B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1151/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ bei C._______, Nordpro-
vinz, suchte am 18. August 2010 in der Schweiz erstmals um Asyl nach.
Er machte in der Befragung zur Person (Protokoll: Vorakten A1/12) und
an der Anhörung (Protokoll: Vorakten A8/19) geltend, in Sri Lanka Prob-
leme mit der Armee gehabt zu haben. Zwischen 2004 und 2008 habe ein
D._______ aus E._______ bei ihm zu Hause gewohnt, um die Schule zu
besuchen. Dessen Vater habe den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) angehört und sei ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer
habe ab und zu den D._______ begleitet, wenn dieser sich mit Freunden
getroffen habe. Nachdem der D._______ nach der Wiederaufnahme von
Kampfhandlungen wegen seiner aus dem Identitätsausweis hervorge-
henden Herkunft E._______ genauer kontrolliert worden sei und die Be-
hörden begonnen hätten, Personen aus E._______ und F._______ festzu-
nehmen, und nachdem die im Vanni-Gebiet lebende Mutter des
D._______ erkrankt sei, habe der Vater des Beschwerdeführers den
D._______ nach E._______ zurückgeschickt. Als die Armee erfahren ha-
be, dass der D._______ ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt sei, habe die
Familie des Beschwerdeführers Probleme bekommen. Im (…) 2010 sei er
selber von Armeeangehörigen zu einer Befragung an einen unbekannten
Ort mitgenommen, während zwei bis drei Tagen festgehalten und über
den D._______ und dessen Freunde befragt worden. Er habe ausgesagt,
nichts über diese Leute zu wissen, worauf er geschlagen, bedroht und mit
Stromstössen gefoltert worden sei. Er habe angeboten, Nachforschungen
über diese Personen anzustellen, und sei deshalb freigelassen worden.
Anschliessend habe er sich mit Hilfe seines Vaters bis zu seiner Ausreise
in G._______ versteckt. Während seiner Abwesenheit sei das Haus seiner
Familie mindestens zweimal monatlich kontrolliert worden. Die Soldaten
hätten seiner Familie gedroht. (…) 2010 habe seine Familie einen Brief
von der Polizei erhalten, wonach er verhaftet werden solle. In diesem Zu-
sammenhang reichte er einen originalen Haftbefehl vom (…) 2010 ein. Er
habe auch mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) Probleme
gehabt, da er früher die People's Liberation Organisation of Tamil Eelam
(PLOTE) unterstützt habe.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der
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Wegweisung an und zog den Haftbefehl vom (…) 2010 ein. Zur Begrün-
dung führte es aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht stand; der Haftbefehl sei gefälscht.
A.b Eine gegen die Verfügung vom 9. Februar 2012 erhobene Beschwer-
de vom 12. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
29. August 2012 (E-1434/2012) ab.
A.c Ab 1. August 2012 galt der Beschwerdeführer bei den Schweizer Be-
hörden als unbekannten Aufenthalts.
B.
B.a Am 5. Februar 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen erneut um Asyl nach. Anlässlich der Be-
fragungen vom 19. und 25. Februar 2013 (Befragung zur Person [Proto-
koll: Vorakten B7/10]) bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs [Protokoll:
Vorakten B10/3]) machte er die selben Asylgründe wie im ersten Verfah-
ren geltend, mit der Ergänzung, dass ihn etwa sechs bis sieben Monate
nach seiner ersten Ankunft in der Schweiz, mithin etwa (…) 2011, unbe-
kannte Personen in Zivilkleidern zu Hause bei den (…) gesucht hätten.
Mehr hätten ihm seine (…) über diesen Vorfall nicht berichtet, und Be-
weismittel gebe es keine. Nach dem 12. Juli 2012, dem Tag seiner Aus-
reise aus der Schweiz, habe er sich rund zwei Monate lang in Frankreich
aufgehalten. Die Absicht, mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass via
Madrid nach Kanada auszureisen, sei gescheitert und habe in der Folge
zu seiner Registrierung und vorübergehenden Festnahme in Madrid ge-
führt. Nach der Freilassung sei er nach Paris zurückgekehrt, wo er drei
bis vier Monate geblieben sei. Dann habe er sein zweites Asylgesuch in
der Schweiz gestellt.
B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 25. Februar 2013 – am Folgetag
eröffnet – auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis am Tag nach
Rechtskraft der Verfügung.
B.c Der Beschwerdeführer erhob mittels Eingabe seines Rechtsvertreters
vom 4. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, es sei die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2013 aufzuhe-
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ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur materiellen Prüfung ans BFM zurückzuwei-
sen; das Asylverfahren sei "(de) lege artis" – nämlich mit zwei Anhörun-
gen und korrekten Übersetzungen – durchzuführen. Weiter wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Kos-
tenvorschusserhebung, und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das BFM habe vorschnell
und willkürlich den Fall beurteilt und sei von Fakten ausgegangen, die
nicht Grundlage für den Asylentscheid sein könnten. Die im Protokoll an-
gegebene Dauer der Befragung vom 25. Februar 2013 von dreiundein-
halb Stunden könne nicht stimmen, da sie lediglich einige Fragen und
Antworten umfasst habe, und die Übersetzungen seien nicht korrekt er-
folgt, was sich aus den Korrekturen ableiten lasse. So sei bedeutsam, ob
die Reise nach Kanada erfolgt oder erst beabsichtigt gewesen sei. Aus-
serdem treffe die Ansicht des BFM nicht zu, dass das Bundesverwal-
tungsgericht das erste Asylgesuch wegen mangelnder Glaubhaftigkeit der
Asylangaben abgelehnt habe. Im Ergebnis habe es den Schluss des BFM
bestätigt, habe aber pauschal von realitätsfremden und der allgemeinen
Erfahrung widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers gespro-
chen. Dass Letzterer über den Vorfall mit den Personen, die nach ihm ge-
fragt hätten, nicht mehr habe berichten können, lasse nicht auf einen un-
glaubhaften Sachvortrag schliessen. Er habe somit erneut geltend ge-
macht, am Herkunftsort von Leute des Staatssicherheitsdienstes in Zivil
gesucht worden zu sein. Das geschilderte Verhalten der Sicherheitsleute
sei nachvollziehbar, da Missliebige und politisch Verfolgte auf diese Art in
Sri Lanka eingeschüchtert würden. Sie würden oft unter einem Vorwand
verhaftet, um Angst und Schrecken zu verbreiten. Somit seien die An-
gaben vor dem Hintergrund der Situation im Heimatland nachvollziehbar.
Damit entfalle die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu treffen.
B.d Mit Verfügung vom 12. März 2013 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, in-
klusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie auf un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.–, welcher
innert angesetzter Frist bezahlt wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist
zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist demzufolge einzutreten.
Gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asyl-
gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständi-
gen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2011/30 E. 3). Auf die Gesuche um Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung ist demzufolge nicht einzutreten.
Hingegen hat die Vorinstanz über die Wegweisung und den Vollzug mate-
riell zu entscheiden, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichtlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden. Da es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, vorab eines Entscheides An-
spruch auf zwei einwandfreie Befragungen mit korrekter Übersetzungstä-
tigkeit zu haben; die vom BFM erstellten Grundlagen des zweiten Asylge-
suchs würden für einen Entscheid nicht genügen. Damit wird sinngemäss
gerügt, die Vorinstanz sei dem Untersuchungsgrundsatz beziehungswei-
se der Begründungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen, womit
der Gehörsanspruch verletzt worden sei. Diese Rügen sind vorab zu prü-
fen, weil sie im Bejahungsfall geeignet wären, eine Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
2.2 Einer asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asyl-
verfahren erfolglos durchlaufen hat und nicht aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, ist vor Erlass eines auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids das
rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 36 Abs. 2 AsylG); sollten sich auf-
grund ihres neuen Asylgesuchs Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant sind, darf kein Nichteintreten erfolgen und es wird in diesen Fällen
in der Regel auch eine Anhörung durchgeführt. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör wird in der Regel von der gesuchstellenden Person bereits
mit der Einreichung des Gesuchs, nämlich mit dessen Begründung, wahr-
genommen. Das BFM könnte daher nach Treu und Glauben auf die zeit-
lich nachgeordnete formelle Gewährung des rechtlichen Gehörs verzich-
ten, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. da-
zu BVGE 2009/53 E. 5.3, E. 5.5 und E. 5.7).
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ergibt sich keine Pflicht der Behörden,
zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu
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nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Untersuchungs-
grundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes der Streitsache und erfordert mindestens dort
eingehende Amtsermittlung, wo es sachgerecht erscheint. Die urteilende
Instanz soll in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen
Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus de-
nen sich die Rechtsfolgen ergeben (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206).
2.3 Die Durchsicht der Protokolle B7 und B10 ergibt keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer, der eine gute Schulbildung genossen
hat (vgl. A1 S. 2: Schlussabschluss mit dem Ordinary Level; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2012 E. 7.3.2), die Beweg-
gründe für sein zweites Asylgesuch nicht vollständig hätte zu Protokoll
bringen können, bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen
wäre oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, seine Angaben darzu-
legen oder bei der Rückübersetzung zu berichtigen. Er konnte sich somit
in den Befragungen frei äussern. Anlässlich der Anhörungen war er auf
gezielte Nachfragen hin offensichtlich nicht in der Lage, vertiefende Sub-
stanz bei zwischenzeitlich ereigneten Tatsachen zu bieten, weshalb der
Sachverhalt wegen seines Antwortverhaltens nicht weiter vom BFM hat
erforscht werden müssen. Zudem geht aus den Protokollen B7 und B10
nicht hervor, dass die Anhörungen Anlass zu Beanstandungen gegenüber
dem Dolmetscher oder dem Befrager gegeben hätten. Der Beschwerde-
führer hat die Protokolleinträge vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er bei
den Aussagen zu behaften ist und sich Unterlassungen oder fehlende
Korrekturen nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache selber zu-
zuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Die Protokolle
stellen damit, auch wenn es sich bei der protokollierten Zeitangabe zur
Dauer der Gehörsgewährung (vgl. B10 S. 3: dreieinhalb Stunden) offen-
sichtlich um einen Fehler handelt, eine ausreichende Basis für die Beur-
teilung des zweiten Asylgesuchs dar. Darüber hinaus hat der Beschwer-
deführer nicht aufzeigen können, dass die Begründung in der angefoch-
tenen Verfügung in einer Weise ausgefallen wäre, dass er diese nicht hät-
te sachgerecht anfechten können. Dabei hat er keine erheblichen Tatsa-
chen angeführt, die er im Rahmen einer weiteren Befragung hätte neu
ansprechen können. Bei dieser Sachlage erweisen sich die sinngemäs-
sen Rügen eines nicht situationsgerechten Befragens, einer unkorrekten
Protokollierung aufgrund falscher Übersetzungen, eines ungenügend
festgestellten Sachverhaltes und eines Willkürentscheids als nicht stich-
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haltig. Es liegt damit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. Eine
Neuaufrollung des Verfahrens durch das BFM mit Anhörungen oder die
Durchführung einer Befragung im Rahmen einer Instruktionsverhandlung
auf Beschwerdestufe oder Fristansetzung zur Ergänzung der bisherigen
Sachvorträge sind nicht erforderlich. Die Anträge des Beschwerdeführers
auf Aufhebung und Rückweisung des Verfahrens und beziehungsweise
auf Befragung sind abzuweisen.
3.
Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Er-
eignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG). Dieser Nichteintretenstatbestand
enthält somit ein formelles Erfordernis (früheres abgeschlossenes Asyl-
verfahren, E. 3.1) und ein materielles (fehlende Hinweise auf Verfolgung,
E. 3.2), die kumulativ erfüllt sein müssen. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
3.1 Das Erfordernis eines in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahrens ist erfüllt: Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 18. August 2010 mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 29. August 2012 ab. Das erste Asylverfahren wurde damit
rechtskräftig beendet.
3.2
3.2.1 Nach der Einreichung eines zweiten Asylgesuchs sind im Hinblick
auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nicht-
eintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, die
Vorbringen und Fakten unter Berücksichtigung des länderspezifischen und
personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen. Somit geht
es darum zu ermitteln, ob sich Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse ergeben haben, welche geeignet sein könnten, die Flüchtlings-
eigenschaft – im Sinne des Verfolgungsbegriffs von Art. 3 AsylG – zu be-
gründen. Dabei kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab zur Anwendung. Auf ein Asylgesuch muss somit einge-
treten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben,
die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 m.w.H.).
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Ist aber eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs offensichtlich nicht er-
füllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3).
3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 29. August
2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht habe, weshalb das BFM das (erste) Asylgesuch
zu Recht abgelehnt habe. Es erübrige sich bei dieser Sachlage auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie für den Aus-
gang des Verfahrens irrelevant seien (s. a.a.O., E. 5.3). Insoweit in der
aktuellen Beschwerde erneut auf die im ersten Asylgesuch geltend ge-
machte Verfolgungslage abgestellt wird, ist deshalb die Begründung von
vornherein nicht geeignet, ein "in der Zwischenzeit eingetretenes Ereig-
nis" im Sinne des Tatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bilden.
Die Behauptungen, wonach Unbekannte in Zivilkleidern im (…) 2011 nach
dem Beschwerdeführer zu Hause gefragt und gesucht hätten – es sei no-
torisch, dass zivil gekleidete Leute zum Sicherheitsdienst gehörten –, und
Suchgänge nach Missliebigen und Verhaftungen unter Vorwänden der
Einschüchterung dienten, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu
führen. Denn damit wird einzig erneut Bezug auf die bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemachten – und vom Gericht als weder glaubhaft
noch flüchtlingsrechtlich relevant erkannten – Verfolgungslage in Sri Lan-
ka genommen und eine andere Würdigung verlangt.
3.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die seit Ergehen des Bundesverwal-
tungsgerichtsurteils vom 29. August 2012 erwähnten Aspekte keine Er-
eignisse darstellen, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet
sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
3.4 Das BFM ist somit auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht nicht eingetreten.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
E-1151/2013
Seite 10
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die Beschwerde enthält in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässig-
keit (Art. 83 Abs. 3 AuG), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) beziehungs-
weise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung kei-
ne spezifischen Anträge. Zudem wird in der Begründung der Beschwerde
nicht konkret dargelegt, inwiefern die angefochtene Verfügung im Weg-
weisungsvollzugspunkt Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen
sein soll, weshalb in diesem Punkt auf die Beurteilungen des BFM (Beur-
teilung vom 25. Februar 2013) und des Bundesverwaltungsgerichts (Be-
urteilung vom 29. August 2012) abzustellen und darauf zu verweisen ist.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als durchführbar erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2 dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und mit dem von
ihm am 22. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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