B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1147/2016
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 16. Feb-
ruar 2014 in Richtung Äthiopien. Am 31. Juli 2014 reiste er in die Schweiz
ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 13. August 2014 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 28. Dezember 2015 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei insgesamt drei Mal vom
Militär festgenommen worden. Nach dem dritten Mal sei er illegal aus Erit-
rea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 – eröffnet am 25. Januar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und er sei aufgrund der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen, die Unterzeichnende sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin
zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie die Wegweisung.
Der Asylpunkt wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Der Weg-
weisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht. Die Vorinstanz vermische die Glaubhaftigkeit einzelner
Aussagen mit der Glaubhaftigkeit des Sachverhalts. Sie habe den Sach-
verhalt ungenügend überprüft und eine objektive Gesamtwürdigung unter-
lassen.
Diese Rüge geht fehl. Was der Beschwerdeführer eigentlich rügt, ist weder
eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht, sondern eine mangel-
hafte Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen ist. Eine Verletzung
der Untersuchungs- oder Begründungspflicht ist vorliegend nicht ersicht-
lich.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei
Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
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47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete illegale Aus-
reise und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaub-
haft zu machen. Seine Schilderungen seien substanzlos und würden bloss
summarisch ausfallen. Seine Angaben seien unspezifisch, könnten so
auch von jeder unbeteiligten Person gemacht werden und es fehle ihnen
an Realkennzeichen.
5.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei eritreischer Staats-
bürger und habe sich vor seiner Flucht in Eritrea aufgehalten, was von der
Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werde. Seine Schilderungen, wonach
er die Grenze illegal zu Fuss überquert habe, seien plausibel. Insgesamt
habe er sowohl Erlebnisse als auch Eindrücke aus seiner Umgebung ge-
schildert. Realkennzeichen seien vorhanden, was von der Vorinstanz nicht
gewürdigt worden sei. Hinweise für eine legale Ausreise würden sich keine
finden. Als 20-jähriger Mann könne er Eritrea kaum legal verlassen.
5.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. Zutreffend stellt sie fest, dass seine Ausführungen zur
angeblich illegalen Ausreise bloss summarisch und unsubstantiiert ausge-
fallen sind. So gibt der Befrager dem Beschwerdeführer mit einer offenen
Frage die Möglichkeit, sich zur Ausreise frei zu äussern, mit dem Hinweis,
dies so ausführlich wie möglich zu tun. Der Beschwerdeführer antwortet
darauf lediglich, er habe in B._______ angefangen, sei dann nach
C._______ und dann nach D._______ gegangen. Von dort nach
E._______ und dann nach F._______. Dort sei er zwei Monate gewesen
(SEM-Akten, A18/20 F171). Nachgefragt, ob er genauer erzählen könne,
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führt er aus, er sei gegen Mitternacht losgelaufen und habe die Grenze
kriechend überquert, wo er von äthiopischen Soldaten aufgenommen wor-
den sei (SEM-Akten, A18/20 F172). Der Befrager fordert den Beschwerde-
führer daraufhin ein drittes Mal auf, ausführliche Schilderungen zu machen,
woraufhin der Beschwerdeführer ein drittes Mal lediglich oberflächliche
Handlungsstränge preisgibt. Auch in den weiteren Ausführungen des Be-
schwerdeführers finden sich weder Realkennzeichen noch substantiierte
Ausführungen zu den Umständen der Ausreise. Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausführt, könnten diese Angaben von jeder unbeteiligten Person ge-
nauso gemacht werden.
5.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.1) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur
ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter
der in Erwägung 5.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden,
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen
und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom
21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter
diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts
des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzu-
stellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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