B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1148/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Philippe Nussbaum, c/o ELISA Jura-Bernois-
Bienne, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2012 / N (…).
E-1148/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kongolesischer Staatsangehöriger aus [Ort]
– ist eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2011 in die Schweiz einge-
reist, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Er wurde am 2. November 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ befragt und am 24. Januar 2012 vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört (EVZ-Protokoll: Vorakten A5/10, Anhörungsproto-
koll: Vorakten A13/14). Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei im
Jahre [Jahreszahl] zusammen mit C._______– dem Gründer und Präsi-
denten der Nichtregierungsorganisation "[Name]" und Menschenrechtsak-
tivist – festgenommen und ungefähr zwei Wochen lang festgehalten wor-
den (vgl. A13 S. 9 f.), und ab [Jahreszahl] habe er einer namenlosen
Gruppierung von ungefähr 20 Personen angehört beziehungsweise sei
deren Anführer gewesen. Diese Gruppe habe sich für die Menschenrech-
te eingesetzt und mit verschiedenen politischen Parteien, namentlich
[Name] und der Partei von D._______ [Name], sowie mit Organisationen
wie "[Name]" und den "[Name]" zusammengearbeitet, indem sie diesen
Organisationen (…) Informationen über Menschenrechtsverletzungen
weitergeleitet habe (vgl. A13 S. 2 ff.). Die Polizei habe nach einer Sitzun-
gen seiner Gruppierung vom [Datum] wegen der Beherbergung von zwei
Vertretern von "[Name]", die an der Sitzung teilgenommen hätten, sein
Haus durchsucht und dabei [Gegenstände] im Gepäck der Gäste gefun-
den, worauf die beiden Gäste verhaftet worden seien (vgl. A5 S. 7 und
A13 S. 2 ff.). Als er am [Datum] von einer Trauerfeier zurückgekehrt sei,
sei er vor seinem Haus von diesen Vorkommnissen durch einen Nach-
barn in Kenntnis gesetzt worden, und danach sei er sogleich unter dem
Vorwurf, er habe [Anschuldigung], von Polizisten in Zivil verhaftet und in
sein Haus geführt worden. Dort sei es ihm unter einem Vorwand – er ha-
be gebeten, seine Kleider wechseln zu dürfen, da er sich aus Angst in die
Hose gemacht habe – und mithilfe des Onkels eines Freundes gelungen,
aus der Toilette durchs Fenster zu fliehen (vgl. A5 S. 7 und A13 S. 2 ff.).
Er sei danach zu einem Freund seines verstorbenen Vaters gegangen,
welcher am [Datum] durch einen Informanten des Nachrichtendienstes
ANR ("Agence nationale de renseignements") erfahren habe, dass er sich
in einer schwierigen Situation befinde. Es habe Verhaftungen aus seiner
Gruppierung gegeben, und "seine Situation sei schon beim obersten Ge-
richtshof eingetroffen". Er sei in Gefahr, da er überall gesucht werde. Er
und der Typ vom ANR hätten mit ihren Kollaborateuren Kontakt aufge-
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nommen, welche ihrerseits D._______ der auch ein Freund seines ver-
storben Vaters gewesen sei, angerufen hätten. Dieser habe ihm zur
Flucht nach Brazaville (Republik Kongo) verholfen. Dort hätten nach un-
gefähr acht Tagen Personen in Zivil nach ihm gefragt, weshalb er am [Da-
tum] wiederum mithilfe von D._______ von Brazaville auf dem Luftweg
und mit gefälschten Papieren nach Europa gereist sei (A13 S. 3).
B.
Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 27. Januar 2012 – am 30. Januar 2012 eröffnet – ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründe-
te seinen Entscheid einerseits mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
aus dem Jahre [Jahreszahl] und stellte andererseits fest, die Vorbringen
aus dem Jahr [Jahreszahl] würden mangels zeitlichem und sachlichem
Kausalzusammenhang mit der Flucht im Jahre [Jahreszahl] die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.
C.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 29. Februar 2012 (Poststempel) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, mit der Begrün-
dung, seine Vorbringen seien glaubhaft gemacht und asylrelevant, implizit
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Explizit
beantragte er (eventualiter), er sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
und Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf Französisch.
D.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte den Antrag
auf Durchführung des weiteren Verfahrens auf Französisch ab. Das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung wurde nach Eingang der Fürsor-
gebestätigung mit Verfügung vom 29. März 2012 gutgeheissen.
E.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer als Beweismit-
tel ein Bestätigungsschreiben (im Original) der Organisation "[Name]"
vom 18. Dezember 2011 (in Kopie bereits mit Beschwerde vom 29. Feb-
ruar 2012 eingereicht) und ein Schreiben des Pastors E._______ der
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"[Name]" vom 10. April 2012 betreffend den unsicheren Aufenthalt der
Ehefrau des Beschwerdeführers in [Ort] einreichen.
F.
Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde an das BFM vom
3. Oktober 2012 ist die am 14. Mai 2012 in die Schweiz eingereiste Ehe-
frau des Beschwerdeführers (F._______, ebenfalls sub N […]) seit
20. Juni 2012 verschwunden, weshalb das BFM mit Verfügung vom
5. November 2013 ihr Asylgesuch vom 15. Mai 2012 als gegenstandslos
abschrieb. Sie wurde am 24. Mai 2012 summarisch befragt, konnte aber
noch nicht zu den Asylgründen angehört werden. Ihrem Befragungsproto-
koll kann indes entnommen werden, dass sie ihr Asylgesuch im Wesentli-
chen mit den Problemen ihres Mannes begründete, indem sie darin grob
die von ihm vorgebrachten Asylgründe und Fluchtumstände bestätigte
(seine Teilnahme an einer politischen Vereinigung, Auffinden von [Ge-
genständen] bei den Gästen, gegen ihn gerichteter Vorwurf der Planung
[Anschuldigung], Flucht aus der Toilette u.a.m.; vgl. B3/11 S. 7 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die
Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und
gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für
hängige Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]) i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zuge-
fügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver-
folgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer
Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
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der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht die-
jenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allge-
meinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss per-
sönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Dar-
stellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts
sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
den Ereignissen vom September [Jahreszahl] aufgrund diverser Wider-
sprüche zwischen den Aussagen einerseits beziehungsweise mangels
Logik des Handelns andererseits als konstruiert und deshalb gesamthaft
betrachtet als nicht glaubhaft gemacht.
Er habe sich in wesentlichen Punkten widersprochen, da er in der Befra-
gung erklärt habe, seine beiden Gäste aus Kisangani hätten seit Freitag,
den [Datum], bei ihm logiert (vgl. A5 S. 7), aber bei der Anhörung ange-
geben habe, die beiden hätten erst nach der Sitzung vom [Datum] (Sams-
tag) bei ihm gewohnt (vgl. A13 S. 2) beziehungsweise seien bereits am
Donnerstag ([Datum]) vor der Sitzung bei ihm angekommen (vgl. A13 S.
5). Sodann habe er in der Befragung ausgeführt, als er am Morgen des
[Datum] nach Hause gekommen sei, habe es vor seinem Grundstück ei-
ne Menschenansammlung gegeben. Bei der Anhörung habe er zwar an-
fänglich auch ausgesagt, eine Gruppe von Leuten neben seinem Haus
gesehen zu haben, später habe er aber angegeben, die Leute seien bei
ihren Häusern gestanden und hätten von Weitem geschaut. Schliesslich
habe er sich anlässlich der Befragung widersprüchlich zur Länge seines
Aufenthaltes – eineinhalb versus zwei Wochen – bei einem Freund seines
Vater nach seiner Flucht aus (…) geäussert.
Seine Aussagen würden insofern der allgemeinen Erfahrung oder der Lo-
gik des Handelns widersprechen, als er nicht sofort zu fliehen versucht
habe, nachdem er bei seiner Rückkehr der Menschenansammlung an-
sichtig geworden sei. Die Situation sei seinen eigenen Angaben zufolge
höchst brisant gewesen, da seine Gruppierung verdeckt operiert habe –
hätte sie sich in der Öffentlichkeit gezeigt, wären ihre Mitglieder vom Re-
gime wohl schon getötet worden (vgl. A13 S.9). Seine beiden Gäste hät-
ten zudem einer nichtstaatlichen Organisation angehört, deren Präsident
(C._______) [Anschuldigungen] zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt
worden sei. Statt zu fliehen habe er sich eigenen Angaben zufolge mit ei-
nem Nachbarn fast eine Minute lang über das Vorgefallene unterhalten
und sei unmittelbar darauf festgenommen worden. Schliesslich würden
die angegebenen Fluchtumstände, das Entweichen von zu Hause aus
durch ein Toilettenfenster, als konstruiert erscheinen. So soll ihm nach der
Festnahme erlaubt worden sein, sich zur Toilette zu begeben, und ausge-
rechnet der Vater (so das BFM auf S. 4 seiner Verfügung, gemäss Be-
schwerdeführer und Sachverhaltsdarstellung des BFM auf S. 2 der Verfü-
gung war es der Onkel) von G._______, einem Mitglied seiner Gruppie-
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Seite 8
rung, sei beim Polizeieinsatz beteiligt gewesen und soll ihn vor der Toilet-
tentür überwacht haben. Kein Polizist sei vor dem Haus postiert gewesen,
um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer fliehe, obwohl zwei Polizis-
ten das Haus zuvor durchsucht hätten und dabei wohl auch das Toiletten-
fenster und die damit verbundene Fluchtmöglichkeit registriert haben
dürften.
In Bezug auf die angebliche Verhaftung im Jahr [Jahreszahl] und die da-
malige 14-tägige Haft verneinte die Vorinstanz einen zeitlichen und sach-
lichen Kausalzusammenhang mit der 14 Jahre später erfolgten Flucht.
Der Wegweisungsvollzug sei zudem zulässig, möglich und zumutbar; in
Kongo (Kinshasa) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und der in
[Ort] wohnhafte Beschwerdeführer sei im besten Alter, gesund und habe
eigenen Angaben zufolge von seiner beruflichen Tätigkeit gut leben kön-
nen, so dass auch keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers hindeuten würden.
4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde
entgegen, seine Vorbringen seien glaubhaft gemacht und asylrelevant.
Zur Auflösung der Widersprüche bestätigte er vorab, dass die beiden Per-
sonen am Freitag, den [Datum], bei ihm angekommen seien. Die unter-
schiedlichen Daten seien ihm erst bei der erneuten Lektüre der Protokolle
aufgefallen. Seine Beschreibung der Situation vor seinem Haus sei kei-
neswegs konstruiert ausgefallen. Er habe bei seiner Rückkehr eine Men-
schenansammlung vor seinem Haus angetroffen, sich dieser genähert
und einen anwesenden Nachbarn gefragt, was passiert sei. Dieser habe
gerade noch Gelegenheit gehabt, ihm mitzuteilen, dass die Polizei im
Haus des Beschwerdeführers gewesen sei und zwei Personen verhaftet
habe, als auch schon die beiden Polizisten in Zivil erschienen seien und
ihn verhaftet hätten. Nach seiner Flucht habe er sich bei einem Freund
seines Vater bis zum [Datum] versteckt. Die Vorinstanz habe sich somit
darauf beschränkt, angebliche Widersprüche aufzudecken, um der gel-
tend gemachten politischen Verfolgung nicht auf den Grund zu gehen.
Der Beschwerdeführer schildert erneut seine Mitgliedschaft in einer "Ver-
einigung von ca. 20 jungen Personen, welche sich für die Menschenrech-
te einsetze", seine enge Beziehung zu D._______ und zu C._______,
den Vorfall im Jahre [Jahreszahl] und seine Flucht ausführlich in einem
handschriftlich verfassten Dokument, welches integraler Bestandteil der
Beschwerde bilde. Den vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem unlogi-
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schen Verhalten, da er beim Anblick der Menschenansammlung vor sei-
nem Haus nicht augenblicklich geflohen sei, hält er entgegen, er habe ja
nur Besuch bei sich gehabt, und die Anwesenheit der Polizei sei nicht of-
fenkundig gewesen. Alle hätten sich genähert, um herauszufinden, was
passiert sei. Dass im Gepäck seiner Besucher [Gegenstände] gefunden
worden sei, was ihm den Vorwurf der Komplizenschaft und die reelle Ge-
fahr einer Verfolgung eingebracht habe, sei ihm erst durch die Polizei er-
öffnet worden. Die Flucht durch die Toilette sei zudem nur möglich gewe-
sen, weil der Polizeichef ein Onkel eines Aktivisten (namens G._______)
der Vereinigung gewesen sei. Dieser habe ihm aus "humanitären Grün-
den" erlaubt, die Toilette aufzusuchen, namentlich um seine Kleidung zu
wechseln, weshalb auch nicht alles zur Fluchtverhinderung unternommen
worden seien. Die Vorhaltungen des BFM zu den fehlenden Vorkehrun-
gen der Polizei vor Ort würden auf Schweizer Massstäben beruhen und
könnten nicht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen belegen.
Zum Vorhalt des mangelnden Kausalzusammenhangs zwischen seiner
angeblichen 14-tägigen Inhaftnahme im Jahr [Jahreszahl] mit der [Jah-
reszahl] erfolgten Flucht führte der Beschwerdeführer aus, dieser sei sehr
wohl gegeben, da die damalige Haft aufgrund seiner Verbindung mit
C._______ erfolgt sei und er aufgrund der damaligen Haftumstände (kör-
perliche Misshandlung, Nahrungsentzug, gesundheitsschädigende Haft-
zelle) sich aus Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung "beschmutzt" ha-
be. Er habe C._______ zudem im August [Jahreszahl] in [Ort] getroffen,
wo er die Bekanntschaft von H._______ und I._______ gemacht habe,
welche im [Datum] bei ihm gewesen seien und in deren Gepäck die Poli-
zei die [Gegenstände] gefunden habe. Es bestehe somit sehr wohl ein
kontinuierlicher Kausalzusammenhang zwischen den beiden Vorfällen.
Die politisch motivierte Verfolgung ergebe sich aus seiner Rolle und sei-
ner Tätigkeit für seine Vereinigung, sein Engagement gegen die Regie-
rung Kabilas und seiner besonderen Beziehung zu C._______, welche
mit der Bestätigung vom 18. Dezember 2011 belegt werde.
In Bezug auf den Wegweisungsvollzug bezeichnete der Beschwerdefüh-
rer eine Aufenthaltsalternative in Afrika als unmöglich, da Präsident Kabila
mit anderen afrikanischen Präsidenten kollaboriere. Zudem reichte er ei-
ne Anmeldung zum Arztbesuch zwecks Behandlung seiner starken Hä-
morrhoidenschmerzen ein.
E-1148/2012
Seite 10
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich teilweise
widersprüchlich ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden,
wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen
(vgl. E. 4.1). Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche betreffen
nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht we-
sentliche Punkte und sind auch nicht als derart gravierend zu bezeichnen,
als dass damit aus einer objektivierten Sicht gleich von der Unglaubhaf-
tigkeit aller Vorbringen auszugehen wäre. Das Gleiche gilt in Bezug auf
die teilweise gut nachvollziehbaren Vorhaltungen der Vorinstanz zum un-
logischen und erfahrungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers. Zu-
dem sind seine Vorbringen vereinbar mit denjenigen seiner Ehefrau. Al-
lerdings gilt es auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer
in keiner Weise gelingt, die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen bezie-
hungsweise aufzuzeigen, dass in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände für die Darstellung des tatsächli-
chen Sachverhalts sprechen würden, sondern er in seiner Beschwerde
lediglich auf bereits Vorgetragenes verweist (vgl. E. 4.2).
Letztlich kann die Frage, ob und inwieweit die Vorbringen glaubhaft ge-
macht wurden, offen gelassen werden, da sie sich – wie nachfolgend auf-
gezeigt – auch unter Annahme deren Wahrheit als nicht asylrelevant er-
weisen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass zwischen
der geltend gemachten 14-tägigen Haft im Jahre [Jahreszahl] und dem
Verlassen des Landes im Jahre [Jahreszahl] vierzehn Jahre liegen und es
aufgrund der langen Zeitspanne offensichtlich am zeitlichen Kausalzu-
sammenhang zwischen der damaligen Haft und der Flucht mangelt. Die
entsprechenden gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers ver-
mögen nicht zu überzeugen und können die grosse Zeitspanne nicht mit
einem genügenden sachlichen Konnex der beiden Vorfälle rechtfertigen.
Die Asylrelevanz dieses Vorbringen wurde somit von der Vorinstanz zu
Recht verneint.
5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG hat, wer gute
– das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden (vgl.
BVGE 2010/9 E. 5.2 m.w.H.). Für die Bestimmung der Flüchtlingseigen-
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Seite 11
schaft ist der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (BVGE 2010/57
E. 2.6 m.w.H.). Die erlittenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen
müssen zudem von einer derartigen Intensität sein, dass ein Verbleiben
im Land oder eine Rückkehr in den Verfolgerstaat nicht zumutbar ist. Fol-
ter als lebensgefährdende Massnahme oder direkte Angriffe auf das Le-
ben sind immer asylrelevant, wohingegen ein Freiheitsentzug von einer
gewissen Dauer sein muss, um asylbeachtliche Intensität zu erlangen. In
jedem Einzelfall sind die konkreten Umstände des Freiheitsentzuges zu
berücksichtigen, namentlich die Haftbedingungen und die generelle Be-
achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte. "Unerträglicher
psychischer Druck" i.S. von Art. 3 Abs. 2 AsylG liegt vor, wenn staatliche
Massnahmen erduldet oder befürchtet werden müssen, die objektiv ein
Verbleiben im Land unter menschenwürdigen Umständen verunmögli-
chen (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.).
5.4 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sind die geschil-
derten Erlebnisse im [Datum] nicht von einer Eingriffsintensität, die sie als
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne erscheinen lässt. Dem Be-
schwerdeführer ist es gemäss eigenen Angaben kurz nach seiner Verhaf-
tung gelungen zu fliehen. Mithin hat er keine wesentlichen Verfolgungs-
massnahmen erlitten. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der kurzwei-
ligen Verhaftung und dem Vorwurf der [Anschuldigungen] einem unerträg-
lichen psychischen Druck i.S. von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war,
kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht be-
jaht werden.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seines Profils damals und heute grundsätzlich unter die
Gruppe der unter dem Blickwinkel des Asylrechts besonders gefährdeten
Personen in Kongo (Kinshasa) fallen könnte. So wird grundsätzlich auf
Menschenrechtsvertreter von der Regierung durch wiederholte Vorladun-
gen durch die Staatsanwaltschaft Druck ausgeübt. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht ferner in seiner letzten Lageanalyse davon aus, dass
sich die Situation von Menschenrechtsaktivisten in Kongo (Kinshasa)
grundsätzlich verschlimmert hat (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.1 und 4.1.2,
m.w.H). Aktuellen Informationen zufolge ist die Situation für Menschen-
rechtsaktivisten und Mitarbeitende von nichtstaatlichen Organisationen in
Kongo (Kinshasa) zunehmend schwierig und sehr gefährlich. Todesdro-
hungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten sind alltäglich und werden
leider manchmal auch in die Tat umgesetzt. So sind zahlreiche Fälle do-
kumentiert, wo Menschenrechtsaktivisten verhaftet, ohne Anklage festge-
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Seite 12
halten, gefoltert oder gar ermordet wurden, und zwar oftmals durch An-
gehörige der staatlichen Sicherheitsdienste. Ferner diffamiert die Regie-
rung Aktivisten, welche sich für die Menschenrechte einsetzen, oft als
Agenten von ausländischen Mächten, die Lügen über das Land verbrei-
ten. Im Jahr 2013 verschlechterte sich die Situation der Menschenrechts-
aktivisten insbesondere in der im Osten gelegenen Provinz Nord-Kivu
(vgl. Observatory for the Protection of Human Rights Defenders, Annual
Report 2010: Democratic Republic of Congo, 13. September 2010, S. 33
ff.; U.S. Department of State, Democratic Republic of the Congo 2012
Human Rights Report, April 2013, S. 25; Amnesty International, "Better to
die while speaking the truth…", Attacks against human rights defenders in
North Kivu, DRC, Dezember 2013; Human Rights Watch, DRC World
Report 2014 – Democratic Republic of Congo, Januar 2014).
5.6 Bei den dokumentierten Todesfällen beziehungsweise den asylrecht-
lich relevanten Verfolgungen (so auch im Verfahren BVGE 2010/57, wo
der dortige Beschwerdeführer Reflexverfolgung wegen seines Bruders zu
befürchten hatte) handelte es sich indes um "prominente" Menschen-
rechtsaktivisten, die sich in herausragender und sichtbarer Weise sowohl
auf nationaler als auch internationaler Ebene hervorgetan haben, indem
sie sich kritisch und anklagend gegen die jeweiligen Regierungsvertreter
geäussert haben. Der Beschwerdeführer erfüllt ein solches spezifisches
Profil nicht: Die namenlose Vereinigung, deren Mitglied oder Anführer der
Beschwerdeführer gewesen sein soll, hat gemäss seinen eigenen Anga-
ben lediglich politischen Parteien und nichtstaatlichen Organisationen zu-
gedient, indem sie diese über Menschenrechtsverletzungen informiert
habe. So ist der Beschwerdeführer selber nie aktiv in Erscheinung getre-
ten als Menschenrechtsaktivist. Dass er wegen der Beherbergung der
beiden Mitglieder der Organisation von C._______ allenfalls eine Zeitlang
gesucht worden ist – welches Vorbringen der Beschwerdeführer auch
nicht zu belegen vermochte (vgl. A13 S. 10) – ist denkbar; dass er aber
deswegen immer noch gesucht wird und Verfolgung zu befürchten hat,
erscheint angesichts des aufgezeigten Profils des Beschwerdeführers
höchst unwahrscheinlich. Die eingereichten Beweismittel vermögen an
diesen Ausführungen nichts zu ändern: Das Schreiben des "[Name]" vom
18. Dezember 2011 bestätigt Beziehungen des Beschwerdeführers mit
C._______ ohne weitere Ausführungen und verweist ansonsten auf die
allgemein unsichere Lage für Journalisten und Menschenrechtsaktivisten
in Kongo (Kinshasa). Das Dokument des Pastors E._______ der "[Na-
me]" vom 10. April 2012 befasst sich insbesondere mit der unsicheren
Lage der Ehefrau, welche sich damals noch in der Obhut des Pastors in
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[Ort] befand. Der Pastor erwähnt, dass die anderen Mitglieder der Verei-
nigung verhaftet worden seien, und dem Beschwerdeführer dasselbe
Schicksal drohe, ohne seine Behauptungen zu belegen und seine Be-
fürchtungen in Bezug auf den Beschwerdeführer näher zu begründen.
Schliesslich erweisen sich auch die Hinweise auf die Verhaftung von 19
Rückkehrern aus Belgien beziehungsweise auf die von den Kuluna – kri-
minelle Jugendbanden in Kinshasa – ausgehende Gefahr als unbeacht-
lich in Bezug auf eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers. Somit
muss nicht davon ausgegangen werden, dass Letzterer im Jahre [Jah-
reszahl] beziehungsweise im aktuellen Zeitpunkt aufgrund seines Profils
und seiner Aktivitäten im Menschenrechtsbereich Verfolgungshandlungen
von einer weitergehenden Intensität als die tatsächlich erlebten Ereignis-
se – im Sinne ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG – begrün-
deterweise hätte befürchten müssen oder aktuell bei einer Rückkehr nach
Kongo (Kinshasa) befürchten müsste.
5.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht ver-
neint hat, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzun-
gen von Art. 3 AsylG nicht genügen. Der Beschwerdeführer erfüllt man-
gels Intensität der geltend gemachten erlittenen Verfolgung beziehungs-
weise mangels begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Die entsprechenden Ausführungen des Be-
schwerdeführers erweisen sich somit als unbeachtlich.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Weg-
weisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
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rechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kin-
shasa) ist auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine de-
taillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen
Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätz-
lich auch heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des
Landes andauert und als Folge davon zahlreiche Übergriffe auf Zivilisten
ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nicht-
staatlichen bewaffneten Gruppen bekannt geworden sind (vgl. Aufzählung
der jüngsten internationalen Berichten oben in E. 5.5) dokumentiert. In
[Ort] besteht namentlich ein von kriminellen Jugendbanden ausgehendes
Sicherheitsproblem (vgl. Jeune Afrique, RDC: gangs of [Ort], 20. Februar
2013). Trotzdem kann im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach
wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation all-
gemeiner Gewalt gesprochen werden.
Nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht kann indessen die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zu-
mutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person [Ort] oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im
Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorste-
hend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch –
nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in
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aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person (kleine) Kin-
der in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich be-
reits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesund-
heitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine allein ste-
hende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau han-
delt.
Vorliegend handelt es sich um einen [Alter]-jährigen Beschwerdeführer
aus [Ort], wo auch sein letzter Hauptwohnsitz gewesen ist. Selbst wenn
davon ausgegangen wird, dass seine Eltern verstorben sind und seine
[Verwandte] beziehungsweise eine [Verwandte] nicht in [Ort] leben (son-
dern in [Ort] beziehungsweise [Ort]), ist anzunehmen, dass der mehr-
sprachige ([…]), gut ausgebildete (Erwerb des "Diplôme d'Etat" als 18-
Jähriger) und früher in der [Beruf] berufstätig gewesene Beschwerdefüh-
rer über ein genügend gefestigtes Beziehungsnetz in [Ort] verfügt, auf
welches er nach seiner Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) bei der Siche-
rung seines Existenzminimums zählen kann (vgl. A5 S. 4). Seine ihm in
die Schweiz nachgereiste Ehefrau ist seit dem 20. Juni 2012 verschwun-
den (vgl. Prozessgeschichte Bst. F). Der gemeinsame [Alter]-jährige
Sohn befindet sich gemäss Angaben der Ehefrau in Obhut ihrer [Ver-
wandte] in [Ort] (vgl. B3/11 S. 5). Auch die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 4.2) erfüllen die Krite-
rien zur Feststellung eines medizinischen Wegweisungsvollzugshinder-
nisses (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3, m.w.H.) klarerweise nicht. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall
auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdefüh-
rers als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Wegweisvollzugspunkt
auch angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Be-
schwerdeführer indes mit Verfügung vom 29. März 2012 die unentgeltli-
che Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten
erhoben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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