Abtei lung V
E-1154/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Kenia,
alias Y._______, geboren (...), Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1154/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM auf ein erstes vom Beschwerdeführer am 5. Dezem-
ber 2008 am Flughafen Zürich-Kloten gestelltes Asylgesuch mit Verfü-
gung vom 19 Dezember 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus dem Transitbereich sowie deren Vollzug
anordnete,
das das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung mit Ein-
gabe vom 24. Dezember 2008 erhobene Beschwerde mit Urteil vom
9. Januar 2009 abwies,
dass der Beschwedeführer am 15. Januar 2009 nach A._______
(seine letzte Abflugsdestination) transportiert wurde,
dass ihm jedoch die B._______ Behörden die Einreise verweigerten
und ihn nach Zürich zurückschickten,
dass der Beschwerdeführer in der Folge am 19. Januar 2009 erneut
am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte,
dass ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2009 die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthalts-
ort zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer noch am selben Tag das rechtliche Gehör
zu seinem neuen Asylgesuch gewährt wurde,
dass er sich dabei zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im
Wesentlichen auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten
Asylgründe berief,
dass er insbesondere auf die Probleme mit einem Dolmetscher im ers-
ten Verfahren, auf seine Furcht vor Repressalien durch die keniani-
schen Behörden wegen seines auf unrechtmässige Weise erworbenen
kenianischen Reisepasses, sowie auf die Probleme seiner Familie mit
Angehörigen eines verfeindeten Clans in seinem angeblichen Her-
kunftsort in Somalia verwies,
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dass das BFM mit Schreiben vom 21. Januar 2009 feststellte, in den
Vorbringen des Beschwerdeführers würden kein Gründe angeführt,
welche erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens
oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien und die Akten
zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Februar
2009 feststellte, dass die vom Bundesamt überwiesenen Akten unter
keinem Titel entgegengenommen werden könnten und diese zur allfäl-
ligen weiteren Behandlung an das Bundesamt retournierte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2009 – eröffnet am
19. Februar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass das
vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 eingeleitete Asylverfah-
ren seit dem 9. Januar 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass er in seinem zweiten Asylgesuch keine Gründe geltend mache,
die auf eine nachträglich veränderte Sachlage schliessen lassen wür-
den und dass in der Zwischenzeit im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers keine Ereignisse aufgetreten seien, welche eine Neubeurteilung
notwendig machen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2009 – vorab
per Telefax vom 23. Februar 2009 – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die materielle Prüfung
seines Asylgesuchs beantragte,
dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte und beantragte, es sei
jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu
unterlassen und er sei in einer separaten Verfügung über eine allen-
falls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtsspra-
che des Bundes abgefasst ist, jedoch aus Gründen der Prozessökono-
mie und Verfahrensbeschleunigung auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in
englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung erge-
ben und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimat-
staat weitergegeben worden, womit auch der Antrag auf entsprechen-
de Information des Beschwerdeführers gegenstandslos ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl-
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
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auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass sich
der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
ausschliesslich auf dieselben Asylgründe beruft, welche bereits im ers-
ten Asylverfahren vorgebracht und in jenem Verfahren sowohl vom
BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt und als
unglaubhaft erachtet wurden,
dass sich den Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Anhalts-
punkte für nach Abschluss des ersten Verfahrens in der Schweiz ein-
getretene, flüchtlingsrechtlich relevante Umstände entnehmen lassen,
dass sich der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers, welche
sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der im ersten Asylverfah-
ren und in der Anhörung vom 20. Januar 2009 vorgebrachten Asyl-
gründe erschöpft, keine neuen Argumente entnehmen lassen, welche
geeignet wären, diese Einschätzung umzustossen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung in Kenia nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die befürchtete Verfolgung in Kenia wegen eines ihm nicht zuste-
henden Reisepasses und gefälschten Visums aufgrund der Aktenlage
eine blosse Schutzbehauptung des Beschwerdeführers darstellt, und
er insbesondere die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive
einer versuchten Verheimlichung seiner kenianischen Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es würden einer
Wegweisung in den Heimatstaat Kenia keine landes- oder völkerrecht-
lichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten
als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungs-
schein, Empfangsbestätigung)
- das BFM, (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- die (...) (per Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerde-
führer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm
es nötigenfalls auf Englisch zu übersetzen, und sie dem
Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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