B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1158/2019
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 / N (…).
E-1158/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stellte erstmals am 3. Oktober 2011 in
der Schweiz ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM;
heute SEM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2012 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-1235/2012 vom 15. Mai 2013 abgewiesen.
B.
Nachdem er zwischenzeitlich in B._______ um Asyl ersucht hatte, stellte
der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 ein zweites Asylgesuch in der
Schweiz. Am 19. Mai 2015 lehnte die Vorinstanz auch dieses Gesuch ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil E-3869/2015 vom 19. Juni 2017 ebenfalls abgewiesen.
C.
Am 15. November 2017 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als
neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe erneut an die Vorinstanz.
Zur Begründung gab er an, er befürchte aufgrund seiner früher geltend ge-
machten und zusätzlich auch gestützt auf neue Asylgründe bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung. Ende Juli 2017 sei
durch den High Court Vavuniya ein früheres LTTE-Mitglied zu einer lebens-
länglichen Haft verurteilt worden. Dieser Strafprozess zeige, dass die Ein-
schätzung des SEM in den Lagebildern von Juli bis August 2016 über die
nicht mehr existierende politische Verfolgung von früheren LTTE-Aktivitä-
ten und Unterstützungsleistungen unrichtig sei. Die Rehabilitation habe nur
einen «freiwilligen» Umerziehungscharakter ohne jegliche Auswirkung auf
eine jederzeit mögliche spätere Strafverfolgung. Auch der Beschwerdefüh-
rer riskiere nach seiner Rückschaffung nach Sri Lanka jederzeit, verhaftet
und angeklagt zu werden. Weiter habe das SEM beim sri-lankischen Ge-
neralkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die
Rückreise beziehungsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers bean-
tragt. Damit habe es einen umfassenden Backgroundcheck des Beschwer-
deführers mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri
Lanka ausgelöst, weshalb dem Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner
Vorgeschichte, seines langen Aufenthaltes in der Schweiz und dem Fehlen
von Ausweispapieren bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung
drohe. Er sei ferner auch dadurch gefährdet, dass das am 24. Dezember
2016 in Kraft getretene Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und
Sri Lanka die Herausgabe von gewissen Daten über Asylgesuchstellende
E-1158/2019
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erlaube. Das Abkommen sei bundes- und völkerrechtswidrig. In diesem Zu-
sammenhang ersuchte er um Einsicht in die Vollzugsakten und Offenle-
gung, welche Akten und Informationen an das Generalkonsulat übermittelt
worden seien. Des Weiteren machte er Ausführungen zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka und reichte einen von seinem Rechtsvertreter verfassten
Länderinformationsbericht vom 12. Oktober 2017 samt Beilagen zu den
Akten. Kumulativ gewürdigt würden alle diese Elemente vorliegend zur Be-
jahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Ausgehend von den Abklärun-
gen zwecks Papierbeschaffung über das Konsulat in Genf und der Ankün-
digung der zwangsweisen Rückschaffung werde die sri-lankische Regie-
rung in Kenntnis über seine Vergangenheit sein. Abschliessend beantragte
er, dass er zu seinen Vorbringen erneut angehört werde.
D.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 – eröffnet am 5. Februar 2019 – lehnte
das SEM den Antrag auf erneute Anhörung und das Akteneinsichtsgesuch
an die sri-lankischen Behörden ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sowohl sein Asyl- respektive
Mehrfachgesuch wie auch sein Wiedererwägungsgesuch ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 7. März 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es
sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die
sri-lankischen Behörden festzustellen und unter Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück-
zuweisen, eventualiter seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
Ferner sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob die-
ser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Krite-
rien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Zudem sei ihm unter Fristansetzung zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung die vollständige Einsicht in die Akten des SEM, dabei
insbesondere in die in seiner Beilage 2 aufgeführten Beweismittel zu ge-
währen.
E-1158/2019
Seite 4
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 hielt die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, teilte den Spruchkörper mit, soweit er bereits bekannt
war, trat auf den Antrag auf die Bestätigung der zufälligen Zusammenset-
zung des Spruchkörpers nicht ein, stellte dem Beschwerdeführer Kopien
der Beweismittel in den SEM-Akten A14/1 und B19 zu, wies den Antrag um
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung indes ab. Gleichzeitig wurde ein
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– erhoben.
G.
In seiner Eingabe vom 29. März 2019 monierte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers das Vorgehen des Gerichts, erhob Vorwürfe gegen die
im vorliegenden Verfahren betraute Gerichtsschreiberin und stellte die Un-
abhängigkeit und Objektivität der Instruktionsrichterin in Frage. Für den Be-
schwerdeführer ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2019 stellte die Instruktionsrichterin
fest, dass explizit kein Ausstandsbegehren gestellt worden sei, wies das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Not-
frist für die Leistung des Kostenvorschusses.
I.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer in der Folge fristge-
recht geleistet. In seiner Eingabe vom 15. April 2019 wies der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Instruktionsrichterin die
Fragen zu ihrer Objektivität und Unbefangenheit nicht beantwortet habe.
Ferner kritisierte er den Inhalt der Instruktionsverfügung vom 3. April 2019
und machte unter Einreichung weiterer Beweismittel zusätzliche Ausfüh-
rung zur aktuellen Lage in Sri Lanka.
E-1158/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in der Instruktionsverfü-
gung vom 14. März 2019 (vgl. oben Bst. F) einzutreten.
1.4 Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren wurde dem Rechtsvertre-
ter mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2019 soweit er damals bereits
feststand, bekannt gegeben. Die weitergehende Offenlegung erübrigt sich
angesichts des vorliegenden Urteils.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1158/2019
Seite 6
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kritisierte mit seiner Eingabe
vom 29. März 2019 – neben Vorwürfen gegen die im vorliegenden Verfah-
ren zuständige Gerichtsschreiberin – die vorliegend zuständige Instrukti-
onsrichterin (aufgrund anderer Verfahren, die mit dem Beschwerdeführer
nichts zu tun haben, in denen aber ebenfalls der vorliegend bevollmäch-
tigte Rechtsvertreter beteiligt gewesen ist) und stellte ihre Unabhängigkeit
und Objektivität in Frage. Er hielt ausdrücklich fest, ein Ablehnungsgesuch
gegen die Instruktionsrichterin werde nicht gestellt (Eingabe vom 29. März
2019 S. 2), vertritt indessen die Auffassung, es sei ihm unverzüglich die
Frage zu beantworten, weshalb die Instruktionsrichterin der Auffassung
sei, im vorliegenden Verfahren objektiv und ohne Befangenheitsgründe ein
korrektes Urteil fällen zu können (Eingabe vom 19. März 2019 S. 2, Ein-
gabe vom 15. April 2019 S. 1).
Nachdem vorliegend kein Grund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG (i.V.m. Art. 38
VGG) gegeben ist, der die zuständige Instruktionsrichterin dazu hätte ver-
anlassen müssen, in den Ausstand zu treten, und nachdem der Rechtsver-
treter explizit kein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 BGG (i.V.m.
Art. 38 VGG) gestellt hat, ist auf diese Ausführungen des Rechtsvertreters
nicht weiter einzugehen; es bestand auch keine Veranlassung, eine Kor-
respondenz mit dem Rechtsvertreter zur Beantwortung entsprechender
Unterstellungen zu führen.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
E-1158/2019
Seite 7
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm nicht in alle Beweis-
mittel Einsicht gewährt worden, wurde der Antrag auf Einsicht in einzelne
Aktenstücke mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 behandelt. Darauf
kann verwiesen werden.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Übermittlung seiner Perso-
nendaten an die sri-lankischen Behörden habe Art. 6 des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt. In Sri
Lanka fehle ein angemessenes Datenschutzniveau und die übermittelten
Daten würden von den sri-lankischen Behörden nicht nur zur Organisation
der Rückreise von Asylsuchenden verwendet, sondern auch zur Überprü-
fung bei der Rückkehr nach Sri Lanka. Die Vorinstanz stelle sich in der
angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf den Standpunkt, Art. 97
AsylG sei nicht abschliessend.
5.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt,
welche Angaben in seinem Fall zu Unrecht weitergegeben worden sein
sollen. Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung
zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
E-1158/2019
Seite 8
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2).
Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 DSG ist zu verneinen, da das
Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Her-
kunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entsprechen-
den Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017
vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E.8).
5.4.2 Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung
der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-
lankischen Behörden abzuweisen.
5.5 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
weiter darin als verletzt, dass die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden An-
trags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzu-
halten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer
abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräfti-
gen Abschluss des letzten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu gel-
tend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem
28 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der
Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der
Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl- respektive Wiedererwä-
gungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und
substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten
Rechtsgutachten (Beschwerde S. 17 f.) handelt es sich lediglich um eine
Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Be-
schwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich als
unbegründet.
5.6 Soweit der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der Begrün-
dungspflicht vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise
Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwer-
deführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinfor-
mationen erneut geprüft werden müssen, beschlägt dies die rechtliche
Würdigung des Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung zeigt die
Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf,
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Seite 9
von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtli-
chen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der
blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdi-
gung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Be-
schwerdeführer gelangte, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern
ist eine materielle Frage.
5.7 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei un-
vollständig und unrichtig abgeklärt worden.
5.7.1 Die Vorinstanz habe das Risikoprofil des Beschwerdeführers und die
allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt. Aus formellen Gründen
seien seine früheren Vorbringen bezüglich seine LTTE-Verbindungen nicht
gewürdigt und seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht im Rahmen einer An-
hörung erfragt worden. Weiter stelle das SEM auf sein unzutreffendes La-
gebild vom 16. August 2016 ab, lasse aktuelle Entwicklungen unberück-
sichtigt und beschönige die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka aus politischen Gründen. Die Lage in Sri Lanka habe sich vielmehr
verschlechtert. Es würden nicht nur Personen mit einem hohen LTTE-Profil
verfolgt. Auch bereits rehabilitierte Personen seien gefährdet, was sich aus
einem Urteil des High Court Vavuniya ergebe.
5.7.2 Die in den ersten beiden Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe
wurden mit den Urteilen des Bundeverwaltungsgerichts E-1235/2012 vom
15. Mai 2013 und E-3869/2015 vom 19. Juni 2017 rechtskräftig beurteilt
und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Soweit
der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe
sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parla-
ment verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungs-
lage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung
des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt.
5.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E-1158/2019
Seite 10
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei zu seinen Asylgründen anzuhören, insbesondere dazu, wie
sich die Gefährdung mit der sich neu darstellenden Situation in Sri Lanka
verändert habe (Antrag 1). Es seien ihm sämtliche dem SEM vorliegende
Beweismittel offenzulegen und ihm eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Stellungnahme anzusetzen (Antrag 2). Es sei eine umfas-
sende und aktuelle Beurteilung der Länderinformation zu Sri Lanka zu er-
stellen, wo insbesondere auch die Ansicht der Botschaft in Colombo ent-
sprechend dem E-Mail vom 6. November 2018 an das SEM (Beschwerde-
beilage 57) berücksichtigt werde (Antrag 3).
6.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 5.5. ist
der Beweisantrag (Antrag 1) betreffend eine erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Der Antrag (2) auf Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung wurde mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 be-
reits abgewiesen. Die vorliegende Beurteilung ergibt, dass sich die Lage-
einschätzung im Urteil E-1866/2015 als weiterhin zutreffend erweist (vgl.
nachfolgend E. 9.2), weshalb Antrag (3) ebenfalls abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
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Seite 11
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Asylentscheids an, bei den
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Gefährdung auf-
grund der Papierbeschaffung im Zusammenhang mit dem Wegweisungs-
vollzug handle es sich um ein Asylfolge- beziehungsweise Mehrfachge-
such. Bezüglich der Beziehungen seiner Brüder zu den LTTE sowie Ereig-
nissen im Zusammenhang mit der Rückführung von Einzelpersonen ziele
er auf die Neubeurteilung eines vorbestehenden Sachverhalts ab, mit wel-
chem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits auseinandergesetzt
habe. Die entsprechenden Vorbringen seien im Rahmen eines Revisions-
begehrens vor dem BVGer geltend zu machen. Das Gerichtsurteil des High
Court Vavuniya werde (als nachträglich entstandenes Beweismittel) im
Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs behandelt. Die
Vorbringen bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka seien im Sinne
eines einfachen Wiedererwägungsgesuchs unter dem Gesichtspunkt der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen.
Die Vorinstanz hielt weiter fest, eine allfällige Vorsprache auf dem sri-lan-
kischen Generalkonsulat nach einem negativen Asylentscheid diene der
Identifizierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbe-
schaffung. Es handle sich dabei um ein standardisiertes Verfahren, wel-
ches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkom-
men geregelt sei. Dem Generalkonsulat würden ausschliesslich Personen-
daten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung
dienten. Aufgrund der eingereichten Dokumente habe in seinem Fall kein
Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit bestanden, weshalb eine persönli-
che Vorsprache nicht notwendig gewesen sei. Mit der Identifizierung auf
dem Generalkonsulat seien keine neuen Gefährdungselemente geschaf-
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Seite 12
fen worden und das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungs-
massnahmen als Folge der Ersatzreisepapierbeschaffung sei zu vernei-
nen.
Weiter komme Art. 16 Bst. g des Migrationsübereinkommens nur zwischen
den sri-lankischen und den schweizerischen Behörden zur Anwendung.
Eine Einzelperson könne sich nicht direkt darauf berufen. Wolle eine Per-
son Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergebnisse der übermit-
telten Daten, habe sie gemäss Art. 16 Bst. j Migrationsübereinkommen ihr
Gesuch direkt an den jeweiligen Staat zu stellen. Der entsprechende An-
trag sei somit abzulehnen. Ferner obliege es dem Beschwerdeführer
selbst, sich die benötigten Informationen für das Stellen eines Aktenein-
sichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden zu besorgen. Das Begeh-
ren um Handlungsanweisungen sei abzuweisen.
8.2 Im letzten Asylentscheid vom 19. Mai 2015 sei das SEM zum Schluss
gelangt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka zuläs-
sig und zumutbar sei, was das BVGer mit Urteil E-3869/2015 bestätigt
habe. Was das Urteil des High Court Vavuniya anbelange, betreffe dieses
ein ehemaliges LTTE-Mitglied und es seien keine Parallelen zum Be-
schwerdeführer ersichtlich. Es bestehe damit nach wie vor kein Grund zur
Annahme, dass der Vollzug der Wegweisung beim Beschwerdeführer
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) i.V.m. Art. 45 AsylG oder Art. 3 EMRK ver-
letzen würde.
Was die Länderdokumentation des Rechtsvertreters betreffe, sei diese im
Sinne eines Gutachtens oder einer Parteierklärung zu würdigen. Die ver-
tretene Auffassung, die Lageeinschätzung stelle ein nachträglich entstan-
denes Beweismittel dar, welches die Flüchtlingseigenschaft beschlage,
könne nicht geteilt werden. Die Lageeinschätzung weise keinen konkreten
Bezug zum Beschwerdeführer auf. Da sich weder aus dem angerufenen
Urteil des High Court Vavuniya noch aus der Länderdokumentation eine
auf ihn bezogene Gefährdungssituation ableiten lasse, seien diese Be-
weismittel nicht geeignet, zu belegen, dass er ein Risikoprofil erfülle und
ihm deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Damit
seien sie nicht geeignet, die Ausführungen im Asylentscheid vom 19. Mai
2015 und im Urteil E-3869/2015 vom 19. Juni 2017 umzustossen.
E-1158/2019
Seite 13
8.3 Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der
Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri
Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United Na-
tional Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschät-
zung nicht umzustossen. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller
Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden.
Das Verfassungsgericht (Supreme Court) habe am 13. Dezember 2018 die
Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena als verfassungswidrig be-
funden. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück-
getreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als Pre-
mierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe
sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs keine Zu-
nahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei,
sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staats-
angehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Es ergebe sich
daraus keine neue Gefährdung für von aus dem Ausland nach Sri Lanka
zurückkehrende Personen. Es gebe auch für den Beschwerdeführer kei-
nen Grund zur Annahme, dass die politische Situation negative Konse-
quenzen für ihn habe, da gemäss Aktenlage keine spezifischen asylrecht-
lich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen der Regierungskrise und sei-
ner Person ersichtlich seien. Auch das BVGer gehe nicht von einer ver-
stärkten Gefährdungslage aufgrund der Ereignisse aus, das Wiedererwä-
gungsgesuch sei abzulehnen.
8.4 Der Beschwerdeführer hielt zur Begründung seiner Beschwerde fest,
die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich entgegen den Ausführun-
gen des SEM verschlechtert. Es sei auch aufgrund der Rückkehr Rajapa-
ksas an die Macht von einer erhöhten Gefährdung für Risikogruppen aus-
zugehen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte hierzu aus-
gedehnte allgemeine Ausführungen und reichte zum Beleg seiner Ein-
schätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellen-
sammlung ein, welche das Lagebild des SEM kommentiert und die Ein-
schätzung des SEM widerlegen soll. Vor diesem Hintergrund sei die gel-
tend gemachte Furcht um Leib und Leben begründet. Der Beschwerdefüh-
rer habe Verbindungen zu den LTTE gehabt und sei zudem exilpolitisch
tätig gewesen. Weiter hielt er fest, vorliegend werde die materielle Prüfung
seiner Vorbringen durch das SEM aus formellen Gründen selektiv vorge-
nommen und der Sachverhalt nicht als Ganzes geprüft, sondern auseinan-
dergerissen. Nachdem das SEM vorliegend zum Schluss gekommen sei,
dass ausreichend Gründe vorlägen, um auf die rechtskräftige Verfügung
zurückzukommen, hätte es in einem zweiten Schritt prüfen müssen, ob
E-1158/2019
Seite 14
auch ausreichend Gründe vorlägen, um die Verfügung in materieller Hin-
sicht abzuändern. Dabei hätte es den gesamten Sachverhalt, auch sämtli-
che Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren, berücksichtigen müssen.
Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern
würden in E-1866/2015 verschiedene Risikofaktoren definiert. Das er-
wähnte Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 zeige nun, dass jeg-
liche Unterstützungsleistung für die LTTE, auch wenn diese mehr als zehn
Jahre zurückliege, jederzeit zu einer politisch motivierten Strafe führen
könne, selbst wenn eine Rehabilitation durchlaufen worden sei. Es handle
sich bei diesem Urteil nicht um einen Einzelfall, sondern um ein neues Ver-
folgungsmuster. Das SEM habe die Risikoeinschätzung gemäss erwähn-
tem Urteil falsch durchgeführt. Bereits aufgrund seiner tamilischen Ethnie,
seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus dem Norden Sri
Lankas sei von einem erhöhten Grundverdacht auszugehen. Er erfülle die
Risikofaktoren der persönlichen Verbindungen und Tätigkeiten für die LTTE
(LTTE-Beziehungen der Brüder, [angebliche eigene Aktivitäten]), frühere
Inhaftierung und Meldepflicht, exilpolitisches Engagement, zwangsweise
Rückschaffung und langer Auslandaufenthalt in der tamilischen Diaspora.
In Bezug auf die Papierbeschaffung hielt er fest, die standardmässigen be-
hördlichen Background-Checks bei Rückkehrern führten regelmässig zu
asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks
würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit
dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die
fragliche Person auf der Black List aufgeführt sei, sowie mit der Vorsprache
auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung im Verfahren
D-4794/2017 habe das SEM eingestanden, dass jeder zurückgeschaffte
Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Be-
fragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Pa-
pierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung ver-
wendet würden.
9.
9.1 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht
erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein
begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E-1158/2019
Seite 15
9.2 Im Urteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle
Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen
(vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Beim vorgebrachten Urteil des
High Courts Vavuniya, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu lebens-
langer Haft verurteilt worden sei, handelt es sich um einen mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers nicht vergleichbaren Sachverhalt. Ein neues
Verfolgungsmuster, das den Beschwerdeführer betreffen würde, kann dar-
aus nicht abgeleitet werden.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wick-
remesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka
E-1158/2019
Seite 16
(zumal nach den Terroranschlägen im April 2019) ist zwar als volatil zu be-
urteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 weiterhin festzuhalten.
9.3 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers wurden bereits mehrfach
rechtskräftig beurteilt (vgl. Urteile E-1235/2012 vom 15. Mai 2013 und
E-3869/2015 vom 19. Juni 2017). Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte (Papierbeschaf-
fungsmassnahmen, aktuellste Entwicklungen im Heimatstaat) zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft führen.
9.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund der Daten-
übermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behör-
den bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann
nicht gefolgt werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich
um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfah-
ren, bei welchem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdefüh-
rers notwendigen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen
Behörden geraten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vor-
bringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er
nicht ansatzweise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im
Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November
2017 im Verfahren D-4794/2017.
9.5 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwer-
deschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene
Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwer-
deführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller
im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend kon-
kreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeit-
punkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsge-
fahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung
künftig sein.
9.6 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Ent-
wicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen,
dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt
auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
E-1158/2019
Seite 17
9.7 In Würdigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung und seiner
niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten (vgl. hierzu bereits Urteil
E-3869/2015 vom 19. Juni 2017 E. 8) bei einer Rückkehr eine asylrele-
vante Verfolgung drohen könnte. Das SEM gelangte somit zutreffender-
weise zur Einschätzung, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
10.
Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und
Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will und sich diesbezüg-
lich auf Beweismittel stützt, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3869/2015 vom 19. Juni 2017 entstanden sind (es handelt sich
ausschliesslich um Unterlagen zur generellen Lage in Sri Lanka ohne di-
rekten Bezug zum Beschwerdeführer, vgl. Beschwerdebeilage 3 ff.); ist
festzustellen, dass es ihm unbenommen bleibt, mit den entsprechenden
Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundes-
verwaltungsgericht zu stellen.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-1158/2019
Seite 18
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
12.4 Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz wies in ihrer ange-
fochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flücht-
E-1158/2019
Seite 19
lingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
12.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Weg-
weisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (E. 9.5).
E-1158/2019
Seite 20
12.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach [Jaffna], wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend be-
jaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen
Entwicklungen sowie die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 23. April 2019: Sri
Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers leben seine Eltern, Geschwister und weitere Ver-
wandte nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm ge-
lingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzuglie-
dern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
12.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
E-1158/2019
Seite 21
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem am 15. April 2019
geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1158/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.– wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Evelyn Heiniger
Versand: