B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1158/2020
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Markus König ,
Mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) 2013 seinen
Heimatstaat verlassen habe und zunächst in den Libanon, später über
Ägypten in die Türkei gelangt sei, wo er bis 2017 gelebt habe,
dass er dann auf dem Seeweg nach Griechenland und Anfang 2018 nach
Westeuropa weitergereist sei, dabei jeweils kurze Zeit in Belgien, Holland
und Frankreich verbracht habe, bevor er am 30. April 2018 in die Schweiz
eingereist sei, wo er am 3. Mai 2018 ein Asylgesuch stellte,
dass am 11. Mai 2018 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und
dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör dazu gewährt
wurde, dass aufgrund der EURODAC – Treffer mutmasslich Griechenland
für sein Asylgesuch zuständig sein könnte,
dass das SEM in der Folge ein Dublin-Verfahren einleitete, dieses aber mit
Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 wieder beendete und dabei dem
Beschwerdeführer mitteilte, sein Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 zu seinen
Asylgründen anhörte,
dass dieser dabei massgeblich geltend machte, er habe sein ganzes Le-
ben in Damaskus gelebt, und die Schule bis zur Matura besucht, jedoch
nicht abgeschlossen,
dass er anschliessend in einem (…) gearbeitet habe,
dass er mit seiner Familie Probleme bekommen habe, weil er (…) vom
Glauben abgefallen und seither Atheist sei,
dass er zudem gerne Heavy Metal-Musik höre, er auch mit seinem Ausse-
hen – er habe ab 2008 die Haare wachsen lassen – angeeckt sei, wobei er
die langen Haare bei Behördengängen zusammengebunden und für die
Ausreise abgeschnitten habe,
dass er in Syrien vor diesem Hintergrund unter psychischem, finanziellem
und gesellschaftlichem Druck gestanden sei,
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dass er ausserdem den militärischen Grunddienst noch nicht geleistet
habe, weil er den Dienstbeginn aufgrund seiner laufenden Schulausbildung
– im Hinblick auf die Matura – jeweils habe verschieben können (die letzte
Verschiebung habe er dann mit einer anstehenden Reise begründet und
so genehmigt erhalten),
dass ihm jedoch aufgrund der Verschärfung der Rekrutierungs- und
Einberufungspraxis der syrischen Behörden dann endgültig die Einberu-
fung in den Grundwehrdienst gedroht habe,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen sein
Militärbüchlein, zwei Schreiben des syrischen Innenministeriums, zwei
syrische Reisepässe und einen syrischen Identitätsausweis zu den erst-
instanzlichen Akten gereicht hat,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
27. Januar 2020 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
gleichzeitig jedoch anordnete, der Vollzug der Wegweisung werde zufolge
Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2020 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und er entsprechend als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2020 den Eingang der
Beschwerdeschrift bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung einerseits ausführte, der
Beschwerdeführer habe die aus seinem Lebensstil (als Atheist) resultieren-
den Schikanen seitens seiner Verwandter in Syrien nicht näher umschrei-
ben können und seine diesbezügliche Aussagen würden auf allgemeinen
Parteibehauptungen fussen,
dass er andererseits auch aus den – in diesem Kontext geltend gemachten
– Bedrohungen über soziale Medien in der Schweiz, namentlich mit einem
entsprechenden Auszug seines Facebook-Profils keine asylrechtlich rele-
vante (aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG definierten Motiv erfolgte) Ver-
folgung glaubhaft machen könne,
dass er zwar wegen seines antiislamischen Lebensstils seit (…) seitens
seiner Familienangehörigen und Verwandten schikaniert worden sein
wolle, er aber dennoch noch (…) Jahre lang in Damaskus geblieben sei
und dort in einem (…) den Lebensunterhalt verdient habe, bevor er im (…)
2013 ausgereist sei,
dass ihm die syrischen Behörden am (…) einen Reisepass ausgestellt hät-
ten, woraus zu schliessen sei, dass gegen den Beschwerdeführer nichts
vorgelegen habe,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und deren Asylrelevanz demnach
nicht geprüft werden müsse,
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dass der Beschwerdeführer hingegen seine militärische Aushebung sowie
glaubhaft dargelegt habe, dass er den obligatorischen Grundwehrdienst
als angehender Student jeweils habe verschieben können, er diesen
jedoch im Jahr 2013 definitiv hätte leisten müssen und er deswegen im (…)
2013 ausgereist sei, weshalb die syrischen Behörden ihn als Wehrdienst-
verweigerer betrachten würden,
dass gemäss geltender Rechtsprechung im syrischen Kontext eine Bestra-
fung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann zur Beja-
hung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG führe, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlie-
gen würden, die ein politisches Profil begründen könnten,
dass dies mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall sei, weshalb
die Wehrdienstverweigerung und allfällig daraus resultierende Strafmass-
nahmen keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen würden, der
Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel erneut seine Asyl-
gründe aufführt und geltend macht, die Vorinstanz habe wichtige asylrele-
vante Tatsachen nicht beachtet respektive nur allgemein behandelt und be-
urteilt,
dass er mit seiner Verweigerung des Militärdienstes ein politisches Zeichen
habe setzen und sich von der mörderischen syrischen Armee habe fern-
halten respektive distanzieren wollen,
dass die syrischen Behörden Wehrdienstverweigerung als regierungs-
feindliche Haltung beurteilen und bei einer Rückkehr entsprechend sehr
streng bestrafen würden, der Beschwerdeführer mithin begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG habe und demnach die
Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass vorliegend erschwerend hinzukomme, dass er aufgrund seines Athe-
ismus und seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt gewesen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt,
dass das SEM den massgeblichen Sachverhalt vollständig und richtig fest-
gestellt hat,
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dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils
mit erheblichen Zweifeln belastet, teils (Wehrdienstverweigerung) gemäss
geltender Rechtsprechung flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass auf diese Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem
Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass diese Ausführungen vornehmlich die vorinstanzliche Würdigung be-
züglich der Wehrdienstverweigerung im Kontext zu Syrien betreffen, damit
die bestehende gefestigte Rechtsprechung jedoch nicht umgestossen wer-
den kann,
dass im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 und seither
in vielen weiteren Urteilen festgestellt worden ist, dass eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion auch im Syrienkontext die Flüchtlingseigen-
schaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. aus-
führlich BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass beim Beschwerdeführer offenkundig keine solche Konstellation vor-
liegt,
dass an der geltend gemachten Glaubensabkehr hin zum Atheismus
Zweifel anzubringen sind und der Beschwerdeführer zudem angegeben
hat, davon habe in Syrien nur die Familie gewusst (vgl. Protokoll A36/20
F/A 106),
dass weiter mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass aus den vom Be-
schwerdeführer genannten und gesichteten Einträgen auf sozialen Medien
nicht auf eine in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannte Verfolgungsmotivation zu
schliessen wäre, sofern er deswegen behelligt worden sein sollte,
dass die Schwierigkeiten wegen der langen Haare und der Vorliebe für
Heavy Metal, namentlich in Form verbaler Äusserungen im Alltag, unge-
achtet der Frage der Glaubhaftigkeit für den Beschwerdeführer offensicht-
lich keinen unerträglichen psychischen Druck bewirkt haben,
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dass er nämlich angegeben hat, diesen Lebensstil seit (…) (mithin unge-
fähr seit dem Erreichen der Volljährigkeit) geführt zu haben, dabei aber
noch (…) Jahre bis 2013 in Damaskus geblieben ist und in dieser Zeit einer
Arbeit in einem (…) nachgehen, seinen Lebensunterhalt verdienen und bis
zur Ausreise mit der Familie wohnen konnte (vgl. Protokoll A14/14 F/A
2.01),
dass er trotz seines angeblich als kritisch beurteilten Lebensstils in den
Augen der syrischen Behörden offensichtlich weiterhin als unbescholtener
Bürger galt, wurde ihm doch (…) von diesen ein Reisepass ausgestellt, mit
dem er in der Folge Syrien legal habe verlassen können,
dass der im Rechtsmittel neu gemachte Hinweis auf seine angebliche Ho-
mosexualität und die Schilderung von sich aus einer Homosexualität erge-
benden Gefährdung in den vorliegenden Akten keine Stütze findet, der Be-
schwerdeführer vielmehr in den Befragungen angegeben hat, eine Freun-
din zu haben, wobei sich letztlich auch hier widersprüchlich Angaben fin-
den, indem er beispielsweise auf dem von ihm ausgefüllten Personalien-
blatt seinen Zivilstatus mit "verheiratet" angegeben hat (vgl. Aktenstück A1
S. 1 und S. 2),
dass die nun behauptete Homosexualität insgesamt als nachgeschoben zu
beurteilen ist und als solche nicht geglaubt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass der Beschwerdeführer vom SEM vorläufig aufgenommen worden ist
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme – oder deren konkrete Be-
gründung (nachdem Wegweisungsvollzugshindernisse praxisgemäss al-
ternativer Natur sind; vgl. etwa BVGE 2009/51 E. 5.4) – im vorliegenden
Verfahren nicht zu überprüfen ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichts-
los erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die
Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) fehlt und dieses Gesuch ungeachtet der geltend gemachten
(bisher nicht gelegten) Mittellosigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorlie-
genden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: