B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1153/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
betreffend B._______;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 stellte die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm in der Schweiz
Asyl.
B.
Am 30. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM – unter
Einreichung einer Heiratsurkunde (in Kopie) – für seine Ehefrau
B._______, geboren am (…), um Bewilligung der Einreise in die Schweiz
und Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft.
C.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zur Nachreichung des Originals der Heiratsurkunde samt
Übersetzung auf. Im Übrigen ersuchte sie ihn um Auskünfte betreffend das
Zusammenleben mit seiner Ehefrau, den Kontakt zu ihr seit seiner Ausreise
aus Eritrea im Frühjahr 2010 und die Gründe für die Einreichung des Ge-
suchs um Familienzusammenführung erst sechs Monate nach der Asylge-
währung.
D.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. Januar 2016 Stellung
und führte aus, er habe nach der Heirat (am […] Januar 2010) etwa vier
Monate lang mit seiner Ehefrau zusammengewohnt, bis er ins Militär habe
einrücken müssen. Während respektive nach der Flucht habe er fast kei-
nen Kontakt zu ihr gehabt. Insbesondere während des Aufenthalts im Su-
dan sei die Kommunikation mit seiner Frau aus finanziellen Gründen nicht
möglich gewesen; er habe aber ein- oder zweimal über seinen Onkel mit
ihr telefoniert. Seit er in der Schweiz sei, rufe er seine Frau mehrmals pro
Woche über eine Mobiltelefon-Software (Internettelefonie) oder über das
Mobiltelefonnetz an. Ausserdem unterstütze er sie mit Geldüberweisun-
gen. Nach seiner Asylgewährung habe er unter Stress gestanden und sich
zunächst in der Schweiz zurecht finden müssen. Auch habe er sich vor der
Stellung des Antrags um Familienzusammenführung versichern müssen,
dass seine Frau in Äthiopien in Sicherheit sei.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Heiratsur-
kunde im Original mit deutscher Übersetzung (samt einer Quittung für die
Kosten der Übersetzung), drei Quittungen über Telefonguthaben von je Fr.
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10.- von Lycamobile und eine Quittung betreffend eine Überweisung von
Fr. 100.– an B._______ vom 18. Dezember 2015 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 – eröffnet am 28. Januar 2016 – ver-
weigerte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Gesuch um (derivative) Gewährung von Asyl ab.
F.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuch um Bewilligung der
Einreise zwecks Familienzusammenführung sei stattzugeben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. Februar
2016 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die auf-
grund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG ei-
nen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland
befinden.
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass
der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben habe, er sei zur Heirat
mit seiner Frau gezwungen worden. Nach der Hochzeit habe er mit ihr zwar
während etwa drei Monaten bei seinen Grosseltern in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt. Indessen habe er sich damals vorwiegend in der Wildnis
aufgehalten (vgl. die vorinstanzliche Akte A26/15 F21, F12 ff. und F 47 ff.).
Bei dieser Sachlage erscheine zweifelhaft, ob von einer familiären Bezie-
hung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne. Selbst unter An-
nahme einer solchen Verbindung wäre ein Fortbestand der Beziehung
während der letzten sechs Jahre aufgrund des Verhaltens des Beschwer-
deführers zu verneinen. Dieser habe während vier Jahren in Khartum ge-
lebt, sich zu jener Zeit aber weder um eine Familienvereinigung bemüht
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noch den Kontakt zu seiner Frau aufrechterhalten. Eigenen Angaben zu-
folge habe er in diesem Zeitraum lediglich zwei Telefongespräche mit ihr
geführt. Der Umstand, dass er ansonsten überhaupt keinen Kontakt zu ihr
gehabt habe, sei alleine mit finanziellen Schwierigkeiten nicht zu erklären.
Zwar gebe er an, seit der Ankunft in der Schweiz mehrmals pro Woche mit
ihr zu telefonieren. Dies decke sich jedoch nicht mit seinen früheren Anga-
ben, wonach er sich zur Zeit der Anhörung zu den Asylgründen vom 20.
Februar 2015 letztmals zwei Monate zuvor mit ihr unterhalten hatte (vgl.
A26/15 F5). Bezeichnenderweise habe er auch nicht unmittelbar nach der
Asylgewährung ein Gesuch um Familienvereinigung gestellt, sondern da-
mit noch mehr als ein halbes Jahr zugewartet. Die Erklärung, er habe um
sein Bleiberecht in der Schweiz gefürchtet, überzeuge nicht.
Insgesamt könne nicht von einer echten, gelebten und aktuell fortbeste-
henden Beziehung ausgegangen werden. Daran vermöge auch eine ein-
malige, nach dem Instruktionsschreiben vom 3. Dezember 2015 erfolgte
Geldüberweisung nichts zu ändern. Es rechtfertige sich deshalb nicht,
B._______ Asyl zu gewähren und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM insbesondere
entgegen, arrangierte Ehen seien in Eritrea keine Seltenheit und bedeute-
ten nicht, dass man sich als Ehegatte den ehelichen Pflichten (im Sinne
des ehelichen Beistands) entziehen könne. Dieses von der Schweiz ab-
weichende Verständnis der Ehe sei entsprechend zu würdigen. Das SEM
gehe von einem eurozentristischen Familienbild aus, bei dem sich die Ehe-
partner nach der Eheschliessung häufig sehen müssten. Es gebe aber ver-
schiedene Arten, eine Beziehung zu führen. Während des Aufenthalts im
Sudan sei eine Familienvereinigung unmöglich gewesen. Zum einen sei
seine Frau damals erst (…) Jahre alt gewesen, weshalb eine Flucht für sie
sehr gefährlich gewesen wäre. Ausserdem hätte sie sich als allein reisende
Frau der Gefahr sexueller oder anderer Gewalt ausgesetzt. Da der Sudan
Personen eritreischer Staatsangehörigkeit oftmals nach Eritrea zurück-
schaffe, hätte zudem die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung in Eritrea we-
gen der illegalen Ausreise bestanden. Er habe seiner Frau im Sudan keine
Sicherheit gewährleisten und daher seine Pflichten als Ehemann nicht
wahrnehmen können. Als nicht registrierter Flüchtling habe er nicht nur
keine staatliche Unterstützung erhalten, sondern sich aufgrund der drohen-
den Abschiebung auch versteckt halten müssen, weshalb es schwierig ge-
wesen sei, Arbeit zu finden und Geld für teure Telefongespräch zu verdie-
nen. Ferner sei die Kontaktaufnahme sehr umständlich gewesen, weil
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seine Frau in Eritrea kein eigenes Telefon gehabt habe. Seit seiner Einreise
in die Schweiz, die nunmehr zwei Jahre zurückliege, pflege er häufigeren
Kontakt zu ihr. Dies zeige, ebenso wie die Einreichung des Gesuchs um
Familienzusammenführung, eindeutig, dass er die Ehe fortsetzen möchte.
Hingegen bleibe unklar, was die Vorinstanz unter einer echten, gelebten
und bis heute fortbestehenden Beziehung verstehe beziehungsweise, an-
hand welcher Kriterien eine Beziehung als echt gedeutet werden könne.
Art. 8 EMRK gehe von einem weiten Familienbegriff aus. Die Rechtmäs-
sigkeit seiner Ehe sei durch das SEM nicht angezweifelt worden. Daher sei
davon auszugehen, dass sowohl eine soziale, moralische und kulturelle
Beziehung zwischen den Eheleuten als auch materielle Interessen und
Verpflichtungen vorhanden seien.
6.
6.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-
schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per-
son bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine
aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das
Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2
m.w.H.).
6.2 Der rechtliche Bestand der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und
B._______ wird weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht be-
stritten. Indes reicht diese Tatsache alleine nicht aus, um von einer gefes-
tigten und bis heute bestehenden Beziehung auszugehen. Aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und seinem Verhalten seit
der Einreise in die Schweiz ist zu schliessen, dass er im Alter von (…) Jah-
ren in die durch seine Familie vorgeschlagene Heirat mit seiner damals
noch nicht ganz (…)-jährigen Frau eingewilligt hat. Im Heimatstaat lebte er
aber nur während wenigen Monaten offiziell mit dieser bei seinen Grossel-
tern zusammen, wobei er sich in jener Zeit überwiegend im Umland ver-
steckte. Die endgültige räumliche Trennung von B._______ erfolgte durch
seine Verhaftung im April 2010. Anschliessend flüchtete der Beschwerde-
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führer aus der militärischen Ausbildung direkt in den Sudan. Während sei-
nes vierjährigen Aufenthalts dort pflegte er bis auf ein bis zwei Telefonge-
spräche keinen Kontakt zu seiner Frau. Der kurzen gemeinsam verbrach-
ten Zeit von wenigen Monaten stehen mittlerweile sechs Jahre der Tren-
nung gegenüber, in welcher von einem sehr losen Kontakt zwischen den
jungen Eheleuten von Mitte 2010 bis Mitte 2014 und einem regelmässige-
ren Kontakt seit der Einreise in die Schweiz auszugehen ist. Die Vorinstanz
hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgestellt, dass bereits die Ent-
stehung einer familiären Beziehung zweifelhaft, zumindest aber das Fort-
bestehen einer solchen Gemeinschaft bis zum heutigen Zeitpunkt zu ver-
neinen ist. Zwar erfolgte die Trennung durch die Verhaftung und Flucht des
Beschwerdeführers. Bis zur Einreichung des Gesuchs um Familienzusam-
menführung sechs Monate nach der Asylgewährung war jedoch von ihm
kein Bemühen um eine Wiedervereinigung mit seiner Frau erkennbar. Es
wird ihm nicht abgesprochen, dass er sich seiner Frau gegenüber nach wie
vor beziehungsweise wieder zu einem gewissen Beistand verpflichtet fühlt.
Bei einer Gesamtwürdigung kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz nicht von einer im Jahr 2010 entstandenen und bis heute andau-
ernden Beziehung zwischen den Eheleuten ausgegangen werden.
Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG
vor, die dem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers entgegenstehen. Art. 8 EMRK kann in diesem Zusam-
menhang nicht berücksichtigt werden. Er wäre allenfalls vom Kanton zu
prüfen in einem Verfahren gemäss AuG (SR 142.20).
6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusam-
menführung mit zutreffender Begründung abgelehnt respektive der Ehe-
frau des Beschwerdeführers zu Recht die Einreise in die Schweiz und die
Gewährung von Asyl verweigert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens des Beschwerdeführers wä-
ren die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Auskunft des kantonalen Migrations-
amts ist der Beschwerdeführer sozialhilfeabhängig. Die Beschwerdebe-
gehren waren aufgrund einer summarischen Prüfung zudem nicht als aus-
sichtlos zu bezeichnen. Das Gesuch ist daher gutzuheissen und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: