B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1157/2015
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 18. Februar 2009 in der
Schweiz um Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 25. Ja-
nuar 2012 von der Vorinstanz abgelehnt und die Beschwerde hiergegen
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 abgewiesen.
B.
Am 22. Mai 2012 hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein Wiederer-
wägungsgesuch unterbreitet, auf das diese mit Verfügung vom 7. Juni 2012
nicht eintrat.
C.
Am 24. Oktober 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel erneut um Asyl nach. Am 1. November 2013
fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 1.
September 2014 die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Im
Verlauf des gesamten Verfahrens brachte er im Wesentlichen vor, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
Negombo. Seit 2002 habe er sein eigenes Unternehmen geführt. Im Mai
2007 sei er von unbekannten Personen in Zivilkleidung, welche mutmass-
lich Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) waren, auf-
gesucht worden, nachdem zwei tamilische Angestellte verschwunden
seien. Eine Woche später sei er erneut aufgesucht, nach seinen beiden
Angestellten befragt und sodann mit Messern angegriffen worden. Im De-
zember 2008 sei er erneut gesucht worden und habe gerade noch die
Flucht nach Colombo ergreifen können, wo er bei Verwandten untergekom-
men sei. Die Anzeige gegen die Unbekannten sei von der Polizei nicht ent-
gegen genommen worden.
D.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite
Asylgesuch ebenfalls ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ertei-
len. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung
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aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nach-
reichen weiterer Beweismittel einzuräumen.
F.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seiner Mutter nach und ersuchte darum, es sei Deutsch als Ge-
richtssprache zu wählen, weil sein zugeteilter Wohnort im Oberwallis liege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wel-
che der nachgeschobenen beziehungsweise neuen Vorbringen unglaub-
haft sind. Die Beschwerde setzt sich kaum damit auseinander. Im Wesent-
lichen wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen oder macht all-
gemeine Ausführungen und erschöpft sich in Vermutungen. Damit zeigt er
nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachver-
halt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist.
Die bisherigen Gründe bilden hier nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer sagt in der Erstbefragung seines zweiten Asylge-
suchs selber aus, "ich habe die gleichen Gründe vorzubringen wie bei mei-
nem bisherigen Gesuch in der Schweiz" (SEM-Akte, act. C 6/10 S. 7). Was
die dann doch noch nachgeschobenen Vorbringen anbelangt, so hat die
Vorinstanz richtig erkannt, dass diese keinen höheren Grad an Substanti-
iertheit aufweisen als die bisherigen Vorbringen. So ist neben vielen ande-
ren Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar, weshalb seine Frau, die in Sri
Lanka lebt, in den über sechs Jahren nicht ergriffen wurde, wird diese doch
– wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde – in
hohem Masse gesucht. In diesem Zusammenhang ist auch die lange Zeit
auffallend, die zwischen der angeblichen Messerattacke auf den Be-
schwerdeführer und seiner tatsächlichen Ausreise verging. Ein Zeitraum,
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in dem es merkwürdigerweise nicht gelungen ist, ihn zu ergreifen. Sodann
sind in Anbetracht der Tatsache, dass er nie für die LTTE gearbeitet, mit
dieser nichts zu tun gehabt hat und auch mit den Behörden nie Probleme
gehabt haben will, auch die Suchaktionen nach dem Beschwerdeführer –
mit dem angeblichen Ziel, ihn zu ermorden – unglaubhaft.
An diesem Beweisergebnis vermögen die eingereichten Beweismittel
(Schreiben Ehefrau, Schreiben Mutter, Flugblatt usw.) nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Frist für das Nachreichen von weite-
ren Beweismitteln aus der Heimat. Diese werden aber mit keinem Wort
konkretisiert. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer, der sich seit
2009 in der Schweiz aufhält, dafür genügend Zeit. Der Beweisantrag ist
abzuweisen.
Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachfluchtgründe
glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (Teil-
nahme an Demonstrationen in der Schweiz) erreichen offensichtlich kein
Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimatstaat zu führen vermöchte.
Dies umso mehr, als er kein politisches Profil aufweist, nie für die LTTE
tätig war und keine Probleme mit den Behörden gehabt hat. Er hat somit
nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
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oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer weist trotz seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Eth-
nie, Landesabwesenheit, Alter und Herkunft kein Profil auf, um zukünftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Denn seine Aus-
sagen sind unglaubhaft, insbesondere die Suchaktionen und der Verdacht,
den LTTE geholfen zu haben. Ausserdem leben seine Frau sowie seine
Familienangehörigen seit Jahren vor Ort. Er selbst hat das Land erst lange
nach dem Beginn seiner angeblichen Probleme verlassen, ohne tatsäch-
lich ergriffen worden zu sein. Deshalb lässt sich nicht annehmen, der Be-
schwerdeführer habe Massnahmen zu befürchten, die über einen soge-
nannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen. Der Beschwerdeführer begnügt sich im
Übrigen damit, auf vergangene Menschrechtsverletzungen im Allgemeinen
zu verweisen und der Vorinstanz eine völlige Fehleinschätzung der politi-
schen Lage vorzuwerfen. Es geht jedoch nicht hervor, inwiefern ihm per-
sönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil drohen könnte.
Solches lässt sich auch nicht annehmen, nachdem seine Vorbringen ins-
gesamt unglaubhaft ausgefallen waren. Der Vollzug der Wegweisung ist
zulässig.
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5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Negombo (zur Problema-
tik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–
13). Seine Herkunft aus Negombo ist mit der eingereichten Identitätskarte
belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er auch die Möglichkeit
hat, sich in seiner Heimat Negombo oder beispielsweise in Colombo – wo
er auch bereits unterkam – niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in
der Person des Beschwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Ar-
beitsalter, der in der Schweiz Arbeitserfahrung in einem Hotel gesammelt
und in Sri Lanka sein eigenes Unternehmen geführt hat. Sodann hat er ein
Beziehungsnetz und Familie in Sri Lanka. Daran ändert der Hinweis, er sei
bereits gut fünf Jahre in der Schweiz, nichts, im Gegenteil, weiss er doch
seit Januar 2012 und spätestens nach Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens vom 8. Mai 2012, dass er verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen.
Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter : Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: