B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1156/2015
Ur t e i l vom 2 4 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
staatenlos,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._______,
C._______, D._______, E._______, F._______, G._______,
H._______ (Gesuchsteller); Verfügung des SEM vom 19.
Februar 2015 Einspracheentscheid) / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller reichten am 7. November 2014 auf der schweizerischen
Vertretung in Beirut Gesuche um Schengen-Visa ein, welche die Vertretung
mit Verfügungen vom 17. November 2014 (am 20. November 2014 eröff-
net) abwies.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember
2014 in Anwendung von Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache.
C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 wies das SEM die Einsprache des
Beschwerdeführers ab.
D.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern seien
Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 und 33 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG, wo-
runter auch Einspracheentscheide fallen, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in dieser
Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
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3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug
auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit ein, als
es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt und diese
verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine Ausführungs-
verordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso-
ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2
Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aus-
sengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger
Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Die Frage, ob
sie darüber hinaus ein Visum benötigen, beantwortet sich nach der Verord-
nung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Als sy-
rische Staatsangehörige unterstehen die Gesuchsteller gemäss Art. 1
Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visums-
pflicht für den Schengen-Raum. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck
und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wobei sie namentlich zu be-
legen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungs-
freien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen so-
dann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG,
Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzko-
dex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der
Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010], ABl. L 85 vom
31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schengener Grenzkodex ist
auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist,
das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen
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(vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.).
Drittstaatsangehörige haben daher zu belegen, dass eine fristgerechte
Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4
ff.).
5.
Von einer solchen kann aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat der Ge-
suchsteller keine Rede sein. Eine fristgerechte und anstandslose Rückkehr
nach Libanon ist, nachdem sich der Beschwerdeführer ausführlich über die
dortigen schwierigen Lebensbedingungen ausgelassen hat, ebenso wenig
plausibel.
6.
Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ermächtigt das
Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu, ausnahmsweise ein "Visum mit
räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex, bzw.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur für das
Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Drittstaatsange-
hörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestatten kann. Die Visumserteilung aus humanitären Gründen ist
auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008,
in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012) normiert, wonach das
Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und
das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für
einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder
zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen be-
willigen können. Nach der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer
Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im Rahmen der dringli-
chen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 [AS 2012
5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift massgeblich an Bedeu-
tung gewonnen, zumal der Bundesrat in diesem Zusammenhang in seiner
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis
auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest-
gehalten hat, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies
unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum
"aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes.
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4468, 4472, 4490). In der Botschaft wurde aber auch dem Willen Ausdruck
verliehen, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an
restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwi-
ckelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich
die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten
Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20
% reduziere [zur entsprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3]). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung
(unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr im Herkunfts- oder Heimat-
staat für Leib und Leben), wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt
vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im
Falle des Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftig-
keit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen um-
fassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Na-
tionalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind.
Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als möglicher Grund für
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Angesichts der
sich zuspitzenden Lage in Syrien erliess das BFM am 4. September 2013
die Weisung Syrien, um erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Per-
sonenkreis zu ermöglichen. Am 29. November 2013 hob das BFM die Wei-
sung Syrien auf und ersetze sie durch eine neue Weisung (2013-11-29/135
Syrien II [Weisung Aufhebung]) mit sofortiger Wirkung, da die Weisung Sy-
rien zwischenzeitlich ihren Zweck erfüllt habe, und verfügte, dass alle nach
dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den or-
dentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Wei-
sungen des BFM zu behandeln seien.
7.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auch
die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
nicht erfüllt sind. Die Gesuchsteller befinden sich nämlich in einem Dritt-
staat und sind dort, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, entgegen
der Beschwerde nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben bedroht. Sie befinden sich nicht in einer besonderen Not-
situation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich ma-
chen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen Per-
sonen ein Einreisevisum zu gewähren. Deshalb sind die Voraussetzungen
für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht gegeben.
Die Weisung Syrien kommt nicht zur Anwendung, da die Visaanträge nach
dem 29. November 2013 gestellt worden sind.
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8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: