B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1147/2017
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Urs Jehle, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 4. November 2016 anerkannte die Vo-
rinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
und seinen Kindern und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Sei-
nem Gesuch waren ein Foto des Ausweises seiner Ehefrau mit Überset-
zung, ein Foto der Ortstafel „F._______“ sowie Fotos der Familienbüchlein
der Ehefrau und der Kinder C._______ und D._______ mit Übersetzung
beigelegt.
C.
Mit falsch datierter Verfügung (25. Januar 2015) – eröffnet am 26. Ja-
nuar 2017 – verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau und den Kindern des
Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzu-
sammenführung ab.
D.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Eventualiter seien die Ehefrau und die Kinder in die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers miteinzubeziehen und ihnen sei Asyl
zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Er-
hebung des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die prioritäre Behandlung
der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Beschwerdeführer gab eine Kopie der Fürsorgebestätigung zu den Ak-
ten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Vorliegend befinden sich die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerde-
führers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Ein-
reise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4
AsylG beschränkt und Art. 51 Abs. 1-3 AsylG nicht zur Anwendung gelan-
gen.
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3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer
habe sich nach der Flucht mit seiner Familie in der Türkei niedergelassen
und sei infolge der schwierigen Arbeitssituation alleine nach Europa weiter
gereist. Die Flucht sei mit der Ausreise aus der Türkei abgeschlossen ge-
wesen. Durch die anschliessende Weiterreise habe eine freiwillige Tren-
nung von seiner Familie stattgefunden, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei gemeinsam mit seiner
Familie in die Türkei geflüchtet. Das Ziel ihrer Flucht sei Europa gewesen.
Die Weiterreise der gesamten Familie habe aber nicht finanziert werden
können. Zudem wäre die Überfahrt nach Italien für seine Ehefrau und die
drei kleinen Kinder sehr riskant gewesen. Aus diesem Grund sei er nach
drei Monaten, mit der Absicht sie später nachzuholen, alleine weitergereist.
Die Trennung von seiner Familie sei durch die Flucht erfolgt. Mit dem um-
gehenden Ersuchen um Familienzusammenführung habe er seinen Willen
um Wiederherstellung der Familiengemeinschaft dargetan. Eine Gutheis-
sung der Beschwerde sei angezeigt, da ansonsten Familien, die ein hu-
manitäres Visum erhalten würden, besser gestellt wären.
3.3 Der Beschwerdeführer dringt mit dem Argument, die Türkei sei nur eine
Station auf seiner Flucht gewesen, nicht durch. Wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, endete die Flucht vielmehr mit seiner Ankunft in der
Türkei. Gemäss seinen Aussagen reiste die Familie bewusst und mit der
Absicht längerfristig dort zu bleiben in die Türkei aus (vgl. Akten der Vo-
rinstanz A18/24; F6). Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gingen in
der Türkei einer regelmässigen Arbeit nach und lebten dort mehrere Mo-
nate mit weiteren Verwandten zusammen, ohne in dieser Zeit asylrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Dass nicht Europa,
sondern die Türkei Endziel der Flucht gewesen ist, bekräftigt der Be-
schwerdeführer mit seiner Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, er wäre
mit seiner Familie in der Türkei geblieben, wenn sie dort bessere Lebens-
bedingungen vorgefunden hätten (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2017,
S. 5). Auch das Argument, er habe sich mit seiner Weiterreise unfreiwillig
von seiner Familie getrennt, überzeugt nicht. Die Trennung ist vielmehr auf
die Vereinbarung der Ehegatten zurückzuführen, den Beschwerdeführer
nach Europa zu schicken, um dort Geld zu verdienen. Die Begründung, die
Arbeitssuche sei für ihn in der Türkei umständlich gewesen, bestätigt, dass
die Trennung ausschliesslich durch wirtschaftliche Gründe motiviert war
(vgl. Akten der Vorinstanz A18/24; F6). Der Beschwerdeführer hat seine
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Familie in der Türkei somit nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten
Flucht, sondern freiwillig verlassen.
3.4 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung
sind somit nicht erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um
Einreise und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51
Abs. 4 AsylG ablehnt. In Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift betreffend die Möglichkeit ein Visum aus humanitären Gründen zu
beantragen, bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offen steht
ein entsprechendes Gesuch (vgl. Art. 2 Abs. 4 Verordnung über die Ein-
reise und die Visumerteilung [VEV]) zugunsten von seiner Ehegattin und
den Kindern beim SEM zu stellen.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Mit vorliegendem Urteil wurde dem Antrag auf prioritäre Behandlung Rech-
nung getragen.
5.
5.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Be-
dürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).
5.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: