Abtei lung V
E-1152/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1152/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Bangladesch eigenen
Angaben zufolge am 15. Juni 2006. Zu Fuss habe er die Grenze nach
Indien überquert, mit Bus und Zug sei er nach Neu Delhi gelangt und
von dort mit einem Frachtschiff bis nach Italien gereist. Ein Unbekann-
ter habe ihn mit dem Auto an die Schweizer Grenze gebracht, die er
dann zu Fuss in Basel am 24. Juli 2006 überquert habe. Am gleichen
Tag stellte er Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asyl-
gesuch. Im EVZ wurde er am 3. August 2006 summarisch und am
11. September 2006 von den kantonalen Behörden zu seinen Asyl-
gründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Bihari; seine Eltern seien vor
ca. 40 Jahren aus Indien in das damalige Ostpakistan geflüchtet. Seit
seiner Geburt lebe er im Geneva Camp in Dhaka. Sein Vater sei 1992
angegriffen worden; da er ein Bihari sei, habe er keine ärztliche Be-
handlung erhalten und sei gestorben. Zu einer polizeilichen Untersu-
chung sei es nicht gekommen. Daraufhin habe die Mutter des Be-
schwerdeführers als Haushaltshilfe bei wohlhabenden Familien gear-
beitet, wo sie sexuell belästigt worden sei. Wiederum habe es keine
Unterstützung von der Polizei gegeben. Die Lebensbedingungen im
Camp seien allgemein sehr schwierig. Zwischen Anhängern der Awa-
mi League – die auch vom Beschwerdeführer unterstützt werde – und
der Bangladesh Nationalist Party (BNP) komme es regelmässig zu
Schlägereien; die beiden Gruppierungen seien auch in Drogen- und
Waffengeschäfte im Camp verwickelt, wogegen die korrumpierten Poli-
zisten nichts unternähmen.
In der Nacht des 14. November 2004 sei es wiederum zu einer Schlä-
gerei gekommen, wobei eine Person – ein Anhänger der Awami
League – getötet worden sei. Die BNP habe Anzeige erstattet und be-
hauptet, beim Todesopfer handle sich um eines ihrer Mitglieder. Zwei
Tage später habe die Polizei mehrere Personen verhaftet, darunter
auch der Beschwerdeführer. Er sei aber unschuldig; er habe zum Zeit-
punkt des Vorfalls geschlafen. Dank eines Anwalts, der von seiner Mut-
ter engagiert worden sei, sei er nach vier Monaten Haft gegen Kaution
freigekommen. Mit seinem Anwalt habe er ein Jahr lang monatlich vor
einem Gericht erscheinen müssen. Am 30. März 2006 habe ihm sein
Seite 2
E-1152/2007
Anwalt mitgeteilt, dass er zu sieben Jahren Gefängnis verurteilt
worden sei; eine Berufung an den High Court sei nutzlos, da als
Klägerin die Regierungspartei BNP aufgetreten sei. Ausserdem sei
das Rapid Action Battalion (RAB), eine Spezialeinheit der Polizei, mit
seinem Fall befasst worden. Das RAB sei jedoch berüchtigt dafür, die
gesuchten Personen umzubringen, statt sie zu verhaften. Aus diesen
Gründen habe der Anwalt seiner Mutter geraten, ihren Sohn ins
Ausland zu schicken, wenn sie sein Leben retten wolle.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Bihari-Ausweis,
Kopien einer Ration Card und eines Affidavits sowie eine Bestätigung
des Chairman der Zone A des Geneva Camps ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 – eröffnet am 7. Februar 2007 –
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfü-
gung an. Er beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung der Beschwerde, um
unentgeltliche Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 teilte die zuständige Instruktions-
richterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf einen Kostenvorschuss.
E.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 reichte die Vorinstanz aufforde-
rungsgemäss ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Seite 3
E-1152/2007
F.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 wies sich der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit einer Vollmacht aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer
materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf
Seite 4
E-1152/2007
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 ins-
bes. E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem diesbezügli-
chen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der vorzunehmenden Über-
prüfung eines formellen Nichteintretensentscheides – auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegwei-
sungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
2.
2.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
2.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
Seite 5
E-1152/2007
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren
Gründe dargelegt hat, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen.
In Bezug auf den eingereichten, sogenannten Bihari-Ausweis kann der
Vorinstanz zugestimmt werden, dass es sich dabei um einen Personal-
ausweis für Mitarbeiter eines Instituts oder Ministeriums handelt. So
enthält der Ausweis beispielsweise Rubriken für „Name of Office/Insti-
tute“, „Designation“, „Name of Department“, „Class“ und „Roll“, unter-
zeichnet werden sollte der Ausweis vom „Head of the Office/Institute“.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, eignet sich das Dokument nicht
als Identitätsausweis für Biharis, da wichtige Rubriken wie Geburtsda-
tum oder Adresse (welche vorliegend jedoch mit der Schreibmaschine
eingefügt wurden) fehlen. Ausserdem fällt auf, dass als Adresse der
Block B des Geneva Camps angegeben wurde (wie auch anlässlich
der Anhörung und auf den anderen eingereichten Dokumenten), dass
der Ausweis und andere Dokumente jedoch vom Chairman der Zone A
des Geneva Camps ausgestellt oder bestätigt wurden.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, einen Vergleich mit formal
echten Bihari-Ausweisen anzustellen, oder den Ausweis durch die
Schweizer Botschaft in Bangladesch überprüfen zu lassen, wie dies
der Beschwerdeführer beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht auch bezüglich des vom Be-
schwerdeführer geschilderten Reisewegs mit der Vorinstanz einig,
dass dieser unglaubhaft ist. So ist es undenkbar, dass der Beschwer-
deführer während seiner gesamten Reise keiner Grenzkontrolle unter-
zogen wurde. Ausserdem kann weder geglaubt werden, dass der Be-
schwerdeführer mit einem Frachtschiff von Delhi – welches Hunderte
von Kilometern vom Meer entfernt liegt – nach Italien gereist sei, noch
dass er mit dem Auto von Italien herkommend an die Schweizer Gren-
ze gefahren worden sei, diese jedoch dann in Basel zu Fuss überquert
habe.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen,
dass der Beschwerdeführer seine ethnische Zugehörigkeit zu den Bi-
haris nicht glaubhaft gemacht hat und dass folglich angenommen wer-
den kann, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Bengalen
handelt, der regulär mit seinen Identitätspapieren ausgereist ist. Somit
Seite 6
E-1152/2007
liegen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen
in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, wiederholen diese doch
hauptsächlich, was der Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz
geltend gemacht hatte.
3.2 Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung
der Flüchtlingseigenschaft oder dem Bestehen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen hat die Vorinstanz zahlreiche weitere Unstimmigkei-
ten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt.
3.2.1 So kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht geglaubt werden, dass der
Beschwerdeführer Bihari sei, nachdem er bloss bengalisch spricht,
aber kein oder nur wenig Urdu (A1 S. 3). Auch wenn der Beschwerde-
führer, wie er angibt, von seinen Eltern auf Bengalisch grossgezogen
worden ist, ist es undenkbar, dass er als angeblicher Bihari keine
Kenntnisse der Sprache Urdu hat. Urdu ist die ursprüngliche Sprache
der Biharis, die im Bihari-Camp, wo der Beschwerdeführer aufgewach-
sen sein will, omnipräsent ist. Unter diesen Umständen ist es zumin-
dest rätselhaft, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, auf
Urdu bis zehn zu zählen (A1 S. 8). Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers in der Beschwerdeschrift, er habe die Schule in der fünften Klasse
verlassen, und nicht, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung festgehalten, er habe fünf Schuljahre absolviert, vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz in Kombination mit dem „Bi-
hari-Ausweis“, der jedoch – wie oben erwähnt – keine Rückschlüsse
auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Bihari
zulässt, zu Recht davon ausgehen, dass es sich beim Beschwerdefüh-
rer nicht um einen Bihari handelt und dass demzufolge auch die ihm
daraus entstandenen Schwierigkeiten im Bihari-Camp (Verwicklung in
einen Mordfall) der Grundlage entbehrten.
3.2.2 Die Vorinstanz hält weiter fest, es hätte dem Beschwerdeführer
möglich sein müssen, das Urteil aus dem von ihm geltend gemachten
Strafverfahren einzureichen. Dies umso mehr, als seine Beschaffung
nicht mit riskanten behördlichen Kontakten verbunden gewesen wäre,
da der Beschwerdeführer von einem Anwalt vertreten worden sei. Aus
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die geforderten Beweismittel
Seite 7
E-1152/2007
nicht beigebracht habe respektive aus seinem diesem Umstand zu-
grunde liegenden Desinteresse müsse zudem zwingend gefolgert wer-
den, dass die von ihm geltend gemachte Verurteilung nicht der Wahr-
heit entspreche.
Das Gericht beurteilt diese Argumentation der Vorinstanz als schlüs-
sig. Seit seiner Einreise in die Schweiz hatte der Beschwerdeführer bis
zum erstinstanzlichen Entscheid ungefähr ein halbes Jahr Zeit, um das
Urteil einzureichen. Ausserdem wurde er anlässlich der kantonalen
Anhörung am 11. September 2006 schriftlich darauf aufmerksam ge-
macht, das Beweismittel beizubringen. Aus den Akten sind jedoch kei-
ne diesbezüglichen Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich.
Erst mit der Beschwerde reichte er die Kopie eines Briefes, den er an-
geblich an seinen Anwalt gesandt habe, zu den Akten, in welchem er
diesen gebeten habe, ihm das Urteil zukommen zu lassen. Dass er
das Urteil bis dahin nicht eingereicht habe, liege nicht daran, dass er
das nicht habe tun wollen oder ihn das nicht interessiere, sondern am
Umstand, dass er seinen Anwalt nicht habe erreichen können.
Der Kopie des Briefes misst das Bundesverwaltungsgericht keinen Be-
weiswert zu, ist doch in keiner Art und Weise erstellt, dass der Brief
tatsächlich auch abgeschickt wurde (z.B. mittels Einschreiben oder
Auftrag an Kurierdienst). Ausserdem ist der Brief nicht – wie vom Be-
schwerdeführer in der Beschwerdeschrift angegeben – an seinen An-
walt, sondern an den Chairman der Zone A des Geneva Camps adres-
siert. Aus dem Umstand schliesslich, dass der Beschwerdeführer die-
sen Brief erst nach Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung abge-
schickt habe und er soweit ersichtlich seither nichts mehr unternom-
men hat, um das fragliche Urteil zu beschaffen, kann – in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz – geschlossen werden, dass die geltend ge-
machte Verurteilung nicht der Wahrheit entspricht.
3.2.3 In Bezug auf die eingereichte Kopie der Rationenkarte hält die
Vorinstanz fest, die Angaben darauf würden den Aussagen des Be-
schwerdeführers insofern widersprechen, als darauf drei Personen er-
fasst würden; ausserdem sei sie nicht unterzeichnet. Tatsächlich geht
aus der Karte hervor, dass sie auf drei Personen („Total No. of Family
Members“) ausgestellt wurde. Anlässlich der Anhörungen gab der Be-
schwerdeführer jedoch zu Protokoll, als Einzelkind mit seiner Mutter
zusammengelebt zu haben; eine dritte Person in ihrem Haushalt hat er
nie erwähnt. Auf Beschwerdestufe reichte der Beschwerdeführer das –
Seite 8
E-1152/2007
nunmehr unterzeichnete – Original der Rationenkarte zu den Akten. Er
hielt fest, die Unterschrift habe auf der Kopie gefehlt, weil das
Dokument erst kurz vor seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Dies
widerspricht jedoch dem Ausstellungsdatum auf der Vorderseite der
Karte (15.01.2001) und den Bezugsdaten auf ihrer Rückseite.
Weiter misst die Vorinstanz dem Affidavit des Beschwerdeführers kei-
nerlei Beweiswert zu; auch darauf fehle seine Unterschrift. In der Tat
erscheint es zumindest als ungewöhnlich, dass die eidesstattliche Er-
klärung, abgegeben vor einem Advokaten (und soweit leserlich Rich-
ter) und bestätigt von einem öffentlichen Notar, die Unterschrift des
Beschwerdeführers nicht trägt. Auf dem auf Beschwerdestufe einge-
reichten Original wurde diese dann aber nachgetragen.
Die Erwägung der Vorinstanz, auch der Bestätigung des Chairman
komme kein Beweiswert zu, da Abklärungen vor Ort im Zusammen-
hang mit vergleichbaren Bestätigungen ergeben hätten, dass deren In-
halt nicht zugetroffen habe und es sich um reine Gefälligkeitsschreiben
gehandelt habe, erscheint sehr pauschal und undifferenziert. Vor dem
Hintergrund der vielen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen
und eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers und den zahl-
reichen identischen Stempeln, Marken und Unterschriften auf den Do-
kumenten kann dieser Argumentation vorliegend jedoch gefolgt wer-
den.
3.2.4 Schliesslich erachtet die Vorinstanz das geltend gemachte Straf-
verfahren und die Verurteilung auch als unglaubhaft, weil der Be-
schwerdeführer beispielsweise keine Details zu den Gerichtsverhand-
lungen, an denen er etwa elf Mal teilgenommen habe, nennen könne.
Tatsächlich bleibt der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Er-
zählungen sehr vage (der Anwalt habe versucht, ihn zu verteidigen; er
habe dem Magistraten gesagt, er habe mit dem Mord nichts zu tun)
oder ausweichend („Die genauen Details des Gesprächs zwischen Ma-
gistrat und Anwalt kenne ich nicht.“, vgl. A11 S. 8). Angesichts der Tat-
sache, dass es an diesen Verhandlungen um vitale Interessen des Be-
schwerdeführers ging – er sei ja dann auch zu sieben Jahren Gefäng-
nis verurteilt worden –, erwecken seine Aussagen auch nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts nicht den Eindruck von Selbsterleb-
tem.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzu-
Seite 9
E-1152/2007
stellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
füllt.
Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch
auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist,
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzuges ergeben wird – offensichtlich keine Wegweisungsvoll-
zugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zu-
sätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
Seite 10
E-1152/2007
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
Seite 11
E-1152/2007
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei ein staatenloser Bi-
hari und als solcher in Bangladesh diskriminiert. In Anbetracht der Tat-
sache, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer eben gerade
nicht geglaubt werden kann (vgl. oben E. 3), kann vorliegend auf wei-
tere Ausführungen zur Lage der Biharis verzichtet werden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.5 Weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung
im Falle seiner Rückkehr schliessen. Beim Beschwerdeführer handelt
es sich um einen jungen und nach den Akten gesunden Mann. Er kann
im Falle seiner Rückkehr vorerst auf die Unterstützung seiner Mutter
zählen, die auch schon für seine Kaution aufgekommen sein soll. Au-
sserdem hat der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise zuerst
in einem Lebensmittelladen und dann als LKW-Helfer gearbeitet; es ist
davon auszugehen, dass er eine dieser Tätigkeiten nach seiner Rück-
kehr wieder wird aufnehmen können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
Seite 12
E-1152/2007
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Verfügung vom
16. Februar 2007 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Folg-
lich ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-1152/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
Seite 14