B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1159/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungs-
stelle für Asylsuchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ – der Ehemann von B._______ – suchte
am 28. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner summa-
rischen Befragung vom 11. Mai 2015 (A4) und der eingehenden Anhörung
vom 29. März 2016 (A20) gab er an, mit B._______ seit dem (…) 2012
verheiratet zu sein (A4 S. 3 und A20 S. 4). Weiter brachte er vor, im (…)
2013 – nach (…) Monaten Aufenthalt im Gefängnis C._______ – ein erstes
Mal versucht zu haben, Eritrea illegal zu verlassen. Dabei sei er an der
Grenze aufgehalten und von den Rashaida entführt worden. Nachdem er
diesen habe entkommen können, sei er von eritreischen Soldaten aufge-
griffen und für (…) Jahr und (…) Monate im (…)-Gefängnis festgehalten
worden. Im (…) 2014 sei er entlassen worden. Der zweite Versuch einer
Desertion und illegalen Ausreise aus Eritrea sei schliesslich im (…) 2014
gelungen.
Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. April 2016 wurde er als Flüchtling
anerkannt und ihm Asyl gewährt.
B.
Am 30. August 2016 (Eingang SEM: 22. September 2016) reichte der Be-
schwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau, wel-
che sich derzeit in D._______ (E._______) aufhalte, ein. Dabei reichte er
eine Kopie der Heiratsurkunde (mit Übersetzung), eine Kopie der Identi-
tätskarte seiner Ehefrau (mit Übersetzung) sowie Fotos zu den Akten (B3).
C.
Mit Schreiben vom 17. Oktober und 23. Dezember 2016 stellte das SEM
dem Beschwerdeführer detaillierte Fragen betreffend den familiären Ver-
hältnissen, welche jeweils innert Frist beantwortet wurden (B5 und B7). Auf
die Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird – soweit Entscheid relevant –
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 – eröffnet am 24. Januar 2017 – ver-
weigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte
das Gesuch um Familiennachzug darauf berufend ab, dass die Vorausset-
zungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt seien.
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E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin am 21. Februar 2017 (Poststempel: 22. Februar 2017) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Ehe-
frau die Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzugs zu bewilligen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Ein-
gabe lag eine Kostennote bei.
F.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 verzichtete das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Ent-
scheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte es B._______ auf, innert Frist eine
Stellungnahme einzureichen.
G.
Am 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung
der Gemeinde F._______ mit gleichen Datum ein.
H.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie ei-
ner Einverständniserklärung von B._______ (mit gleichem Datum) ein; das
Original wurde am 4. Juli 2017 nachgereicht.
I.
Am 1. November 2017 informierte der Beschwerdeführer das Bundesver-
waltungsgericht, dass er in grosser Sorge um seine Ehefrau sei, mit wel-
cher er täglich in telefonischem Kontakt stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 20. Januar
2017 aus, dass der Beschwerdeführer und B._______ zwar geheiratet, je-
doch bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im (…) 2014 nie
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, weshalb ein zwingendes
Kriterium für die Einreisebewilligung nicht erfüllt sei. Das Argument – die
finanziellen Mittel hätten für einen gemeinsamen Haushalt nicht gereicht –
überzeuge nicht.
3.2 In der Rechtsmittelschrift vom 21. Februar 2017 wurde den vorinstanz-
lichen Erwägungen entgegengehalten, dass vorliegend von einer gültigen
Eheschliessung auszugehen sei. Da sich der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Heirat im Militärdienst befunden habe, habe sich das Paar keinen
gemeinsamen Haushalt leisten können. Sein Sold und der sporadische
Verdienst seiner Ehefrau hätten dies nicht ermöglicht. Das Paar habe sich
indes relativ häufig – meistens beim Beschwerdeführer zu Hause – gese-
hen, da dieser in G._______ stationiert gewesen sei. Auch nach seiner
Ausreise aus Eritrea hätten sie ihren engen Kontakt aufrechterhalten.
Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, sei B._______ als Ehefrau
mehrere Male von den eritreischen Behörden nach dessen Aufenthaltsort
befragt worden; ausserdem sei ihr verboten worden zu arbeiten und ihre
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Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Aufgrund dieser Schikanen habe sie
Eritrea im Mai 2016 verlassen.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten
Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder (die sogenannte Kernfamilie)
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
einen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während
einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Famili-
enmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
4.2 Wurden die anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
(vgl. dazu BVGE 2015/29 E. 4.2.2) durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen
(Art. 51 Abs. 4 AsylG). Demnach ist eine „conditio sine qua non“ die Tatsa-
che, dass zum Zeitpunkt der Flucht sowohl in sozialer als auch in wirt-
schaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit bestanden haben muss, welche
die betroffenen Personen in der Schweiz wieder aufnehmen wollen (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5). Die Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und
Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme
von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und
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2012/32 E. 5.4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4.b; Urteil des
BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2 f.).
4.3 Im Asylverfahren – so auch in Verfahren betreffend den asylrechtlichen
Familiennachzug (Art. 51 AsylG) – sind anspruchsbegründende Sachver-
haltsmomente zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaftma-
chung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist entscheidend, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über-
wiegen oder nicht. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).
4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, ein von der
Schweiz originär anerkannter Flüchtling, welcher auch über den Asylstatus
verfügt, und B._______ im Ausland eine Ehe geschlossen haben. Ebenso
ist davon auszugehen, dass keine besonderen Umstände (Art. 51 Abs. 1
AsylG) gegen die Gewährung eines Familienasyls sprechen. Aufgrund der
Einverständniserklärung vom 10. Mai 2017 ist auch klar, dass die Eheleute
ihre Ehe wieder aufnehmen beziehungsweise weiterführen wollen. Abzu-
klären bleibt die zentrale Frage, ob von einer gelebten familiären Bezie-
hung auszugehen ist beziehungsweise ob eine Familiengemeinschaft zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vor seiner Ausreise aus
Eritrea begründet wurde.
4.5 Es ist belegt, dass die Eheleute Anfang 2012 geheiratet haben (vgl.
Heiratsurkunde), was vom SEM auch nicht in Zweifel gezogen wurde. Der
Beschwerdeführer gab sodann an, bis zu seiner Ausreise in G._______ bei
seinen Eltern gelebt zu haben (A4, S. 5); die Eheleute verfügten demzu-
folge nie über einen gemeinsamen eigenen Haushalt (B5 Antwort 4). Das
Fehlen eines gemeinsamen Haushalts schliesst jedoch – entgegen der
Meinung des SEM – das Bestehen einer gelebten Beziehung oder einer
schützenswerten Familiengemeinschaft grundsätzlich nicht aus (vgl. statt
vieler Urteile BVGer D-7792/2016 vom 20. Februar 2017 E.3.9, D-
259/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2 m.w.H.; so auch die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] bezüglich
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], z.B. Urteil
des EGMR Nr. 3545/04 Brauer vs. Deutschland vom 28. Mai 2009 Ziff. 30
m.w.H.). Diesfalls bedarf es jedoch anderer Anknüpfungskriterien, objekti-
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ver Natur, die den Schluss zulassen, dass eine Familiengemeinschaft ge-
lebt wird. Solche Kriterien sind beispielsweise gemeinsame Kinder, aber
auch erkennbare gegenseitige Beiträge an die Lebensführung des jeweils
anderen (namentlich dessen finanzielle Unterstützung oder die Über-
nahme von Verantwortung durch andere Leistung wie z.B. Pflege). Weitere
Kriterien bilden die Länge der Beziehung und regelmässige Kontakte der
Familienangehörigen untereinander im Rahmen des Möglichen; das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander muss erkennbar sein.
4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem glaubhaften
Sachverhalt aus: Die Eheleute kennen sich seit ihrer Kindheit und sind seit
Ende 2008 ein Liebespaar (B7). Nach dem Abschluss einer Ausbildung als
(…) wurde der Beschwerdeführer in die Zoba H._______, die zentrale Re-
gion, welche auch G._______ umfasst, geschickt, um in der (…)kommis-
sion als (…) zu arbeiten (A20 F19). (…) Jahre später heiratete er
B._______. Beide wohnten in G._______. Gerade deswegen und weil der
Verdienst für eine eigene Wohnung zu klein war – der Beschwerdeführer
verdiente als Rekrut ungefähr 700 Nakfa (A4 S. 4; ca. Fr. 44.–) und seine
Ehefrau als Schneiderin gelegentlich 1‘500 Nakfa (B5, B7; ca. Fr. 93.–) –
wohnten beide (noch) bei den jeweiligen Eltern. Sie planten, nach Beendi-
gung des Nationaldienstes des Beschwerdeführers zusammen zu leben
(A20 F17; B7). Oft übernachteten sie auch gemeinsam im Haus der Eltern
des Beschwerdeführers (B7). Nur ungefähr ein Jahr nach der Eheschlies-
sung – anfangs (…) 2013 (A20 F19) – begannen die Probleme des Be-
schwerdeführers, als er für (…) Monate im Gefängnis C._______ inhaftiert
wurde. Seit diesem Zeitpunkt war ein Zusammenleben aufgrund der Um-
stände nicht mehr möglich (A20 F17). B._______ blieb aus Sicherheits-
gründen bei ihren Eltern. Während des zweiten Gefängnisaufenthalts des
Beschwerdeführers (südlich von G._______) besuchte sie diesen regel-
mässig (A20 F75). Nach seiner Ausreise sei sie, so die Rechtsmittelschrift,
als Ehefrau eines Deserteurs und illegal Ausgereisten wiederholt befragt
und bestraft worden. Offensichtlich betrachtet also auch der eritreische
Staat die beiden Eheleute als Familiengemeinschaft.
4.5.2 Der Beschwerdeführer berichtete während seines eigenen Asylver-
fahrens authentisch und glaubhaft über seine Asylgründe. Aufgrund der
Glaubwürdigkeit seiner Person und der überzeugenden Schilderungen
seine Ehefrau betreffend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass die Eheleute – obwohl sie nie offiziell in einem eigenen Haushalt ge-
lebt haben – im Rahmen ihrer Möglichkeiten trotz einer erzwungenen Tren-
nung (wie der obligatorische Militärdienst des Beschwerdeführers sowie
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seine Aufenthalte im Gefängnis) immer an ihrer Beziehung festgehalten
haben. Trotz diesen äusseren Umständen lebten sie so gut sie konnten
eine stabile Beziehung; sie haben sich – gemäss ihren Aussagen – immer
wieder gegenseitig unterstützt und sind für einander eingestanden. Der in-
tensive Kontakt ist bis heute nie abgebrochen (A20 F8 und 16; B5) und der
Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau, welche in E._______ auf sich
allein gestellt ist, auch heute – von dem Geld, das er zum Essen erhält (B5
Antwort 15) –finanziell. Ausserdem sei B._______ nach der Ausreise des
Beschwerdeführers in den Fokus der Behörden geraten. Diese Gegeben-
heiten und auch die Länge ihrer Beziehung sind klare Indizien für eine part-
nerschaftliche Lebensgemeinschaft; im Kontext der kulturellen und politi-
schen Gegebenheiten Eritreas kann demzufolge – trotz des Fehlens eines
gemeinsamen Haushalts – aus objektiver Sicht auf eine gelebte Familien-
gemeinschaft geschlossen werden.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die
Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz respektive für
ihren Einschluss in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4
AsylG erfüllt sind. Das SEM hat somit ihre Einreise in die Schweiz sowie
das Familienasyl zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach gut-
zuheissen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist demgemäss gegenstandslos geworden.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin reichte mit der Beschwere eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 577.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteueruschlag) ein. Der ausge-
wiesene Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE)
und wird angesichts des nach der Beschwerdeeingabe erfolgten Aufwands
auf insgesamt Fr. 700.– erhöht. Zulasten der Vorinstanz ist dem Beschwer-
deführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– (inkl. Ausla-
gen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers, B._______, in die Schweiz zu bewilligen und das Familienasylgesuch
gutzuheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: