Abtei lung V
E-1148/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______
Sri Lanka,
vertreten durch Frau Barbara Frei-Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2007 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1148/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 9. Juli 2001 in der Schweiz
ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundes-
amtes für Flüchtlinge (BFF) vom 27. Juni 2003 abgewiesen und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Die
gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on (ARK) eingereichte Beschwerde vom 28. Juli 2003 wurde mit Urteil
vom 14. März 2005 abgewiesen. Den auf den 2. Juli 2005 gebuchten
Flug nach Colombo nahm er nicht wahr und galt seither als ver-
schwunden.
B.
Der Beschwerdeführer stellte am 13. Dezember 2006 erneut ein Asyl-
gesuch. Am 4. Januar 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel summarisch befragt. Am 24. Januar 2007 und 2. Febru-
ar 2007 (Teil Rückübersetzung) folgte eine ausführliche Anhörung
durch das BFM. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er habe nach Ablehnung seines ersten
Asylgesuches die Schweiz am 4. Juli 2005 verlassen und sei nach Sri
Lanka zurückgekehrt. Auf dem Rückweg nach Point Pedro (Jaffna-
Halbinsel) sei er von der LTTE angehalten und zu seiner Abwesenheit
befragt worden. Nach vier Wochen habe sein Bruder, der Mitglied der
LTTE gewesen sei, seine Entlassung bewirken können. Er sei nach
Hause zurückgekehrt und habe zwei Tage später geheiratet und (...)
seines Vaters übernommen. Er sei im September 2006 von der EPDP
dazu gezwungen worden, in seinem Laden deren Zeitung zu
verkaufen. Dabei sei er wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE
unter Druck gesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich vorerst
mit einer Geldzahlung von dieser Pflicht befreien können. Wegen
seines unregelmässigen Einkommens habe er die Forderungen jedoch
nicht mehr erfüllen können. Deshalb sei er von der EPDP festge-
nommen und ins Point-Pedro-Militärcamp mitgenommen worden. Dank
des Einschreitens seiner Verwandten sei er wieder entlassen worden.
Der Beschwerdeführer habe diese Vorfälle einer humanitären Organi-
sation gemeldet und ihr eine Videokassette mit den Drohungen durch
die EPDP abgegeben. Ein paar Tage später sei in der Nähe seines La-
dens ein Sprengkörper explodiert. Deshalb sei der Beschwerdeführer
festgenommen worden. Seine Angehörigen, welche sich wiederum an
die humanitäre Organisation gewendet hätten, hätten seine Freilas-
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sung erwirken können. Daraufhin habe er (...) seinem Vater übergeben
und sei weggezogen. Kurz darauf habe das Militär von ihm verlangt,
dass er ihnen (...) überlasse. Er habe unter der Bedingung, dass man
ihm seine Papiere aushändige, zugestimmt. Aus diesen Gründen habe
er sich zur Ausreise entschlossen. Nach seiner Ausreise habe er
erfahren, dass sein Vater und seine schwangere Frau am 3. November
2006, unter dem Vorwand, es hätten sich im Gebäude Angehörige der
LTTE aufgehalten, erschossen worden seien. Für den Inhalt der
weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz an.
D.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung der Fra-
gen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei eine ärztliche Untersuchung des
Beschwerdeführers anzuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher
Massnahmen anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzu-
sehen. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2007 hielt die zuständige Inst-
ruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut.
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F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 wurde der Beschwerdefüh-
rer dazu eingeladen, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu
nehmen. Gleichzeitig wurde er dazu aufgefordert, Beweismittel (Todes-
bescheinigung der Ehefrau und des Vaters, Arztzeugnis, etc.) einzurei-
chen.
H.
In seiner Replik vom 22. März 2007 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Gleichzeitig reichte er ein
Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 28. November 2006
(Überprüfung von Zivilstandsdokumenten in Sri Lanka) sowie eine Für-
sorgebestätigung ein. Für die Einreichung eines Arztzeugnisses und
der Todesbescheinigungen aus Sri Lanka wurde um Ansetzung einer
Frist ersucht. Dieses Gesuch wurde am 29. März 2007 bewilligt.
I.
Mit Eingabe vom 27. April 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht (...) vom 25. April 2007 zu den Akten. Gleichzeitig
wies er darauf hin, dass es aufgrund der prekären Situation im Norden
Sri Lankas nach wie vor nicht möglich sei, einen Totenschein zu
beschaffen.
J.
Am 1. Oktober 2007 wurde ein Arztbericht (Austrittsbericht) (...) vom 4.
September 2007 eingereicht. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer auf eine 24-stündige Betreuung angewiesen sei
und tagsüber die Tagesklinik (...) besuche, wo er an verschiedenen
Tätigkeitsprogrammen teilnehme.
K.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 reichte die Rechtsvertreterin einen
ärztlichen Bericht (...) vom 9. Oktober 2007 ein. Zudem wies sie unter
Beilage eines Sicherstellungsprotokolls der Polizei (...) vom
16. Oktober 2007 sowie eines von ihr verfassten Schreibens an den
Ombudsmann (...) vom 24. Oktober 2007 darauf hin, dass zwei zivile
Polizisten anlässlich einer Ausweiskontrolle den Asylbewerberausweis
des Beschwerdeführers abgenommen hätten.
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L.
Am 12. November 2007 reichte die Rechtsvertreterin eine Mitteilung
betreffend die Parteikosten und Unterlagen zur Freiplatzaktion Basel
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 108a AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid des BFM. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet da-
her im Asylpunkt alleine die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des entsprechen-
den Rechtsbegehrens wäre somit die Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
BVGE 2007/7 und 8 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. E.2.1. S.
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240 f., 1996 Nr. 5 S. 39, 1995 Nr. 14 S. 127 f., 1994 Nr. 23 S. 168, 1993
Nr. 36 S. 250 f.). Lediglich hinsichtlich der angeordneten Wegweisung
und deren Vollzugs kommt dem Bundesverwaltungsgericht volle Kogni-
tion zu, weil diese Punkte von der Vorinstanz bereits materiell geprüft
worden sind.
4.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass
in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abge-
schlossen. Die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für die Zeit da-
nach geltend gemacht habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen noch für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant. Die Vorbringen seien insgesamt unglaubhaft. So
seien bezüglich aller entscheidenden Ereignisse chronologische Wi-
dersprüche vorhanden. Diese würden die vorgebrachte Mitnahme
durch die EPDP und die Freilassung, das Datum der Bombenexplosion
und die anschliessende Festnahme sowie die Anzahl Festnahmen be-
treffen. Zudem enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers weite-
re Ungereimtheiten. So habe er nicht angeben können, welche Men-
schenrechtsorganisation interveniert habe, obwohl er sich selber an
diese gewandt und eine Bestätigung erhalten habe. Zu den letzten Vor-
kommnissen vor seiner Ausreise habe er ebenfalls unterschiedliche
Angaben gemacht. Zudem erachte das BFM die Vorbringen im Zusam-
menhang mit dem Videofilm als konstruiert.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, der Beschwer-
deführer habe sich im Zeitpunkt der Erstbefragung, wenige Tage nach-
dem er vom gewaltsamen Tod seiner schwangeren Ehefrau und seines
Vaters erfahren habe und nachdem der dort anwesende Dolmetscher
tamilische Schimpfwörter benutzt habe, überhaupt nicht mehr konzent-
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rieren können. Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Unge-
reimtheiten gab der Beschwerdeführer zwar zu, dass Widersprüche
vorhanden seien, wobei es sich zum Teil um Versehen bei der Proto-
kollierung handeln könne. Er sei am 4. Oktober 2006 für einen Tag, in
der Nacht der Bombenexplosion für einige Stunden und am 15. Okto-
ber 2006 ebenfalls für einige Stunden mitgenommen worden. Im Übri-
gen habe die Ermordung seiner Ehefrau und seines Vaters gezeigt,
dass es der EPDP ernst sei. Weiter machte er geltend, als Tamile und
ehemaliges LTTE-Mitglied sei es für ihn sehr schwierig, sich in Sri
Lanka normal zu bewegen. Der Beschwerdeführer leide wegen des
Verlustes seiner Familie und müsse um sein eigenes Leben fürchten.
Er sei psychisch und physisch mit der Situation überfordert, sei drin-
gend auf medizinische Hilfe angewiesen, um in seinem Leben wieder
Halt und Sinn zu erhalten, könne jedoch eine medizinische Abklärung
nicht mit eigenen Mitteln bezahlen. Er spreche kein Singhalesisch und
habe in Colombo kein Beziehungsnetz. Seit seiner letzten Rückkehr
aus der Schweiz habe sich die Situation in Sri Lanka wesentlich ver-
schlechtert.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt
fest und wies die Anschuldigungen gegen den Dolmetscher zurück.
Der angeschlagene Gesundheitszustand vermöge die Ungereimthei-
ten und Widersprüche nicht zu erklären. Zudem habe die ARK in ihrem
Urteil vom 14. März 2005 eine begründete Furcht des Beschwerdefüh-
rers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Behör-
den als unglaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer habe sich be-
reits von Januar 2000 bis anfangs Juli 2001 in Colombo aufgehalten
und dort ein halbes Jahr gearbeitet.
5.4 In seiner Eingabe vom 22. März 2007 wies der Beschwerdeführer
darauf hin, dass er bisher keine Todesbescheinigung seiner Ehefrau
und seines Vaters erhalten habe. Dies würde gemäss einem Schreiben
der Schweizer Botschaft in Colombo vom 28. November 2006 einige
Zeit dauern.
Gemäss dem am 27. April 2007 eingereichten ärztlichen Bericht (...)
vom 25. April 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen einer akuten
psychischen Krise am 11. April 2007 notfallmässig hospitalisiert. Dabei
wurde ihm eine mittelschwere bis schwere Depression mit
somatischen Symptomen attestiert. Seine Bewegungsfreiheit musste
wegen Selbstgefährdung eingeschränkt werden.
Seite 7
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In einem weiteren ärztlichen Bericht (Austrittsbericht) (...) vom 4.
September 2007 wurden eine posttraumatische Belastungsstörung
und eine mittelgradige Depression diagnostiziert. Der
Beschwerdeführer habe in seinem Aufnahmegespräch unter anderem
angegeben, im Sommer 2006 sei ein Mitglied der EPDP in sein Haus
eingedrungen und habe versucht, seine Frau zu vergewaltigen. Um
seine Frau zu schützen, habe der Beschwerdeführer aus Versehen
den Eindringling mit einer Eisenstange erschlagen. Nach seiner
anschliessenden Flucht in die Schweiz habe er erfahren, dass seine
Frau, welche im 7. Monat schwanger gewesen sei, und sein Vater von
der EPDP ermordet worden seien. Sein Haus sei niedergebrannt wor-
den. In den nachfolgenden Gesprächen habe der Beschwerdeführer
mehrmals betont, nicht über das tragische Geschehen in seinem Hei-
matland sprechen zu wollen, da es ihn zu sehr aufwühle. Bei Kontak-
ten mit Landsleuten, die seine Situation nicht gekannt hätten, sei es
regelmässig zu Flashbacks und zu autoaggressiven Handlungen ge-
kommen. Auch dissoziale Zustände seien zu beobachten, so sei der
Beschwerdeführer ohne Jacke und Schuhe bekleidet nachts von der
Polizei ergriffen worden. Seit seiner Hospitalisation werde der Be-
schwerdeführer von der Tagesklinik (...) betreut.
Im ärztlichen Bericht (...) vom 9. Oktober 2007 wurde die bisherige
Diagnose bestätigt. Der Beschwerdeführer nehme seit seiner
Überweisung am 30. Juli 2007 regelmässig an einem teilstationären
ganztägigen Behandlungsprogramm teil und werde psychiatrisch
behandelt. Dies sei zur weiteren Stabilisierung und Reduktion des
Suizidrisikos notwendig.
6.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer be-
reits ein Asylverfahren in der Schweiz erfolglos durchlaufen hat.
Demnach ist zu prüfen, ob sich aus den vom Beschwerdeführer ge-
schilderten in der Zwischenzeit eingetretenen Vorkommnissen Hinwei-
se ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind. Die Beweisanforderungen sind dabei nach der nach wie vor gülti-
gen Rechtsprechung der ARK tief anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr.
14, 2005 Nr. 2 S. 16f., 2006 Nr. 20 S. 214 f.). Es muss somit auf Asyl-
gesuche eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine bezüglich
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der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung ergeben, die sich nicht
zum Vornherein als haltlos erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Auffassung der Vorins-
tanz, wonach den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise auf eine Verfolgung entnommen werden können, und wonach
die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers die festgestell-
ten Ungereimtheiten nicht zu erklären vermöchten, nicht anschliessen.
So ist angesichts der mit drei ärztlichen Berichten belegten gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers durchaus nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vor den Asyl-
behörden nicht in der Lage war, die Ereignisse schlüssig zu schildern
und zeitlich richtig einzuordnen. Wie den hievor erwähnten ärztlichen
Berichten (...) vom 4. September 2007 und (...) vom 9. Oktober 2007
entnommen werden kann, machte der Beschwerdeführer gegenüber
seinen Ärzten zudem geltend, er habe im Affekt einen Angehörigen
der EPDP umgebracht und sei daraufhin aus seinem Heimatstaat
geflohen. Diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Aussagen,
die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen in der
Empfangsstelle und beim Bundesamt (vgl. Sachverhalt Bst. B) ge-
macht hat. Schliesslich fällt bei einer Durchsicht des Protokolls der
Bundesanhörung auf, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf sein
Unwohlsein hinwies und bei der Schilderung des Verlustes seiner Ehe-
frau und seines Vaters in Tränen ausbrach, wobei er sich eine Rück-
kehr in seine Heimat wünschte. Ausserdem ersuchte er darum, nicht
mehr über seine Familie sprechen zu müssen (vgl. Akte B8, S. 3, 16).
Im Weiteren regte die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertre-
terin dazu an, auf das Asylgesuch sei einzutreten, weil Hinweise auf
eine Verfolgung vorlägen, die nicht zum Vornherein haltlos seien.
Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2007
darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer befinde sich in einem sehr
schlechten psychischen Zustand und benötige dringend eine medizini-
sche Behandlung, um seinem Leben wieder Halt und einen Sinn ge-
ben zu können. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ge-
genüber seinen Ärzten drängt sich zudem die Annahme auf, dass ein
anderer Sachverhalt vorliegt beziehungsweise dass er den Sachver-
halt in einer die Realität verdrängenden Weise geschildert hat. Es
bleibt somit unklar, ob der Beschwerdeführer wegen seines eigenen
Handelns (Tötung eines Angreifers) oder wegen des Todes von Ange-
hörigen oder wegen beider Ereignisse traumatisiert ist.
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Aufgrund dieser Feststellungen ist der geltend gemachte gewaltsame
Tod seiner Ehefrau und seines Vaters zwar weiterhin unklar. Die Bemü-
hungen des Beschwerdeführers, entsprechende Todesbescheinigun-
gen erhältlich zu machen, blieben bisher erfolglos. Insgesamt ist aber
davon auszugehen, dass zumindest Hinweise auf eine Verfolgung vor-
liegen, die nicht offensichtlich haltlos sind und die somit von der
Vorinstanz in einem materiellen Verfahren zu prüfen sind. In diesem
Verfahren hat das BFM auch den Ausführungen in den Arztberichten
nachzugehen, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Affekt ein
EPDP-Mitglied umgebracht haben soll. Dabei ist, falls sich neue Er-
kenntnisse ergeben, welche der Beschwerdeführer bisher gegenüber
den Asylbehörden nicht vorbrachte, zu berücksichtigen, dass verspä-
tete Vorbringen aufgrund der festgestellten Traumatisierung entschuld-
bar sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 17). Überdies hat die Vorinstanz
bei Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung unter den gegebenen
Umständen die Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung näher abzuklären. Insgesamt gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass vorliegend weitere
Abklärungen notwendig sind.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2006
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und damit
Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG).
8.
Die Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptbegehrens gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 7. Februar 2007
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
9.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das mit Zwi-
schenverfügung vom 20. Februar 2007 gutgeheissene Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig.
9.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE,
Seite 10
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SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin teilt in ihrem Schreiben vom 12. November 2007
mit, dass sie dem Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit einen Pauschal-
betrag von Fr. 500.-- in Rechnung stellen wird. Dieser Betrag erscheint
aufgrund der Aktenlage als angemessen. Das BFM ist demnach anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 500.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 7. Februar
2007 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
-
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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