B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1155/2019
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (…).
E-1155/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Ein erstes vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2015 gestelltes
Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2018 abgewiesen
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 abge-
wiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
II.
B.
Eine vom Beschwerdeführer an das SEM gerichtete Laieneingabe vom
23. Oktober 2018, in welcher dieser um eine Änderung des ihn betreffen-
den Entscheids ersuchte, wurde zur Behandlung an das Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen. Dieses nahm die Eingabe als Revisionsgesuch
entgegen und trat auf dieses mit Urteil E-6237/2018 vom 23. November
2018 nicht ein.
III.
C.
Mit an das SEM gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. De-
zember 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei er vorläufig aufzunehmen und der Vollzug der Wegweisung aus-
zusetzen.
Zur Begründung des neuen Asylgesuchs wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass seit dem 26. Oktober 2018 der ehemalige sri-lankische
Präsident Rajapaksa, welcher während seiner letzten Amtszeit mit eiserner
Hand gegen verdächtigte Tamilen vorgegangen sei, faktisch wieder an der
Macht sei. Dadurch habe sich die Gefährdungslage für Personen wie den
Beschwerdeführer verschärft. Obwohl Rajapaksa offiziell wieder zurückge-
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treten sei, seien viele unabhängige Medien der Ansicht, dass er im Hinter-
grund weiterhin die Fäden ziehe, um die Macht wieder zu erlangen. Die im
Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts festgelegten
Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs seien aus diesem Grund nicht mehr aktuell. Seine Gefährdungslage
müsse im Lichte der aktuellen politischen Entwicklung neu beurteilt wer-
den. Es sei aus diversen Berichten bekannt, dass tamilische Personen, die
Unabhängigkeitsgruppen unterstützt hätten, durch Militär- und Polizei-
angehörige systematisch verfolgt würden. Er entspreche somit dem im Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikoprofil. Dem
beigelegten Schreiben seines Vaters sei namentlich zu entnehmen, dass
er im Jahr 2014 durch die staatlichen Behörden inhaftiert und gefoltert wor-
den sei. Ferner werde darin ausgeführt, dass nach seiner Flucht sein Vater
ebenfalls inhaftiert und danach wieder freigelassen worden sei und die Ar-
mee im Anschluss daran die Nachbarn über ihn befragt habe. Er gehöre
somit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstel-
lenden, die bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit systematisch verfolgt würden.
Auch bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit müssten die aktu-
ellen politischen Ereignisse berücksichtigt werden. Es sei mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurück-
geschaffte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und
Verhören werden könnten. Dies treffe wegen seiner Vorgeschichte und sei-
nes Auslandsaufenthaltes auf ihn zu, weshalb sein Wegweisungsvollzug
als unzulässig zu erachten sei. Es sei bekannt, dass Personen, denen für
die Rückführung durch das sri-lankische Konsulat in Genf Ersatzpapiere
ausgestellt würden, auf eine Black List aufgenommen würden und diese
dann behördlichen Schikanen ausgesetzt seien. Es sei ferner davon aus-
zugehen, dass durch das Risiko von Verfolgungsmassnahmen durch die
sri-lankischen Behörden auch eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG (142.20) gegeben sei. Es würden bei ihm keine begüns-
tigenden Faktoren vorliegen, die geeignet wären, einen Vollzug der Weg-
weisung als zulässig erscheinen zu lassen.
D.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 5. Februar 2019) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E-1155/2019
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 7. März 2019 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuhe-
ben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl
zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ein-
räumung einer Frist zur Einreichung eines aktuellen psychiatrischen Be-
richts.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses innert
Frist auf und wies das Gesuch um Gewährung einer Frist zur Einreichung
medizinsicher Beweismittel ab.
Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
E-1155/2019
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, im vorange-
gangenen Asylverfahren sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen den
Anforderungen an eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht zu genügen
vermöchten. Zudem sei das eingereichte Schreiben seines Vaters im Re-
visionsurteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 als Gefälligkeitsschrei-
ben bezeichnet worden, dem in Bezug auf eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdungslage kein Beweiswert beigemessen werden könne. Demnach
könne vollumfänglich auf die Ausführungen in den genannten Urteilen ver-
wiesen werden. Eine Gefährdung gemäss den im Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Kriterien liege nicht vor. Die zu
erwartende Befragung bei der Wiedereinreise und allfällige Kontrollmass-
nahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Aus-
mass annehmen. In Bezug auf den am 26. Oktober 2018 begonnenen
Machtkampf zwischen den Parteien von Sirisena, Rajapaksa und Wickre-
mesinghe in Sri Lanka sei festzustellen, dass nach dem Entscheid des Ver-
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Seite 6
fassungsgerichts vom 13. Dezember 2018, wonach die Auflösung des Par-
laments verfassungswidrig gewesen sei, Rajapaksa als Premierminister
zurückgetreten und Wickremesinghe wieder als Premierminister vereidigt
worden sei. Die allgemeine Situation habe sich seither wieder beruhigt, und
es sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung sri-lankischer Staats-
angehöriger auszugehen. Zudem ergebe sich aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation in Sri Lanka kein persönli-
cher Bezug zu ihm, und es sei keine Gefährdungslage für ihn aufgrund der
instabilen Regierungskoalition erkennbar. Im Weiteren würden sich weder
aus dem Mehrfachgesuch noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs könne auf die Ausführungen im Urteil E-4129/2018
verwiesen werden. Auch das im Revisionsverfahren eingereichte ärztliche
Schreiben vom 16. Oktober 2018 lasse auf kein Wegweisungshindernis
schliessen, da ihm aufgrund seines summarischen Charakters kein rele-
vanter Beweiswert beigemessen werden könne. Im Übrigen erweise sich
der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung der aktuellen allge-
meinen Sicherheitslage als zumutbar.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich nur Begründung seiner Verfügung
auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch und un-
vollständig festgestellt und die Gefährdungslage im Zusammenhang mit
dem Putschversuch von Rajapaksa falsch eingeschätzt. Dieser ziehe nach
wie vor die Fäden im Hintergrund, um wieder an die Macht zu kommen.
Für die effektive Verfolgung einer Person in Sri Lanka sei nur relevant, ob
seitens der sri-lankischen Behörden der Verdacht auf Unterstützung der
Liberation Tigers of Tamul Eelam (LTTE) bestehe. Allein der Umstand, dass
er sich mittlerweile seit mehr als drei Jahren in der Schweiz und damit in
einem Zentrum der tamilischen Diaspora aufhalte, würde ihn aus der Sicht
der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen. Dass für ihn
eine Gefahr für Leib und Leben bestehe, sei unter Berücksichtigung der
Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der eingereichten
Beweismittel sehr wohl glaubhaft. Angesichts seiner bereits im vorange-
gangenen Asylverfahren dargelegten Verbindungen zu den LTTE sei er
nach wie vor im Fokus der Behörden und gehöre zu einer der Risikogrup-
pen, welche aufgrund ihres Profils systematisch verhaftet, gefoltert und auf
unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Es werde namentlich auf Berichte der
SFH vom 14. Oktober 2016, 18. Dezember 2016 und 12. Januar 2018 ver-
wiesen. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht.
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Zusammenfassend weise er – insbesondere aufgrund der aktuellen politi-
schen Ereignisse ‒ ein Profil auf, welches für ihn gemäss aktueller Recht-
sprechung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer asylrelevanten
Gefährdung führen würde. Im Weiteren habe das SEM die Beurteilung der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig vorge-
nommen. Die Begründung lasse keine Auseinandersetzung mit den neu-
esten politischen Entwicklungen erkennen, und es fehle eine konkrete Be-
urteilung anhand der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren. Mithin liege eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Er falle in die Gruppe der tamili-
schen Asylsuchenden, die jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören
unter Anwendung von Folter werden könnten, was zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs führe. Schliesslich liege aus denselben Gründen
eine konkrete Gefährdung vor, die zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen müsse. Dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar erachtet habe, beruhe auf einer mangelhaften
Sachverhaltsabklärung. Ihre pauschalen diesbezüglichen Erwägungen
seien unzutreffend.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1155/2019
Seite 8
6.
6.1 Einleitend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Frage der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli-
chen Würdigung der Sache vermengt. Alleine weil das SEM aus sachlichen
Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als
vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine ungenügende oder falsche
Sachverhaltsfeststellung vor.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine verschärfte Gefährdungslage in Sri
Lanka geltend macht, ist zunächst festzustellen, dass der ehemalige Prä-
sident Mahinda Rajapaksa mittlerweile als Premierminister zurückgetreten
und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt
ist (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte
Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; https://www.
/internation/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vere
idigt-ld.1445221; abgerufen am 18. April 2019). Die aktuelle Situation in Sri
Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund
dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden
sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Eine
andere Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer einge-
reichten beziehungsweise zitierten Berichte und Zeitungsartikel zur allge-
meinen Situation in seinem Heimatstaat, die keinen individuellen Bezug zu
ihm aufweisen, nicht zu rechtfertigen. Demnach besteht kein Anlass, die im
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 festgelegten Gefährdungskriterien in Frage zu stellen.
6.3 Im ersten Asylverfahren verneinte das Gericht in seinem Urteil
E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 unter Zugrundlegung der im Referenz-
urteil definierten Risikofaktoren eine individuelle Gefährdung des Be-
schwerdeführers. Aus seinen Vorbringen im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens ergeben sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung.
Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass aus dem blossen Verweis
des Beschwerdeführers auf eine Verschärfung der allgemeinen Sicher-
heitslage in seinem Heimatstaat nicht auf eine massgebliche Veränderung
seiner individuellen Situation geschlossen werden kann. Es sind aufgrund
der derzeitigen Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass er zwischenzeitlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten. Nach dem Gesagten zielt auch der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Einwand der unzureichenden Würdigung der Risikofakto-
ren durch das SEM in der angefochtenen Verfügung ins Leere.
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Seite 9
6.4 Eine andere Einschätzung kann auch das neu eingereichte Bestäti-
gungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen.
Vorab ist festzustellen, dass dieses den Eindruck eines Gefälligkeitsschrei-
bens erweckt und ihm nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden
kann. Darüber hinaus ist dieses auch inhaltlich nicht geeignet, eine Gefähr-
dung des Beschwerdeführers zu belegen. Seine darin erwähnte Inhaftie-
rung im Jahre 2014 war bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens, in
welchem diesem Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht die asylrecht-
liche Relevanz abgesprochen wurde (vgl. Urteil E-4129/2018 vom 8. Okto-
ber 2018 E. 10.1). Auch aus der im Weiteren erwähnten Verhaftung des
Vaters und den Befragungen verschiedener Personen lässt sich ungeach-
tet des Zeitpunkts dieser Ereignisse nicht auf eine relevante Gefährdung
schliessen.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine
Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch
der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
E-1155/2019
Seite 11
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14).
8.2.4 Es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Einschätzung aufgrund
der aktuellen Situation in Sri Lanka nicht mehr zutreffend wäre. Entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Grund zur Annahme,
dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnah-
men zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check"
(Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinaus-
gehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Die Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz aufgrund ungenü-
gender Abklärungen erweist sich als unberechtigt, nachdem im vorange-
gangenen Verfahren eine eigehende einzelfallspezifische Prüfung unter
Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vorgenommen wurde
(vgl. Urteil E-4129/2018 E. 12.3.1) und der Beschwerdeführer in keiner
Weise substanziiert eine erhebliche Veränderung seiner persönlichen Situ-
ation dargetan hat.
8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist damit nach wie vor zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach
einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss
gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grund-
sätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). In einem weiteren, als Referenzurteil
publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den
Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar, sofern individuelle
Zumutbarkeitskriterien erfüllt sind (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5).
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Seite 12
8.3.2 Im ersten Asylverfahren qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung als zumutbar (vgl. Urteil E-4129/2018
E. 12.3.2). Seine Vorbringen im vorliegenden Verfahren, in dem er auch
hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
schliesslich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka verwies, lassen ebenfalls
nicht auf das Vorliegen relevanter Wegweisungshindernisse schliessen.
8.3.3
8.3.3.1 Betreffend der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands ist einleitend darauf hinzuwei-
sen, dass gesundheitliche Probleme in geeigneter Form unaufgefordert
geltend zu machen sind. Insbesondere ist eine medizinische Behandlung
aktenkundig zu machen, und ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert ein-
zureichen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bereits im Rahmen seines ersten
Asylverfahrens beantragte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
eingabe vom 16. Juli 2018, sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen
fachärztlich abzuklären oder es sei ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung von Beweismitteln zu seinem Gesundheitszustand zu setzen. Das
Gericht wies diese Anträge ab und führte und dabei Folgendes aus: "An-
gesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesver-
waltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, zumal es ihm freigestan-
den hätte und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zumutbar gewesen
wäre, einen solchen beizubringen beziehungsweise überhaupt erst zu ver-
anlassen. Dies gilt ebenso für die weiteren Beweismittel, für deren Beibrin-
gung er seit der Einreichung seines Asylgesuches, spätestens seit Be-
schwerdeerhebung ebenfalls genügend Zeit gehabt hätte" (vgl. Urteil
E-4129/2018 E. 7). Zusammen mit dem Revisionsgesuch reichte der Be-
schwerdeführer ein Schreiben des Psychiatriezentrums "B._______" vom
16. Oktober 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dies-
bezüglich in seinem Urteil vom 23. November 2018 fest, diese Bestätigung
weise "angesichts des gänzlich summarischen, lediglich drei Zeilen umfas-
senden Inhalts (der Patient nenne Schlafstörungen und Flashbacks; eine
posttraumatische Belastungsstörung könne vermutet, aufgrund der
Sprachbarriere aber nicht genau überprüft werden)" keinen relevanten Be-
weiswert auf (vgl. Urteil E-6237/2018 vom 23. November 2018 S. 6). Unter
Verweis auf diese prozessuale Vorgeschichte wies der Instruktionsrichter
im vorliegenden Verfahren in seiner Zwischenverfügung vom 20. März
2019 das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ansetzung einer
Frist zur Nachreichung eines aktuellen Arztberichts ab.
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Seite 13
8.3.3.2 Da der Beschwerdeführer mithin die von ihm behaupteten, gemäss
Aktenlage bereits seit einiger Zeit bestehenden medizinischen Probleme
bis zum heutigen Zeitpunkt nicht substanziiert dargetan hat, obwohl ihm
dies möglich und zumutbar gewesen wäre, besteht kein Grund zur An-
nahme eines medizinischen Wegweisungshindernisses. Ohnehin sind
nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die staatlichen Insti-
tutionen in Sri Lanka grundsätzlich in der Lage, eine adäquate Behandlung
von psychischen Beschwerden zu gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer E-7255/2018 vom 25. Februar 2019 E. 12.3 mit weiteren Hinwei-
sen).
8.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende, ihn konkret
gefährdende Situation geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
E-1155/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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