B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1158/2014
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Russland,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Asylgesuch vom 2. Januar 2014);
N (…).
E-1158/2014
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Sachverhalt:
A.
Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2010 zu-
sammen mit seinen Eltern und [Geschwister] am Flughafen Zürich-Kloten
um Asyl nach.
Mit Verfügung des BFM vom 31. März 2011 wurden die Asylgesuche ab-
gewiesen. Das Bundesverwaltungsgerichts lehnte eine dagegen erhobe-
ne Beschwerde vom 20. April 2011 mit Urteil vom 30. Juli 2013 ab.
B.
Mit gemeinsamer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2014
reichten zum einen der Beschwerdeführer ein "Erst-Asylgesuch" und zum
andern seine Eltern beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch für sich und
[Geschwister] ein. Dieses wurde am 3. Januar 2014 ergänzt. Dabei wurde
hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend gemacht, er
sei nun urteilfähig, habe Anspruch auf ein eigenes Asylverfahren und sei
gemäss Art. 29 AsylG i.V.m. Art. 12 KRK zu befragen.
Zudem suchte der Beschwerdeführer in einer separaten handschriftlich
verfassten Eingabe vom 7. Januar 2014 höchstpersönlich um Asyl nach.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014 erhob das BFM einen Ge-
bührenvorschuss mit der Androhung, bei dessen Nichtbezahlung auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.
Nachdem der Gebührenvorschuss nicht bezahlt worden war, trat das
BFM auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Februar
2014 nicht ein. Das (erneute) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
2. Januar 2014 prüfte das BFM nicht.
D.
Der Beschwerdeführer und seine Eltern erhoben mit Eingabe vom
27. Februar 2014 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht dagegen Beschwerde und beantragten u.a. die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zwecks Anhandnahme seines Asylgesuchs.
Gleichzeitig wurde die fristgerechte Einreichung einer Rechtsverweige-
rungsbeschwerde geltend gemacht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung ersucht. Dem Rechtsvertreter seien zudem
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– mit Ausnahme des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2320/2013
vom 30. Juli 2013 – die Akten zuzustellen und eine Frist zur Beschwerde-
ergänzung einzuräumen. In der Eingabe vom 27. Februar 2014 wurde im
Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei seit der Einrei-
chung des Asylverfahrens seiner Eltern urteilsfähig geworden. Es sei zu
prüfen, ob urteilsfähige Kinder nicht Anspruch auf ein eigenes Asylverfah-
ren hätten. Gleichzeitig wird auf das Urteil D-5972/2012 des Bundesver-
waltungsgerichts vom 24. Januar 2013 hingewiesen, in dem unter ver-
gleichbaren Umständen dem BFM die Akten zur Prüfung des Asylge-
suchs von Kindern zugestellt worden seien.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 28. Februar 2014
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einst-
weilen aus.
F.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens E-1022/2014 hielt die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, das Verfahren
betreffend die geltend gemachte Rechtsverweigerung (Nichtanhandnah-
me des Asylgesuchs des Beschwerdeführers) werde abgetrennt und un-
ter dem vorliegenden neuen Beschwerdeverfahren E-1158/2014 fortge-
setzt. Das Verfahren E-1022/2014 betrifft weiterhin die Eltern und [Ge-
schwister] (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid).
E-1158/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) oder gegen das unrechtmässi-
ge Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.
Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verwei-
gern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben
werden. Zuständig ist jene Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung
einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung
zuständig wäre (vgl. BVGE 2008/15; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (respektive teilzunehmen versucht), durch eine ordnungsgemäss er-
gangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin im Hauptverfah-
ren Parteistellung beanspruchen könnte ( Art. 6 in Verbindung mit Art. 48
Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2013, N 1308). Sodann muss der oder die Rechtssu-
chende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und es
muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, mithin die Behörde
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nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in Verfügungs-
form zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 7. Januar 2014 (Eingang:
10. Januar 2014) beim BFM ausdrücklich (erneut) um Asyl ersucht. Die
Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beantwor-
tung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich namentlich
aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG. Der Beschwerde-
führer wäre demnach zur Beschwerde gegen eine sein Asylgesuch ab-
lehnende Verfügung legitimiert. Er ist es nach dem Gesagten auch zur
Rechtsverweigerungsbeschwerde.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfü-
gung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50
Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführers. Dieser muss auch darle-
gen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein
schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zü-
rich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdefüh-
rers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifes-
tiert sich in seinen Eingaben vom 2. und 3. Januar 2014 respektive seiner
handschriftlichen Eingabe vom 7. Januar 2014 sowie den Eingaben auf
Beschwerdeebene, mit welchem um "Anhandnahme seines Asylgesu-
ches" ersucht wurde.
1.5 Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG; so noch
ausdrücklich Art. 70 Abs. 1 aVwVG). Eine andere Möglichkeit den
rechtsmässigen Zustand herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht (vgl.
BVGE 2008/15 E. 3.1.2). Ausnahmsweise kann allerdings in der Sache
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entschieden werden, wenn prozessuale Leerläufe vermieden werden sol-
len oder die Feststellung der Rechtsverweigerung zur Wiedergutmachung
nicht genügt und weitere Anordnungen zu treffen sind (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 1312; BVGE 2009/1 E. 4–9; geschützt
durch: BGer, Urteil 1C_108/2008 vom 3. 3. 2009; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1 f.
und 4.7).
4.
Vorliegend hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
2. Januar 2014 und die weiteren Eingaben zu den Akten genommen und
dieses im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens seiner Eltern ge-
prüft, indem es festhielt, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Asylgesuches der Eltern neun Jahre alt und gemäss Einheit
der Familie im Asylgesuch der Eltern eingeschlossen gewesen, da er kein
eigenständiges Asylgesuch eingereicht habe. Ausserdem seien die Er-
eignisse im Zusammenhang mit ihm bereits im Rahmen der Anhörungen
der Eltern vorgebracht und in der Verfügung des BFM sowie im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gewürdigt worden. Dem Wiedererwägungs-
gesuch seien auch keine neuen eigene Asylgründe zu entnehmen, son-
dern die Meinung zur drohenden Wegweisung. Diese seien jedoch bereits
unter dem Aspekt des Kindeswohls gewürdigt worden. Sein Einwand sei
somit lediglich als Versuch zu werten, die prozessualen Vorschriften zu
umgehen. Damit seien die Voraussetzungen für die Erhebung eines Ge-
bührenvorschusses erfüllt. Ohne dem Beschwerdeführer vorgängig das
rechtliche Gehör zu seinem Asylgesuch zu gewähren, ist das BFM davon
ausgegangen, dass die Asylgründe des Beschwerdeführers sich mit je-
nen im Jahr 2010 von seinen Eltern geäusserten Vorbringen decken wür-
den, mithin hat es im Dispositiv seiner Verfügung das Asylgesuch nicht
behandelt, sondern ist explizit nur auf das Wiedererwägungsgesuch der
Eltern und [Geschwister] nicht eingetreten. Dem schriftlichen Asylgesuch
vom 7. Januar 2014 können zwar keine (allenfalls neuen Asyl-)Gründe
entnommen werden. Das BFM hätte dem Beschwerdeführer indessen
das rechtliche Gehör dazu gewähren müssen. Indem es dies nicht getan
hat und das Asylgesuch gar nicht behandelt hat, respektive davon ausge-
gangen ist, dass der Beschwerdeführer keine (neuen) Gründe hat, und
dieses im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs der Eltern abgehandelt
hat, ist von einer Rechtsverweigerung auszugehen.
5.
Das Vorgehen des BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ist nach
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diesen Ausführungen als Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 46a
VwVG zu qualifizieren. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist gutzu-
heissen.
Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
2. Januar 2014 entgegenzunehmen und als solches zu behandeln.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-
de keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten
aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2014 zu behandeln.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.--
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: