B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1161/2015
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, damals noch minderjährig, suchte am 5. März
2009 zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder erstmals um Asyl in der
Schweiz nach. Sowohl das Asylgesuch als auch ein Wiedererwägungsge-
such wurden abgewiesen. Daraufhin verliess die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit ihrer Familie die Schweiz.
B.
Am 14. Mai 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Fa-
milie erneut um Asyl in der Schweiz. Am 22. Mai 2012 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Peron befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 12. Juni 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte sie geltend, nach ihrer Rückkehr in den Kosovo nach dem
ersten Asylgesuch in der Schweiz hätten sie in Frankreich ein Asylgesuch
gestellt, seien jedoch nach einem negativen erstinstanzlichen Entscheid im
November 2011 freiwillig in den Kosovo abgereist. Dort hätten sie sechs
Monate gelebt. Ihr Vater habe aufgrund seiner Herkunft ständig Probleme
gehabt. So habe man ihm sämtliche Geräte aus der mit Schweizer Rück-
kehrhilfe erstellten Autowaschanlage gestohlen. Sie selbst und ihr Bruder
seien kurz vor ihrer Ausreise von vier Personen angegriffen worden. Diese
hätten ihren Bruder geschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen. Zum
Glück sei ihre Mutter dazwischengekommen, weshalb die Personen ge-
flüchtet seien. Zudem habe die Schule im Kosovo sich geweigert, sie und
ihren Bruder aufzunehmen.
C.
C.a Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 ersuchte die Vorinstanz die schweize-
rische Botschaft in Pristina um Abklärungen.
C.b Diese antwortete mit Schreiben vom 30. Juli 2012. Die wesentlichen
Erkenntnisse der Abklärungen der Botschaft wurden der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Familie mit Schreiben vom 29. August 2012 mitgeteilt. Darin
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Autowaschanlage sei immer noch
im Besitz der Familie und vollständig eingerichtet. Sie werde von Bekann-
ten der Familie betrieben. Aussagen von Bekannten und Verwandten der
Familie zu ihrer Aufenthaltsdauer im Kosovo nach ihrer Rückkehr aus
Frankreich seien äusserst widersprüchlich. Es sei davon auszugehen,
dass die Familie nur kurze Zeit im Kosovo gewohnt habe. Dies hätten auch
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Abklärungen bei der Schule ergeben. Demnach hätten die Kinder (die Be-
schwerdeführerin und ihr Bruder) nach der Registrierung die Schule nicht
besucht, weil sie den Wohnsitz gewechselt hätten.
C.c Die Familie der Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 10. Sep-
tember 2012 zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung. Sie
führten aus, es sei nicht korrekt, dass die Autowaschanlage noch in ihrem
Besitz sei. Sie gehöre nun ihrem ehemaligen Vermieter, welcher dafür
Miete bezahle. Dem Schreiben legten sie verschiedene Dokumente bei.
D.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 – eröffnet am 20. Februar 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Be-
schwerde sei formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu genehmigen
und es sei darauf zu verzichten, sie in den gegenwärtigen Umständen ihrer
Schwangerschaft des Landes zu verweisen und zum Reisen zu zwingen.
In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen.
Sie reichte ein ärztliches Zeugnis vom 23. Februar 2015 zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 ersuchte die damalige Instruktionsrich-
terin die Migrationsbehörden des Kantons Aargau um Auskunft über den
Aufenthaltsstatus des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe
vom 12. März 2015 antwortete die Behörde und führte aus, der Ehemann
der Beschwerdeführerin verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B, wel-
che er im Rahmen einer Härtefallregelung erhalten habe. Es bestehe kein
Rechtsanspruch auf Verlängerung. Aus heutiger Sicht sei festzustellen,
dass die Aufenthaltsbewilligung – unter Vorbehalt eines anderweitigen Ent-
scheides im Rahmen der Prüfung des Verlängerungsgesuches – verlän-
gert werden könne.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 verzichtete die damalige In-
struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz
beim Gericht ein. Darin führte die Vorinstanz aus, man halte vollumfänglich
an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlas-
sung wurde der Beschwerdeführerin am 21. April 2015 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
I.
Am 4. Mai 2015 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin geboren.
J.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2015, vom 10. Juni 2015 und vom 4. Dezember
2015 reichte die Beschwerdeführerin den Familienausweis, die Aufent-
haltsbewilligung ihrer Tochter und den Einsatzvertrag ihres Ehemannes zu
den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 forderte der Instruktionsrich-
ter die Beschwerdeführerin auf, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch
um Familiennachzug durch ihren Ehemann einreichen zu lassen und dem
Gericht eine Kopie dieses Gesuchs zuzustellen.
L.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine
Kopie des Gesuchs um Familiennachzug ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb die Asylre-
levanz nicht mehr geprüft werde. Bereits das erste Asylgesuch der Familie
sei wegen höchster Zweifel an der Glaubhaftigkeit abgelehnt worden. So
hätten damals Abklärungen ergeben, dass die Familie nicht wie behauptet
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im Kosovo gelebt habe, sondern in Serbien. Bezüglich der Autowaschan-
lage hätten die Abklärungen ergeben, dass die Anlage weiterhin in Betrieb
sei, was den Aussagen der Familie widerspreche. Auch die Angaben der
Familie bezüglich des letzten Aufenthaltsortes und der Dauer des Aufent-
haltes hätten bei den Abklärungen nicht bestätigt werden können. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Übergriffe auf sie und ihren
Bruder und die angeblichen Probleme in der Schule würden krasse Unge-
reimtheiten und signifikante zeitliche Abweichungen beinhalten. So würden
sich ihre Vorbringen nicht mit denjenigen ihrer Eltern decken. Zudem seien
die Angaben nur unsubstantiiert und vage.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Dokumente würden be-
stätigen, dass sie vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz die Schule in
B._______ besucht habe. Folglich müsse auch vom gleichzeitigen Aufent-
halt ihrer Familie im Kosovo ausgegangen werden. Ihr Vater habe die Au-
towaschanlage im Jahr 2010 gemietet, sei jedoch von albanischstämmigen
Personen beraubt, bedroht und vertrieben worden. Er habe jedoch die
Mietrechte aus Angst vor weiteren Übergriffen bis heute nicht kündigen
können. Was ihre Widersprüche bezüglich des Überfalles auf der Strasse
auf sie und ihren Bruder betreffe, so seien ihre Angaben aus der Bundes-
anhörung für wahr zu nehmen. Die Widersprüche zu den Angaben ihres
Vaters würden sich dadurch erklären, dass ihr Vater psychisch labil sei und
unter Medikamenteneinfluss stehe. Eine Anzeige habe man nicht einge-
reicht. Das gehe sowohl aus ihren Aussagen als auch aus den Aussagen
ihrer Mutter hervor. Ein Widerspruch liege nicht vor.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist.
4.3.1 So widersprechen zahlreiche von der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie gemachte Aussagen den Abklärungen, die die schweizerische Ver-
tretung im Kosovo vorgenommen hat. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer
Anhörung aus, ihr Vater habe einen Monat in der Autowaschanlage gear-
beitet und danach seien ihm die Geräte gestohlen worden (SEM-Akten,
A11/15 F100 f.). Ihr Vater hingegen führt aus, er habe eine Woche dort
gearbeitet, bevor man ihm alle seine Geräte geklaut habe (SEM-Akten,
A9/13 F15 ff.). Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz sei die Autowasch-
anlage jedoch in Betrieb und gehöre weiterhin dem Vater der Beschwerde-
führerin, die Geräte seien nach wie vor vorhanden und Freunde würden die
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Anlage für ihn führen (SEM-Akten, A18/3). Die Angaben der Beschwerde-
führerin widersprechen somit sowohl den Angaben ihres Vaters als auch
den Abklärungsergebnissen der Vorinstanz. Dem hat die Beschwerdefüh-
rerin nichts entgegenzusetzen.
4.3.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen der Beschwerdeführerin,
wonach sie und ihr Bruder die Schule nicht hätten besuchen dürfen. Die
Beschwerdeführerin führt hierzu aus, nach der Rückkehr aus der Schweiz
seien sie und ihr Bruder nicht mehr zur Schule gegangen. Sie hätten es
versucht, doch man habe sie nicht gelassen. Sie habe sich dort nicht re-
gistrieren lassen. Es sei nicht gegangen (SEM-Akten, A11/15 F83 ff.). Da-
nach führt die Beschwerdeführerin plötzlich aus, man habe sie doch regis-
triert, sie seien am ersten Schultag hingegangen, aber man habe sie mal-
trätiert, und darum habe die Familie entschieden, nicht mehr hinzugehen
(SEM-Akten, A11/15 F87). Ihr Vater gibt zu Protokoll, er sei mehrere Male
zusammen mit seiner Frau oder seinem Vermieter zur Schule gegangen.
Die Schule habe die Kinder einfach nicht registrieren wollen (SEM-Akten,
A9/13 F52 ff.). Gemäss den Abklärungsergebnissen der Vorinstanz habe
die Schule die Beschwerdeführerin und ihren Bruder registriert. Diese hät-
ten jedoch, aufgrund eines Wohnsitzwechsels, die Schule nicht besucht.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen sich in sich selbst
und sind nicht vereinbar mit den Abklärungsergebnissen der Vorinstanz.
Sie sind daher nicht glaubhaft.
4.3.3 Zum Überfall auf der Strasse führt die Beschwerdeführerin aus, man
habe sie vergewaltigen wollen und ihr Bruder habe sie beschützt, weshalb
er geschlagen worden sei. Es seien vier Jugendliche gewesen. Sie habe
sich gewehrt. Das sei alles (SEM-Akten, A11/15 F44). Auf Nachfragen sagt
sie, die Angreifer hätten an ihrem T-Shirt gezogen. Sie habe sich gewehrt,
weshalb sie ihr nichts hätten antun können. Der Übergriff habe am Nach-
mittag (zwischen 17.00 und 18.00 Uhr) stattgefunden und zirka eine halbe
Stunde gedauert. Ihre Mutter sei zufällig vorbeigekommen, weshalb die Tä-
ter weggerannt seien (SEM-Akten, A11/15 F45 ff.). In der BzP hingegen
gibt sie zu Protokoll, der Angriff habe abends (20.00 Uhr) stattgefunden
und mehr als zwei Stunden gedauert (SEM-Akten, A6/10 S. 7). Insgesamt
sind ihre Aussagen zu diesem Vorfall nicht nur widersprüchlich, sondern
auch äusserst vage und oberflächlich. Zudem finden sich zahlreiche Wi-
dersprüche in ihren Aussagen zu denjenigen ihrer Eltern. Hierzu ist auf die
zutreffenden Angaben in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
E-1161/2015
Seite 8
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
aufgrund zahlreicher gravierender Widersprüche in ihren Aussagen nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach ihr Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird
unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Be-
sitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.
5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Ein-
reichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig ange-
ordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis
zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug
kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies
der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu ver-
fügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über,
welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im
Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu ver-
fügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländer-
behörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen
Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende
Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit
nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, fällt als Anspruchsgrundlage
Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche
Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. Urteil des BVGer D-1551/2013 vom
2. Mai 2013, mit Verweisen).
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Seite 9
5.3 Die Beschwerdeführerin selbst verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen
selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein
gesetzlicher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf
Art. 8 EMRK zu prüfen.
5.4 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Pri-
vat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1).
Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit
der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesell-
schaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das
wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).
Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Fami-
lienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Fa-
milienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Fa-
milienleben vereitelt wird. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie beispielsweise
das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und
nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil des BGer 2C_634/2011
vom 27. Juni 2012 E. 4.2.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige
beziehungsweise Konkubinatspartner muss nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfü-
gen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht
besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten
Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
5.5 Die Beschwerdeführerin heiratete am 13. Juni 2014 einen serbischen
Staatsangehörigen. Gemäss Akten verfügt dieser über eine schweizeri-
sche B-Aufenthaltsbewilligung. Sie kann sich somit grundsätzlich auf
Art. 8 EMRK berufen. Die Vorfrage ist damit zu bejahen, wobei die konkrete
Beurteilung des Anspruchs nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsge-
richts ist. Am 25. Februar 2016 hat der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin beim Amt für Migration des Kantons C._______ für diese ein Ge-
such um Familiennachzug eingereicht. Damit liegt die Zuständigkeit zum
E-1161/2015
Seite 10
Entscheid über eine Wegweisung und deren allfälligen Vollzug bei der kan-
tonalen Migrationsbehörde.
5.6 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss
aufgehoben, wenn ein grundsätzlicher Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK
vorfrageweise bejaht wird (BVGE 2013/37 E. 4.4.2, vgl. auch Urteil des
BVGer D-5547/2008 vom 16. März 2011, mit Verweis). Damit erübrigen
sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrati-
onsbehörde zu prüfen.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung der
Vorinstanz vom 19. Februar 2015 in Dispositivziffer 3 (Wegweisung) auf-
zuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1
und 2 (Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asyl-
gesuchs) abzuweisen, soweit sie nicht betreffend Dispositivziffer 4 und 5
(Vollzug der Wegweisung) nachträglich gegenstandslos geworden ist.
7.
7.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu
erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung
ist im Wegweisungspunkt nicht wegen eines Beschwerdevorbringens auf-
zuheben, sondern deshalb, weil die Beschwerdeführerin nachträglich
durch ihr Verhalten die Unzuständigkeit der Beschwerdeinstanz bewirkt hat
(Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden
Verfahrens zu tragen, welche auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1161/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 wird in Dispositivziffer 3
aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: