B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1161/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (…).
E-1161/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Mai 2015 und
der Anhörung vom 27. Juli 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei tigrinischer Ethnie, geboren in B._______. Die Schule, welche er erst
(…) in seinem (…) Lebensjahr begonnen habe, da vorher keine solche
existiert habe, habe er nach sieben Jahren unterbrochen, als (…) gestor-
ben sei. Im (…) 2000 habe man ihn festgenommen und zur (…) Brigade
nach C._______, in der Gegend von D._______ gebracht. Von dort sei er
zurück ins Dorf B._______ gelaufen. Im (…) 2000 habe man deswegen
(…) mitgenommen. Im (…) 2001 sei die Familie informiert worden, dass
(…) in Gewahrsam gestorben sei. 2002 habe man ihn erneut erwischt und
nach E._______ gebracht, von wo ihm erneut die Flucht gelungen sei.
Auch 2004 hätten sie ihn festgenommen, aber auch dieses Mal sei er weg-
gelaufen. Im (…) 2005 sei er schliesslich nach F._______, gebracht wor-
den, wo er (…) habe bauen müssen. Dort seien sie nicht mehr gnädig mit
ihm gewesen, da er bereits aus E._______ geflohen sei. Da er geschlagen
worden sei, hätten sie ihn ins Krankenhaus gebracht, wo ihm mit Hilfe (…)
im (…) 2005 die Flucht gelungen sei. Nach seiner Rückkehr seien jedoch
die Behörden gekommen und hätten im (…) 2005 (…) für drei Monate nach
G._______ mitgenommen und sie erst gegen die Bezahlung von (…) frei-
gelassen. Im Jahr 2006 habe man ihn erneut erwischt und nach F._______
gebracht und gefoltert. Anschliessend habe er wieder entkommen können.
Ab dem Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 habe er sich auf-
grund der wiederholten Schwierigkeiten mit seinem Vieh versteckt gehal-
ten, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen. Er habe Eritrea
schliesslich verlassen, da er (…) wollen. Er habe (…) jedoch nicht erhalten.
Da er nicht mehr mit der Verwaltung habe diskutieren wollen, sei er im (...)
2014 zusammen mit seiner Partnerin ausgereist. Über diverse Länder,
seien sie am (…) 2015 in die Schweiz eingereist, wobei unterwegs seine
Tochter zur Welt gekommen sei. Seine Ehefrau und seine drei Kinder aus
dieser Ehe seien immer noch in Eritrea.
Als Beleg seiner Identität reichte er seine Taufurkunde zu den Akten.
E-1161/2017
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 30. Januar 2017 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2017 (Poststempel: 22. Februar 2017)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Es forderte den Beschwerdeführer auf,
bis am 5. April 2017 eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevoll-
mächtigen.
E.
Mit Schreiben vom 31. März 2017 teilte die rubrizierte Rechtsvertreterin
dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie das Mandat übernehme und
legte die entsprechende Vollmacht bei.
F.
Am 19. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
eine Ergänzung der Beschwerde sowie die Auflistung ihrer Aufwendungen
ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 ordnete die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwer-
E-1161/2017
Seite 4
deführer als amtliche Rechtsbeiständin bei und forderte den Beschwerde-
führer auf, bis zum 3. September 2018 die fehlenden Seiten der Beschwer-
deschrift nachzureichen.
H.
Mit signierter E-Mail vom 23. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin
eine Ergänzung der Beschwerdeschrift (Ziff. 1.3) fristgerecht nach und
legte überdies die überarbeitete Auflistung der Aufwendungen bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 lud die damals zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer ein, sich so detailliert wie mög-
lich und unter Einreichung entsprechender Beweismittel zu seiner Bezie-
hung mit seiner Partnerin sowie dem gemeinsamen Kind zu äussern.
J.
Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Sep-
tember 2018 nachgekommen.
Der Stellungnahme legte die Rechtsvertreterin die zivilstandesamtliche Be-
stätigung der Kindesankerkennung vom 10. September 2018, diverse
Farbfotos vom Beschwerdeführer und seiner Tochter sowie Fotos und Vi-
deos von seiner Teilnahme an Demonstrationen bei. Überdies aktualisierte
sie die Auflistung der Aufwendungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1161/2017
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. So sei
aufgefallen, dass sich seine Schilderungen zu den Ereignissen vor 2006
durch deren Substanz und Konsistenz erheblich von den Darlegungen zum
E-1161/2017
Seite 6
Verbleib ab 2006 bis zur Ausreise unterscheide. So habe er dargelegt, ab
2006 bis zur Ausreise im (...) 2014 auf dem Berg H._______ gelebt zu ha-
ben. Bis 2009 sei es zu Razzien durch die Behörden gekommen, hiernach
habe der Beschwerdeführer nur noch Schreiben erhalten, da man ihn für
die Miliz habe rekrutieren wollen. Die Darlegungen dazu, weshalb er bis
zur Ausreise für die Behörden nicht greifbar gewesen sein soll, vermöchten
in keiner Weise zu überzeugen. So habe er dargelegt, die Behörden seien
nicht auf den Berg gekommen, da dieser schwer zugänglich gewesen sei.
Trotzdem sei er im Jahr 2002 auf dem Berg festgenommen worden und
nach E._______ gebracht worden. Überdies habe er angegeben, in dieser
Zeit des Versteckens mit seiner Familie in Kontakt gestanden zu haben,
wie auch selber zu Hause in B._______ gewesen zu sein. Es bestünden
erhebliche Zweifel daran, dass er für die Behörden nicht greifbar gewesen
sei respektive an dem geltend gemachten Interesse der Behörden an sei-
ner Person. Diese würden sich nicht zuletzt deswegen mehren, da er an-
gegeben habe, letztmals 2013 ein Aufforderungsschreiben erhalten zu ha-
ben. Da er erst im (...) 2014 ausgereist sei, scheine die vorgebrachte Be-
drohungslage unglaubhaft. Ferner sei es logisch nicht nachvollziehbar,
dass die behördenvertretenen Mitglieder der Miliz, bei welchen es sich aus-
sagegemäss um Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers ge-
handelt habe, nicht gewusst hätten, wo genau sich die Dienstverweigerer
aufhielten. Dass er sich über Jahre von den Behörden versteckt gehalten
haben solle, um dann plötzlich zu beschliessen, (…), mute seltsam an. Die
diesbezüglichen Aussagen, die Mitglieder der Miliz des Dorfes hätten ihm
gedroht ihn festzunehmen, seien folglich auch nicht überzeugend. Dass er
trotz der geltend gemachten Befürchtung bei einem Aufenthalt im Dorf ent-
deckt zu werden, (…) habe (…) wollen, könne nur als starkes Indiz dafür
gewertet werden, dass die vorgebrachte Gefährdung aufgebauscht und
übertrieben dargestellt worden sei. Überdies habe er an der BzP auch nur
(…) Schwierigkeiten im Zusammenhang mit (…) geltend gemacht.
Auch betreffend den Umständen der Ausreise seien erhebliche Zweifel auf-
gekommen. Dass seine Partnerin spontan, ohne vorgängige Absprache,
auf die Reise mitgekommen sei, sei insbesondere angesichts des vorge-
brachten Aufenthalts auf dem Berg nicht überzeugend.
Zur geltend gemachten illegalen Ausreise sei anzumerken, dass der Be-
schwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst
verweigert habe noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Da er dem-
nach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstos-
sen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er
E-1161/2017
Seite 7
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe,
seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor
zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und seine Vorbringen nicht asylrelevant.
5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genü-
gend Rechnung getragen. Die Erkenntnis, wonach seine Vorbringen in den
wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würden auf einer zu restriktiven
Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Der Feststellung
der Vorinstanz, wonach seine Ausführungen zu der Zeit, als er sich auf dem
Berg H._______ versteckt aufgehalten und dort gelebt habe, substanzarm
und nicht plausibel ausgefallen seien, sei nicht zuzustimmen. Er betone,
dass seine Angaben zwischen den beiden Anhörungen übereinstimmend
ausgefallen seien. Dies sei jedoch nicht als positiv gewürdigt worden. Es
sei bekannt, dass seit 2006 die Anzahl der Armeeangehörigen immer klei-
ner geworden sei und die Soldaten nicht mehr täglich hinter den Leuten
hergelaufen seien. Wenn sie jedoch Leute erwischt hätten, hätten sie nicht
überlebt. Sodann habe er sein Leben einigermassen weiterführen können,
sei von seiner Familie verpflegt worden und habe die Ochsen hüten kön-
nen. Tagsüber, wenn es ruhig gewesen sei, sei er für fünf Minuten nach
Hause gegangen. Dort habe er jedoch nie übernachtet, weil die Nachbarn
ihn verraten hätten. Viele andere Deserteure würden noch immer das glei-
che machen, um zu überleben. Dass er sich plötzlich entschlossen habe,
(…), liege daran, dass seine Familie immer dort gelebt habe und (…) ge-
wesen sei. Seine Familie hätte sonst nirgendwo hingehen können. Die Ver-
walter im Dorf hätten (…) und ihn bedroht. Auch seine Aussagen zur ille-
galen Ausreise seien glaubhaft und würden Realkennzeichen aufweisen.
Er sei folglich mit einem Politmalus behaftet. Die in Eritrea praktizierte Be-
strafung für Desertion sei unverhältnismässig streng und politisch motiviert.
Seine Furcht vor Verfolgung wegen seiner Desertion aus der Armee sei
daher begründet, weshalb er um die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung ersuche. Die illegale Ausreise stelle überdies einen sub-
jektiven Nachfluchtgrund dar. Die zusätzlichen Faktoren, welche das Bun-
desverwaltungsgericht neben der illegalen Ausreise verlange, würden in
seinem Fall aufgrund seiner Desertion vorliegen. Ihm sei demnach auf-
grund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zumindest die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-1161/2017
Seite 8
5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 19. April 2017 weist der Beschwer-
deführer erneut auf die zusätzlich zur illegalen Ausreise vorliegenden Fak-
toren hin, wonach er bei einer Rückreise riskieren würde, einer politisch
motivierten, unverhältnismässig hohen und somit asylrelevanten Bestra-
fung durch das Regime ausgesetzt zu werden. Es sei zudem erstellt, dass
er in Eritrea in Haft gewesen sei und gefoltert und grausam behandelt wor-
den sei, ohne sich dagegen wehren zu können. Er sei den Folterungen
hilflos ausgesetzt gewesen und habe dies noch nicht aufarbeiten können,
weshalb er immer noch psychisch belastet sei. Er wisse auch, dass er nie-
mals Anklage gegen seine Peiniger erheben könne. Diese individuelle und
subjektive Angst vor zukünftiger Verfolgung sei sowohl hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft, als auch hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Eritrea zu beachten. Ausserdem seien seine Partne-
rin und sein Kind aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei im
vorliegenden Verfahren auch zwingend dem in Art. 9 BV verankerten
Rechtsgleichheitsgebot Beachtung zu schenken, da in casu nicht nachvoll-
ziehbar sei, weshalb die Vorinstanz nun vom Grundsatz der Einheit der
Familie abweiche.
Mit Stellungnahme vom 12. September 2018 brachte der Beschwerdefüh-
rer neu vor, er habe in der Schweiz an verschiedenen Demonstrationen
gegen das eritreische Regime teilgenommen.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
E-1161/2017
Seite 9
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert]
m.w.H.).
Der Beschwerdeführer macht geltend immer wieder verhaftet und in den
Militärdienst eingezogen worden zu sein, wobei ihm immer wieder die
Flucht gelungen sei. Dies erscheint sehr fragwürdig, zumal anzunehmen
ist, dass er nach einer erfolgten Flucht unter besonderer Aufsicht gestan-
den habe. Dass es ihm dennoch gelungen sei, immer wieder ohne grös-
sere Schwierigkeiten aus den Camps zu fliehen, erscheint daher unwahr-
scheinlich. Zudem erscheint es wenig glaubhaft, dass er zwischen 2006
und 2014 nie gefasst worden sei. Er widerspricht sich im Übrigen bezüglich
seines Aufenthaltsortes während dieser Zeit. So sagte er anlässlich der
BzP aus, er habe sich in der Nähe von I._______ und in der Regenzeit in
der Region des J._______ versteckt (vgl. A5/13 F1.17.04). In der Anhörung
spricht er jedoch von dem Berg H._______ in der Nähe seines Geburtsor-
tes und seiner Familie (vgl. A22/21 F96, 135, 138). Dass sein Aufenthalt im
Dorf ab dem Jahr 2014 plötzlich kein Problem mehr gewesen sein soll,
obwohl er bezüglich der (…) erst recht in den Fokus der Behörde geraten
sein soll, trägt ebenfalls zur Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen bei. Auf Be-
schwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer überdies lediglich seine
bereits gemachten Darlegungen, vermag die von der Vorinstanz geltend
gemachten Widersprüche jedoch nicht zu entkräften. Um Wiederholungen
zu vermeiden, wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen.
Gesamthaft betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaub-
haft darzulegen, dass er mehrmals aus dem Militärdienst desertiert ist und
sich daher von 2006 bis im (...) 2014 vor den eritreischen Behörden ver-
steckt halten musste. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er
im Jahr 2014 noch von den Militärbehörden gesucht worden war. Im vor-
liegenden Fall liegen daher gewichtige Hinweise dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer seine Nationaldienstpflicht bereits (wohl im Jahr 2006) er-
füllt hat oder aus dem Dienst entlassen worden ist. Da die Desertion somit
nicht glaubhaft ist, ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen.
E-1161/2017
Seite 10
6.2 Auf Beschwerdestufe führt der Beschwerdeführer aus, dass er wegen
erlittener Folter immer noch psychisch belastet sei. Nachdem er nicht
glaubhaft machen konnte, dass er (zumindest) im Zeitpunkt der Ausreise
beziehungsweise während mehrerer Jahre zuvor von der Behörde verfolgt
worden war, ist auch kein asylrechtlich relevanter unerträglicher psychi-
scher Druck im Sinn von Art. 3 AsylG erkennbar. Es wird nicht in Abrede
gestellt, dass er aus anderen Gründen psychisch angeschlagen sein
könnte, allenfalls gar wegen Misshandlungen während des Nationaldiens-
tes. Dies war indes nicht fluchtauslösend und ist deshalb asylrechtlich nicht
erheblich.
6.3 Nach Prüfung der Akten geht auch das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht
von asylrelevanter Verfolgung bedroht war oder eine solche für die Zukunft
zu befürchten hatte.
6.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.4.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse
(E. 4.6–4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine
illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
E-1161/2017
Seite 11
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (E. 5.1 f.).
6.4.2 Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine rele-
vanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils
auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen
keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen
Desertion aus dem Militärdienst. Das Vorbringen betreffend die exilpoliti-
sche Tätigkeit ist als flüchtlingsrechtlich ungenügend zu taxieren. Den bei-
gebrachten Fotos ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht aus
der Menge der Demonstranten hervorsticht. Vielmehr war er bei den De-
monstrationen Teil einer grösseren Ansammlung. Der Aufwand für eine
Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonst-
rationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb dessen Möglich-
keiten liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer von in der Schweiz le-
benden regimetreuen Landsleuten unter der Vielzahl der anderen Teilneh-
mern bemerkt worden wäre, entsteht aus den entsprechenden aktenkundig
gemachten Tätigkeiten kein Bild, das den Beschwerdeführer in einer der-
artigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das ernsthafte Ver-
folgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt haben könnte.
6.4.3 Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund
dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen
wäre. Eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung wegen illegaler Ausreise beziehungsweise exilpolitischer Aktivitä-
ten erweist sich somit als unbegründet.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-1161/2017
Seite 12
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer moniert, gemäss Art. 44 AsylG sei bei der Weg-
weisung und deren Vollzug der Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
rücksichtigen. Diese Bestimmung gehe zudem über die Tragweite von
Art. 8 EMRK hinaus und beinhalte, dass die vorläufige Ausnahme des ei-
nen Familienmitglieds grundsätzlich auch zur vorläufigen Aufnahme von
dessen Familie führe. Seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind seien
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen worden. Aus diesem Grund sei im vorliegenden
Fall auch zwingend dem in Art. 9 BV verankerten Rechtgleichheitsgebot
Beachtung zu schenken, da in casu nicht nachvollziehbar sei, weshalb die
Vorinstanz nun vom Grundsatz der Einheit der Familie abweiche. In seiner
Stellungnahme vom 12. September 2018 führt der Beschwerdeführer aus,
dass er und seine ehemalige Partnerin sich inzwischen getrennt hätten, er
jedoch seine Tochter am (...) 2016 zivilstandesamtlich anerkannt habe. Die
Beziehung zu seiner Tochter sei als intakt zu bezeichnen. Er habe sich seit
ihrer Geburt immer um sie gekümmert, sie täglich besucht und in affektiver
Hinsicht die Beziehung zu ihr gepflegt.
9.2 Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Verletzung von Art. 8
EMRK gerügt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle immerhin fest-
zuhalten, dass seine ehemalige Partnerin und das gemeinsame Kind le-
diglich infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen worden sind und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht in der Schweiz verfügen. Daher könnte der Beschwerdeführer –
selbst bei Annahme einer bestehenden Familieneinheit – aus Art. 8 EMRK
nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1).
9.3 Gemäss Art. 44 AsylG hat die Vorinstanz bei der Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Un-
ter dem Begriff ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander
getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass
der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt
wird. Diese Bestimmung geht, wie bereits in EMARK (Entscheidungen und
E-1161/2017
Seite 13
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 1995 Nr. 24 fest-
gestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vor-
läufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vor-
läufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu E-
MARK 1998 Nr. 31 E. 8c S. 258 f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die
sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss
Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938],
welcher inhaltlich indessen Art. 44 AsylG entspricht, beziehen). In perso-
neller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und
die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemein-
schaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995
Nr. 24 E. 7 S. 227).
9.3.1 Vorliegend verfügen die vom Beschwerdeführer getrennt lebende
Kindsmutter und das gemeinsame Kind über ein aus dem Asylrecht abge-
leitetes Anwesenheitsrecht (vorläufige Aufnahme), weshalb zu prüfen ist,
ob der Beschwerdeführer in dieses einbezogen werden kann. Da der Be-
schwerdeführer einräumt, sich von seiner ehemaligen Partnerin getrennt
zu haben, ist das Elternverhältnis zu seiner Tochter zu prüfen.
9.3.2 Der Beschwerdeführer hat die gemeinsame Tochter am (...) 2016 zi-
vilrechtlich anerkannt und führt mit ihr laut eigenen Angaben eine intakte
Beziehung. Dies hat er durch die eingereichten Fotos untermauert (vgl.
auch Ausführungen in der Stellungnahme vom 12. September 2018). Ge-
genteiliges ist den Akten nicht zu entnehmen, weshalb der Beschwerde-
führer und dessen Tochter unter den von Art. 44 AsylG anvisierten Fami-
lienbegriff fallen.
9.3.3 Gemäss der von der ehemaligen Asylrekurskommission in EMARK
1995 Nr. 24 entwickelten und für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin
geltenden Praxis ist ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie
in gewissen Fällen indessen denkbar, wenn das betreffende Familienmit-
glied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllt
(vgl. in Analogie zum damals geltenden Art. 14a Abs. 6 ANAG, EMARK
1995 Nr. 24 E. 11c S. 232 f.), oder wenn die Familienvereinigung ohne
weiteres im Ausland möglich ist. Da den Akten nicht zu entnehmen ist, der
Beschwerdeführer habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt, erübrigt es
sich vorliegend das Verhältnis von Art. 83 Abs. 7 AuG zu Art. 44 AsylG nä-
her zu überprüfen. Da die Kindsmutter und die Tochter ebenfalls aus Eritrea
E-1161/2017
Seite 14
stammen, erübrigt sich auch die Prüfung einer allfälligen Familienvereini-
gung im Ausland, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass sie sich in
ein Drittland begeben könnten.
9.3.4 Somit ist der Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes der
Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme seiner
Tochter einzubeziehen. Er ist folglich ebenso vorläufig aufzunehmen.
9.4 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Würdi-
gung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie in Berücksichtigung des
Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 AsylG) vorliegend zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
25. Januar 2017, die Fragen des Asyls und der Wegweisung als solche
betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde
vom 20. Februar 2017 (ergänzt am 19. April 2017, 23. August 2018 sowie
12. September 2018) ist diesbezüglich abzuweisen. Hingegen ist das
Rechtsmittel gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung des verfügten Weg-
weisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt
werden.
11.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich
seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewäh-
rung von Asyl unterlegen. Bezüglich des Subeventualantrages auf Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet
dies ein hälftiges Obsiegen.
11.1 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen; infolge der mit Zwischenverfügung vom
22. März 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten, zumal den Akten keine
veränderte finanzielle Lage zu entnehmen ist.
E-1161/2017
Seite 15
11.2 Soweit der Beschwerdeführer – hälftig – obsiegt, ist ihm zu Lasten
des SEM eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Auf-
wendungen vom 19. April 2017, 23. August 2018 sowie vom 12. Septem-
ber 2018 einen Aufwand von 400 Minuten ausgewiesen, wobei sie insge-
samt Kosten von Fr. 1344.90 geltend macht. Der veranschlagte Stunden-
satz von Fr. 194.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgese-
henen Rahmen und der Zeitaufwand von aufgerundet 6.7 Stunden sowie
der Pauschale für Auslagen in der Höhe von Fr. 54.– erscheinen angemes-
sen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 673.– (d.h. 3.35 Stunden) auszurich-
ten.
11.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber – hälftig – unterliegt, ist
seiner Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügungen vom 17. August
2018 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichts-
kasse auszurichten.
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertretern aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der
Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 194.– ist entsprechend
auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 577.– zulasten der Gerichts-
kasse auszurichten (2 Stunden à Fr. 150.– vor Ende 2017 [MwSt. 8%] so-
wie 1.4 Stunden à Fr. 150.– ab Januar 2018 [MwSt. 7.7%] zuzüglich
Fr. 27.– Auslagen).
E-1161/2017
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird
sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 25. Januar
2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 673.–
auszurichten.
5.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 577.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
Versand: