1147/2013
Seite 5
2.2 Das BFM lässt sich dahingehend vernehmen, dass die prioritäre Er-
teilung einer Einreisebewilligung nicht zur Diskussion gestanden habe, da
das Gesuch nach Beurteilung der Botschaft vorab mit familiären, sozialen
und ökonomischen Problemen begründet gewesen sei und keine unmit-
telbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit bestanden habe.
Im Übrigen seien Ende September 2012 noch rund 16'000 Auslandgesu-
che hängig gewesen, darunter rund 2000 Gesuche von Personen aus Sri
Lanka. Heute seien davon noch rund 1400 Gesuche hängig, die älter sei-
en als dasjenige des Beschwerdeführers. Das BFM setze alles daran, die
aufgelaufenen Pendenzen abzubauen. Dazu seien die nötigen Schritte
eingeleitet, das Ziel sei, dass bis Ende 2014 alle 16'000 Gesuche abge-
baut seien.
Dass aus der Sicht des Einzelfalles eine Verfahrensdauer von mehreren
Jahren unbefriedigend sei, werde anerkannt. Es wäre jedoch nicht sach-
gerecht, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem BFM in Einzelfällen
auf Beschwerde hin Erledigungsfristen ansetzen würde. Das BFM bemü-
he sich, den Abbau der Pendenzen so schnell wie möglich und nach
sinnvollen Prioritäten vorzunehmen. Prioritär behandelt würden Gesuche,
bei denen nach einer summarischen Prüfung der Akten eine akute Ge-
fährdung möglich erscheine. Alle anderen Gesuche würden nach dem
Datum ihres Eingangs abgearbeitet.
Abschliessend beantragte das BFM die vollständige Abweisung der Be-
schwerde, da im vorliegenden Fall keine akute und asylrelevante Gefähr-
dung des Beschwerdeführers ersichtlich sei.
2.3 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, das Problem liege
in einer bewussten Verkennung der Situation durch die Schweizer Asyl-
behörden, die die Lage in Sri Lanka falsch einschätzen würden. Er habe
unverschuldet schwerwiegende Verfolgungshandlungen durch den sri-
lankischen Staat erleiden müssen, die asylrelevant seien. Das BFM sei
seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da es keine Befragung
durchgeführt habe. Es hätte ihm entweder die Einreise zur Durchführung
des Asylverfahrens in der Schweiz gewähren oder das Gesuch in einem
schnellen Verfahren ablehnen müssen. Die Beschwerde wegen Rechts-
verzögerung könne nicht mit dem Argument abgewehrt werden, es gebe
noch tausend andere Gesuchsteller in einer ähnlichen Situation.
E-1147/2013
Seite 6
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist ein
Teilgehalt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwal-
tungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder –
falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für die zu lange
Verfahrensdauer keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemes-
senheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichti-
gung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind
namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5; MÜL-
LER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a und ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVER-
NI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Vol. II, 2. Aufl., Bern
2006, Rz. 1272 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hält sich bei der Be-
handlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwer-
den grundsätzlich an die Praxis des Bundesgerichts, namentlich auch un-
ter Beachtung der verschiedenen vom Bundesgericht erlassenen Ent-
scheide, in welchen es das Bundesverwaltungsgericht – selbst bei ver-
gleichsweise wesentlich kürzeren Wartezeiten als im vorliegenden Fall –
wegen Rechtsverzögerung gerügt hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 37 AsylG sind Asylentscheide nach den Art. 38-40 (nega-
tive oder positive Entscheide ohne weitere Abklärungen) in der Regel in-
nerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2).
Sind weitere Abklärungen nach Art. 41 AsylG erforderlich, ist der Ent-
scheid in der Regel innerhalb von drei Monaten zu treffen (Abs. 3). Diese
Verfahrensfristen gelten grundsätzlich auch für Auslandverfahren nach
Art. 20 AsylG in der Fassung vom 1. April 2011 (aAsylG).
4.2 Das erste Schreiben des Beschwerdeführers ging am 8. Februar 2011
bei der Schweizerischen Botschaft ein. Obwohl die Botschaft in ihrem
E-1147/2013
Seite 7
Antwortschreiben vom 14. Februar 2011 nicht explizit von einem Asylge-
such spricht, wird aus den von der Botschaft gestellten Fragen klar, dass
diese das Schreiben des Beschwerdeführers als Gesuch um Schutz
durch die Schweiz und damit – zu Recht – als Asylgesuch i.S. von Art. 18
AsylG ansah. Über dieses Gesuch hat das BFM bis heute – 30 Monate
später – nicht entschieden. Selbst wenn man die Zustellung des Frageka-
talogs als Indiz dafür verstehen würde, dass im vorliegenden Fall weitere
Abklärungen i.S. von Art. 41 AsylG notwendig waren, hätte das BFM das
Gesuch gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG grundsätzlich innerhalb von drei
Monaten behandeln müssen. Diese Frist wurde klar überschritten. Aller-
dings handelt es sich bei dabei um eine Ordnungsfrist, deren Überschrei-
ten im begründeten Einzelfall möglich ist. Dies ergibt sich auch aus der
Formulierung, dass Entscheide "in der Regel" innerhalb von drei Monaten
getroffen werden müssen. In der Folge ist damit zu prüfen, ob sich die
lange Verfahrensdauer im vorliegenden Fall mit objektiven Gründen
rechtfertigen lässt. Zu betrachten sind dabei die erwähnten Kriterien: die
Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betrof-
fenen, dessen Verhalten und einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe.
4.2.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt kann nicht
als besonders komplex betrachtet werden. Er bringt vor, dass seine Eltern
während des Krieges gestorben seien. Nachdem er ein Jahr in einem
Waisenheim gelebt habe, habe er zu seinem Halbbruder gehen können,
der allerdings nicht für ihn sorgen wolle. Zudem müsse er wöchentlich zur
Unterschrift gehen. Er lebe nun zusammen mit seinen Schwestern in
grosser Lebensgefahr und könne nichts für sie tun. Auch die Unterlagen,
die der Beschwerdeführer einreichte, waren nicht besonders umfang-
reich. Die erste Eingabe des Beschwerdeführers umfasste lediglich ein
Schreiben von einer A4-Seite und einige Dokumente in Kopie (Identitäts-
dokumente, verschiedene Bestätigungsschreiben und zwei Gerichtsdo-
kumente). Als Antwort auf die Fragen der Botschaft reichte der Be-
schwerdeführer drei weitere A4-Seiten ein, auf denen er sich allerdings
vor allem zu seiner Familiengeschichte äusserte und die nur sehr vage
Hinweise auf eine aktuelle oder drohende asylrelevante Verfolgung ent-
hielten. Die Schweizerische Botschaft verzichtete auf die Durchführung
einer Befragung und auch das BFM forderte die Botschaft weder zu einer
Befragung auf, noch nahm es nach Eingang der Unterlagen weitere Ver-
fahrenshandlungen vor. Daraus kann geschlossen werden, dass auch
das BFM nicht von einem besonders komplexen Fall ausging und es den
Sachverhalt als erstellt erachtete.
E-1147/2013
Seite 8
4.2.2 Der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Auslandverfahren
handelt, vermag zwar eine gewisse Verlängerung des Verfahrens zu
rechtfertigen. Diejenige Phase des Verfahrens, die von der Botschaft ge-
leitet wurde, war jedoch am 4. April 2011 – mithin innerhalb von zwei Mo-
naten nach Eingang des Gesuchs – mit der Zustellung der Unterlagen an
das BFM abgeschlossen. Weiter war die Botschaft nicht in das Verfahren
involviert. Weder personelle Engpässe in der Botschaft noch längere
Postwege können damit für die lange Verfahrensdauer verantwortlich
gemacht werden.
4.2.3 Zudem ist festzustellen, dass die lange Verfahrensdauer in keiner
Art und Weise dem Beschwerdeführer angerechnet werden kann. Dieser
beantwortete die Fragen der Schweizerischen Botschaft innert der ange-
setzten Frist. Nach acht Monaten ohne eine Nachricht erkundigte er sich
nach dem Verfahrensstand und bestätigte sein Asylgesuch (Dezember
2011). Nach weiteren zehn Monaten ohne Nachricht mandatierte er einen
Rechtsvertreter (Oktober 2012). Die Dauer des Verfahrens ist vor allem
darauf zurückzuführen, dass das BFM nach Erhalt des Gesuchs (am
26. April 2011) 20 Monate untätig blieb und erst am 7. Dezember 2012 –
als Reaktion auf die Anfrage des Rechtsvertreters nach dem Verfahrens-
stand – eine erste Amtshandlung tätigte.
4.2.4 Zu berücksichtigen ist zudem, dass die lange Verfahrensdauer ei-
nes Asylverfahrens, insbesondere wenn die asylsuchende Person sich
noch im potenziellen Verfolgerstaat befindet, zu einer erheblichen Belas-
tung des Gesuchstellers führen kann. Dieser Umstand unterstreicht die
Verpflichtung der entscheidenden Behörden, das Verfahren ohne Auf-
schub zu behandeln (vgl. bezüglich des Strafverfahrens BGE 122 IV 103
E. I.4 und 119 IV 107 E. 1c; vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER,
a.a.O., Rz. 1279).
4.2.5 Im Übrigen sind keine einzelfallspezifische Faktoren ersichtlich, die
das Verfahren hätten verzögern können.
4.2.6 Das BFM begründet die lange Verfahrensdauer in seiner Vernehm-
lassung mit der hohen Zahl an Asylgesuchen und seinen begrenzten per-
sonellen Ressourcen. Um eine sinnvolle Abarbeitung der pendenten Fälle
zu gewährleisten, gehe es nach einer bestimmten Prioritätenordnung vor:
Bei den Auslandgesuchen würden prioritär diejenigen Gesuche behan-
delt, bei denen nach einer summarischen Aktenprüfung eine akute Ge-
fährdung als möglich erscheine; die restlichen Gesuche würden chrono-
E-1147/2013
Seite 9
logisch abgebaut. Im vorliegenden Fall habe keine akute Gefährdung be-
standen, weshalb das Verfahren nicht prioritär behandelt worden sei. Das
BFM rechtfertigt damit die lange Verfahrensdauer mit Faktoren, die aus-
serhalb des vorliegenden Einzelfalles liegen.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Rechtsverzöge-
rungsverbot festgehalten, dass eine mangelhafte Organisation oder eine
strukturelle Überbelastung übermässig lange Verfahrensdauern nicht
rechtfertigen können. Es sei Aufgabe des Staates, die Gerichte so zu or-
ganisieren, dass eine regelkonforme Rechtsprechung gewährleistet sei.
Die Parlamente seien verpflichtet, die Gerichte in personeller und sachli-
cher Hinsicht mit Mitteln auszustatten, die es ihnen erlaubten, innert an-
gemessener Frist zu entscheiden. Eine angemessene Entscheidungsfrist
müsse nicht nur in Zeiten eines durchschnittlichen Geschäftseinganges
gewährleistet sein, sondern auch in Zeiten einer vorübergehenden Über-
lastung. Geschäftslast und Personalmangel könnten eine Verletzung von
Verfassungsrecht nicht durchbrechen. Es wird entsprechend für die Beja-
hung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots nicht vorausge-
setzt, dass der Behörde ein Fehlverhalten oder ein Verschulden vorge-
worfen werden kann. Eine Behörde verletzt deshalb das Rechtsverzöge-
rungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlas-
tung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2,
107 Ib 160 E. 3c und 103 V 190 E. 5c; Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006, E. 4.1; vgl. auch AUER/MA-
LINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., Rz. 1277 f., MICHEL HOTTELIER, Les garanties
de procédure, in: Thürer/Aubert/Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der
Schweiz, Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, Rz. 7). Diese Grund-
sätze ergeben sich aus dem Umstand, dass das Beschleunigungsgebot
von Art. 29 BV ein prozessuales Grundrecht darstellt und damit ein indivi-
duelles (Prozess-)Recht des Beschwerdeführers statuiert. Sie gelten
auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren und angesichts der Belas-
tung, die eine übermässig lange Dauer eines Asylverfahrens für einen
Gesuchsteller darstellt, insbesondere für das Asylverfahren.
Die Zahl der hängigen Asylgesuche hat gemäss Statistik des BFM seit
dem Jahr der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs (2009) von
16'005 auf 28'631 im Jahr 2012 zugenommen. Es ist jedoch festzustellen,
dass angesichts der über die Jahre generell in Wellenbewegungen zu-
und abnehmenden Asylgesuchszahlen die Zahlen der Jahre 2009 bis
2012 nicht als ausserordentlich zu bezeichnen sind. So waren in den Jah-
ren 1990 (35'881), 1991 (41'663), 1993 (25'827), 1997 (25'507), 1998
E-1147/2013
Seite 10
(42'979), 1999 (47'513) und 2002 (26'987) ähnliche viele – oder sogar
bedeutend mehr – Asylgesuche zu verzeichnen wie im Jahr 2012. Eine
zyklische Entwicklung der Gesuchszahlen ist für den Asylbereich struktu-
rell gerade typisch und muss von den Behörden in der mittel- und lang-
fristigen personellen und anderweitigen Planung berücksichtigt werden.
Das BFM kann sich deshalb zur Rechtfertigung der langen Verfahrens-
dauer grundsätzlich nicht auf die hohe Geschäftslast und mangelnde
Ressourcen – oder, so angedeutet durch die Formulierung, über die his-
torischen Gründe für die Entwicklung zu diskutieren, sei müssig, auf frü-
here Unterlassungen des Amtes oder der politisch Verantwortlichen – be-
rufen. Dies gilt unabhängig davon, ob das BFM – heute – alles in seiner
Macht Stehende tut, um die pendenten Verfahren so schnell wie möglich
und in einer angemessenen Reihenfolge abzubauen.
4.2.7 Die lange Verfahrensdauer ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermag
der Umstand, dass das BFM in einer summarischen Prüfung entschieden
haben will, den vorliegenden Fall nicht prioritär zu behandeln, da keine
akute Gefährdung des Beschwerdeführers bestehe. Einerseits ist den Ak-
ten des BFM eine solche Entscheidung nicht zu entnehmen: Der Bericht
der Schweizerischen Botschaft an das BFM kann nicht als eine solche
Entscheidung angesehen werden, da die Botschaft in Asylverfahren aus
dem Ausland nicht die zur Entscheidung kompetente Behörde ist. Im
Dossier befindet sich auch keine Aktennotiz, die belegen würde, dass das
BFM eine summarische Prüfung der Akten vorgenommen und eine Vor-
entscheidung getroffen hat. Andererseits könnte selbst eine solche sum-
marische Vorprüfung des Gesuchs die lange Verfahrensdauer nicht recht-
fertigen. Eine solche summarische Vorentscheidung mag zwar in Bezug
auf die Umsetzung der internen Prioritätenregelung des BFM sinnvoll
sein, für den Beschwerdeführer macht sie jedoch keinen Unterschied,
wird er doch weder darüber informiert, noch kann er sich dagegen weh-
ren.
4.3 Damit ist festzustellen, dass eine Verfahrensdauer von über 30 Mona-
ten nicht nur die gesetzliche Verfahrensdauer klar übersteigt, sondern
sich auch in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles als übermässig
lang erweist.
4.4 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen, und die Akten
sind dem BFM mit der Anweisung zu überweisen, das Asylgesuch ohne
weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen
(Art. 20 Abs. 2 AsylG). Von der beantragten Ansetzung einer Frist, innert
E-1147/2013
Seite 11
welcher das erstinstanzliche Verfahren erledigt sein muss, wird allerdings
abgesehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 525.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1147/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zü-
gig an die Hand zu nehmen und zu entscheiden.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 525. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: