B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-115/2018
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017.
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
Eritrea am 11. August 2014 und gelangte zu Fuss auf dem Landweg nach
Kassala (Sudan) und anschliessend nach Tripolis (Libyen), wo er sich bis
Mitte September 2015 aufhielt. Anschliessend gelangte er auf dem See-
weg nach Italien. Am 24. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso
ein Asylgesuch.
B.
Am 30. September 2015 fand eine verkürzte summarische Befragung des
Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt. Am 22. Juni 2017 wurde er ein-
lässlich zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eritrei-
scher Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen
Glaubens. Er sei ledig, sei in B._______ geboren und habe seit Kindesalter
bis zum 30. Juli 2014 in C._______, Zoba D._______ gelebt. Seine Mutter
habe einen (…) geführt. Der Beschwerdeführer habe dabei ausgeholfen;
die Einkünfte hätten nicht immer fürs Essen ausgereicht. Sie seien vom
Vater nicht unterstützt worden. Er habe zudem in einem grossen (…)be-
trieb gearbeitet.
Er sei mit acht Jahren eingeschult worden und habe in C._______ die Ele-
mentary, Junior und High School «E._______» bis zur 11. Klasse besucht.
Als er seine Identitätskarte habe ausstellen lassen, habe er angegeben,
zwei Jahre älter zu sein, weil er sonst nicht hätte arbeiten können; die ent-
sprechenden Daten seien von der Schule übernommen worden. Er habe
später behauptet, älter zu sein.
Nach der Absolvierung der Schulprüfung sei er – gemäss seiner Identitäts-
karte 23-jährig, in Wirklichkeit 21-jährig – am 30. respektive 31. Juli 2014
gemeinsam mit etwa 60 Personen während einer rund 10-stündigen Bus-
fahrt nach Sawa gefahren worden. Dort seien die Ankömmlinge von Leuten
mit Stöcken empfangen worden. Jeder, der aus dem Bus ausgestiegen sei,
sei auf den Rücken geschlagen und aufgefordert worden, sich auf den Bo-
den zu legen, worauf andere aufgefordert worden seien, ihnen ihr "Haili"
(Anmerkung des Gerichts: Kompanie) zu zeigen. Sie seien dann zwei Stun-
den lang in der Sonne stehen gelassen worden; man werde geschlagen
unabhängig davon, ob die Anordnungen befolgt würden oder nicht.
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Es gebe verschiedene "Hailis" und "Kifle Serawit (KS)" (Anmerkung des
Gerichts: Divisionen). Er sei von seinen zwei Vorgesetzen F._______ und
G._______ noch am Abend seiner Ankunft in Sawa der Einheit: (…). KS,
(…). Brigade, (…). Bataillon, (…). Haili, (…). Ganta, (…). Mesre zugeteilt
worden. Weil er körperlich etwas stärker gebaut gewesen sei als die ande-
ren, habe man ihn zum Leiter der «Mesre» (Anmerkung des Gerichts:
Trupp) gemacht und ihm dabei 22 Leute unterstellt. Er habe diese Verant-
wortung zunächst nicht übernehmen wollen, sei dann aber geschlagen
worden, weshalb er nachgegeben habe. Sie hätten Gebäude und Toiletten
reinigen und Rohre in die Erde verlegen müssen und seien dabei geschla-
gen worden. Der Beschwerdeführer sei wiederum von seinem Vorgesetz-
ten G._______ an der Sonne liegengelassen und mit Zuckerwasser über-
gossen worden. Am folgenden Morgen habe es eine Versammlung gege-
ben, an welcher den Neuankömmlingen Anordnungen und Informationen
abgegeben worden seien.
Während den Trainingseinheiten habe er unter Durchfall gelitten und sei
krank geworden. Nachts sei es schlimmer geworden. Er habe sich mor-
gens um 2 Uhr beim Vorgesetzten gemeldet und um Medikamente gebe-
ten, sei von diesem aber wütend zurechtgewiesen worden. Am nächsten
Morgen sei er um 4 Uhr geweckt worden. Das Training habe um 6 Uhr
begonnen und er habe wiederum Durchfall gehabt. In der Folge sei er auf
die Brust geschlagen worden, sei rückwärts gefallen, habe auf einem Stein
aufgeschlagen und habe das Bewusstsein verloren. Von den anderen habe
er erfahren, dass er 20 Minuten lang bewusstlos gewesen sei. Der Be-
schwerdeführer sei um 10 Uhr beim Frühstück erschienen; am Abend habe
es eine erneute Trainingseinheit gegeben. Er habe an Schmerzen gelitten,
weshalb er sich wiederum beim Vorgesetzten gemeldet habe, da es sonst
niemanden gegeben habe, an den er sich hätte wenden können. Er sei 24
Stunden lang an die Sonne gesetzt, gefesselt und seine Arme seien hinter
seinem Rücken verschränkt worden. Zudem habe sein Vorgesetzter münd-
liche Drohungen gegen ihn ausgestossen.
Er habe sich von diesem Zeitpunkt an von den anderen abgesondert und
sich ständig eingeredet, er sei nach Sawa gekommen, um seine Pflicht zu
erfüllen, die Schule zu beenden und das höchste Schulniveau zu erreichen.
Ihm sei eine Verantwortung aufgebürdet worden und er sei wegen des psy-
chischen Stresses fast verrückt geworden. Er habe sich überlegt, auszu-
reisen. Er habe keine Nacht ruhig in Sawa schlafen können.
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Drei Tage nach dem Vorfall mit den Schlägen und seiner Bewusstlosigkeit,
am (…), etwa um 20 Uhr, sei er nach dem Nachtessen zusammen mit wei-
teren fünf Personen aus dem Camp geflohen. Sie hätten dabei die Schüler,
die ein grosses Tor («Gate») mit Stöcken bewaffnet bewacht hätten, bei-
seite geschoben und hätten das Tor passiert. Die vier wachhabenden
Schüler hätten geschrien, weshalb in der Folge Soldaten auf die Fliehen-
den geschossen hätten. Keiner der fünf Flüchtenden sei verletzt worden.
Sie seien anschliessend nach einem dreitägigen Fussmarsch nach Kas-
sala (Sudan) gelangt und seien unterwegs Rashaidas begegnet, die sie
hätten entführen wollen. Zudem seien sie von Sudanesen mit Macheten
bedroht worden. In Kassala gebe es einen Ort, wo man ein Asylgesuch
stellen könne. Sie seien dann ins Lager Shegereab gebracht worden, wo
sie sich zwei Wochen lang aufgehalten hätten.
Er habe nie einen Reisepass besessen; seine im Jahr 2011 ausgestellte
und zeitlich unbeschränkt gültige Identitätskarte habe er zu Hause in
C._______ zurückgelassen.
Er habe Eritrea alleine deshalb verlassen, um nicht den Militärdienst absol-
vieren zu müssen. Wenn er nach Eritrea zurückkehre, werde er im «Under»
(Anmerkung des Gerichts: unterirdische Gefängniszellen) inhaftiert und
umgebracht.
Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, seine Eltern seien geschie-
den und lebten seit seinem 2. Lebensjahr getrennt; sie seien beide Solda-
ten gewesen. Seine Mutter und eine Schwester lebten in C._______; beide
seien gesundheitlich angeschlagen. Sein Vater sei Soldat und lebe mit der
zweiten Halbschwester sowie drei Halbbrüdern des Beschwerdeführers
zusammen in H._______. Im Übrigen habe er weitere Verwandte, Onkel
und Cousins in Eritrea.
Die bei der Anhörung vom 22. Juni 2017 anwesende Hilfswerksvertretung
hielt im Anschluss an die Protokollierung fest, der Beschwerdeführer habe
von körperlicher und psychischer Misshandlung berichtet. Aufgrund der Er-
lebnisse sei von einer Traumatisierung auszugehen.
C.
Am 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identi-
tätskarte im Original nach.
D.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 – am 6. Dezember 2017 eröffnet –
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hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt, seine Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet und der Wegweisungsvollzug verfügt.
Das SEM hielt dabei im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe un-
substanziierte, stereotype und teilweise widersprüchliche Angaben ge-
macht. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich die Ereignisse in we-
sentlichen Teilen nicht so zugetragen hätten, wie diese dargestellt worden
seien. Den Schilderungen der Kernvorbringen fehle es insbesondere an
Realkennzeichen. Der Bericht zu den bereits bei der Ankunft in Sawa vom
Beschwerdeführer erlittenen Schlägen, die Reinigung der Toiletten, die
Schläge, das Übergiessen mit Zuckerwasser, das Aussetzen an der
Sonne, seine Absonderung von den anderen wirke an mehreren Stellen
übertrieben und konstruiert. Auf Nachfragen hin habe der Beschwerdefüh-
rer weder ausführliche noch vertiefende Antworten gegeben, beispiels-
weise hinsichtlich der Aufforderung, seine Ankunft in Sawa eingehend zu
schildern. Hätte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Ausnahmesi-
tuation tatsächlich erlebt, wäre eine ausführliche und erlebnisgeprägte
Schilderung seiner Erfahrungen zu erwarten gewesen.
Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bei Vertiefungsfragen in
mehrere Widersprüche verstrickt, namentlich bei seiner Auskunft über die
Informationsversammlung und seine Ernennung als Truppführer. So habe
er einerseits angegeben, dass noch keine Informationsveranstaltung statt-
gefunden habe am Tag seiner Ankunft in Sawa. Erst nach dieser Veranstal-
tung sei er zum Truppführer ernannt worden (A19, Frage 82). Bei der de-
taillierteren Schilderung seiner Ernennung und Wahl zum Truppführer habe
er sich dahingehend geäussert, dass er noch am Abend der Ankunft für
diese Aufgabe auserwählt worden sei; die Informationsveranstaltung habe
erst am folgenden Morgen seiner Ankunft in Sawa stattgefunden (A19, Fra-
gen 91-95). Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum Ablauf der auf-
erlegten Strafen bei der Toilettenreinigung und zu seiner Erkrankung ge-
macht.
Die Ausführungen zu seiner Flucht von Sawa hätten zwar einen möglichen
Ablauf seiner Flucht beschrieben, wirkten jedoch insgesamt ausgespro-
chen stereotyp und beinhalteten keine Elemente, die von tatsächlich Erleb-
tem zeugen würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwer-
deführer die risikoreiche Situation und die damit verbundenen Gedanken-
gänge und Emotionen vertieft hätte schildern können. Seine Angaben er-
weckten den Eindruck, als hätte er bei der Präsentation einer auswendig
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gelernten Geschichte die Übersicht verloren. Es könne daher nicht ge-
glaubt werden, dass er für das zwölfte Schuljahr nach Sawa gegangen und
von dort geflohen sei. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwi-
schen diesen Vorbringen und der unmittelbar darauffolgenden Ausreise in
den Sudan sei auch die angeblich illegale Ausreise unglaubhaft.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich eingestuft. Dabei wurde insbesondere auf das soziale Bezie-
hungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea verwiesen.
E.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 5. Januar 2018 liess
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichen. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 4. Dezember
2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher
Rechtsbeistand beantragt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe verkannt, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen aufweisen
würden und inhaltlich kongruent seien. Er habe seine Erlebnisse in Sawa
im Rahmen des freien Berichts ausführlich und detailliert und seine Erwar-
tungen und Gefühle nachvollziehbar geschildert. Er habe ungewöhnliche
Details genannt und in sprunghafter Weise berichtet, was für seine Glaub-
würdigkeit spreche. Im Verlauf der Anhörung habe er Aussagen von betei-
ligten Personen immer wieder in der direkten Rede wiedergegeben und
beim Bericht über körperliche Beschwerden und Folter jeweils gestikuliert,
um seinen Schilderungen Ausdruck zu verleihen. Er habe auch darum ge-
beten, die Örtlichkeit in Sawa skizzieren zu dürfen, was die Vorinstanz nicht
zugelassen habe (A19, Antwort 84). Dennoch habe er nachvollziehbare
örtliche Beschreibungen abgegeben. Er habe auch seinen inneren Konflikt
beschrieben, nachdem er als Mesre-Leiter seinem Vorgesetzten vom Fehl-
verhalten eines Kameraden berichtet habe. Diese Schilderungen zeigten
eindrücklich, dass er sich in einer ausweglosen Situation befunden habe
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und immer noch unter dem Erlebten leide. Wie die Hilfswerksvertretung
festgehalten habe, weise das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine
Traumatisierung hin, was in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht
berücksichtigt worden sei.
Die Angaben zur Informationsveranstaltung und zur Ernennung zum
Mesre-Leiter seien vom SEM zu seinen Ungunsten ausgelegt worden. Er
habe widerspruchsfrei berichtet, dass am Abend seiner Ankunft in Sawa
eine kurze Versammlung stattgefunden habe, an welcher die Vorgesetzten
vorgestellt worden seien und eine Arbeitszuteilung stattgefunden habe. Er
habe weiter zu Protokoll gegeben, dass am Folgetag eine grosse Ver-
sammlung durchgeführt worden sei, an welcher die neuen Schüler über die
Verhaltensregeln und Vorschriften informiert worden seien; seine eigene
Ernennung zum Leiter der Mesre habe bereits am Vorabend stattgefunden.
Auch der vom SEM vorgehaltene Widerspruch betreffend den Zeitpunkt
seiner Erkrankung und den Vorfall bei der Toilettenreinigung beruhe auf
einem Missverständnis. Er habe in seinem freien Bericht zu Protokoll ge-
geben, dass er nach den Bestrafungen krank geworden sei. Später habe
er den Bericht ergänzt und angegeben, dass er etwa drei Tage nach seiner
Ankunft in Sawa erkrankt sei und der Vorfall bei der Toilettenreinigung erst
danach stattgefunden habe. Dieses Hinzufügen von Erinnerungsteilen
müsse als Realkennzeichen gewertet werden und nicht als das Wiederho-
len einer einstudierten Geschichte.
Der Beschwerdeführer sei illegal, ohne entsprechende Reisepapiere, aus
Eritrea ausgereist. Männer bis zum 54. Altersjahr würden grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen. Wer das Land ohne Erlaubnis zu ver-
lassen versuche, riskierte sein Leben, da die Grenzschutztruppen auf Be-
fehl Fluchtversuche mit gezielten Schüssen verhinderten. Das eritreische
Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als ein Zeichen politi-
scher Opposition gegen den Staat. Das SEM habe es unterlassen, zusätz-
liche Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 eingehend zu prüfen und sich darauf beschränkt, die ille-
gale Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe
im Heimatland in einem staatlichen Betrieb gearbeitet, er sei den eritrei-
schen Behörden somit bekannt und es sei davon auszugehen, dass ihm
die illegale Ausreise besonders angelastet werde. Es müsse zudem davon
ausgegangen werden, dass die Rückschaffung des Beschwerdeführers
völkerrechtswidrig sei und insbesondere gegen Art. 3 und 4 EMRK
verstosse. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Die finanzielle
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Situation der Familie des Beschwerdeführers habe sich aufgrund seiner
Flucht deutlich verschlechtert, er könnte seinen Lebensunterhalt nicht
mehr bestreiten und würde in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2018 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und der damalige, vom Be-
schwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), wurde als amtlicher Rechts-
beistand eingesetzt.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 hielt das SEM ohne er-
gänzende Ausführungen an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 zur Kenntnis ge-
bracht.
H.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte der damalige Rechtsvertreter
eine detaillierte Kostennote zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer ergänzend aus-
führen, er befinde sich seit März 2018 bei den Psychiatrischen Diensten
I._______ in Behandlung. Die aktuelle Diagnose laute auf: «Anpassungs-
störung F43.2 mit einer längeren depressiven Reaktion sowie einer depres-
siven Episode F32.1». Des Weiteren bestehe ein dringender Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 (PTBS). Gemäss den be-
handelnden Ärzten erschienen die in den therapeutischen Sitzungen er-
folgten Schilderungen des Beschwerdeführers über Erniedrigung sowie
über physische und psychische Gewalt als glaubhaft. Der Beschwerdefüh-
rer leide unter Wachträumen, wiederkehrenden Bildern im Kopf, Schreck-
haftigkeit, Albträumen, Angstgefühlen und emotionaler Labilität. Er benö-
tige weitere Behandlungen, vor allem wenn sich die Diagnose der PTBS
stellen lasse. Laut Arztbericht sei zudem möglich, dass er sich bei den An-
hörungen durch die Traumafolgestörungen nicht habe an schwer belas-
tende Informationen erinnern können oder emotional distanziert und unbe-
teiligt gewirkt habe. Deshalb erweise sich die Auffassung der
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Vorinstanz, die Schilderungen seien unsubstanziiert und widersprüchlich,
als nicht haltbar. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde zur Ein-
berufung in den Nationaldienst führen, wo die medizinische Versorgung nur
sehr elementar vorhanden sei, wozu auf die Urteile E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 E. 5.2.2 sowie D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2
verwiesen werde.
Dieser Eingabe wurde ein Bericht der I._______ vom 29. Juni 2018 beige-
legt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde MLaw El Uali Emmham-
med Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), neu als amtlicher
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt, nachdem der bishe-
rige Rechtsvertreter (MLaw Ruedy Bollack) gemäss Schreiben vom
28. Februar 2019 sein Arbeitsverhältnis bei derselben Rechtsberatungs-
stelle per Ende Februar 2019 beendet hatte, um eine Überweisung eines
allfälligen Honoraranspruchs an die Rechtsberatungsstelle ersucht hatte
und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht aus seinem amtlichen
Vertretungsmandat entlassen wurde.
K.
Mit Eingabe vom 25. März 2019 wurde ein weiterer Arztbericht der
I._______ vom 20. März 2019 eingereicht, aus welchem insbesondere die
Diagnosen einer PTBS (F43.1) und einer mittelgradigen bis schweren de-
pressiven Episode (F32.1) sowie eine medikamentöse Behandlung hervor-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Aus gerichtsinternen, organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb
der Abteilung V ist Instruktionsrichterin Christa Luterbacher seit 1. Januar
2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig und amtet
daher als vorsitzende Richterin.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5
E. 2.2, beide mit weiteren Verweisen, insbesondere auf: EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; sowie: ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER,
Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rah-
men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn-
zeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differen-
zierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälsch-
ten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grös-
ser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben be-
ruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die
Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den
Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die un-
geordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative
Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge-
sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige-
nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil-
derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver-
standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen
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(vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre
Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL
LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi-
sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in:
AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. Dezember 2017 im We-
sentlichen mit Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Kernvorbringen des Be-
schwerdeführers. Insbesondere seine Schilderungen zum vorgetragenen
Aufenthalt und zu seinen Erlebnissen in Sawa, seine Flucht von dort und
seine geltend gemachte, illegale Ausreise aus Eritrea in den Sudan seien
nicht überzeugend und ohne Realkennzeichen dargelegt worden. (vgl.
Sachverhalt oben, Bst. D).
4.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe vom
5. Januar 2018 den Vorhalt unsubstanziierter und widersprüchlicher Vor-
bringen; er habe zu seiner Ankunft in Sawa, zu seinen Erwartungen an die
Zeit als Schüler und Soldat in Sawa, zu seinem Einsatz bei den Militärtrai-
nings und zur Flucht aus dem Militärcamp übereinstimmende und strin-
gente Auskünfte gegeben. Zudem verwies er auf seine psychische Ge-
sundheitssituation und die in diesem Zusammenhang eingereichten Arzt-
berichte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E, I und K). Auch seinen Ärzten ge-
genüber, bei denen er seit März 2018 in Behandlung ist, sprach der Be-
schwerdeführer von gewaltsamen und traumatisierenden Erfahrungen im
eritreischen Militärdienst.
4.3 Nachdem das SEM die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen
mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion und
der illegalen Ausreise aus Eritrea begründete, ist im Folgenden zu prüfen,
ob sich das Bundesverwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Erwägun-
gen anschliesst oder nicht.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
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Seite 13
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Wie in E. 3.2 festgehalten, ist dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen.
5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ist unter Beachtung der soeben in E. 5.1 und in E. 3.2 dargelegten Grund-
sätze Folgendes festzustellen:
5.2.1 Das Gericht kommt nach einer umfassenden Prüfung der Verfah-
rensakten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Kernpunkte seiner
Asylgründe – den Eintritt in das 12. Schuljahr respektive den Antritt des
militärischen Trainings in Sawa, die dort erfolgte Einteilung in eine militäri-
sche Einheit und die seitens seiner militärischen Vorgesetzten erlittenen
Misshandlungen und menschenunwürdige Behandlung, seine Flucht aus
dem Trainingscamp in Sawa und seine illegale Ausreise in den Sudan – im
Wesentlichen widerspruchsfrei und ohne gravierende Unglaubhaftigkeits-
elemente geschildert hat.
Gewisse Ungereimtheiten bestehen zwar im Zusammenhang mit seinen
Altersangaben. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich bei der Aus-
stellung seiner Identitätskarte um zwei Jahre älter ausgegeben. Er wäre
demnach nicht 1991 geboren, wie in der Identitätskarte vermerkt, sondern
1993; während des Aufenthalts in Sawa im Jahr 2014 sei er gemäss Iden-
titätskarte 23, in Wirklichkeit 21 Jahre alt gewesen (vgl. A19 Antwort 100).
Unstimmig bleiben hierbei die Aussagen, er sei bei der Ausstellung der
Identitätskarte, im Jahr 2011, 16 Jahre alt gewesen (und habe sich dem-
nach als 18-jährig ausgegeben; vgl. A19 Antwort 98), was sich mit einem
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Geburtsdatum im Jahr 1991 respektive 1993 nicht vereinbaren lässt. Auch
die Aussagen zum Schulbeginn im Alter von 8 Jahren (vgl. A19 Antworten
42 und 99) erweisen sich als unstimmig, wenn der Beschwerdeführer die
11. Klasse im Jahr 2014 beendet hat. Zu diesen Unstimmigkeiten hat das
SEM indessen keinerlei klärende Nachfragen gestellt; sie erweisen sich
letztlich auch nicht als ausschlaggebend.
Gewisse Widersprüche hat ferner das SEM zu Recht festgestellt, was ei-
nige zeitliche Abläufe in Sawa betrifft. So gab der Beschwerdeführer einer-
seits bei der freien Darstellung seiner Erlebnisse in Sawa (A19 Antwort 65)
an, dass nach jenem Vorfall, als er im Training geschlagen worden sei, ge-
stürzt und bewusstlos geworden sei, später eine Zeit gekommen sei, in der
er sich von den andern abgesondert habe; der Vorfall, bei dem er bewusst-
los geworden sei, habe sich am nächsten Tag ereignet, nachdem die
Durchfallerkrankung angefangen habe (A19 Antwort 65). Andererseits er-
geben aber seine späteren Aussagen einen anderen Ablauf der Ereignisse;
die Durchfallerkrankung habe drei bis vier Tage nach Ankunft in Sawa be-
gonnen; der Vorfall, bei dem er bewusstlos geworden sei, habe sich am
letzten Freitag seiner Zeit in Sawa ereignet, bevor er dann am darauffol-
genden Montag die Flucht ergriffen habe (vgl. A19 Antworten 101 und 114
ff.). Wiederum hat das SEM auch in diesem Zusammenhang keine erhel-
lenden Nachfragen gestellt oder dem Beschwerdeführer in der Befragung
die Gelegenheit eingeräumt, zu den Unklarheiten Stellung zu nehmen.
Von diesen Ungereimtheiten abgesehen erweisen sich aber die Aussagen
des Beschwerdeführers als substanziiert und stimmig. In freier Darstellung
seiner Asylgründe konnte er seine Erlebnisse detailliert und präzise darle-
gen, ohne dass die Aussagen in freier Rede je den Eindruck von Auswen-
diggelerntem erwecken würden; zutreffend wird in der Beschwerde (S. 5)
insbesondere auf eine gewisse Sprunghaftigkeit in der Erzählung hinge-
wiesen, was als starkes Realkennzeichen zu gewichten ist. Die in freier
Erzählung dargelegten Vorbringen konnte der Beschwerdeführer in der
Folge in Beantwortung der zahlreichen vertiefenden Nachfragen stimmig
und im Wesentlichen widerspruchfrei vertiefen. Soweit, wie erwähnt, Un-
gereimtheiten aufgetreten sind, können diese nicht als derart gewichtig gel-
ten, als dass sie die zahlreichen für die Glaubhaftigkeit sprechenden Ele-
mente (vgl. nachfolgend) zu überwiegen vermöchten.
5.2.2 Anlässlich der – gemäss eigener Feststellung des SEM – «sehr ver-
kürzten» BzP wurde auf eine Erfassung der Asylgründe im EVZ Chiasso
vollständig verzichtet. Der Beschwerdeführer gab jedoch bereits in dieser
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Seite 15
BzP (Akte A5) bei den Angaben zur Schulbildung und sonstigen Tätigkeiten
an, das 12. Schuljahr in Sawa begonnen zu haben (vgl. Ziff 1.17.04 und
1.17.05). Auch bei der Erfassung seiner bisherigen Aufenthalte im Heimat-
staat trug er vor, er sei am 30. Juli 2014 nach Sawa gegangen und habe
seine Ausreise aus Eritrea rund zwei Wochen später von dort begonnen
(Ziff. 2.01 und 5.01). Bei der summarischen Schilderung seiner Ausreise
gab er ebenfalls zu Protokoll, am 11. August 2014, abends um 20 Uhr, das
Militärcamp von Sawa verlassen zu haben (Ziff. 5.01). Mit anderen Worten
wies der Beschwerdeführer bereits bei der summarischen BzP insgesamt
viermal auf seinen Aufenthalt in Sawa respektive im dortigen Militärcamp
hin.
5.2.3 In der Anhörung vom 22. Juni 2017 machte er ausführlichere, inhalt-
lich jedoch übereinstimmende Angaben zu seinem Aufenthalt im Militär-
camp in Sawa: Er gab insbesondere detaillierte Angaben zu seiner militä-
rischen Einheit, zu den Kifle Serawit sowie konkrete Namen von zwei Vor-
gesetzten zu Protokoll und beschrieb seinen direkten Vorgesetzten
G._______ (vgl. A19, insbesondere Antworten 84, 87-89 sowie 104 und
105). Er war auch in der Lage, zu den Tätigkeiten seiner Mesre, als deren
Leiter er eingesetzt worden sei, substanziierte Angaben zu machen (A19,
Fragen 103 und 107 ff.). Er schilderte den Tagesablauf seines kurzen Auf-
enthalts im Camp, machte diesbezüglich konkrete Zeitangaben und be-
schrieb das Innere des Camps in den Grundzügen (A19, Antworten 86, 93
und 95).
5.2.4 Entgegen dem von der Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. SEM-
Verfügung vom 4. Dezember 2017, Ziff. II, S. 3 unten) schätzt das Gericht
die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ernennung als
Leiter seiner Mesre und der Abhaltung der Informationsveranstaltung im
Militärcamp als in den Grundzügen übereinstimmend ein und stellt diesbe-
züglich keine Aussagewidersprüche fest.
Die Reihenfolge der entsprechenden Ereignisse schilderte der Beschwer-
deführer wie folgt: Nach ihrer Ankunft in Sawa hätten sich der Beschwer-
deführer und die übrigen Ankömmlinge in einer Reihe aufstellen müssen.
Der Vorgesetzte sei dann die Personenreihe durchgegangen und habe den
Beschwerdeführer als Leiter «ausgewählt», worauf sich der Beschwerde-
führer zunächst gewehrt habe (Antwort 92). Sie – die neuen Schüler res-
pektive Soldaten – seien in Sawa noch am gleichen Abend ihrer Ankunft
darüber informiert worden, wer ihre Vorgesetzten seien; es habe «zwei ge-
E-115/2018
Seite 16
geben», die (hierarchisch) «über» dem Beschwerdeführer gestanden hät-
ten: F._______ und G._______. G._______ sei der direkte Vorgesetzte des
Beschwerdeführers gewesen und seinerseits F._______ unterstellt gewe-
sen. Der Beschwerdeführer sei bereits an diesem Abend seiner Ankunft in
Sawa von seinen beiden Vorgesetzten zum Leiter seiner Mesre eingesetzt
worden (Antworten 89-93 und 137).
Die Versammlung, die dazu gedient habe, die wichtigen Informationen und
Anordnungen an die neu in Sawa angekommenen Schüler respektive Sol-
daten weiterzugeben, habe am Folgetag stattgefunden (vgl. Antwort 93
i.V.m. Antwort 82). Auf die konkrete Nachfrage, ob diese Versammlung vor
oder nach seiner Ernennung zum Truppführer stattgefunden habe, hielt der
Beschwerdeführer in Antwort 93 zunächst fest, die Versammlung habe am
«nächsten Tag» stattgefunden. Er wies anschliessend – und von sich aus
– auf den Umstand hin, dass er «am Abend vorher», das heisst am Vor-
abend der Informationsversammlung, als Leiter seiner Einheit ausgewählt
worden sei.
Für das Gericht bleibt angesichts dieser klaren Schilderungen des Be-
schwerdeführers nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM in diesem Zu-
sammenhang einen Widerspruch erkennt und festhält, der Beschwerde-
führer habe geltend gemacht, erst nach dieser Informationsveranstaltung
zum Truppenführer ernannt worden zu sein (vgl. Ziff. II, S. 7 letzter Ab-
schnitt). Dieser Vorhalt des SEM erscheint konstruiert. Insbesondere ergibt
sich nach Durchsicht des gesamten Protokolls ein solcher Widerspruch
nicht aus der Antwort 82. Wie bereits ausgeführt, beschrieb der Beschwer-
deführer in Antwort 82 den Inhalt der Informationsveranstaltung und führte
aus, «Man erfährt, wer der Leiter ist. So, wie ich später der Leiter der Mesre
wurde, bekommt man mit, wer einem die Befehle erteilt». Bei einer Ge-
samtwürdigung seiner Angaben zu dieser Versammlung muss festgestellt
werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis: «so, wie ich spä-
ter der Leiter […] wurde» kaum ausdrücken wollte, dass er – im zeitlichen
Verhältnis zur Versammlung – zu einem späteren Zeitpunkt zum Leiter der
Mesre ernannt worden sei. Es muss viel mehr angenommen werden, dass
er im Rahmen seiner Beschreibung der Versammlung zum Ausdruck brin-
gen wollte, dass die Schüler/Soldaten bei diesem Anlass erfahren hätten,
welche unter ihnen eine Führungsaufgabe zugeteilt erhalten hätten – wie
sie der Beschwerdeführer «schliesslich» oder «dann auch» – erhalten
habe, und welchen Personen keine entsprechende Führungsfunktion zu-
gewiesen wurde.
E-115/2018
Seite 17
Mit anderen Worten muss dieser Hinweis des Beschwerdeführers auf
«später» – entgegen den Erwägungen des SEM – nicht zwingend einen
späteren, der Informationsversammlung nachfolgenden Zeitpunkt oder Tag
bedeuten. Dieser Verweis auf «später» hatte vielmehr mutmasslich zu be-
deuten, dass der Beschwerdeführer selbst ja «sodann» auch eine solche
Führungsfunktion innehatte.
Zudem wäre eine einzige Unstimmigkeit innerhalb der Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht verfahrensentscheidend, da seine Kernvorbringen,
wie dargelegt, gesamthaft überwiegend konzise, detailreiche und überein-
stimmende Angaben enthalten. Diese Unstimmigkeit würde für sich alleine
die zugrundeliegenden Ereignisse nicht als überwiegend unwahrscheinlich
erscheinen lassen.
Hinzu kommt, dass ausgerechnet die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers im Anschluss an die Antwort 82 (nämlich die nachfolgende Frage 83
und ein Teil von deren Antwort) im Protokoll durchgestrichen wurden (vgl.
S. 10 unten). Auf der folgenden Seite (11) wurde der identische Wortlaut
der (zuvor gestrichenen) Frage 83 wiederum protokollarisch festgehalten.
Im Unterschied zum durchgestrichenen Text in Antwort 83 auf Seite 10 wird
bei derselben Antwort auf Seite 11 der Begriff «Hamushay» mit «y» ge-
schrieben. Zudem wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers bei
Antwort 83 auf Seite 11 mit «Anführungszeichen» in der direkten Rede pro-
tokolliert, was bei der durchgestrichenen Frage 83 auf Seite 10 nicht der
Fall war. Zudem ist der Text von Antwort 83 auf S. 11 länger als auf S. 10.
Im Weiteren muss festgestellt werden, dass bei Frage 91, bei welcher der
Beschwerdeführer aufgefordert wurde, genau darüber zu berichten, wie,
von wem und wann er zum Leiter der Mesre ernannt worden sei, ganz of-
fensichtlich nicht alles protokolliert wurde, was der Beschwerdeführer
mündlich deponiert hatte: Bei Frage 91, Seite 11, letzte Zeile, fehlt ganz
offensichtlich Text. Der Satz dort beginnt: «An dem Abend, an dem wir»…
und bricht dann ab. Auf der nächsten Seite 12 wird eine neue Frage (Nr.
92) gestellt und protokolliert.
Schliesslich muss der Vollständigkeit halber an dieser Stelle weiter festge-
stellt werden, dass die befragende Person des SEM selbst Verwirrung ge-
stiftet hat, indem sie in den Fragen 94 und 95 den Beschwerdeführer auf-
forderte, sich zu einer «Versammlung bis 18 Uhr» zu äussern. Der Be-
schwerdeführer hatte nirgends von einer Versammlung von «18 Uhr»
abends berichtet; seine Zeitangaben bezogen sich vielmehr auf die Zeiten
4 Uhr und 6 Uhr morgens (so in A19 Antworten 93 und 95; vgl. auch schon
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Seite 18
Antwort 65 S. 7). Bei Antwort 95 korrigierte der Beschwerdeführer denn
auch von sich aus die gestellte Frage und hielt explizit fest: «Aber die Ver-
sammlung ist ja am Morgen. Am Tag der Ankunft abends wurde ich ausge-
wählt. Am nächsten Morgen gingen wir zur Stage, zur Versammlung». Im
Weiteren präzisierte er, die Versammlung habe morgens von 6 Uhr bis 10
Uhr gedauert. Dieses Aussageverhalten spricht nach Auffassung des Ge-
richts deutlich für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt ohne
Weiteres miteinander vereinbaren und sie enthalten keine offensichtlichen
inhaltlichen Widersprüche oder zeitliche Unvereinbarkeiten. Der vom Be-
schwerdeführer geschilderte chronologische Ablauf am Tag seiner Ankunft
in Sawa (Aufreihung der Ankömmlinge, anschliessende Ernennung des
Beschwerdeführers zum Leiter der Mesre durch seinen Vorgesetzten
G._______), und die abgehaltene Informationsveranstaltung am nächsten
Morgen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Dasselbe gilt
auch bezüglich der Schilderungen des Beschwerdeführers zur Durchfüh-
rung von und seiner Teilnahme an mehreren Militärtrainings, zu den damit
einhergehenden Misshandlungen und zu den verachtenden Behandlungen
durch seinen Vorgesetzten.
5.3 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft ausgefallen sind. Die Einschät-
zung des SEM, es fehle an substanziierten Aussagen und Realkennzei-
chen, überzeugt nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass er Ende Juli
2014 das 12. Schuljahr im Militärcamp Sawa angetreten hat, dort einer Mi-
litäreinheit zugeteilt wurde, als Leiter einer Mesre an konkreten Militärtrai-
nings teilgenommen hat und im Rahmen dieser Trainings von seinem Vor-
gesetzten bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit misshandelt und auf men-
schenunwürdige Weise behandelt wurde.
5.4
5.4.1 Das SEM hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufent-
halt in Sawa insgesamt in Zweifel gezogen und in der Folge keine Prüfung
der Asylrelevanz seiner Vorbringen vorgenommen. Insbesondere äusserte
sich das SEM zu den allfälligen Konsequenzen einer Absolvierung des
12. Schuljahres in Sawa und der damit verbundenen Frage nach einer all-
fälligen Desertion des im Zeitpunkt seiner Ausreise 21-jährigen (gemäss
Angaben in seinem Identitätsausweise 23-jährigen) Beschwerdeführers an
keiner Stelle.
E-115/2018
Seite 19
5.4.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 setzte sich das
Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst aus-
einander (zum Nachfolgenden: vgl. D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit weite-
ren Quellenangaben)
Dabei wurde auf die beiden Zweige des militärischen National Service (Na-
tionaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen
Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die grundsätz-
lich unbestimmte Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National
Service entlassen zu werden, erörtert.
Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Re-
ferenzurteil zusammenfassend fest, dass es zwar regelmässig zu Entlas-
sungen aus dem eritreischen Nationaldienst komme, insbesondere bei ver-
heirateten Frauen, und dass im Weiteren von einer grundsätzlich mögli-
chen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen sei.
5.4.3 Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im Alter von 23 Jahren. Es ist
nicht davon auszugehen, dass er bereits in diesem jungen Alter aus der
eritreischen Nationaldienstpflicht entlassen worden ist, nachdem – wie zu-
vor festgehalten – eine Dienstentlassung grundsätzlich erst nach 5 bis 10
Jahren möglich ist.
Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, die auf eine vorzeitige Ent-
lassung des Beschwerdeführers aus seiner Dienstpflicht schliessen lies-
sen. Es gibt daher keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr der Nationaldienstpflicht unterstan-
den wäre.
5.4.4 Nachdem die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers
ausser Zweifel steht, kann im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses
festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, darzu-
tun, dass er im fraglichen Zeitpunkt – im Sommer 2014 – der eritreischen
Nationaldienstpflicht unterstand.
5.5
5.5.1 Die vom Beschwerdeführer geschilderte illegale Ausreise aus Eritrea
und seine Weiterreise in den Sudan zog das SEM ebenfalls in Zweifel und
hielt dazu fest, die entsprechenden Angaben seien ohne Realkennzeichen
und ohne ergebnisgeprägte Einzelheiten zu Protokoll gegeben worden.
E-115/2018
Seite 20
5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auch dieser vorinstanzlichen
Einschätzung nicht folgen. Vielmehr gelangt es zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus dem Militärcamp in Sawa am
11. August 2014 auf persönlich Erlebtes schliessen lässt.
5.5.3 Der Beschwerdeführer hat auch hinsichtlich seiner Flucht aus dem
Militärcamp konzise Angaben zu Protokoll gegeben.
Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einige detail-
lierte Angaben zum Ablauf seiner Flucht von Sawa machte. So gab er
mehrfach an, es seien insgesamt fünf Personen an der Flucht aus dem
Militärcamp beteiligt gewesen; sie seien nach dem Abendessen am Mon-
tag, 11. August 2014, geflohen (vgl. Antworten 65, 69, 119 und 132). Diese
Angabe präzisierte er in den Antworten 114-118 weiter, indem er die Ereig-
nisse chronologisch mit konkreten Wochentagen einordnete. Zudem führte
er aus, das grosse Tor («gate») des Militärcamps sei von vier Schülern be-
wacht worden (vgl. Antwort 130); die Flüchtenden hätten diese vier Schüler
beiseitegestossen und das Ausgangstor überwunden, worauf die herbeiei-
lenden Soldaten auf sie – die Flüchtenden – geschossen hätten. Nach der
Schussabgabe seien sie zu einem Fluss und anschliessend zu einem
«Garten von Sawa» geraten (vgl. Antwort 131). Bei der Schilderung seiner
Reise von Sawa nach Kassala beschrieb er, wie die Flüchtenden unter-
wegs Eingeborene mit Tieren respektive «Rashaidas» getroffen hätten, die
sie mit Macheten bedroht hätten (vgl. Antworten 126-129). Er erwähnte
auch einen Hügel und führt dazu aus, sie hätten angenommen, «das
könnte J._______» sein (vgl. Antwort 132).
Das SEM anerkennt zwar einige dieser Angaben des Beschwerdeführers
und hält dazu explizit fest, sie würden zwar «einen möglichen Ablauf» sei-
ner Flucht beschreiben, hält dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig
entgegen, seine Angaben würden keine Realkennzeichen aufweisen und
es wäre eine vertiefte Schilderung der Gedankengänge und Emotionen zur
«risikoreichen Situation» zu erwarten gewesen. Konkrete Ausführungen
dazu, inwiefern die Angaben angeblich ausgesprochen stereotyp ausgefal-
len seien und weshalb sie «keine Elemente, die von tatsächlich Erlebtem
zeugen würden» beinhalten sollen, begründet das SEM nur pauschal.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Mili-
tärcamp mögen im Vergleich seiner Ausführungen zum Aufenthalt in Sawa
knapper ausgefallen sein. Sie sind jedoch in sich schlüssig und ohne innere
Widersprüche.
E-115/2018
Seite 21
5.5.4 Auch der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe keinerlei Ge-
dankengänge zu Protokoll gegeben, trifft nicht zu. Er beschrieb vielmehr
eindrücklich und nachvollziehbar an mehreren Protokollstellen sein psychi-
sches Befinden: Er habe sich gefragt, «was habe ich ihnen angetan, dass
sie mich in meinem eigenen Land so behandeln» (vgl. Akte 19, Antwort
113). Weiter habe er sich gesagt: «wenn ich schon sterben sollte, dann
würde ich lieber beim Fluchtversuch sterben. Denn da hätte ich wahr-
scheinlich die Chance, dass ich entkomme» (vgl. Antwort 114). In Antwort
120 führte er weiter aus, wie er den Ort gehasst und «sehr schlimme Ge-
danken» bezüglich seines Lebens gehabt habe; er wisse nicht, ob es mit
der Hitze und dem Klima zu tun gehabt habe, es sei ihm jedenfalls nicht
gut gegangen. Auch im Rahmen seines freien Berichts (vgl. Antwort 65)
beschrieb er seine Gedankengänge während seines Aufenthaltes in Sawa
und wie er mit der belastenden Situation umzugehen versucht habe.
5.6 Die Schilderungen des Beschwerdeführers fielen – entgegen dem von
der Vorinstanz vertretenen Standpunkt – nicht überwiegend unpersönlich,
unpräzise und ohne konkrete Hinweise auf persönlich Erlebtes aus. Sie
enthalten vielmehr in den Kernvorbringen zahlreiche Realkennzeichen, so-
wohl hinsichtlich der Beschreibung seines Aufenthaltes in Sawa, seiner Tä-
tigkeiten und Teilnahme an Militärtrainings dort, als auch hinsichtlich seiner
Flucht von Sawa.
5.7 Eine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen ergibt, dass seine Angaben
in den Kernvorbringen seiner Asylgründe in sich stimmig und somit im Er-
gebnis als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren sind. Soweit Ungereimt-
heiten vorliegen, überwiegen diese nach Auffassung des Gerichts nicht und
sind insgesamt nicht ausschlaggebend, um die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen insgesamt in Frage zu stellen. Das Gericht erachtet es als überwie-
gend glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der
Grundschule und High School in C._______ sein 12. Schuljahr in Sawa
Ende Juli 2014 antrat. Am 11. August 2014 gelang ihm zusammen mit wei-
teren Personen die Flucht aus dem Militärcamp in Sawa, worauf er illegal
aus Eritrea in den Sudan ausgereist ist. Es liegen keine Hinweise für die
Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Nationaldienstpflicht vor.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer
glaubhaft dargelegte Sachverhalt flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist.
E-115/2018
Seite 22
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
6.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die ge-
setzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage dem-
nach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).
6.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
E-115/2018
Seite 23
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. August 2017 E. 6.1, E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3,
E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 und E-6507/2016 vom 24. Juni
2019 E. 6.3, jeweils mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
6.4 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen als glaubhaft zu erachtenden Angaben in der Ausübung seiner Pflich-
ten im Rahmen des eritreischen National Service stand. Er ist während
seines Aufenthaltes im Militärcamp Sawa nach Auseinandersetzungen mit
seinem Vorgesetzten und nach erlittenen Misshandlungen und verachten-
der Behandlung während der Militärtrainings aus dem Camp geflohen. Er
hat ohne Bewilligung der ihm vorgesetzten Militärbehörden seinen Dienst
verlassen und ist in der Folge illegal aus Eritrea ausgereist.
Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der
oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete
Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Der Be-
schwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft.
6.5 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind
keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die
Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit
erfüllt.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gut-
zuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
E-115/2018
Seite 24
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage ist die mit Zwischenver-
fügung vom 16. Januar 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege obsolet
geworden.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem
Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Im vorliegenden Verfahren wurde mit Eingabe vom 2. Februar 2018 eine
Kostennote des damaligen Rechtsvertreters eingereicht. Der heutige
Rechtsvertreter arbeitet bei der selben Rechtsberatungsstelle; die in der
Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen können ohne weiteres der
heutigen Festsetzung einer Parteientschädigung zu Grunde gelegt wer-
den.
In der Kostennote wurden ein Arbeitsaufwand von 7 h und 35 Minuten (bei
einem Stundenansatz von Fr. 250.-) sowie Auslagen von Fr. 34.30, aus-
machend total Fr. 1'930.15, ausgewiesen. Dieser bis zum 2. Februar 2018
geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz
ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der seit dem 2. Februar
2018 angefallene Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung
von Arztberichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl.
Sachverhalt oben, Bst. I und J) ist ebenfalls zu entschädigen und auf 1,5
Stunden zu veranschlagen.
Der ursprünglich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, wel-
cher vom Gericht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, hat dem
Gericht mit Schreiben vom 28. Februar 2019 mitgeteilt, dass ein allfälliger
Honoraranspruch an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zu über-
weisen sei, für welche Organisation auch der heutige Rechtsvertreter ar-
beitet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J).
Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung für das ge-
samte Beschwerdeverfahren von insgesamt 2'305.- (inklusive Auslagen)
zu Lasten des SEM zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-115/2018
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3
AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’305.-
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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