B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1158/2018
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Kamerun,
c/o EVZ Kreuzlingen, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2018 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein.
B.
Am 18. Januar 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und es
wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens,
zum allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei gab
er im Wesentlichen an, er sei aus seinem Heimatland geflohen, nachdem
er einem Nachbarn beim Transport von (…) geholfen habe. Er habe dies
der örtlichen Polizei rapportiert, woraufhin er ständig Drohungen erhalten
habe. Daher habe er sich zur Flucht entschlossen. Als er nach Italien ge-
langt sei, habe er ein Asylgesuch eingereicht und am 9. Juni 2015 einen
negativen Asylentscheid erhalten. Am 19. November 2017 sei seine Be-
schwerde abgewiesen worden. Nach dem negativen Asylentscheid im Jahr
2015 habe er das Flüchtlings-Camp verlassen müssen und habe im Ghetto
in B._______ gelebt, bis dieses im Jahr 2017 zerstört worden sei. Er könne
nicht nach Italien zurück, da er ein Dokument benötige, um seine Tochter
zu ihm holen zu können.
Der Beschwerdeführer reichte eine kamerunische Identitätskarte im Origi-
nal zu den Akten.
C.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2014 in Italien ein Asyl-
gesuch gestellt hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM die italienischen
Behörden am 23. Januar 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers (Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [nachfolgend Dublin-III-
VO]). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist
keine Stellung zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM.
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D.
D.a Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 – eröffnet am 15. Februar 2018 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach
Italien und forderte ihn auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter hielt es fest, dem Beschwerde-
führer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus-
gehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass Italien zur Durch-
führung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
sei. Nachdem die italienischen Behörden innert festgelegter Frist keine
Stellung zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM genommen hätten, sei
die Zuständigkeit am 7. Februar 2018 auf Italien übergegangen (Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO). Italien sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO
weiterhin für das vorliegende Verfahren bis zu einem Wegweisungsvollzug
oder einer Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig, auch wenn das Asyl-
verfahren in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Beschwer-
deführer bringe nichts vor, was gegen die Zuständigkeit Italiens sprechen
würde.
Zudem sei Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK) und der EMRK. Es lägen keine kon-
kreten Anhaltspunkte vor, dass sich Italien nicht an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht kor-
rekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne
Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in sein Heimatland überstellt werde. Überdies weise Italiens Asyl-
und Aufnahmesystem auch keine systemischen Mängel auf.
Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich,
welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu prüfen.
Weiter würden in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen, welche die Anwen-
dung der Souveränitäts- beziehungsweise Ermessensklausel der Schweiz
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rechtfertigen würden (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Es sei Sa-
che der nationalen Gesetzgebung, Art und Umfang von Unterstützung, auf
welche der Beschwerdeführer in Italien Anspruch habe, festzulegen. Der
Beschwerdeführer könne in Italien auch nach Abschluss eines Asylverfah-
rens, selbst wenn er keinen Anspruch auf weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung mehr habe, bei einer der in Italien zahlreich
vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Ausserdem
obliege es grundsätzlich den italienischen Behörden, seine Ansprüche zu
prüfen und ihm die nötigen Dokumente zu erteilen. Es sei jedoch darauf
hinzuweisen, dass in keinem der Dublin-Staaten ein grundsätzlicher An-
spruch auf eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung bestehe.
Folglich sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten und der Beschwerdefüh-
rer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung
sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine Überstellung nach
Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am
7. August 2018 zu erfolgen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Berück-
sichtigung der neuen Vorbringen in der Beschwerde an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, es sei eine neue Anhörung durchzuführen, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei das Abwarten des
Verfahrensabschlusses in der Schweiz zu gestatten.
E.b Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er wolle die wahren
Gründe für sein Asylgesuch in der Schweiz aufzeigen. Er habe sein Hei-
matland aus Angst vor Verfolgung mit Hilfe eines Schleppers verlassen. In
Italien habe er für den Schlepper, der Verbindungen (…) habe, arbeiten
müssen. Zudem habe er einen (…) müssen, dass er dem Schlepper für die
Reise (…) schulde. Er sei gezwungen gewesen, in Italien um Asyl nachzu-
suchen, um einen geregelten Status und Dokumente zu erhalten. Vom (…)
habe er nichts erzählen dürfen, da er sonst von der (…) getötet worden
wäre. Er habe die Arbeit und Überwachung durch die (…) nicht mehr aus-
gehalten, weshalb er sich nach Erhalt des definitiven Asylentscheids im
(…) 2017 bei einem Freund in C._______ versteckt habe. Er sei bedroht
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worden und man habe ihm gesagt, die (…) habe Verbindungen zur Polizei
und den Behörden. Ein Freund von ihm sei bereits umgebracht worden,
nachdem er (…) verletzt habe. Aus Angst vor den Konsequenzen habe er
bisher nichts von der Bedrohung durch die (…) erzählt. Nachdem er (…)
nicht eingehalten habe, werde er in ganz Italien gesucht. Er könne nicht
nach Italien zurückkehren, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz zu be-
handeln sei.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 28. Februar 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch sowie Überschreiten und Unterschreiten des Ermessens) so-
wie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dub-
lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach-
dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel-
lung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.2 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu-
ständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden um Wiederauf-
nahme ersucht (Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Da die italienischen Behör-
den das Ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet liessen, haben sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannt
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit für das vorliegende Asyl-
verfahren liegt somit bei Italien. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach
einem Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40 E. 8.3).
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die sich aus der Dublin-III-VO erge-
bende grundsätzliche Zuständigkeit Italiens mit den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht. Hingegen zeigt er auf Beschwerdeebene einen
gänzlich neuen Sachverhalt auf. An der BzP wurde er bereits zu seinen
Asylgründen und zur Zuständigkeit Italiens befragt. Dabei erwähnte er we-
der (…) noch eine Bedrohung durch den Schlepper oder (…). Vielmehr
wies er auf seine Probleme in der Heimat hin und erklärte, er habe in Italien
versucht, Dokumente zu erhalten, um seine Tochter nachholen zu können
(SEM-Akte A9 S. 7). Diese durch nichts belegten neuen Vorbringen auf Be-
schwerdeebene über eine angeblich rechtserhebliche Gefährdungssitua-
tion in Italien sind als nachgeschoben zu bezeichnen, vermögen daher
nicht zu überzeugen und es bedarf in diesem Zusammenhang auch keiner
zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen. Der Sachverhalt zur Beurteilung
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des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens ist als erstellt zu erachten. Es
besteht somit kein Anlass für eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz oder eine erneute Anhörung.
4.4 Italien kommt sodann aus Sicht der Schweiz seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Italien aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie)
und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Vom Beschwerdeführer wird nichts
vorgebracht, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Er ist gehalten,
sich in Italien an die dafür zuständigen Polizei- und Justizorgane zu wen-
den, sollte er ernsthaft in Sorge um seine Sicherheit sein. Es bestehen
keine Hinweise darauf, der italienische Staat sei nicht in der Lage, ihm bei
Bedarf den notwendigen Schutz vor einer allfälligen Bedrohung durch Per-
sonen mit Verbindungen zur (…) zu gewähren.
4.5 Da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/40
E. 8.3), vermag auch der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Ver-
bleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern.
4.6 In Würdigung der Aktenlage, namentlich der vom Beschwerdeführer
nicht umgestossenen Vermutung, dass Italien seinen völkerrechtlichen und
europarechtlichen Verpflichtungen nachkommt, hat die Vorinstanz folge-
richtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen (Art. 17 Dublin-III-VO,
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) und ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht einge-
treten.
4.7 Im Übrigen hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 fest,
dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das
Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise
unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vor-
liegend nicht der Fall ist.
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5.
5.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45 E. 10;
BVGE 2015/18 E. 5.2).
5.2 Das SEM ist demnach zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine
Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 44 AsylG).
5.3 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Abwarten des Verfahrensabschlusses in der Schweiz als gegenstandslos
erweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: