B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1157/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Indien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (…).
E-1157/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Bundesstaat Tamil Nadu, eigenen Angaben zufolge sei-
nen Heimatstaat ab Mumbai per Flugzeug auf direktem Weg nach Zürich
verliess und am 15. Februar 2013 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Februar 2013, welche dem Be-
schwerdeführer gleichentags eröffnet wurde, die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zuwies,
dass gemäss Erkenntnissen des BFM der Beschwerdeführer am 2. Juli
2012 beim Schweizer Generalkonsulat in Mumbai ein Visum beantragt
hatte, welches jedoch gleichentags verweigert worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Flughafen
Zürich-Kloten vom 20. Februar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung
vom 26. Februar 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe in seiner Heimat in schwierigen Verhältnissen
gelebt, insbesondere habe sein Landwirtschaftsbetrieb stark unter der
Dürre gelitten; weiter habe er von einer Privatperson Geld ausgeliehen,
für welches er allerdings später wegen ausstehender Rückzahlung be-
droht worden sei; der Beschwerdeführer sei ferner Mitglied der Oppositi-
onspartei 'Bharatiya Janata Party' (BJP) und habe diese aktiv unterstützt,
indem er Wahlplakate aufgehängt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. Februar 2013 – dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet –
ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien weder asylrelevant im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] noch hielten sie den
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
E-1157/2013
Seite 3
dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 5. März
2013 (übermittelt per Fax durch die Flughafenpolizei der Kantonspolizei
Zürich) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzu-
heben und es sei ihm Asyl zu gewähren bzw. er sei jedenfalls als Flücht-
ling anzuerkennen; es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei
die Begründung der Beschwerdeschrift von Amtes wegen in eine Amts-
sprache zu übersetzen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 5.
März 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des
Flughafens Zürich abwarten und über die Verfahrensanträge werde zu ei-
nem späteren Zeitpunkt entschieden,
dass die Flughafenpolizei mit Eingabe vom 6. März 2013 (Eingangsda-
tum) dem Bundesverwaltungsgericht das Original der Beschwerdeschrift
zustellte,
dass die Flughafenpolizei gemäss Vereinbarung mit dem Gericht die
fremdsprachige Beschwerdeschrift übersetzen liess und mit Fax-Eingabe
vom 8. März 2013 die deutsche Übersetzung der Beschwerdeschrift an
das Bundesverwaltungsgericht übermittelte,
dass die Flughafenpolizei am 11. März 2013 (Eingangsdatum) mit erneu-
ter Fax-Eingabe zwei neue fremdsprachige Beweismittel, welche der Be-
schwerdeführer ihnen per Email habe zukommen lassen, an das Gericht
übermittelte,
dass die durch die Flughafenpolizei veranlasste Übersetzung der fragli-
chen Beweismittel vereinbarungsgemäss mit Eingabe vom 13. März 2013
per Fax nachgereicht wurde und der Originalausdruck der Beweismittel,
welche die Flughafenpolizei vom Beschwerdeführer per Email erhalten
hatte, mit Eingabe vom 14. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
eintraf,
E-1157/2013
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-1157/2013
Seite 5
dass sämtliche fremdsprachigen Eingaben, einschliesslich der Beweismit-
tel, auf Beschwerdeebene im Auftrag der Flughafenpolizei Zürich durch
einen Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt wurden,
dass hiermit dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, es sei
seine Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Landessprache
zu übersetzen, praxisgemäss stattgegeben worden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Landwirt wegen
der anhaltenden Trockenperiode in seiner Heimat schwere wirtschaftliche
Einbussen erleiden müssen, sowie es sei ihm die staatliche Wasserver-
sorgung verwehrt worden – wie durch die Vorinstanz korrekt beurteilt –,
nicht asylrelevant sind, da der Beschwerdeführer hiermit keine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend macht,
dass alleine mit der Geltendmachung der wirtschaftlichen Probleme in
seiner Heimat offenkundig das zentrale Erfordernis einer Verfolgungs-
handlung bzw. eines konkreten Verfolgungsmotivs für eine asylrelevante
Verfolgung fehlen,
dass das Vorbringen betreffend die Bedrohung seitens eines privaten
Geldgebers wegen einer offenen Schuld ebenso keine Asylrelevanz auf-
weist, da Indien im Sinne der geltenden Schutztheorie (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8) seiner staatlichen Schutzpflicht nach-
kommt,
dass der Beschwerdeführer nach den Drohungshandlungen des Darle-
hensgebers keinen Schutz bei den indischen Sicherheitsbehörden suchte
(vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Februar 2013, S. 11 f.) und dieses Ver-
halten lediglich damit erklärte, er habe sich bei niemanden beschweren
E-1157/2013
Seite 6
können, da der Darlehensgeber ein einflussreicher Mann gewesen sei
(vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Februar 2013, S. 5),
dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag, zumal der Beschwer-
deführer zumindest hätte versuchen können, behördlichen Schutz zu fin-
den, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer den
Schutz durch die indischen Behörden nach wie vor beanspruchen kann
und diese in der Lage und gewillt sind, dem Beschwerdeführer Hilfe zu
leisten,
dass im Übrigen Indien gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 18.
März 1991 als verfolgungssicherer Staat gilt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz folglich offen bleiben kann, ob
die geltend gemachte Bedrohung auch die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen würde,
dass an dieser Stelle jedoch mit Verweis auf die entsprechenden Erwä-
gungen des vorinstanzlichen Entscheids gesagt werden kann, dass die
diesbezüglichen Schilderungen ohnehin nicht widerspruchsfrei und teil-
weise nicht der allgemeinen Erfahrung entsprechend ausfallen,
dass das BFM zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe
infolge parteipolitischer Aktivitäten Probleme mit der Mehrheitsspartei
'Dravida Munnetra Khazagam' (übersetzt "Dravidrischer Fortschrittsbund";
DMK) bekommen, zutreffend festhielt, diese würden die erforderliche In-
tensität im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erreichen,
dass nämlich die erwähnten Schikanen durch die Angehörigen der DMK
und die Rangeleien, welche sich anlässlich des Anbringens von Wahlpla-
katen als Mitglied der Oppositionspartei BJP ereignet hätten, keine ernst-
haften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen, da sie nicht
von einer derartigen Intensität sind, dass eine Rückkehr in den Heimat-
staat nicht zumutbar ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Februar 2013,
S. 6 ff.),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Teilnahme an
regierungsfeindlichen Demonstrationen gegen die fehlende Wasserver-
sorgung sei er im [Monat] 2012 mehrmals tageweise inhaftiert worden,
aus denselben Gründen wie vorstehend und somit aufgrund der fehlen-
den Intensität als nicht asylrelevant zu beurteilen ist (vgl. Befragungspro-
tokoll vom 26. Februar 2013, S. 8),
E-1157/2013
Seite 7
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die Vorbringen aus dem erstin-
stanzlichen Verfahren wiederholt werden, dass indessen eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung
unterbleibt,
dass auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel (ein
persönlicher Parteiausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt am (…)
2002, sowie ein Schreiben von (…) vom (…) 2013 über die Parteiaktivität
des Beschwerdeführers) nicht geeignet sind, eine Änderung der vo-
rinstanzlichen Erwägungen herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass vorliegend die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete, da weder die im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Grün-
de gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprächen,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24, E. 10.2),
E-1157/2013
Seite 8
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist und seit dem
Abschluss des zwölften Schuljahres (…) im familiären Landwirtschaftsbe-
trieb an seinem Heimatort (…) tätig ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 20.
Februar 2013, S. 5),
E-1157/2013
Seite 9
dass seine Familie im Besitz eines Hauses und von Agrarland mit einer
Fläche von 1 Acre (entspricht 4047 m²) ist und dieses mit dem Anbau di-
verser Nutzpflanzen bewirtschaftet (vgl. Befragungsprotokoll vom 20.
Februar 2013, S. 5 f.), womit der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr
in keine existenzbedrohende Situation geraten wird,
dass der Beschwerdeführer an seinem Heimatort ein tragfähiges familiä-
res Beziehungsnetz antreffen wird, da gemäss Protokollaussagen seine
Frau und Kinder, seine Mutter, seine (…) Schwestern sowie weitere Ver-
wandte noch am selben Ort leben (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Feb-
ruar 2013, S. 4 und 8),
dass sich gestützt auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der
Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da der Beschwerdeführer im Besitz ei-
nes bis zum (…) 2019 gültigen indischen Passes ist und ansonsten keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt -
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-1157/2013
Seite 10
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1157/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: