Abtei lung V
E-1156/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______,
Irak,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1156/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. November 2005 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2003 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihm indessen wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 23. November 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya grundsätzlich
als zumutbar. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsich-
tigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbun-
denen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Januar 2008 nahm der
Beschwerdeführer Stellung und ersuchte darum, von der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
D.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 21. Januar 2008 -
hob das BFM die mit Verfügung vom 1. November 2005 gewährte
vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, in den
drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordiraki-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche aufgrund der
Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner
Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten
Provinzen grundsätzlich als zulässig und zumutbar zu erachten sei.
Diese Einschätzung werde auch durch mehrere andere europäische
Staaten geteilt. Im vorliegenden Fall würden keine Hinweise für eine
über die alltäglichen Schwierigkeiten der kurdischen Mehrheitsbevöl-
kerung hinausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers vorliegen.
Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit den Gegebenhei-
ten in Suleimaniya vertraut sei und dort über ein gutes Beziehungs-
netz verfüge, auch wenn seine Familienangehörigen nicht mehr dort
wohnhaft seien. Im Übrigen sei er jung, gesund und müsse für keine
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anderen Personen sorgen. Er habe ferner bereits mit der Migration in
die Schweiz ein gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt und es könne
angenommen werden, dass er mit Unterstützung durch Verwandte
sowie lokal tätige Hilfsorganisationen rechnen könne und somit nicht
in eine existenzbedrohende Situation geraten werde.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2008 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung stellte der
Beschwerdeführer zunächst fest, dass sich die allgemeine Situation im
Nordirak nicht verbessert habe, seit ihm die vorläufige Aufnahme
gewährt worden sei. Insbesondere bestehe eine grosse Gefahr eines
Krieges wegen der Interventionen der türkischen Armee im Nordirak.
So sei es kürzlich zu Luftangriffen der türkischen Luftwaffe auf nordira-
kische Dörfer gekommen. Der Umstand, dass andere europäische
Staaten ebenfalls Rückschaffungen in den Nordirak anordnen würden,
entbinde die schweizerischen Asylbehörden nicht davon, im Falle ei-
nes grossen Risikos eines Kriegsausbruchs auf den Wegweisungsvoll-
zug zu verzichten. Es sei von Amtes wegen abzuklären, ob die von der
Vorinstanz erwähnten Länder angesichts der aktuellen Verhältnisse an
ihrer Praxis festhalten würden. Im Weiteren würden auch individuelle
Wegweisungshindernisse vorliegen. Seine Familienangehörigen (...)
hätten den Nordirak verlassen und würden sich illegal in einem grenz-
nahen iranischen Dorf aufhalten, was durch das eingereichte Schrei-
ben bestätigt werde. Er habe auch sonst keine Bekannten mehr im
Nordirak. Die Probleme im Falle einer erzwungenen Rückkehr in den
Nordirak könnten auch durch die Inanspruchnahme einer Rückkehr-
hilfe nicht ausgeglichen werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reich-
te der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der islamischen
Kommission des Dorfes A._______, Iran vom 13. Dezember 2007,
inklusive Übersetzung und Zustellpaket sowie ein Fähigkeitsattest der
Übersetzerin ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2009 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt
der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
G.
Der Beschwerdeführer zahlte innert Frist den einverlangten Kostenvor-
schuss.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Insbesondere wies sie darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht
in einem Grundsatzentscheid vom 14. März 2008 die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Nordirak für junge gesunde und alleinste-
hende kurdische Männer grundsätzlich bejaht habe. In Anbetracht des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich während (...) Jahren in
B._______ aufgehalten habe und dort im (...)handel tätig gewesen sei,
könne davon ausgegangen werden, dass er an diesem Ort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
I.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2008 machte der Beschwerdeführer innert
erstreckter Frist von dem ihm mit Zwischenverfügung des Instruktions-
richters vom 7. Mai 2008 gewährten Recht zur Stellungnahme Ge-
brauch. Im Wesentlichen führte er aus, dass der Grundsatzentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts nicht analog angewendet werden kön-
ne, da es beim Beschwerdeführer in jenem Fall um eine erst vor
kurzem eingereiste Person gegangen sei, welche noch nicht im Besitz
einer vorläufigen Aufnahme gewesen sei. Es werde daran festgehal-
ten, dass er im Nordirak kein tragfähiges Beziehungsnetz habe. Es sei
auch zu beachten, dass er aus C._______ stamme und erst wenige
Jahre vor der Flucht nach B._______ umgezogen sei. Da er nicht aus
B._______ stamme und Analphabet ohne Berufsausbildung sei, habe
er, zumal angesichts der grossen Arbeitslosigkeit im Nordirak, faktisch
keine Chance, dort eine Arbeitsstelle zu finden und seine Existenz zu
sichern.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50, und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlos-
senen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufge-
nommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM
mit Verfügung vom 1. November 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des
Asyl-gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a
Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten über-
gangsrechtlichen Regelung ist jedoch das Vorliegen der Voraussetz-
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ungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem
Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
Verfügung vom 1. November 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
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ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zu-
sammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der
drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhal-
tung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8
S. 65 ff.). Auf diese allgemeine Lageeinschätzung kann entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur für die im zitierten Urteil
zu beurteilende Frage der Gewährung der vorläufigen Aufnahme son-
dern auch bei der Prüfung der Aufhebung einer solchen abgestützt
werden. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist der Antrag des Be-
schwerdeführers auf Abklärung der aktuellen Praxis anderer europä-
ischer Staaten betreffend die Wegweisung nordirakischer Asylsuchen-
der abzuweisen.
5.3.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...)-jährige Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Sulei-
maniya aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss
den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll
gegebenen Ausführungen hat er von (...) bis zur Ausreise im Jahre
2003 in B._______ gelebt und dort als (...) gearbeitet. Der
Beschwerdeführer hat zwar glaubhaft dargetan, dass seine nächsten
Familienangehörigen (...) nicht mehr im Nordirak leben. Seinen Aus-
führungen im erstinstanzlichen Asylverfahren kann aber entnommen
werden, dass er in B._______ über einen Onkel und einen Cousin
verfügt, welche ihm bei der Flucht behilflich waren (A 8/21 S. 5 und 13
f.). Zudem kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausge-
gangen werden, dass er durch seine langjährige berufliche Tätigkeit
als (...) an diesem Ort ein Beziehungsnetz aufgebaut hat, auf welches
er sich bei der Wiedereingliederung stützen kann. Sodann dürfte ihm
das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Wiedereinstieg ins
Berufsleben ebenfalls erleichtern. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie
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namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, nach der
weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende
Situation darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 1994 Nr. 19
E. 6b S. 149).
Im Übrigen lässt sich auch aus der zeitweisen türkischen Militärprä-
senz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer
und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.
5.3.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.4 Schliesslich liegen die für für eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rer in den Heimatstaat notwendigen Reisedokumente vor, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden auf
insgesamt Fr. 600.– festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe
einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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