B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1150/2016
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Sri Lanka laut eigenen Angaben im Okto-
ber 2015 auf dem Luftweg in Richtung Türkei verlassen habe und von dort
aus über ihm unbekannte Länder am 14. November 2015 in die Schweiz
eingereist sei,
dass er zwei Tage später im Verfahrens- und Asylzentrum (EVZ) in Kreuz-
lingen ein Asylgesuch stellte und dort am 23. November 2015 zu seiner
Person befragt wurde (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A4/13),
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachver-
halt angab, er habe seit seiner Kindheit Probleme mit den Beinen, wobei
es sich um Folgen einer Lähmung handle, und ansonsten gehe es ihm gut,
dass eine Abklärung des SEM bei der schweizerischen Botschaft in Sri
Lanka am 17. Dezember 2015 ergab, dass Italien dem Beschwerdeführer
ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) 2015 ausgestellt hatte,
dass das SEM am 18. Dezember 2015 die zuständige italienische Behörde
um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom selben Tag zur
allfälligen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 im We-
sentlichen ausführte, er sei über Italien gereist, allerdings stets in der Ab-
sicht, in die Schweiz zu gelangen, zumal er durch seine Kontakte mit dem
internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) während seiner Haft in
Sri Lanka überzeugt worden sei, dass die Schweiz ein humanitäres Land
sei,
dass er überzeugt sei, er habe in der Schweiz Zugang zur adäquaten me-
dizinischen Betreuung, zu Bildung und zu geeigneten Integrationsmass-
nahmen,
dass er sich informiert habe und in Italien die Bedingungen nicht gut seien,
insbesondere nicht für behinderte Personen,
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dass das Ersuchen der Vorinstanz an die italienischen Behörden unbeant-
wortet blieb, weshalb das SEM diesen am 22. Februar 2016 mitteilte, nach-
dem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 18. Dezember 2015 erhalten
hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylge-
suches des Beschwerdeführers, und gleichzeitig um praktische Angaben
zum Transfer ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am 24. Feb-
ruar 2016 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn
aus der Schweiz nach Italien wegwies und den Kanton B._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründete,
nachdem die Behörde das Übernahmeersuchen der Schweiz innerhalb der
festgelegten Frist unbeantwortet gelassen habe,
dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu
bleiben, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Per-
son sei, den für ihr Asylgesuch zuständigen Staat selber zu bestimmen,
sondern die Bestimmung alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten ob-
liege,
dass sodann keine Gründe vorlägen, um anzunehmen, das Asylverfahren
und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich brächten,
dass auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Italien würde
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass damit nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage geraten könnte oder ohne
Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde,
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dass die Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden festhielt, Italien verfüge über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur und sei gemäss der sogenannten Aufnahmerichtlinie ver-
pflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versor-
gung, zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderlichen Be-
handlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen, zu ge-
währen,
dass das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation
der Überstellung nach Italien sodann Rechnung tragen werde,
dass es im Hinblick auf den medizinischen Zustand jedenfalls keinen
Grund zur Annahme gebe, dass eine Überstellung nach Italien gegen Art. 3
EMRK verstosse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2016 (Datum des
Poststempels) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, der Entscheid sei aufzu-
heben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersuchte sowie beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass er die Beschwerde mehrheitlich mit materiellen Vorbringen zu seinem
Asylgesuch begründete,
dass er ferner ausführte, die schweizerische Botschaft habe ihm kein Ein-
reisevisum erteilt, weshalb er sich – aus Angst, wieder in Haft zu kommen
– an die italienische Botschaft gewandt habe, wo man ihm ein Visum aus-
gestellt habe,
dass er jedoch von Anfang an in die Schweiz gewollt habe,
dass er aufgrund einer (…) sei sowie an den Folgen der im sri-lankischen
Gefängnis erlittenen Folterungen leide und eine Wegweisung nach Italien
zusätzlichen "Stress" bedeuten würde,
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dass er der Beschwerde einen Auszug einer an den Beschwerdeführer
adressierte E-Mail der schweizerischen Botschaft in Colombo im Zusam-
menhang mit einem Antrag auf Ausstellung eines humanitären Visums bei-
legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 25. Februar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass damit auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Gesuche, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos
werden,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb, soweit sie die mate-
rielle Begründung des Asylgesuches beschlagen, vorliegend unbeachtlich
sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zu-
ständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer unbestrittener-
massen ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom (…) bis zum (…) 2015
ausgestellt haben,
dass, nachdem die italienischen Behörden das auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-
III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 18. Dezember 2015
innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet
liessen, von ihrer Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der
Beschwerdeführer auch nicht bestreitet,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemi-
schen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Ita-
liens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil M.S.S. vs. Bel-
gien und Griechenland des EGMR [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kam-
mer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden
Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten,
dass der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, die Bedingungen in
Italien seien für Behinderte nicht gut, nicht zur Annahme führt und auch
keine Hinweise dafür vorliegen, Italien würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, wobei er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
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dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht
(vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (…) sowie sein geltend
gemachtes Leiden aufgrund der erlittenen Folter diese hohe Schwelle nicht
erreicht, zumal das SEM zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Italien
verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versor-
gung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche
Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und keine Hinweise dafür vorliegen, dass Ita-
lien seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdefüh-
rer zukünftig nicht nachkommen würde,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers
Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig auch
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das
Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vor-
liegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in
seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass der mit Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bis-
her nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, weil
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) damit dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler